Das in diesem Beitrag behandelte Thema der „bürgernahen Justiz“ steht im Zusammenhang mit der übergeordneten Fragestellung nach der Bedeutung des Rechtes und des juristischen Formalismus in der Rechtspraxis Frankreichs. Die Dissertation, die dem vorliegenden Beitrag zugrunde liegt, analysiert insbesondere die im 20. Jahrhundert zu beobachtenden Veränderungen des rechtlichen Umgangs mit minderen Strafvergehen.
Im Zusammenhang mit diesem Dissertationsthema stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Öffentlichem und Privatem in doppelter Weise. Einerseits betrifft sie die Regulierung der sozialen Beziehungen, da das 20. Jh. von einer zunehmenden Einmischung des Justizapparates in eine lange als privat angesehene Sphäre gezeichnet ist.
Zur Zeit der französischen Revolution besteht eine klare Unterscheidung zwischen denjenigen Konflikten, für deren Lösung die staatliche Autorität mittels der Gesetze und deren Einhaltung zuständig ist, und anderen Streitobjekten, die von geringem Wert für die Gemeinschaft sind, und deren Lösung lokalen Autoritäten, den sog. „Friedensrichtern“, obliegt.
Im Laufe der Zeit wurden Streitigkeiten allerdings zunehmend einer präziseren juristischen Reglementierung unterworfen, deren Interpretation der alleinigen Verantwortung des Richters unterlag, wie Beispiele von Konflikten um einfache Handelsbeziehungen (Kaufangelegenheiten geringen Wertes, Mikrokredite, Freiwilligentätigkeit) oder im Zusammenhang mit Nachbarschaftsbeziehungen (Grenzen von Grundbesitz, Verwaltung gemeinsamer Gebiete) zeigen. Diese Entwicklungen trugen zur Etablierung einer juristischen „Norm“ des Alltagslebens bei, mit der sich jede/r Einzelne/r bei der Anrufung der Justiz konfrontiert sah. Ein nicht der vorgeschriebenen juristischen Vorgehensweise entsprechendes Verhalten (kein schriftlicher Nachweis von Schulden, keine Rechnung, kein schriftlicher Beleg des Erhaltes eines Briefes) setzte so die juristische Prozedur an sich außer Kraft.
Diese Entwicklungen spiegeln sich auch in der Gewichtung der Eigenschaften bei der Rekrutierung von Richtern wider: Anfangs stand hier die Integration des Richters in die jeweiligen lokalen Zusammenhänge im Vordergrund, da dies dessen Fähigkeit zur Konfliktlösung, bevor aus der Streitigkeit eine öffentliche Angelegenheit wurde, bezeugte. Diese Priorität wurde nach und nach ersetzt durch andere Kompetenzen: Diejenige der Kenntnis des Rechtes und die der gleichen Behandlung aller Angeklagten durch die Berufung auf die Rechtstexte. Diese Verschiebung der Wahrnehmung der Rolle des Richters führte 1958 zur Abschaffung der oben erwähnten „Friedensrichter“ und zur quasi alleinigen Zuständigkeit eines beruflichen Richterstandes, dessen Funktionen vom Recht bestimmt wurden.
Die aktuelle Lage in Frankreich zeigt seit 2002 unter dem Stichwort der « Bürgernähe » eine Rückkehr zur Unterscheidung zwischen amtlichen Streitigkeiten, die der Verantwortung von Justizbeamten obliegen, und inoffiziellen Streitigkeiten, die auf lokaler Ebene von nichtamtlichen Zuständigen gelöst werden, und wirft so eine Reihe von Fragen auf.
Einerseits handelt es sich hierbei darum, das plötzliche Bedürfnis der politischen Verantwortlichen einer Anpassung der juristischen Institutionen zu verstehen. Bestimmte Angelegenheiten werden so an den Rand gedrängt, da sie eher einer „sozialen“ als einer „rechtlichen“ Dimension zugeordnet werden, und denen der Zugang zum klassischen Rechtsweg versperrt wird. Andererseits ermöglicht die Einführung der so genannten „bürgernahen Justiz“ in Frankreich, die sich auf Streitigkeiten geringen Umfangs zwischen Privatpersonen beschränkt, eine Beurteilung der heutigen Relevanz der juristischen Normen zur Regulierung des Privatlebens: In welchem Maße werden die banalsten Handlungen des täglichen Lebens heute durch das Recht regiert? Kann sich die Justiz auf dieser Ebene auf juristische Regeln berufen, um Streitigkeiten zu schlichten, die aus zahlreichen Gründen der Sphäre des Privatlebens zugerechnet werden können?