Unser Beitrag verbindet politik- und rechtswissenschaftliche Untersuchungsansätze im Bereich der Europäischen Implementationsforschung. Die Arbeit soll hierbei aus der gewählten ländervergleichenden und disziplinenübergreifenden Perspektive einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Voraussetzungen für die Europäische Implementationsforschung leisten.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts liegt aufgrund der subsidiären Strukturen der Gemeinschaft schwerpunktmäßig bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollen hierdurch in ihren nationalen Besonderheiten erhalten bleiben. Trotzdem lassen sich im Zuge der zunehmenden Integration mitgliedstaatliche Strukturveränderungen im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung feststellen. Ähnlich wie die politischen Akteure zur Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts sich nicht auf ein rein nationales Selbstverständnis bei ihrer Aufgabenwahrnehmung beschränken können, zeichnet sich auch für die Gemeinschaftsrechtsforschung eine Perspektivenveränderung ab. Ländervergleichende Untersuchungen sind heute die Regel, um Antworten auf Fragen des Europäischen Mehrebenengefüges zu erhalten. Unserer Ansicht nach ist vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklungen gerade auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von immer wichtigerer Bedeutung, um differenzierte Aussagen über die Rechtswirklichkeit des Europäischen Mehrebenengefüges machen zu können. Anhand des Beispiels der Richtlinienumsetzung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die nationalen Binnenstrukturen soll dies verdeutlicht werden.
Das Primärrecht sieht zur Verwirklichung des europäischen Integrationsauftrags in Art. 249 EGV verschiedene Rechtsetzungsinstrumente vor, die sich hinsichtlich ihres Adressatenkreises, ihrer Geltungskraft sowie des Grades ihrer Verbindlichkeit unterscheiden. Neben den verbindlichen Handlungsinstrumenten der Verordnung und der Entscheidung ist in Art. 249 Abs. 3 EGV die Richtlinie als Rechtsinstrument geregelt. In ihrer Zielsetzung ist sie für die Mitgliedstaaten verbindlich, sie überlässt die Form- und Mittelwahl zur Umsetzung jedoch den innerstaatlichen Stellen. Da die Richtlinie jedem adressierten Mitgliedstaat die Wahl der Form und Mittel der Umsetzung überlässt, wird der Vollzugsakt von den verschiedenen Rechtstraditionen und Rechtssysteme geprägt.
Am Beispiel Deutschlands und Frankreichs, zwei Gründungsmitgliedern mit unterschiedlichen Rechtssystemen und Staatsstrukturen, können wir die historischen Entwicklungen und Effekte der Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsetzung nachzeichnen und aus einer juristischen und politikwissenschaftlichen Perspektive diskutieren. Inwiefern sind die Umsetzungsinstrumente dieser Länder vergleichbar? Dürfen wir annehmen, dass die Umsetzung durch sekundäre Instrumente in Deutschland und Frankreich die gleichen Auswirkungen auf die innerstaatlichen politischen Organe haben? Wobei sich insbesondere die Frage nach den Auswirkungen auf die formale Rechtsetzung, insbesondere der Beteiligung der mitgliedstaatlichen Parlamente stellt.
Unser Beitrag bietet einen quantitativ-historischen Ausblick über die Umsetzung von über 1.590 Richtlinien seit dem Inkrafttreten der Einheitlich Europäischen Akte 1987 in Deutschland und Frankreich. Diese Daten umfassen alle gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen und bieten damit eine Grundlage, um das Zusammenspiel der ländervergleichenden und interdiziplinären Forschungsansätze zu verdeutlichen. Vor diesem Hintergrund werden Anforderungen an die ländervergleichende Implementationsforschung entwickelt.