Die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin tragen dazu bei, traditionelle Auffassungen menschlicher Fortpflanzung zu verändern. Die Einführung dieser Techniken im Gesundheitswesen erfordert rechtliche Regelungen. Diese Regelungen rekonstruieren teils traditionelle Auffassungen von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft, teils verändern sie sie jedoch auch. Während auf der einen Seite genetische Verbindungen wichtiger zu werden scheinen, wie an der Diskussion um das Verbot anonymer Vaterschaftstests ersichtlich ist, zeigt sich gleichzeitig in der Lebenswirklichkeit eine höhere Akzeptanz unterschiedlicher familiärer Lebensformen.
Wie wird ein Bereich, der allgemein als höchstpersönlich und privat gilt und dabei bevölkerungspolitische Auswirkungen hat, durch Recht konstruiert? Welche Möglichkeiten bietet Recht im speziellen Bereich der Reproduktion angesichts pluraler Lebensentwürfe um Vielfältigkeit zu ermöglichen? Wie kann Heteronormativität, ohne sie durch neue Regelungen zu re-produzieren, abgebaut werden?
Anhand konkreter Rechtsprechungsbeispiele, die die Steuerbegünstigung (gem. § 33 EStG) medizinisch assistierter Fortpflanzung behandeln, sollen heteronorme Bilder, die durch Recht transportiert und perpetuiert werden und einen höchstpersönlichen, ‚privaten’ Bereich betreffen, erläutert werden. Nach einer Einführung über Heteronormativität, über die in der Gesellschaft und im Recht eingeschriebene Binarität von weiblich/männlich, homo/heterosexuell, privat/öffentlich, passiv/aktiv möchte ich beispielhaft für die Rechtsetzung und die Rechtsprechung Entscheidungen im Steuerrecht vorstellen:
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 18.6.1997 (Az.: III R 84/96) entschieden, dass „Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung) […] außergewöhnliche Belastungen sein“ können. In einem anderen Fall, in welchem eine Frau mit einem zeugungsunfähigen Mann verheiratet ist und eine Befruchtung mit Spendersamen steuerlich begünstigend absetzen wollte, entschied der Bundesfinanzhof, dass hier keine steuerbegünstigende außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei (BFH-Urteil vom 18.5.1999, Az.: III R 46/97) In einem 2003 entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Münster, (der vor dem BFH anhängig ist und voraussichtlich bis zur Tagung entschieden wird) kann eine nicht-verheiratete Frau die Kosten einer heterologen Befruchtung nicht geltend machen, da hierfür gem. § 33 EStG eine außergewöhnliche Belastung erforderlich sei, die das Gericht ablehnte. Zur Begründung führte es an: „In einer derartigen Zwangslage [einer unabweislichen finanziellen Belastung] befindet sich […] nur eine verheiratete Frau. Mit der Eheschließung hat sie sich auch für die Geburt von Kindern entschieden. In einer vergleichbaren Lage ist die unverheiratete Frau dagegen nicht. Sie hat bewusst auf den besonderen Schutz verzichtet, der Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe gewährt“.
Anhand der Argumentationen der Gerichte sollen die Ehefrau, der Ehemann und das Kind dekonstruiert, die Heteronormativität der Entscheidungen und die Anteilnahme der Rechtsprechung an der Produktion ‚bevölkerungsregulierender Techniken’ erläutert werden.
Anschließend sollen Lösungsmöglichkeiten im Recht dargestellt werden. So könnte eine grundrechtlich geschützte ‚Reproduktionsfreiheit’ dazu beitragen, Diskriminierungen hinsichtlich der Frage, wer sich wie (mit welchen Verteilungskonsequenzen) fortpflanzen darf, abzubauen. Andererseits besteht u. U. – je nach Ausgestaltung einer solchen Freiheit – die Gefahr, Heteronormativität zu stärken und weitere Ausschlüsse zu produzieren. Insbesondere die In-Vitro-Fertilisation und ihre Weiterentwicklung (durch die ICSI, die männliche Infertilität zu überwinden sucht) sind darauf gerichtet, einen angeblich natürlichen Kinderwunsch durch eine medizinische Behandlung bei physischen und auch psychischen Infertitilitätsproblemen zu „heilen“. Erscheint eine Zuwendung öffentlicher Mittel für den ‚privaten’ Kinderwunsch gerecht? Erscheint es gerecht, ein kulturell eingeschriebenes Bild (Vater, Mutter, genetisch eigenes Kind), das nicht nur gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch Alleinerziehende, Adoptiveltern und Patchwork-Familien nur als Abweichung von Normalstandards fassen kann und damit breite Bevölkerungsteile ausschließt, durch finanzielle Zuwendung zu stärken?