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Wieso ist ein neues Kopftuchurteil denn wichtig? – Oder: Von der Schwierigkeit, die Reichweite eines sozialen Geschehens zu bemessen

von Alik Mazukatow

Dieser Beitrag ist Teil der Reihe “Streit um das Kopftuch”

Am Berliner Arbeitsgericht wurde am 14.4.2016 der Fall einer jungen Grundschullehrerin verhandelt (Az 58 Ca 13376/15). Zur Verhandlung stand, ob sie durch ein Verbot ihres Kopftuches während der Ausübung ihres Berufes diskriminiert wurde. Auch ich gehe hin und führe dort im Rahmen meiner Forschungen eine teilnehmende Beobachtung durch. Im Kopf des ethnographisch geschulten, zudem aber nicht sehr gerichtserfahrenen Nicht-Juristen machen sich beim Anblick des Geschehens theoretische Schlagworte wie Inszenierung, Ritualisierung und Performance breit. Diese sind ganz sicher dafür geeignet, die unmittelbaren Abläufe der Verhandlung interpretieren zu können. Greifen sie allerdings in der Frage, welche Effekte solche Verhandlungen auch außerhalb dieses Gerichtssaales haben, zu kurz? Als ethnographisch arbeitender Sozialforscher könnte ich in der Beantwortung der Frage nach den Relevanzen außerhalb des Saales natürlich versuchen, die Rechtswissenschaften zu Hilfe zu nehmen. Die zur Debatte stehenden Rechtsgüter sind zahlreich, die Verweise auf andere Gesetze und Rechtsebenen vielfältig. Neben der Prüfung verschiedener Paragraphen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), besonders des § 8, der die zulässige unterschiedliche Behandlung aufgrund beruflicher Anforderungen regelt, werden das Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen (VerfArt29G), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diskutiert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2003 zum Kopftuchverbot in Baden-Württemberg, die Kruzifixentscheidung und die Entscheidung aus 2015 auf Grund einer Verfassungsbeschwerde gegen ein pauschales Kopftuchverbot im Unterricht in Nordrhein-Westfalen des Bundesverfassungsgerichts, aber auch das Direktionsrecht im Schulwesen. Über den Artikel 100 Grundgesetz, der die sogenannte Richtervorlage regelt, meint der Vorsitzende „der größte Teil [der Vorlagen] ist unzulässig“ und werde deswegen abgewiesen, „da erschrickt man natürlich“ (Auszug Feldnotizen)1.

Das deutlich vernehmbare Nachdenken des Vorsitzenden, ob dieser Fall wohl vermittels Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht verwiesen werden müsse, ist ein sicheres Zeichen dafür, wieviel mehr hier in einer rechtsdogmatischen Logik auf dem Spiel zu stehen scheint als „nur“ der konkrete Fall einer jungen Grundschullehrerin, die ihren Beruf mit Kopftuch ausüben möchte, aber vom Berliner Neutralitätsgesetz daran gehindert wird. Die politische Antidiskriminierungsarbeit ist ein hochpolitisierter Bereich, wo Recht als politische Argumentationsressource genutzt wird, um eigene Forderungen zu legitimieren, politische Arbeit zu gestalten und ihr Wirkung zu verleihen. In den dynamischen Prozessen der politischen Mobilisierung von Recht reichen die Effekte eines solchen Gerichtsverfahrens daher weit über die Dogmatik, Rechtsauslegung und die Institutionalisierungen des Rechtes hinaus. Anhand dieses Falles lohnt es sich, darüber nachzudenken, worin eigentlich das gerade konstatierte Darüber-Hinaus besteht und auf banal anmutende Fragen anhand von ersten Analysen einiger hier präsentierter Datenausschnitte Antwortversuche zu formulieren.

Wie erkenne ich eigentlich, dass ein Gerichtsprozess eine politische Dimension hat?

„Es sitzen bereits drei oder vier sehr junge Frauen mit Kopftuch, ich treffe die eine Frau vom Empowerment-Workshop (wie war gleich ihr Name?). Außerdem die Diversity-Trainerin vom Behinderungs-Workshop, den ich letztes Jahr gemacht habe. Auch Carolin Fernandez* ist anwesend.“ (Auszug Feldnotizen, *Name geändert)

Das Interesse an dem Prozess scheint recht groß zu sein. Viele kommen und wollen dem Prozess beiwohnen. Die Leiterin des Antidiskriminierungsnetzwerkes vom Türkischen Bund Berlin-Brandenburg ist natürlich hier, schließlich unterstützt diese Organisation ja das Verfahren. Auch sonst sehe ich bekannte Gesichter, bekannt aus anderen Veranstaltungen rund um Antidiskriminierung und Antidiskriminierungsgesetzgebung von der Universität, aus den von der Senatsverwaltung angebotenen Diversity-Schulungen und von Tagungen und Konferenzen zum Thema. Viele davon kommen extra früh, genauso wie ich. Letztendlich bin ich auch nur hier, weil ich im Rahmen meiner Forschungen ein Praktikum bei einer NGO mache und meine neue Chefin mich zusammen mit den beiden anderen Praktikantinnen hierher geschickt hat. Die Expert*innen im Raum kennen ihren Arbeitsbereich natürlich besser als der neugierige Ethnograph. Durch ihre Anwesenheit zeigen sie, dass es vielleicht so etwas wie ein Feld der Antidiskriminierung gibt – eine Gemeinschaft von Aktivist*innen und Politiktreibenden, die sich untereinander kennen, immer wieder treffen und Wissen austauschen. Für mich deutet der rege Beobachtungsverkehr darauf hin, dass unter den Anwesenden eine ähnliche Einschätzung in Bezug auf die Geschehnisse in diesem Saal herrscht. Ihre Anwesenheit zeigt, dass sie eben genau diesem Gerichtsprozess übereinstimmend vergleichsweise große Relevanz beimessen. Zudem scheinen sich viele der Anwesenden bereits zu kennen, wie die vertraulichen Gespräche über private Themen in kleinen Gruppen verraten. Die theoretische Annahme hinter dem von mir vermuteten sozialen Feld der Antidiskriminierung folgt dem Soziologen Pierre Bourdieu, der in seiner Theorie des sozialen Raumes verschiedene Felder annimmt, die durch Eigenlogiken gekennzeichnet sind. Die hohe politische Brisanz des Prozesses erkenne ich demnach sowohl in den konkreten Aussagen der Antidiskriminierungsexpert*innen als auch in der sozialen Praxis der Prozessbeobachtung. Schließlich sind sie alle in großer Zahl hergekommen und ihrer Entscheidung liegt wohl eine ähnliche Einschätzung zu Grunde, warum es wichtig sein könnte hier anwesend zu sein. Die mir bekannten Anwesenden sind juristisch zwar durchaus gebildet, aber bei weitem nicht allesamt Jurist*innen. Ich folge den Anwesenden in ihrer Einschätzung, dass der Prozess wichtig für das Feld ist und, wie das Feld selbst, nicht nur rechtliche sondern auch politische Dimensionen hat. Ich erkenne demnach die politische Dimension des Prozesses an dem außergewöhnlichen hohem Interesse an der Verhandlung seitens Politiktreibender in der Antidiskriminierungsarbeit. Aber geht es hier nur um eine gesellschaftliche Teilgruppe oder hat das Verfahren mehr politische Brisanz? Hat das, was hier auf dem Spiel steht, lediglich für den relativ kleinen Expert*innenkreis der Antidiskriminierungsarbeit und für die Betroffenen, die auf freie Berufswahl auch mit Kopftuch hoffen, eine Relevanz?

Wie erkenne ich eigentlich, dass die Verhandlung eine gesamtgesellschaftliche Relevanz hat?

„Der Mann am Telefon gestern meinte, wenn die Verhandlung in der dritten Etage stattfände, müsse es eine Angelegenheit des Landesarbeitsgerichtes sein.“ (Auszug Feldtagebuch)

„Der Saal füllt sich langsam und kurz vor neun stehen mehrere Kameras vor dem Zuschauern und filmen über die Bank der Klagenden hin ins Publikum. Ich sehe Kameras und ein riesengroßes Mikro, das in ein Aufnahmegerät gesteckt ist. Dazu die üblichen Haltemikros an einem Stab befestigt“ (Auszug Feldtagebuch)

Das Telefonat hat mich zunächst an mir selbst zweifeln lassen. Als aufmerksamer Forscher sollte es mir doch eigentlich gelingen, die verschiedenen Ebenen der Gerichtsbarkeit auseinanderzuhalten. Recht schnell stellte sich jedoch heraus, dass mich mein Gedächtnis nicht getäuscht hatte: Dieser Fall war noch nicht beim Landesarbeitsgericht angekommen, die Verhandlung fand am einfachen Arbeitsgericht statt. Beide Gerichte befinden sich in Berlin praktischerweise im selben Gebäude. Anscheinend verlegte man aber die Verhandlung des Arbeitsgerichtes in den Saal, der sonst nur für die höhere Gerichtsebene verwendet wird, da es der größte verfügbare Raum ist. Das indirekte Zitat in den Feldnotizen, der betreffende Fall „müsse“ am Landesarbeitsgericht verhandelt werden, macht deutlich, dass solch ein Raumtausch wohl nicht so oft vorkommt, sonst wüsste der Angerufene, dessen Aufgabe es ist, offizielle Anfragen zu beantworten, davon. Warum wurde hier also eine Ausnahme gemacht? Das Berliner Arbeitsgericht bemühte seinen institutionellen Wissensbestand und ging auf Basis von Erfahrung oder aber konkreten Anfragen wahrscheinlich von einem außergewöhnlich hohen Interesse an dieser Verhandlung aus. Interessant wäre es, die Beurteilungsmechanismen und Wissensoperationen des Gerichtes in den Blick zu nehmen, die genau zu der Lagebeurteilung geführt haben, auf deren Grundlage eine Entscheidung zugunsten einer neuen Ressourcenverteilung zwischen den Gerichtsebenen gefällt wurde. Diese übliche Verteilung wurde ausnahmsweise umgekehrt; für einen Fall, der in den Annahmen des Arbeitsgerichtes anscheinend so viel Interesse generiert, wie es sonst nur höherrangige Verhandlungen tun. Ob bei dem erwarteten Andrang wohl an die Expert*innen des Antidiskriminierungsfeldes gedacht wurde oder an die vielen Medienvertreter*innen oder gänzlich andere Prozessinteressierte, bleibt offen. Hinter der Anwesenheit der vielen Medienschaffenden stehen, wie immer, wenn soziales Geschehen zu Nachrichten gemacht wird, Infrastrukturen in Form von technischen Geräten, Menschen und auch Recherchearbeit, die es zu mobilisieren galt. Die zahlreiche Anwesenheit der Medien, trotz der harten Selektionsprozesse des Nachrichtengeschäftes, kann im Ergebnis auch hier als Zeichen der Relevanzbeimessung gesehen werden. Hinter der Anwesenheit steckt die Annahme, dass es gerechtfertigt und wichtig ist, all diese Ressourcen zu mobilisieren. Auf Grundlage meiner Beobachtungen ließe sich demnach nicht nur eine Gerichtsverhandlung analysieren, sondern auch ein kleiner Ausschnitt der Arbeit, die den Gegenstand der Verhandlung für eine breitere Öffentlichkeit relevant machen soll. Nun ist die Frage, ob der Prozess tatsächlich eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung hat, nicht geklärt. Ich argumentiere aber, dass die mediale Aufbereitung zumindest als Ausdruck der Behauptung einer großen Relevanz für die Öffentlichkeit gesehen werden kann.

Sind die Wirkungen des Rechts eigentlich auf das Rechtssystem beschränkt?

Das folgende Zitat stammt aus einer Forendiskussion zu einem redaktionellen Artikel der Online-Ausgabe einer Zeitung.

Antwort auf #1.2 von GoldenGround

Feuerfuchs beta

#1.12  —  vor 19 Minuten

“Da geht es mir ähnlich wie Ihnen, es ist aber gute demokratische Tradition, dass es die Angelegenheit jedes Menschen selbst ist, welchen Kleidungsstil er bevorzugt.”

Kopftuch ist kein Kleidungsstil. Kopftuch ist ein politisch-religiöses Symbol. Sowas hat hat öffentlichen Orten der Erziehung und Bildung einfach nichts verloren – schon gar nicht, wenn man damit ein freiheitlich-demokratisch feindliches Weltbild ausdrückt.

Antwort auf #1.10 von Oyama Antworten Melden Empfehlen

Feuerfuchs beta

#1.13  —  vor 19 Minuten

*hat an öffentlichen

Der Frosch und der Skorpion

#1.14  —  vor 14 Minuten

Exakt. Genauso hatten bislang auch alle Klägerinnen argumentiert. Es ist aber schon bezeichnend, welcge Hilfsargumente von Toleranzlern ausgegraben werden, obwohl die betreffenden Personen sich ausdrücklich auf das Gegenteil berufen. (Auszug Forendiskussion auf Zeit-Online, Zugriff am 14.04.2016)

Die im letzten Abschnitt beschriebenen Medienvertreter*innen haben ganze Arbeit geleistet und bereits kurze Zeit nach der Verhandlung sind die ersten Berichte darüber zu sehen, hören und auch zu lesen. In der medialen Diskussion bekommt das Thema Antidiskriminierung große Aufmerksamkeit, in diesem Fall hat das Onlineportal der Tageszeitung „Die Zeit“ einen für einen einzelnen Gerichtsprozess im Arbeitsrecht recht ausführlichen Artikel veröffentlicht. Der Artikel geht auf die Fallkonstellation, die Entscheidung und Urteilsbegründung (die Verkündung fand schon wenige Stunden nach der Verhandlung statt) des konkreten Falles sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum oben bereits erwähnten NRW-Fall ein. Die zitierte Foren-Diskussion ist aus mehreren Gründen interessant. Zunächst deswegen, weil hier über das gerade bei solch gesellschaftlich umstrittenen Themen gern genutzte Medium des Forums und dessen inhärente Regeln etwas gelernt werden kann. Beispielsweise verbessert „Feuerfuchs beta“ seinen Rechtschreibfehler und ersetzt das zweite „hat“ durch die Präposition „an“. Vielleicht deswegen, weil in solchen Foren Rechtschreibung immer wieder gern als Mittel genommen wird, um andere Meinungen nicht in Auseinandersetzung mit deren Inhalt, sondern durch Diffamierung der Form des Beitrages und der vermeintlichen Bildung des Gegenübers die jeweiligen Beiträge von der Diskussion zu disqualifizieren.

Auffällig, wenn nicht gar frappierend, ist allerdings die Inhaltsferne der Äußerungen im Forum im Hinblick auf sowohl den Inhalt des Artikels als auch die vom Ethnographen im Gerichtssaal beobachteten Geschehnisse. Nun ist die Inhaltsferne an sich möglicherweise nicht überraschend, allerdings sagt das Terrain, in die sich die Abschweifungen ergehen, etwas über die gesellschaftlichen Debatten, mit denen Antidiskriminierung verknüpft wird, aus. Da wären zum Beispiel die Fragen nach nationalen Selbstbildern, nach Gleichstellungspolitik, nach Geschlechterstudien an den Universitäten, nach Demokratie und Freiheit und nach Asyl- und Migrationspolitik, die sich, zumindest in den Forendiskussionen über Antidiskriminierungsthemen, allesamt als wunderbar anschlussfähig erweisen. Aber genau diese Verknüpfungen und Anschlussfähigkeiten sind nicht in Stein gemeißelt, sondern fluide und kontingent. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt: Was heute so scheinbar unhinterfragt im Kielsog einer Verhandlung diskutiert wird, muss nicht für alle Zeit einleuchten. Die Diskussionen bei der Einführung des Gesetzes um ein neues Bürokratiemonster, das uns Klagelawinen bescheren wird, sind verstummt, gleichzeitig haben Migrations- und Asylpolitik seit 2015 einen neuen Stellenwert bekommen.

In den Kommentierungen werden die Geschehnisse im Gerichtssaal und die vom Artikel ausgetretenen Pfade verlassen. Plötzlich steht nicht mehr eine von Individualrechten gekennzeichnete juristische Logik im Mittelpunkt mit der Frage, ob eine Lehrerin Entschädigungszahlungen bekommen soll oder nicht, weil sie aufgrund ihrer Religion und ihres Geschlechts ungleich behandelt wurde. Im Forum hingegen werden Öffentlichkeit, Freiheit, Demokratie und Bildung zueinander in Bezug gesetzt, die genaue Natur eines Stück Stoffes bestimmt und eine Kategorisierung entlang der politischen Meinung vorgenommen (dabei müsste es doch ‘Hilfsargumente von Toleranzler*innen’ heißen, lieber „Der Frosch und der Skorpion“, oder?). Die von Anfang an in die Antidiskriminierungsarbeit eingelassene Spannung von individuellen Rechten und durch Identitätspolitiken kollektivierte und kollektivierende politische Interessenarbeit bricht hier wieder auf. Oder anders gesagt: Das AGG hat Forderungen identitätspolitischer Kollektive aufgenommen und legt von Anfang die Möglichkeit strukturellen gesellschaftlichen Wandel zu bewirken in die Hände von Einzelpersonen, da es in seiner Wirkung zwar marginalisierte Gruppen schützen sollte, aber nur den Individuen einklagbare Rechte gibt. Es lässt sich eben vortrefflich darüber streiten, ob ein Gesetz, das Einzelnen Rechte gibt und damit strukturelle Benachteiligungen von Gruppen auflösen soll und zudem als ikonisches Versatzstück einer generellen Politik angesehen wird, nun sinnvoll ist oder nicht. Und dann ist es auch nicht verwunderlich, dass in der Diskussion eben nicht über Individualrechte, Einzelfälle und Rechtsmobilisierung gesprochen wird, sondern das Gesetz in einer Logik der politischen Mobilisierung verhandelt wird. Im Forum brennt die Frage nach gesellschaftlichen Teilgruppen und ihren Rechten in der Mehrheitsgesellschaft deutlich stärker unter den Nägeln als der juristische Einzelfall. Wenn dazu noch hehre moralische Werte wie Gleichheit, Gerechtigkeit, Neutralität und Diskriminierungsschutz auf dem Spiel stehen, ist eine lebhafte Debatte über die Ausgestaltung solcher Begriffe auf rechtlicher wie gesellschaftlicher Ebene vorprogrammiert.

Letztendlich stehen den mit dem Zitieren der Forendiskussion aufgeworfenen Prozessen mehrere Übersetzungen und damit gleichsam konkurrierende Deutungen gegenüber. Von der als Ungerechtigkeit oder Diskriminierung wahrgenommenen Nicht-Vergabe eines Arbeitsvertrages für das Grundschullehramt, über einen justiziablen Konflikt um Entschädigung einer erlittenen Diskriminierung, Gleichbehandlungsgebote, Neutralität und Persönlichkeitsrechte von Verfassungsrang, hin zu einer moralisierenden Argumentation über Zusammenleben, Werte und politisch genehmen oder ungenehmen Haltungen. Nicht zuletzt werden hier sozial wirksame Erzählungen und politische Forderungen (re-)produziert, die wiederum auf die Arbeit sowohl der politisch Agierenden in der Antidiskriminierung als auch des (wenn auch nach anderen Regeln) ebenfalls politisch agierenden Rechtssystems wirken und dort mindestens zur Kenntnis genommen, wenn nicht sogar in Form von Entgegnungen aktiv bearbeitet werden. Die zitierte Behauptung von oben, Demokratie habe etwa damit zu tun, religiöse Symbole aus staatlichen Institutionen wie der Schule herauszuhalten, ist so wirkmächtig, dass ihr etwas entgegengesetzt werden muss. In diesem Fall geschah dies tatsächlich, indem die Klagendenseite ihre Form von Demokratie und Neutralität während des Prozesses schilderte. Neutral, aber mit Kopftuch.

Bei der Vorstellung des Evaluierungsberichtes zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sprach Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zufrieden davon, dass „das AGG wirkt“. Als Leiterin einer Institution, deren Existenz auf dem zu evaluierenden Gesetz beruht, bleibt ihr auch nicht viel anderes übrig. Wahrscheinlich würde sie auch den Berliner Prozess unter diese Wirkung subsumieren, da die Einführung des Gesetzes im Jahr 2006 solch einen Prozess in dieser Form erst möglich gemacht hat. Vor der Verabschiedung war die Entschädigung von Diskriminierung wegen der Religion im Bewerbungsverfahren nicht in dieser Form einklagbar (als weit weniger effektive Form konnte § 611a BGB a.F. genutzt werden). Wie der Ausschnitt aus der Forendiskussion zeigt, fließt Recht nicht zuletzt in Alltagspraxen ein, die fern von juristischer Wissensbildung in Theorie und Praxis anzusiedeln sind. Ob Frau Lüders auch an diese Art der Wirkung gedacht hat? Oder auch daran wie Recht nicht nur Diskussionen um politische Forderungen, sondern auch die Forderungen selbst strukturiert? Letztendlich verkürzt das AGG die Diskussion um Antidiskriminierung auf den privatrechtlichen Bereich, wodurch leicht moralische Ansprüche an andere Bereiche staatlichen Handelns in den Hintergrund geraten können. Mit einer Denkfigur der Anthropology of Policy könnte behauptet werden, am AGG kristallisiere sich ein Diskurs, der Kraft seiner institutionellen Autorisierung auch alternative Denk- und Sprechweisen über Diskriminierung an den Rand drängt. Kurz gesagt kann die Diskussion der Probleme des AGG bezogen auf Gesetzestext und Anwendung, beispielsweise um Entschädigungshöhen, Ausweitung von Schutzdimensionen und Beseitigung der Ausnahmeregelungen für die Kirchen als Arbeitgeberinnen, prächtig darüber hinwegtäuschen, wie tatenlos der Gesetzgeber bei anderen dringenden Baustellen der Antidiskriminierung verharrt. Schulen (Bildungssegregation nach ethnischen Gesichtspunkten) und Polizei (Racial Profiling) geraten damit eben nicht in den Fokus der Diskussion darüber, was Antidiskriminierung heißen kann, stattdessen wird sie auf den Anwendungsbereich und Regelungsgehalt des AGG verengt.

Die Reichweite des Geschehens im Gerichtssaal damals lässt sich nach meinem Dafürhalten jedenfalls nicht ausschließlich in rechtssystemnahen Perspektiven erfassen. In der banalen Frage, wieso denn ein Kopftuchurteil wichtig ist, schwingt demnach eine Neujustierung der Perspektivierung der Wirkungen des Rechts mit. Zumindest greift eine ausschließliche Taxierung der Wirkungen von Recht auf den rechtsinstitutionellen Bereich zu kurz, wie dieser Artikel zeigen wollte. Wenn Recht die Institutionen, die darauf getrimmt sind, Recht als Text oder als Durchsetzungsmechanismus zu sehen, verlässt, müsste sich dann auch das Verständnis und die Definition von Recht – oder zumindest seiner Wirkung – verändern? Eine Antwort darauf könnte in der Anlage der hier getätigten Betrachtungen gesehen werden. Ausgehend vom einem Gerichtsverfahren habe ich die Verbindungen zu politischen Arenen und Arenen der Selbstverständigung geschlagen. Dies wirkt möglicherweise sprunghaft, besonders in den Augen der Expert*innen, die darauf geschult sind textuelle Verbindungen zwischen Gesetzestexten verschiedener Rechtsebenen zu schlagen. Beide Vorgehensweisen erscheinen mir in ihrer Sprunghaftigkeit aber ähnlich begründungsbedürftig.

Inzwischen wurde die Berufungsverhandlung des Verfahrens (Az 14 Sa 1038/16) abgehalten. Anders als beim ersten Mal wurde der Bewerberin nun Entschädigung für die erlittene Ungleichbehandlung zugesprochen. Die vorsitzende Richterin machte schon früh während der Verhandlung deutlich, dass sie eine Revision, zum Bundesarbeitsgericht, zulassen werde, „da es hier um mehr geht“ (Auszug Feldnotizen). Der Fall ist damit also möglicherweise noch nicht zu Ende und seine Fortschreibung könnte weiter bereitstehen um rechtliche, politische und rechtspolitische Debatten, Praxen und Prozesse zu beeinflussen.

1 Eine methodologische Anmerkung zu ethnographischer Forschung: Sie ist oftmals ein Konglomerat verschiedener Methoden. Bei Teilnehmender Beobachtung begibt sich der*die Forscher*in Alltagssituationen des Forschungsfeldes. Die Beobachtungen werden in einem Bericht verfasst, der dann das eigentliche Datenmaterial darstellt, auf dessen Grundlage interpretative Analysen getätigt werden. Dieser Bericht wird Feldnotizen genannt.

Alik Mazukatow ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europäische Ethnologie der Humboldt Universität Berlin. Er promoviert zum Thema Mobilisierung von Recht in politischen Prozessen in der Antidiskriminierungsarbeit.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (1. März 2017). Wieso ist ein neues Kopftuchurteil denn wichtig? – Oder: Von der Schwierigkeit, die Reichweite eines sozialen Geschehens zu bemessen. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 19. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvwf


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