Herberg, Martin: Was ist und wozu dient Interlegalitätsforschung? Bausteine zu einer Archäologie des transnationalen Rechts

“Die Einheit des Rechts ist in diesem Modell keine feststehende Entität, sondern eine praktische Hervor­bringung auf Rechtsanwendungsebene (vgl. Hiebaum 2004), und die Strukturen des staatlichen Rechts weisen ein nicht zu unterschätzendes und ausbaufähiges Potential auf, die emergenten Normen der Gesellschaftswelt einer rationalen Verarbeitung zugänglich zu machen. Der geplante Beitrag beleuchtet die Herausforderungen, die sich aus dieser Konstellation für die Rechtssoziologie ergeben.”

„We live in a time of (…) legal porosity, multiple networks of legal orders forcing us to constant transitions and trespassings. Our legal life is constituted by an intersection of different legal orders, that is, by interlegality” (Santos 1995, S. 473). Die voranschreitende Globalisierung der Wirtschaft und die enormen Schwierigkeiten der Politik, die ent­grenzten und entterritorialisierten Praktiken in einen funktionsfähigen regulativen Rah­men einzubetten, haben dazu geführt, dass die klassischen Vorstellungen vom staatlichen Rechtssetzungsmonopol, von der Einheit und Geschlossenheit des Rechts immer proble­matischer werden. Die aktuellen Entgrenzungs- und Entterritorialisierungstendenzen reißen immer neue Lücken in die institutionelle Ordnung, und gleichzeitig treten neue Normgebungsagenturen nicht-staatlichen Charakters in Erscheinung, allen voran die multinationalen Konzerne der verschiedenen Branchen, die die bestehenden Regelungs­lücken mit eigenen Norm- und Ordnungsstrukturen ausfüllen und so an der Entstehung eines globalen, nicht-staatlichen Rechts mitwirken.

Oft erfüllen diese emergenten Normen Aufgaben, die man auf den ersten Blick eher bei den Institutionen der Staatenwelt vermutet hätte, und sie tragen dazu bei, einige der heutigen, globalisierungsbedingten Probleme abzufedern, etwa auf dem Gebiet des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes oder der Setzung von Sozialstandards, gleich­zeitig zeichnen sie sich aber häufig durch einen hohen Grad an Intransparenz, durch fehlende Beteiligungs- und Mitspracherechte Dritter und erhebliche Probleme hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Einklagbarkeit aus, was neue Probleme eigener Art verursacht. „Lasciate ogni speranza“ – die Hoffnung auf die Einheit des Rechts sei unter den heutigen Bedingungen endgültig aufzugeben, so die These postmoderner Rechtstheoretiker (Teubner/ Fischer-Lescano 2005, S. 250). Das Recht verwandle sich zusehends in ein Nebeneinander pluraler Normstrukturen staatlicher und nicht-staatlicher Provenienz, zwischen denen keine sinnvolle Koordination mehr möglich sei. Das staatliche Recht erweise sich in vielen Fällen gegenüber den Geltungsansprüchen der transnationalen Sphäre als ’blind’ und falle immer stärker der Provinzialität anheim.

Soweit die viel zitierte Fragmentierungsthese aus dem Umkreis der Luhmann-Schule; aus einer realistischeren Perspektive wird man die Schwierigkeiten, die der Rechtspraxis aus der Heraufkunft eines globalen nicht-staatlichen Rechts erwachsen, zwar grundsätzlich anerkennen, man wird den Blick aber stärker auf die Bewältigungsstrategien der Rechts­anwender richten, mit denen sie diese Situationen zu meistern versuchen. Die Einheit des Rechts ist in diesem Modell keine feststehende Entität, sondern eine praktische Hervor­bringung auf Rechtsanwendungsebene (vgl. Hiebaum 2004), und die Strukturen des staatlichen Rechts weisen ein nicht zu unterschätzendes und ausbaufähiges Potential auf, die emergenten Normen der Gesellschaftswelt einer rationalen Verarbeitung zugänglich zu machen. Der geplante Beitrag beleuchtet die Herausforderungen, die sich aus dieser Konstellation für die Rechtssoziologie ergeben. In vielen Fällen kann die empirische Forschung die Aufgabe übernehmen, die Rechtswissenschaften und auch die Akteure auf Rechtsanwendungsebene mit der oft dringend benötigten Expertise zur Beschaffenheit und zum Verbreitungsgrad der emergenten Normen zu versorgen – hierin jedenfalls liegt ein wichtiger Anknüpfungspunkt für eine produktive (Neu-)Bestimmung des Interlegalitäts­konzepts für die angewandte Rechtsforschung.

Den Methoden der qualitativen Sozialforschung kommt bei dem arbeitsteiligen Zusam­menwirken beider Disziplinen eine besondere Aufklärungs- und Brückenfunktion zu; dies deshalb, weil (a) sich mit ihnen präzise rekonstruieren lässt, wie es den Wirtschafts­akteuren gelingt, gewissermaßen mit den ’Bordmitteln’ ihres Alltagshandelns und außer­halb der bestehenden rechtlichen Formate Verbindlichkeit zu etablieren; weil sich (b) im Zuge der empirischen Rekonstruktion auch und gerade solche Handlungsstrukturen nach­zeichnen lassen, die nicht offen zutage liegen, und weil (c) bei geeigneten Strategien der Datenerhebung und -auswertung auch solche Normen und Regeln in den Blick gelangen, die nicht schriftlich fixiert sind, und die über gewisse Strecken vielleicht nicht einmal in den Bereich des diskursiven, sondern eher in den des impliziten und praktischen Wissens der beteiligten Akteure fallen. – Im Rahmen des Teilprojekts A 3 „Transnational Governance“ (Leiter Prof. Dr. Gerd Winter) im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 597 „Staatlichkeit im Wandel“ (Universität Bremen) wurde diese Form der Analyse auf verschiedene Fallkonstellationen angewandt, die bei den Ausführungen als Anschauungs­material dienen sollen.

Fischer-Lescano, A./ Teubner, G. 2005, Fragmentierung d. Weltrechts. In: M. Albert/ R. Stichweh (Hg.): Weltstaat – Weltstaatlichkeit (i. E.); Herberg, M. 2005, Entkoppeltes Recht? Working Paper (www.sfb597.uni-bremen.de); Hiebaum, Ch. 2004, Die Politik des Rechts. Eine Analyse jurist. Rationalität; Santos, B. de Sousa 1995, Toward a New Common Sense. Law, Science and Politics in the Paradigmatic Transition

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