“In diesem Vortrag sollen die Antworten der juristischen Praxis auf rechtspluralistische Situationen diskutiert werden. Dazu werde ich zunächst am Beispiel einer Untersuchung der Rechtsprechung zum Khasirecht eine juristische Praxis im Rechtspluralismus aufzeigen. […] Damit bietet sich die Gelegenheit die im indischen Rechtspluralismus vorgefundenen Argumentationsmuster mit den letztlich in allen Rechtsordnungen zu findenden Argumentationen und Auslassungen zu vergleichen und so die Rechtspluralismusforschung mit Rechtstheorie und -dogmatik zu verbinden.”
In diesem Vortrag sollen die Antworten der juristischen Praxis auf rechtspluralistische Situationen diskutiert werden. Dazu werde ich zunächst am Beispiel einer Untersuchung der Rechtsprechung zum Khasirecht eine juristische Praxis im Rechtspluralismus aufzeigen. [1] Der gewohnheitsrechtliche Forschungsgegenstand legt die Perspektive der Entstehung von Recht im “sozialen Feld” nahe. Jedoch ist das Khasigewohnheitsrecht auch anerkanntes Recht im indischen staatlichen Rechtssystem. Damit bietet das Beispiel sich an, um die Rezeption eines “im sozialen Feld” generierten und im Staatsrechtssystem angewendeten Rechtes zu beobachten.[2] Die Ergebnisse der Untersuchung der Rechtsprechung zum Khasigewohnheitsrecht im Rahmen meiner Dissertation zeigen die Überlagerungen von Gewohnheitsrechten, Landes- und Unionsrecht und die vorgefundenen richterlichen Begründungskonstruktionen: welche konkurrierenden Rechte lassen die RichterInnen und AnwältInnen mit welchen Argumenten zu? Gibt es eine richterliche Abwägungspraxis?
Daran schließen sich Fragen zur juristischen Methodik und Dogmatik an: Welche Methoden sind im Umgang mit Rechtspluralismus angemessen? Wo bieten sich Vereinheitlichungen an und wo ein Nebeneinander der Rechtssysteme? Welche rechtlichen Kriterien sind zur Berücksichtigung pluralistischer Strukturen geeignet? Wie wird der gesellschaftliche Bezug des Rechts im Rechtspluralismus hergestellt?
Letztlich findet sich Rechtspluralismus auch in europäischen Rechtsordnungen, auch wenn die Rechtswissenschaft bemüht ist eine Einheit der Rechtsordnung zu behaupten. Dalberg-Larson zählt folgende beschriebene Formen der Pluralität des Rechtes auf: die vorgefundenen Verschiedenheit von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, die historischen Überlagerungen verschiedener Rechte, von verschiedenen rechtlichen Entscheidungszentren (z.B. Verwaltung, Landtag, Bundestag), die Abwägungserfordernisse für die unterschiedlichen Grundwerte, die Koexistenzen verschiedener Rationalitäten und die großen Lücken in der Kohärenz zwischen verschiedenen Rechtsgebieten.[3] Daran knüpft die Forderung an die Rechtswissenschaft an, Rechtssysteme grundsätzlich als pluralistisch anzusehen, da so die Komplexität besser erfasst werden könne.[4] Europäische Rechtsordnungen sind aus dieser Perspektive rechtspluralistisch.
Damit bietet sich die Gelegenheit die im indischen Rechtspluralismus vorgefundenen Argumentationsmuster mit den letztlich in allen Rechtsordnungen zu findenden Argumentationen und Auslassungen zu vergleichen und so die Rechtspluralismusforschung mit Rechtstheorie und -dogmatik zu verbinden.
[1] Der Vortrag beruht auf Untersuchungen im Rahmen meines Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel: Offizieller Rechtspluralismus im Konkurrenzverhältnis unterschiedlich geregelter Geschlechterverhältnisse – Das Beispiel des Familienvermögensrechtes der Khasi im System der personalen Rechte (Personal Laws) Indiens
[2] Baxi spricht insoweit vom indischen Rechtssystem als einer Vielheit von Staats- und Nichtstaatsrechtssystemen. Baxi, Upendra, Towards an Sociology of Indian law, New Dehli 1986
[3] Dalberg-Larsen, Jørgen, The unity of law – an illusion? on legal pluralism in theory and practice, [Aus dem Dän. Von Ian und Hanne Bock], Glienicke/Berlin 2000;
[4] Santos schlägt hierfür vor Recht als Landschaft und Netzwerk zu beschreiben. Santos, Boaventura, “Law: A Map of Misreading. Towards a Postmodern Conception of Law”, Journal of Law and Society, Vol. 14, 1987, S. 79ff