“Die Geschichte des deutschen Waffenrechts – so meine These – läßt sich als Geschichte der Befestigung eben Trennlinie zwischen privatem und kollektiven Waffenbesitz schreiben.”
“Wo Soldtruppen der Regierung in großer Zahl und neben einem unbewaffneten Volke sind, da mag nimmer Freiheit bestehen”, schrieb Karl von Rotteck 1816. Auch dreißig Jahre später, im württembergischen Verfassungskampf, zählte der Altwürttemberger “das Recht, Waffen zu tragen, zu seinen vornehmsten Grundrechten”. Liberale Revolutionsforderungen zielten daher zwischen 1830 und 1848 u.a. auf die Volksbewaffnung und die Frankfurter Nationalversammlung verhandelte das Recht, Waffen zu tragen in den Debatten über die Grundrechte, d.h. sie konzepierte individuelle Bewaffnung, jenseits staatlicher Vorgaben.
Der Gesetzesentwurf der Rot-Grünen Koalition erläutert zur Novellierung des bundesdeutschen Waffenrechts im Jahr 2001: „Der Umgang mit (Schuss-) Waffen kann Privatpersonen naturgemäß nicht schrankenlos gewährt werden, da … unachtsame Aufbewahrung oder gar der missbräuchliche Gebrauch von Waffen … die Sicherheit der Allgemeinheit nachhaltig erschüttert.“
Wie aus diesen kurzen Zitaten deutlich wird, ist die Geschichte des deutschen Waffenrecht sowohl mit dem Konzept der Zivilgesellschaft, als auch mit der Unterscheidung von privatem Raum und öffentlicher Sphäre eng verknüpft. Volksheere als Exponenten einer zivilgesellschaftlich organisierten Gemeinschaft sollten diese gegen despotische Übergriffe schützen, privates Waffenrecht war als bürgerliches Ehrenrecht jenseits staatlicher Zugriffsrechte festgeschrieben und geriet schließlich in die Position, gesellschaftlicher Sicherheit entgegen zu stehen.
Die Geschichte des deutschen Waffenrechts – so meine These – läßt sich als Geschichte der Befestigung eben Trennlinie zwischen privatem und kollektiven Waffenbesitz schreiben.
Immer, wenn die Grenzen zwischen privatem und kollektiven Waffenbesitz und -gebrauch durchlässig wurden, immer wenn zu viele Waffen aus hoheitlichem Besitz in private Verfügungsmacht diffundierten, wurden Beschränkungen und Reglements enger gefaßt, um auf diese Weise den Abstand zwischen beiden Bereichen wieder zu befestigen und zu vergrößern.
Anders als gemeinhin vermutet war die Trennlinie zwischen privatem und öffentlichen, zwischen individuellen und kollektivem Waffenbesitz in Deutschland bis tief ins 20. Jahrhundert hinein nicht so klar zu ziehen, wie (rechts)theoretische Erörterungen dies nahelegen. Praktisch bestanden bis 1945 Überlappungen und Interferenzen in beide Richtungen.
Dies soll am Beispiel deutscher (württembergischer und badischer) Bürgerwehren im 19. Jahrhundert, sowie anhand weitgreifender politischer und juristischer Debatten über militärischen und polizeilichen Waffengebrauch im 20. Jahrhundert dargelegt werden.
Methodisch orientiert sich die Analyse an systemtheoretischen Anregungen Niklas Luhmanns, sowie an Konzepten der historischen Anthropologie und der new political analysis