“Ausgangspunkt des Beitrags ist die Feststellung, dass die Diskussion um die Partizipationsrechte von Kindern an einer wesentlichen Verkürzung leidet: Sie geht davon aus, dass Kinder in erster Linie aufgrund ihres Alters nicht ernst genommen werden. Damit wird Kindheit homogenisiert und weitere soziale Bedingungen wie Geschlecht, Kultur, nationale Herkunft, Gesundheit oder soziale Schicht als prägende Faktoren für Partizipation nicht in die Überlegungen mit einbezogen. Der Beitrag stellt einen möglichen Weg der Erweiterung des Verständnisses der Partizipation von Kindern im rechtlichen Verfahren dar.”
Die Idee der Partizipation des Kindes in Entscheidfindungsprozessen, die das Kind direkt betreffen, ist spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 zum zentralen Anliegen der Bestrebungen der Kinderrechtsbewegung geworden. Grundidee des in Art. 12 UN-KRK verankerten Partizipationsrechts ist es, Kinder (verstanden als Menschen bis 18 Jahre) als Subjekte ernst zu nehmen, denen die Kompetenz zukommt, ihre eigene Zukunft aktiv mitzugestalten.
> Ausgangspunkt des Beitrags ist die Feststellung, dass die Diskussion um die Partizipationsrechte von Kindern an einer wesentlichen Verkürzung leidet: Sie geht davon aus, dass Kinder in erster Linie aufgrund ihres Alters nicht ernst genommen werden. Damit wird Kindheit homogenisiert und weitere soziale Bedingungen wie Geschlecht, Kultur, nationale Herkunft, Gesundheit oder soziale Schicht als prägende Faktoren für Partizipation nicht in die Überlegungen mit einbezogen.
Der Beitrag stellt einen möglichen Weg der Erweiterung des Verständnisses der Partizipation von Kindern im rechtlichen Verfahren dar. Theoretische Grundlage bildet die Verbindung konstruktivistischer Ansätze in der Geschlechtertheorie und der neueren soziologischen Kindheitsforschung mit einer auf den Arbeiten von Michel Foucault beruhenden Konzeptualisierung der Rolle von Recht in der Subjektivierung von Individuen. Vor diesem Hintergrund wird ein Konzept des rechtlichen Verfahrens als Schauplatz der geschlechtlichen Subjektivierung von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen.
Erläutert wird das Konzept anhand eines Vergleichs zwischen dem Jugendstraf- und dem zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren in der Schweiz, der im Rahmen einer quantitativen und qualitativen Analyse von 100 Fallakten, die die ausserfamiliäre Platzierung von Kindern und Jugendlichen betreffen, unternommen wurde. Wie die Auswertung zeigt, zeichnet sich das Jugendstrafverfahren durch eine Kindzentriertheit aus und operiert mit Techniken, die der Entwicklung des Jugendlichen zum autonomen, selbstverantwortlich handelnden Erwachsenen viel Raum einräumt, beispielsweise durch die Praxis des Geständnisses. Das Kindesschutzverfahren ist dagegen familienzentriert und behandelt das Kind als Objekt von Schutzbemühungen, das in Abhängigkeit von Eltern oder Behörden steht. Das Kind erhält dementsprechend wenig prozessuale Aufmerksamkeit. Anhand von Beispielen aus der empirischen Studie sollen die Strukturmerkmale der beiden Verfahren und deren geschlechtsspezifischen Konnotationen herausgearbeitet, und in Bezug zu Prozessen der individuellen geschlechtlichen Subjektivierung von Kindern gesetzt werden.