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Bouchouaf, Ssoufian, Statistisch bedingte Altersdiskriminierung durch den Gesetzgeber

Das Thema Altersdiskriminierung ist im Vergleich zur Geschlechterdiskriminierung oder Rassendiskriminierung verhältnismäßig lange unbeachtet geblieben. Dies gilt zumindest für Umfang und Tragweite der Problematik. Dabei hat sich früh schon allein aufgrund der demographischen Entwicklung angedeutet, dass unsere Gesellschaft in absehbarer Zeit in bisher unbekanntem Maße altern wird und dies Folgeprobleme, nicht nur ökonomischer Art, nach sich ziehen wird. Zu diesem Zweck soll in dem Tagungsbeitrag versucht werden, das Problem der statistisch bedingten Altersdiskriminierung herauszuarbeiten, interdisziplinäre Forschungsansätze fruchtbar zu machen und zu (juristischen) Schlussfolgerungen zu kommen.

Eine statistisch begründete oder statistisch motivierte Diskriminierung kann dort auftreten, wo mit Informationsdefiziten behaftete Entscheidungen anhand von Wahrscheinlichkeitsurteilen getroffen werden. Soll eine differenzierte Entscheidung nach einem Kriterium getroffen werden, dessen Vorliegen unmittelbar gar nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar ist, kann ein rationales und rationelles Entscheidungsverfahren darin bestehen, die Differenzierungsentscheidung auf der Grundlage eines besser erkennbaren „Stellvertretermerkmals“ zu treffen, das in einem statistisch aussagekräftigen Zusammenhang zum Hauptkriterium steht. Die Verwendung statistischer Diagnosen erscheint als Instrument „richtiger“ und rationeller Entscheidung unter Ungewissheitsbedingungen unverzichtbar, weil sie über Informationsdefizite hinweg helfen und eine Kosten und/oder Verwaltungsaufwand senkende Standardisierung der Entscheidungsfindung ermöglichen kann.

Als ein solches, auf den ersten Blick rationelles, Stellvertretermerkmal dient dem Gesetzgeber namentlich das Merkmal Alter. Mit der Festsetzung von Altersgrenzen werden die unterschiedlichsten Zwecke verfolgt und es liegen den gesetzlichen Altersgrenzen die verschiedensten Annahmen über statistische Zusammenhänge zwischen Alter und anderen Eigenschaften der Betroffenen zugrunde. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers birgt jedoch die gesellschaftspolitische Gefahr, dass an einem tradierten, heute vielleicht nicht mehr zutreffenden Bild von älteren Menschen festgehalten wird. Vorherrschend ist beispielsweise die Annahme, dass die Flexibilität im Alter abnimmt und dass Jüngere im Durchschnitt oftmals eine höhere Qualifikation aufweisen sowie erfolgreicher lernen als Ältere. Das Gleiche gilt für die Auffassung, dass ältere Menschen bei der Ausübung gefahrträchtiger Berufe (z.B. Pilot) nicht in der Lage seien, adäquat auf bestimmte Herausforderungen zu reagieren. Dies führt dazu, dass der Gesetzgeber keine Einzelfallprüfungen vorsieht oder ermöglicht, sondern pauschalierend und typisierend bestimmte Altersgrenzen aufstellt. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob dadurch die Einzelfallgerechtigkeit missachtet wird und wie diese Diskriminierung/Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann. Art. 3 GG (Stichwort: „Neue Formel“), der durch den Amsterdamer Vertrag eingeführte Art. 13 EG und einschlägiges Sekundärrecht sollen als Prüfungsmaßstäbe für die juristische Bewältigung der aufgezeigten Problematik herangezogen werden.