In der deutschen Rechtswissenschaft gilt die These vom Vorrang der Verfassungsgerichtsbarkeit; im Grunde wird auch die Finalität von Verfassungsgerichtsentscheidungen nicht angezweifelt. Dem Verfassungsgericht fehlen aber bekanntlich die Mittel zur Durchsetzung seiner Entscheidungen, und so es ist immer wieder vorgekommen, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nur teilweise umgesetzt wurden.
Dazu zählt etwa der Kruzifix-Beschluss von 1995. Mit der Entscheidung kam die Diskussion nicht zum Abschluss; die Entscheidung war vielmehr Auslöser für neue Debatten über die Rolle von Religion im öffentlichen Raum. Gerade solche Debatten sind ein Beispiel dafür, wie Verfassungsinterpretation ein öffentlicher Prozess (Peter Häberle) ist, an dem Exekutive, Legislative und Judikative auf den verschiedenen Ebenen ebenso beteiligt sind wie Fachöffentlichkeiten und eine weitere Öffentlichkeit. Mit der Kopftuchentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht selbst den Ball in den öffentlichen Raum zurück gespielt, wohlwissend, dass es selbst zu einem späteren Zeitpunkt wieder direkt mit der Problematik befasst sein würde. In der Folge gab es neben Diskussionen in den Fachöffentlichkeiten und in der weiteren Öffentlichkeit neue Gesetze auf Länderebene und Gerichtsentscheidungen, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Karlsruhe auf dem Prüfstand stehen werden. Der Diskurs über das Kopftuch ist daher als Dialog über die Verfassung und die Grundlagen unseres Gemeinwesens zu begreifen. Im Referat wird an Hand des Beispiels „Die Rolle von Religion im öffentlichen Raum“/(Schulgebet, Kreuz im Gerichtssaal, Kruzifix, LER, Kopftuch) das theoretische Konzept von „Verfassung als Dialog“ erläutert, gerade im (scheinbaren) Widerspruch zum Konzept des Vorrangs der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Anwendbarkeit der Theorie auf andere Gegenstandsbereiche der Verfassungsinterpretation sowie Ausflüge in entsprechende Ansätze in den USA („Constitutional Dialogue“; Louis Fisher) könnten Stoff für die Diskussion sein.