In der legislativen, exekutiven und judikativen Gestaltung des Vereinswesens spielt die Abgrenzung zwischen dem Öffentlichen und Privaten eine sehr entscheidende Rolle. Staat, Gesellschaft, Vereine und das Individuum stehen in dieser Frage fortwährend miteinander im Dialog, der sich seit dem 19. Jahrhundert bis heute nachvollziehen lässt.
Die Balance zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit des Individuums sowie der Gruppe auf der einen und dem Schutz der Öffentlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung auf der anderen Seite bestimmen vorrangig die Diskussion. Im Mittelpunkt stehen das Individuum, das als Nutznießer der Vereins- und Versammlungsfreiheit auftritt, die ihm aber durch den Staat in öffentlichkeitsrelevanten Punkten eingeschränkt wird, und die Gesellschaft. Der Staat als übergeordnete Instanz hat nach dem Gleichheitsgrundsatz die Gesellschaft, Vereine und das Individuum in den Fragen des Vereinswesens zu harmonisieren. Dabei durchzieht die folgende Frage die gesamte Geschichte des Vereinswesens: Wieweit darf und wieweit muss der Staat in die Freiheit des Einzelnen eingreifen?
Meine Generalthese lautet: Die Forderungen bezüglich der Gewährung der Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie deren politischen Gestaltung und Umsetzung, das heißt also, wie die Balance zwischen dem Privaten und Öffentlichen hergestellt wird, hängt insbesondere von der jeweiligen zeitgenössischen Politik sowie der Geschichte und Tradition der jeweiligen zeitgenössischen Vereine ab. Diesen Gedanken möchte ich im Vergleich zwischen der historischen und der aktuellen Diskussion bezüglich des Vereinswesens darstellen. Dabei sollen Unterschiede und Parallelen herausgearbeitet werden.