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Kötter, Matthias: Das Private ist politisch, doch welchen Grenzen unterliegt seine Verrechtlichung?

“Unter der Anerkennung des Rechts als einem (relativ wert-)neutralen Steuerungsmittel ermöglicht die Verrechtlichung vormals rein privater Beziehungen die Durchsetzung elementarer und gesellschaftlich konsentierter Werte auch hinter verschlossenen Türen. Theoretisch betrachtet, stellt diese Praxis solange keinen Bruch mit dem liberalen Staatsdenken dar, solange der Privatheitsschutz als Fluchtpunkt erhalten bleibt. Der Schutz einer darüber hinaus gehenden realen Dimension des Privaten bedarf dagegen einer eigenen, belastungsfähigen Begründung, die über psychopathologische Mutmaßungen hinausgeht und die Funktion privater Vertraulichkeit berücksichtigt.”

Der Schutz der Privatheit dient der Erhaltung der Bedingungen individueller Autonomie. Nicht die – niemals belegte – psychische Überforderung des Menschen aufgrund von öffentlicher Beobachtung durch Dritte oder den Staat und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle (BVerfGE 101, 361 – Caroline) rechtfertigt deshalb die Bewahrung eines unantastbaren Kernbereichs der selbstbestimmten Lebensführung. Im Vordergrund steht aber auch nicht die demokat(ietheoret)ische Funktion des Schutzes vertraulicher Kommunikation; diese dient vielmehr selbst der Ermöglichung der selbstbestimmten Lebensführung. In seiner Entscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung aus dem März 2004 (NJW 2004, 999 – Lauschangriff) stützte das Bundesverfassungsgericht den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auf die höchstpersönliche Entfaltung, Verwirklichung, Lebensgestaltung des Einzelnen, die sich aus der Menschenwürde ergebe. Ein Schutzgut, das das Gericht nicht ansatzweise konkretisierte oder begründete. Das musste es nicht, denn die autonome Selbstentfaltung des Einzelnen ist der Ausgangspunkt liberaler Staatstheorie und ein Apriori im freiheitlichen Verfassungsstaat. Diese Setzung begründet den Schutz der Privatheit. Den Schutz auf- und die hinter ihm zu vermutende Autonomie preiszugeben, hätte den Abschied von einer liberalen Staatsbegründung zur Folge. Der Staat, der das Private dem öffentlichen/ staatlichen Blick unbegrenzt zugänglich macht, und das Private gänzlich auflöst, ist seinem Wesen nach totalitär. Denn er ermöglicht den totalen Zugriff auf den Einzelnen. Hier liegt der theoretische Wert des Privaten: der liberale Staat muss es wenigstens als Fluchtpunkt erhalten, mag er seinen realen Schutzbereich auch noch so sehr reduzieren.

Hiervon ausgehend untersucht der Beitrag staatliches Eindringen in die als „Sphäre der Intimität“ (Hanna Arendt) beschriebene Privatheit. Dieses ist in zweifacher Hinsicht anerkannt: einerseits zum Schutz der Allgemeinheit – also von Staat und Gesellschaft – vor im Privaten geplanter, schwerer oder organisierter Kriminalität u. a. durch Maßnahmen wie die Telefonüberwachung und die akustische Wohnraumüberwachung, andererseits zum Schutz von Rechten einzelner Personen innerhalb der privaten Sphäre, insbesondere zum Schutz vor Gewalt innerhalb der Familie, u. a. durch Rechtsänderungen wie die Poenalisierung der Vergewaltigung in der Ehe im Jahre 1997, das Gewaltschutzgesetz von 2001 und die dieses ergänzende polizeirechtliche Wohnungswegweisungsbefugnis, aber auch durch die gewandelte Praxis der Strafgerichte, bei Körperverletzungen unter Ehegatten ein besonderes öffentliches Interesses an der Strafverfolgung (§ 230 StGB) annehmen und sie somit von einem Strafantrag unabhängig machen, oder auch durch die wieder häufiger werdenden Kontrollen der Familien durch die Jugendämter.

Die genannten Veröffentlichungs- bzw. Verrechtlichungspraktiken verweisen auf die soziale Relevanz des in der Vertraulichkeit der Privatsphäre stattfindenden Verhaltens. Das Private ist politisch, sofern es Bedingungen für die Verletzung von Rechtsgütern setzt. Die dem Schutz gewaltbedrohter Personen dienenden Verrechtlichungen im Privaten gehen einen großen Schritt über die bloße Diskursivierung privater Themen hinaus, die die Frauenbewegung der sechziger Jahre radikal-aufklärerisch mit freiheitlichem Pathos einforderte, um den hinter dem Schleier der Intimität ruhenden Mief einer zutiefst konservativen Gesinnung und Gesellschaftsausrichtung aufzudecken und die Verlogenheit der bürgerlichen Doppelmoral sichtbar zu machen. Unter der Anerkennung des Rechts als einem (relativ wert-)neutralen Steuerungsmittel ermöglicht die Verrechtlichung vormals rein privater Beziehungen die Durchsetzung elementarer und gesellschaftlich konsentierter Werte auch hinter verschlossenen Türen. Theoretisch betrachtet, stellt diese Praxis solange keinen Bruch mit dem liberalen Staatsdenken dar, solange der Privatheitsschutz als Fluchtpunkt erhalten bleibt. Der Schutz einer darüber hinaus gehenden realen Dimension des Privaten bedarf dagegen einer eigenen, belastungsfähigen Begründung, die über psychopathologische Mutmaßungen hinausgeht und die Funktion privater Vertraulichkeit berücksichtigt.