“Ausgangspunkt [des Vortrags ist] die Annahme, daß durch die Institutionalisierung einer Völkerstrafgerichtsbarkeit ein Paradigmenwechsel im Völkerrecht stattgefunden hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich zunächst, eine Aktualisierung der von der Wirkungsforschung für die Arbeit nationaler Gesetzgeber entwickelten Konzepte angesichts der Herausbildung dieser internationalen Gerichtsbarkeit vorzunehmen.”
“… entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen“, auf diese Weise formuliert die Präambel des Romstatuts für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) die von der Arbeit dieses Gerichtshofes erhoffte Präventionswirkung. Unbestreitbar hat seit den Prozessen von Nürnberg (Errichtung 1945) und Tokio (1946) eine stetige Konsolidierung des völkerstrafrechtlichen Normenkatalogs und durch die Einrichtung der ad-hoc Tribunale für das ehemalige Jugoslawien (1993) und Ruanda (1994) sowie des IStGH (2002) auch eine verstärkte Institutionalisierung stattgefunden. Die von diesen Entwicklungen ausgehenden Wirkungen sind jedoch weitgehend unerforscht.
Im Zentrum der explizit geäußerten Gründe für die strafrechtliche Sanktionierung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Verbrechen gegen den Frieden stand und steht neben dem Vergeltungsaspekt der Präventionsgedanke. Daneben werden vor allem der Beitrag zu Friedenssicherung und Demokratisierungsprozessen im Zeichen der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte betont. Ob und wie das Völkerstrafrecht diesen Aufgaben gerecht werden kann und welche weiteren, ggf. nicht intendierten, Wirkungen von der Aktivität auf diesem Rechtsgebiet ausgehen, ist jedoch bisher weitgehend unklar geblieben.
Die Wirkungen, die von dieser Rechtsentwicklung ausgehen, möchte ich in meinem Vortrag untersuchen. Ausgangspunkt ist dabei die Annahme, daß durch die Institutionalisierung einer Völkerstrafgerichtsbarkeit ein Paradigmenwechsel im Völkerrecht stattgefunden hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich zunächst, eine Aktualisierung der von der Wirkungsforschung für die Arbeit nationaler Gesetzgeber entwickelten Konzepte angesichts der Herausbildung dieser internationalen Gerichtsbarkeit vorzunehmen. Nicht nur unter rechtssoziologischen Aspekten ist z.B. die Bestimmung des Normgebers im Falle von Völkervertrags- insbesondere aber von Völkergewohnheitsrechts schwierig. Vergleichbare Probleme treten auch bei Konkretisierung der Normadressaten und der Systematisierung der Sanktionsmechanismen auf, die von Strafverfahren über Wahrheitskommissionen, administrative Eingriffe, zivilrechtliche Haftung und außer-rechtliche, gesellschaftliche Interventionen bis hin zu Sanktionslosigkeit rangieren können.
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht jedoch die These, daß dieser Paradigmenwechsel zu einer grundsätzlicheren Diskussion über das Verhältnis von Recht und (Welt-)Gesellschaft herausfordert. Durch die Einführung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit sind Prozesse in Gang gesetzt worden, die die zentrale Bedeutung, die der Nationalstaat in den grundlegenden Texten der Rechtssoziologie und Gesellschaftstheorie einnimmt, in Frage stellen. Aus diesem Grund sollen u.a. Autoren wie Émile Durkheim, Max Weber, Eugen Paschukanis, Niklas Luhmann, Michel Foucault, Giorgio Agamben auf ihre Aussagen zum Verhältnis von (Straf-)Recht und Gesellschaft untersucht werden. In einem wechselseitigen Prozeß lassen sich daraus Implikationen für das Verständnis der internationalen Strafgerichtsbarkeit genauso ableiten wie für die Frage der Aktualität dieser „Klassiker“ der Disziplin angesichts von Internationalisierungsprozessen im Recht. Das Spektrum der Überlegungen läßt sich schlagwortartig wie folgt skizzieren:
- Entstehung einer transnationalen ‚mechanischen Solidarität’ (Durkheim);
- Widerspiegelung globaler Machtverhältnisse in der internationalen Strafgerichtsbarkeit (Paschukanis als Vertreter einer marxistischen Perspektive mit interessanter Weiterführung in der post-kolonialen Theorie);
- Formalisierung und Rationalisierung internationaler Streitbeilegungsprozesse durch geregelte Verfahren (Weber und Luhmann);
- Positive Wirkungen von Macht (Foucault und Agamben) zur Beleuchtung des Zusammenhangs zwischen der Kriminalisierung von bestimmten Verbrechen auf internationaler Ebene und der Herausbildung einer über bestehende Staatsgrenzen hinausgehenden souveränen Macht.
Auf dieser Grundlage möchte ich ins Zentrum des Vortrags und der Diskussion methodische Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen Empirie und Theorie innerhalb dieser Arbeit stellen.