In meinem Vortrag will ich die familiengerichtlichen Interventionen im Rahmen der Verfahren zur Regelung des Umgangs nach Trennung und Scheidung diskutieren. Gemeint sind jene (hoch)strittigen Verfahren, die im Familiengericht verhandelt werden müssen, da es den Eltern nicht gelang, auf freiwilliger Basis mit Hilfe des Jugendamtes einvernehmliche Umgangsregelungen zu erarbeiten.
Ich möchte in meinem Vortrag anhand von 10 Thesen die Spezifik des familiengerichtlichen Umgangsverfahrens darstellen: Dieses Verfahren entspricht im rechtssolziologischen Sinne nicht dem Vermittlungstyp “Rechtsverfahren” sondern einer “Friedensstiftung”. Ausgehend vom zu bearbeitenden lebenspraktischen Problem – eine am ‘Kindeswohl’ orientierte Umgangsregelung zu finden – wird deutlich, dass das Verfahrensziel nicht in erster Linie darin besteht, die “richtige” Entscheidung zu treffen, sondern auf die Eltern dahingehend einzuwirken, dass sie das “Wohl des Kindes” wieder eigenverantwortlich wahrnehmen können (gemäß § 1627 BGB).[2] Auch wenn kein Sachverhalt im strengen Sinne des Art. 6 GG vorliegt, also die Grenze der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB nicht erreicht wird – wird das Gericht im Sinne einer staatlichen ‘Kontrollinstanz’ (und nur nachrangig als ‘Entscheidungsinstanz’) tätig. Während es vor Jahrzehnten noch als Anspruch des Familiengerichtes genügte zu entscheiden, welcher Elternteil fortan die alleinige Sorge ausüben soll, geht es heute zunehmend darum, bei den Eltern Lernprozesse und Verhaltensänderungen zu initiieren. Bei Umgangsverfahren, die sich an diesem Anspruch orientieren, ist eine konstitutive Polarität der familiengerichtlichen Interventionen festzustellen: Sie sind innerhalb des Spannungsfeldes zwischen den Polen ‘äusseren Druck durch streng-staatliche Kontrolle’ vs. ‘beraterisch-mediativen Ansätzen’ verortet.
Problematisch ist allerdings, dass es keine verpflichtende Institutionalisierung der interdisziplinären Netzwerke gibt, die für diese nachhaltig-kindeswohlorientierte Intervention bei hochkonflikthaften Familien notwendig ist.
Artikel 6 II GG fordert nicht ohne Grund weitestgehende Zurückhaltung bei staatlichen Interventionen in die familiale Privatsphäre. Andererseits erfordert das gesellschaftliche Leitprinzip ‘Kindeswohl’ eine angemessene Intervention. Wie kann adäquat mit den strukturellen Paradoxien und Handlungsanforderungen in diesem Bereich umgegangen werden?.
[1] Maiwald, Kai-Olaf, 2004: Professionalisierung im modernen Berufssystem. Das Beispiel der Familienmediation. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.
[2] Man muss darauf hinweisen, dass ein familiengerichtliches Umgangsverfahren als Indiz zu werten ist, dass die Eltern in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung momentan eingeschränkt sind, da sie die anstehenden lebenspraktischen Probleme derzeit nicht selbständig/ einvernehmlich lösen können. Das Rechtskonzept ‘Kindeswohl’ fungiert hier als Leitprinzip der ‘elterlichen Sorge’ im Ggs. zu seiner Funktion als staatliche Eingriffslegitimation bei Kindeswohlgefährdung.