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Spangenberg, Constanze: Die außergerichtliche obligatorische Streitbeilegung nach §§ 34 a ff. SchStG LSA: die „Konfliktlösungsfalle“

„Wir waren da enttäuscht, wir hatten uns mehr Gerechtigkeit erhofft und mehr Machtworte und Druck.“ 

„Ich habe auch gedacht, da kommt ein Hobbyrichter und man trägt sein Anliegen vor und der Richter entscheidet dann.“

Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15.12.1999[1] wurde § 15 a in das Einführungsgesetz zur ZPO eingefügt. § 15 a EGZPO ermächtigt den Landesgesetzgeber, die Zulässigkeit der Erhebung der Klage in den aufgeführten Streitigkeiten abhängig zu machen von dem Versuch der einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit durch entsprechende Gütestellen.

Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber des Landes Sachsen – Anhalt Gebrauch gemacht. Am 1. Juli 2001 trat das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG LSA)[2] in Kraft. Die Geltungsdauer der Vorschriften über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung wurde zunächst auf fünf Jahre bis zum 31.12.2005 begrenzt.[3]
> Die Befristung trägt Versuchscharakter. Sollte das Gesetz die mit ihm verbundene Funktion gerichtsentlastender Streitschlichtung erfüllen, kann es zu einer Fristaufhebung durch den Gesetzgeber kommen.

Die oben aufgeführten Zitate sind Aussagen von Adressaten der §§ 34 a ff. SchStG LSA im Rahmen von leitfadengestützten Interviews.  Die Ergebnisse basieren auf einer landesweiten Befragung der Adressaten  der §§ 34 a ff. SchStG LSA (125 ausgewertete Fragebögen) sowie auf weiterführenden leitfadengestützten Interviews (25 ausgewertete Interviews).

Die Zitate verdeutlichen eine Problematik, die im vorliegenden Vortrag als Konfliktlösungsfalle bezeichnet wird. Im Verfahren wollen die Adressaten zum einen Gleichberechtigung und Gleichverantwortung; im Ergebnis erwarten viele von ihnen aber auch die Ausübung von Macht durch Recht.

Hieraus kann sich eine Falle ergeben, in die die Beteiligten bei der Konfliktlösung geraten, indem zum einen der Sinn der außergerichtlichen obligatorischen Schlichtung prinzipiell bejaht wird und Forderungen nach größtmöglicher Mitwirkung gedanklich aufgeworfen werden, zum anderen aber der traditionelle Gedanke, Konfliktlösung sei Kampf mit den Mitteln des Rechts, sich in den Handlungen der Konfliktparteien manifestiert und so zu einer Grundunzufriedenheit mit dem Verfahren nach §§ 34 a ff. SchStG LSA führt.

Viele der Adressaten sehen in der Schiedsstelle ein „Kleines Gericht“ und in den Schiedspersonen Dritte, die über Macht verfügen und Entscheidungen treffen können und sollten. Die Adressateninterviews zeigen, dass der Gang zum Gericht immer eine Eskalation bedeutet. Es stellt für die Parteien den schärfsten Schnitt innerhalb der Sozialbeziehung dar.

Insbesondere die Antragsteller sehen den Vorteil des Schlichtungsverfahren häufig darin, dass es im Vergleich zum Gericht ein milderes Mittel sei und die Chance in sich berge, die Sozialbeziehung für die Zukunft zu erhalten. Zum einen sollten Beziehungen für die Zukunft erhalten werden, es soll gerade ein zum Gericht milderes Mittel gewählt werden; jedoch wird Recht thematisiert und der Dritte in einer Rolle als Quasi – Richter gesehen.
Im Vortrag wird nach der Beschreibung der Konfliktlösungsfalle dargestellt, wie sich diese auf das Verfahren, auf das Ansprechen des Instrumentes Recht im Verfahren und auf das Ergebnis auswirkt.  Die Rollenzuweisungen und die an den/ die Dritten gestellten Anforderungen werden in einem abschließenden Teil des Vortrags aufgezeigt.


[1] BGBl. I, S. 2400 ff.

[2] Gesetz zur Änderung des Schiedsstellengesetzes und anderer Vorschriften vom 17.Mai 2001; GVBl. LSA

S.174

[3] Art. 5 Abs. 3 Nr. 4 SchStG LSA

[4] Siehe auch: Stickelbrock, B., Gütliche Streitbeilegung in: JZ 02, 633 ff. (633)