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Rudischhauser, Sabine: Tarifvertrag und bürgerliche Öffentlichkeit. Wandel des Rechts und Rechtsbewußtseins in Frankreich und Deutschland, 1890-1918/19

Ich stelle Ergebnisse eines Forschungsprojektes zur vergleichenden Geschichte des deutschen und französischen Tarifrechtes vor, das rechtshistorische und sozialhistorische Fragestellungen und Methoden verbindet. Gefragt wird sowohl nach der Entwicklung der juristischen Doktrin, der Rechtsprechung und schließlich der Gesetzgebung zum Tarifvertrag, als auch nach der Weiterentwicklung des „gelebten“, konventionellen Tarifrechtes durch Entstehung, Verfestigung und Ausbreitung von Arbeitskampf-, Verhandlungs- und Tarifpraktiken organisierter und nicht-organisierter Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das Augenmerk richtet sich auf die Interaktion zwischen diesen beiden Entwicklungen, z.B.  die konkrete Auswirkung aufsehenerregender Tarifabschlüsse auf die juristische Meinungsbildung ebenso wie die Wirkung von Urteilen, Debatten und Gesetzentwürfen auf Form und Inhalt von Tarifverträgen. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Akteure die Veränderungen im eigenen und im jeweils anderen Wirkungsraum wahrnahmen, wie durchlässig die beiden Räume gegeneinander waren, gehört zu den zentralen Fragen.[1] So liegt die Bedeutung der Gewerberichter für die Entstehung des deutschen Tarifvertragsrechts gerade darin, daß sie auf eine zunehmende Rechtsförmigkeit der Tarifpraxis durch Formalisierung und Standardisierung des Tarifvertrags hinwirkten und gleichzeitig die juristischen Debatte entscheidend vorantrieben und prägten. Am Beispiel der Gewerbegerichte läßt sich zugleich zeigen, auf welche Weise Tarifverträge zum Gegenstand öffentlichen Handelns (Veröffentlichung, statistische Erfassung, richterliche Auslegung, Schlichtung) bis hin zu politischer Intervention wurden, selbst wenn sie die Form privater Abmachungen trugen.

Weil die Interaktion zwischen den beiden Bereichen, in denen das neue nationale Tarifrecht sich herausbildete, von verzerrter und selektiver Wahrnehmung und Verdrängung bestimmt wurde, wurde der Begriff des Rechtsbewußtseins in die Fragestellung integriert, auch wenn seine Verwendung im deutsch-französischen Vergleich problematisch ist.[2] So kann herausgearbeitet werden, über welches Wissen die Akteure verfügten, welche Kenntnisse des geltenden, positiven oder Gewohnheitsrechtes sie besaßen, und welche normativen Ansprüche sie an das bestehende und zukünftige Tarifvertragsrecht stellten. Z.B. zeigen die Ergebnisse der sozialhistorischen Forschung, daß sowohl deutsche als auch französische Statistiken Anzahl und Bedeutung der bestehenden Tarifverträge lange Zeit systematisch unterschätzten. Fehlte es so der bürgerlichen Öffentlichkeit an konkretem Wissen über den Tarifvertrag, so führte andererseits der normative Anspruch französischer und deutscher Sozialreformer, mit Hilfe der Tarifverträge den sozialen Frieden zu fördern und Streiks womöglich gänzlich zu unterbinden, dazu, daß sie die wirtschaftliche Funktion von Tarifverträgen ignorierten.

Das Rechtsbewußtsein der an Tarifverträgen Beteiligten wird in erster Linie durch die Text­analyse von Tarifverträgen erschlossen, sowie aus ihren Handlungen zur Durchsetzung des Tarifvertrags, z.B. in Fällen von Tarifbruch. Zu den nicht selbst an Tarifvertrag beteiligten Akteuren zählen Wissenschaftler, Sozialreformer, Politiker, Verwaltungsbeamte und Richter, d.h. Gruppen, die sich überschneiden und denen nicht jeweils ein kollektives Bewußtsein zugeordnet werden kann. Faßbar und analysierbar ist jedoch die „opinio doctorum“, die „herrschende Meinung“, die sich in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit herausbildete. Ein Schwerpunkt des Projektes ist deshalb die Untersuchung der Strukturen und Prozesse wissenschaftlicher Meinungsbildung in Deutschland und Frankreich.

Die Frage, ob der Tarifvertrag als privatrechtlicher Vertrag oder als öffentlich-rechtliches „loi de la profession“ (Duguit) zu werten sei, zieht sich als roter Faden durch diesen Meinungsbildungsprozeß. Aus Sicht der am Tarifvertrag Beteiligten war, wie die Entstehungsbedingungen des Tarifvertrags in beiden Ländern zeigen, der „Tarif“ ursprünglich immer öffentlicher Natur, verbindliches Statut für den Ort oder die Branche. Der Konflikt zwischen diesem Rechtsbewußtsein und der herrschenden Meinung der damaligen Rechtswissenschaft, die den  Tarifvertrag als schuldrechtlichen Vertrag verstand, ist für das Verständnis der Entwicklung des französischen und deutschen Tarifrechts zentral und soll deshalb im Mittelpunkt des Vortrags stehen.

 


[1] Vergl. Ulrich Mückenberger, Alain Supiot, Ordre social public et communauté. Deux cultures du droit du travail, in: B.Zimmermann, C. Didry, P.Wagner (Hrsg.), Le travail et la nation. Histoire croisée de la France et de l’Allemagne, Paris, Editions de la Maison des Sciences de l’Homme 1999, S. 81-105. Die Autoren unterscheiden zwischen der Rechtskultur der Laien und der Rechtskultur der Juristen, während wir die Trennlinie ziehen zwischen den am Vertrag Beteiligten, unter denen auf Arbeitgeberseite auch Juristen sein können, z.B. Verbandssyndici, und der bürgerlicher Öffentlichkeit, die mehr als nur Juristen umfaßt.

[2] Vergl. Joseph Jurt, Gerd Krumeich, Thomas Würtenberger (Hrsg.), Wandel von Recht und Rechtsbewußtsein in Frankreich und Deutschland, (=Studien des Frankreich-Zentrums der Universität Frankreich Bd.1), Berlin, Berlin Verlag Arno Spitz, 1999. Zur kognitiven und normativen Komponente des Rechtsbewußtseins s. Erk-Volkmar Heyen, Deutsch-französische Austauschprozesse in der Rechtswissenschaft als Faktoren der Bildung von Rechtsbewußtsein, ebda., S.143-156.