Sommer, Tobias: Öffentlicher Stoff – Private Wirkung: Jud Süß – Ein juristisch-kultureller Diskurs

Der Stoff „Jud Süß“ hat von Büchern über Filme und Theaterstücke bis hin zu Gerichtsurteilen die verschiedensten Produkte hervorgebracht, die sowohl öffentlich als auch privat wirken. Mit dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 7, 198, führte die Geschichte des Joseph Oppenheimer mittelbar sogar zu der Grundsatzentscheidung, dass Grundrechte auch im Privatrecht gelten. Doch worin liegt die Wirkungsmacht; Ist es die Ikonographie der Figur „Jud Süß“, der Stoff oder eine spezielle, durch weitere Personen wie Veit Harlan oder Joseph Goebbels determinierte Entwicklung? Diese Frage soll mit einer Inhaltsanalyse der Filme und Urteile zum Thema „Jud Süß“ nachgegangen werden.

Am Beginn steht der Kriminalprozess gegen Joseph Süß Oppenheimer, der 1738 auf dem Stuttgarter Marktplatz hingerichtet wurde. Wilhelm Hauffs Novelle (1827) folgte Lion  Feuchtwangers Roman (1925). Doch mit Veit Harlans Film „Jud Süß“ (1940) erreichte die Rezeption mit 20 Millionen Zuschauern einen Höhepunkt, wobei nach dem Ende des 2. Weltkriegs eine juristische Debatte ausgelöst wurde. So gab es 2 Schwurgerichtsprozesse in Hamburg (1949, 1950) gegen den Regisseur Harlan, die auf ihre schauprozessualen Elemente hin untersucht werden. Auch die Äußerungen des Hamburger Senatsdirektors Erich Lüth zu einem neuen, nach dem Krieg inszenierten Film von Veit Harlan, die nach den zivilgerichtlichen Entscheidungen (Landgericht Hamburg 1950 und Schwurgerichts I in Hamburg 1950) erst zum Lüth-Urteil (1958) mit seinen Grundsätzen u.a. zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auch in den Privatbereich führte, sind durch die Debatte um „Jud Süß“ ausgelöst. In einem Entscheid von 1963 schließlich bewertete der Bundesgerichtshof den Film “Jud Süß” als verfassungsfeindlich, volksverhetzend und Kollektivbeleidigung der “jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik”.

Durch das Aufführungsverbot von Harlans Film, also einer zunehmenden Unsichtbarkeit von “Jud Süß”, wurde der Film ins Private gezwungen. Dennoch hat er juristisch und künstlerisch zu einer Reihe zahlreicher öffentlicher und privater Wirkungen geführt. Neben den Gerichtsurteilen wurde der Stoff 1999 am Stuttgarter Staatstheater in dem Theaterstück Stück “Jud Süß” von Klaus Pohl aufgegriffen. Vorläufiger Schlusspunkt in der Kette des juristisch-kulturellen Diskurses ist Horst Königsteins Fernsehfilm „Jud Süß – Ein Film als Verbrechen“ (2001), der die Schuldfrage bezüglich des Regisseurs Veit Harlan in Form der Mitverantwortung für Rassenhass durch seine Regiearbeit erneut aufwirft.
> Bei dem wirkmächtigen Stoff „Jud Süß“ findet eine Verlagerung Justiz – Kunst – Justiz – Kunst statt: Der ursprüngliche juristische Konflikt wurde Gegenstand verschiedener Kunstwerke, in denen bereits Recht inszeniert wird, und in der Folge wieder justitiabel. Mögliche Ursache könnten die spezifisch-historischen Umstände sein. Doch die Gerichtsentscheidungen werfen neue Fragen auf, die wiederum Kunst auslösen und somit den juristischen Diskurs auf einer kulturellen Ebene erneut verhandeln, wie es beispielsweise in dem Film “Jud Süß”ß – Ein Film als Verbrechen geschieht. Daraus folgt die These, dass subjektadressierte Kunst, wenn sie auf polarisierende Gerichtsentscheidungen reagiert, den Diskurs wieder privatisiert. An das juristisch-öffentliche schließen sich mediatisierte Entscheidungsangebote an. Dabei obliegt es dem Rezipienten, meist in die Rolle des RichtersEntscheiders gedrängt, sich „ganz privat“ zu den vorherigen juristischen Entscheidungen zu positionieren. Zu fragen bleibt, ob und mit welchen Wirkungen sich hier wiederum eine mediale Öffentlichkeit anschließt.

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