Gelebtes Recht – emergentes Recht: Rechtsinterpretation als konstitutive Ressource des Rechts
Themenschwerpunkt auf dem Kongress “Versprechungen des Rechts”, Berlin, 9.-11.09.2015
Der Track wird von Roland Lhotta (Helmut-Schmidt-Universität – Universität der Bundeswehr Hamburg) und Michael Wrase (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) geleitet. Ziel ist es, sozial- und rechtswissenschaftliche Perspektiven miteinander zu verbinden, die dazu beitragen, das Recht als konstitutive und handlungsanleitende Institution zu verstehen. Dabei sollen die kontext- und akteursabhängige Kontingenz als auch die Erwartungssicherheit stiftende Persistenz des Rechts berücksichtigt werden.
Im ersten Panel am Donnerstagvormittag betrachten wir die Emergenz der Rechtsinterpretation. Isabell Hensel befasst sich mit der neuen Erwerbsarbeitsform des Crowdworking. Zentral ist für sie die Frage, wie das Recht beziehungsweise die Gerichte die sich ausbildenden Eigenlogiken und -normativitäten der Crowdworking reflektieren können. Anne Lavanchy untersucht aus einer rechtsethnologischen Perspektive die rechtliche, administrative und soziale Herstellung des Begriffs „Integration“. Ihre Analyse beleuchtet die Jurisgenesis des Begriffs „Integration“, indem sie ihn als ein Produkt kollektiv-kreativer Prozesse auffasst, welche durch Sozialdynamiken und Machtstrukturen geprägt werden. Wolfgang Schröder, Rudolf Speth und Stefanie Kremer analysieren schließlich den Einfluss von Interessengruppen auf arbeitsrechtliche Diskurse. Sie stellen fest: „Im Ringen um rechtliche Deutungen des Arbeitsrechts werden die Handlungsmöglichkeiten der Akteure (Unternehmer, Beschäftigte) und ihrer Vertreter (Gewerkschaften, Betriebsräte, Arbeitgeberverbände) erweitert oder beschränkt. Entsprechende machtpolitische Bedeutung haben die Auseinandersetzungen um Interpretationen im Arbeitsrecht.“
Das folgende Panel am Nachmittag wendet sich den normativen Sinnansprüchen zu, die durch Recht und Rechtsinterpretation geschaffen werden und teilweise miteinander konkurrieren. Sabrina Zucca-Soest schlägt eine theoretische Schneise, indem sie das Recht als sinnstiftende und handlungsanleitende Institution untersucht. Das Recht nimmt dabei eine vermittelnde Position zwischen Individuen und normativen Leitideen ein: „Diese Leitideen werden durch Rechtsetzung in soziale Institutionen übersetzt, die sich in ihrer Funktionalität alltäglich beweisen müssen […]. Dabei ist Recht nicht am platonischen Himmel fixiert, sondern offen für Interpretationen, Präzisierungen und für Verhandlungen zwischen widerstreitenden Parteien. Je nachdem wie man den ‚Kampf um die Interpretationshoheit‘ entscheidet, folgen dementsprechend unterschiedliche Bedingungen für das ‚Leben einer Rechtsordnung‘“. Einem vergleichbaren theoretischen Ansatz folgend zeigt Jörn Ketelhut, dass die Verfassung und das Verfassungsrecht ihre Fähigkeit, sozial-integrativ und handlungsanleitend zu wirken, nicht selbst generieren können. Illustriert wird diese These am Beispiel der amerikanischen Verfassungsgeschichte. Der Beitrag will zeigen, „dass die sozial-integrative Wirkung […] in einem gesellschaftlichen Prozess der Verfassungsaneignung ständig neu narrativ erzeugt wird.“ Jörn Knobloch schließlich befasst sich mit den juristischen Interpretationsmethoden aus einer politikwissenschaftlichen Sicht. So wird das rechtliche Methodenwissen der Dogmatik als Ausdruck eines gesellschaftlich geteilten praktischen Regelwissens (‚Know-how‘) beschrieben und in drei Schritten theoretisch (re-)konzeptionalisiert.
Das dritte Panel widmet sich den Anwendungsprozessen des Rechts als sozialer Praxis aus einer empirischen und theoretischen Warte. Laura Affolter berichtet aus ihrer empirischen Forschung zu den Glaubhaftigkeitseinschätzungen im Schweizer Flüchtlingsanerkennungsverfahren. Unter anderem weil Erfahrung und Intuition bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung handlungsanleitend wirken (können), werden diese in der sozial- und rechtswissenschaftlichen Literatur – aber auch zum Teil durch die Mitarbeitenden der Asylbehörden selbst – als willkürlich und individuell kritisiert. Dieser Kritik tritt der Beitrag teilweise entgegen, indem er aufzeigt, wie Intuition und Erfahrungswissen institutionalisiert werden und die Mitarbeitenden quasi darin sozialisiert werden“. Tobias Eule analysiert den Umgang mit besonders komplexen Rechtsfragen in Verwaltungsbehörden, basierend auf ethnographischer Feldforschung zur Rechtsanwendungspraxis in Deutschland, der Schweiz und Schweden: „Im Gegensatz zu Erwartungen eines weitgehend strukturierten Entscheidungs- und Anwendungsprozess wird hier die beobachtete Form der Rechtsanwendung nach Gefühl vorgestellt. So existiert Recht in den beforschten Verwaltungseinheiten weniger als systematischer Textsatz denn als gelebte und mündlich überlieferte Tradition“. Zum Abschluss stellt Michael Wrase Überlegungen für ein Verständnis der Rechtsinterpretation als soziale Praxis vor, „das zunächst für den Bereich des professionellen Handelns von Rechtsagenten entwickelt wird, sich darauf aber nicht beschränken soll. Ausgangspunkt für die Überlegungen und Fragen ist das Habitus-Feld-Konzept von Pierre Bourdieu.“
Der Track schließt mit einem Panel zu Narrativ, Adaption und Diffusion der Rechtsinterpretation am Freitagmorgen. Paulina Starski untersucht „dogmatische Narrative“ in der Rechtslehre und im Rechtsdiskurs. Nach ihrem Ansatz ist das Recht „Sprache und stellt sich insofern sowohl als Literatur (Derrida) als auch Kulturgegenstand dar.“ Narrative des Rechts werden dabei in unterschiedlichen Bereichen des Rechts und mit Blick auf divergierende Zwecke sichtbar. Raphael Schäfer wendet sich der Auslegung von Normen des humanitären Völkerrechts zu, das eine besondere Nähe zur Politik beziehungsweise zur „politischen Auslegung“ aufweist. Im globalen Kampf gegen den Terrorismus, so der Autor, erlebt „die Rechtsgemeinschaft eine mit erheblichen ‚dogmatischen‘ Anstrengungen verbundene ‚intendierte Auslegung‘ der Vereinigten Staaten, um ihre Maßnahmen im ‚global war on terrorism‘ mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und droht dabei, in Argumentationsstrukturen von vor 1945 zurückzufallen.“ Georgios Sotiriadis wiederum leuchtet die narrativen „Grauzonen und Grenzbereiche im Strafrecht am Beispiel der Sterbehilfedogmatik“ aus: „Am Beispiel der Dogmatik (Lehre und Rechtsprechung) der Sterbehilfe und –begleitung soll aufgezeigt werden, dass Grauzonen im Strafrecht nicht von allen involvierten Akteuren in der gleichen Art und Weise bewältigt werden: Angehörige medizinischer Berufe entwickeln bspw. unterschiedliche Strategien, um der normativen Unsicherheit in Grauzonen entgegenzuwirken. Diese Strategien bzw. Eigenlogiken treten in Dialog mit den Rechtsinterpretationen des Rechtsstabes.“
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Wrase (7. Juli 2015). Gelebtes Recht – emergentes Recht: Rechtsinterpretation als konstitutive Ressource des Rechts. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvvl