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Rosenmüller, Stefanie: Richterurteil und Gemeinsinn in Hannah Arendts Urteilstheorie

Mit einer erweiterten Lesart der politischen Theorie Hannah Arendts versuche ich in meinem Dissertationsprojekt, die systematischen Widersprüche in Arendts zwei Ansätzen zur Urteilskonzeption so zu lösen, dass die urteilstheoretischen und die rechtskritischen Ansätze im Werk Arendts rechtstheoretisch nutzbar werden. Dieser Vortrag geht deshalb im Anschluss an Arendt davon aus, dass eine normative Vorstellung von Gemeinsinn, obwohl er von Verfassungsrechtlern meist als bloße Motivation verstanden wird, unterschwellig in den Urteilen des BVerfG gern in Anspruch genommen wird.

Um deren Begründungsfähigkeit zu prüfen, kann Arendts Ansatz als dritter Standpunkt zwischen naturrechtlichen und positivistischen Positionen verstanden werden, denn trotz Arendts Opposition gegen moralische Begründungen des Rechts, die sie als unpolitisch und deshalb untauglich ablehnt, gibt es einen zweiten versteckten Begriff von „politischer“ Moral bei ihr, der aus Kants Kritik der Urteilskraft abgeleitet und Gemeinsinn-orientiert ist. Mit ihrer Kritik an der bestimmenden Urteilskraft, die man in ihrem Eichmann-Bericht als Kritik am juristischen Urteil wiederfinden kann, entwickelt Arendt zwei Typen des Urteilens, die in unterschiedlicher Weise auf den common sense bezogen sind: ein Typus ist als „gesunder Menschenverstand“ faktisches und politisches Implement jeden Urteilens und hermeneutischer Ausgangspunkt, ein zweiter ist als reflektierende Urteilskraft gerichtet auf ein normatives Verständnis von Gemeinsinn. In die kantischen Maximen des Gemeinsinns wiederum hat Arendts ihre Prinzipien von „Pluralität“ und „Natalität“ integriert, die sie in Vita activa als Grundbedingungen politischen Handelns entwickelt hatte.

Diese Unterscheidung der Urteilstypen übertrage ich auf die Kompetenzverteilung von Fachgerichten und BVerfG, wobei sie „faktisch rekurierenden“ Normalfall und „reflektierende“ Ausnahme darstellen. Danach wird gefragt, inwiefern das BVerfG legitimiert ist, die möglichen politischen Implikationen in fachrichterlichen Urteilen mit reflektierender Urteilskraft zu überprüfen.

Drei Anknüpfungen sehe ich, die zu der These führen, dass „Pluralität“ und „Natalität“ nicht selbst Politik „ausführen“, sondern „ermöglichen“.

1. Wenn man Verfassungsrecht als politisches Recht i.S.v. „Normierung des Integrationsprozesses“ nach Smend versteht und dazu mit Frankenberg die Integration mit Differenz und Konflikten zusammen denken will, bzw. evtl. sog. „gehegte Konflikte“ (Simmel) als Voraussetzung der Integration konzipiert, könnte das wegen der Kritik an staatlich verordneter Harmonisierung sehr Arendt-nah sein. Damit spiele ich eine staatstheoretische Begründung durch, nach der man „Pluralität“ als integrative Aufgabe der Verfassung deuten kann.

2. Denkbar wäre ferner eine Begründung mittels der Funktion der Grundrechte und eine Verankerung der „Natalität“ im Demokratieprinzip. Analog zu Habermas’ Vorrangthese der „moralischen“ (versus „ethisch-politischen“) Begründungen im Recht behaupte ich mit Arendt („Recht auf Rechte“), dass das Verfassungsrecht nur insofern moralisch „überschießend“, „überpositiv“ sei, als es Recht und Politik ermöglicht. Das erfordert aber nach Balibar (i.S. seines „Arendt-Theorems“ als „metaleptischer“ Figur) eine Auslegung der Menschenrechte im Sinne von Bürgerrechten; mit Arendts republikanischem Ethos ließe sich folgern, dass die Adressaten im politischen Prozess zu Autoren des Rechts werden können müssen und der Adressatenkreis stets erweiterbar sein muss.

3. Im Anschluss überlege ich, inwiefern „Pluralität“ und „Natalität“ zwei Rechtsprinzipien sein könnten, die das BVerfG immer berücksichtigen muss. Um der Kompetenzverteilung von BVerfG und Fachgerichten zu entsprechen, argumentiere ich abschließend mit Alexy, dass das BVerfG befugt sei, über die politischen Elemente explizit zu entscheiden, die das Fachgericht zumindest nicht vermeiden kann, implizit mit zu entscheiden.