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Die Versprechungen der Vermittlung

von Justus Heck, Universität Bielefeld

Anders als üblich versucht der Track „Vermittlung im Konflikt“ auf der Konferenz „Versprechungen des Rechts“, 9. bis 11. September 2015, einen Blick auf Phänomene frei zu machen, die sonst getrennt behandelt werden. Statt Mediation, Schlichtung, Schieds- und Ombudsmannschaft als spezielle Verfahrenstypen zu differenzieren, thematisieren wir Vermittlungsverfahren allgemein unter drei Blickwinkeln: (1) gesellschaftlich/historisch, (2) organisationssoziologisch und (3) in ihrer Verfahrenswirklichkeit. In Anlehnung an das berüchtigte „Versprechen der Mediation“ (Bush/Folger) gehen wir dem Versprechen nach, das mit der Ausdifferenzierung des Rechts in dessen Schatten seine Nische fand. Anders als üblich ist nicht beabsichtigt diese Nische wohnlicher einzurichten, für einen Einzug zu werben oder eine Zwangsräumung zu erwirken. Vielmehr steht insbesondere in den ersten beiden Panels das Verhältnis von Rechtsprechung und Vermittlung im Vordergrund.

Panel 1: „Verrrechtlichung, ‚Subkultur‘ und moderne Geschichte von Vermittlungen im Streit“, Mittwoch, 9. September um 11.30 bis 13 Uhr

Chair: Alfons Bora

Den Auftakt macht die Geschichte. Peter Collin geht von dem bemerkenswerten Befund aus, dass Zeiten der Ausdifferenzierung des deutschen Rechts im 19. und 20. Jahrhunderts zugleich Zeiten der Verrechtlichung von Vermittlungsverfahren waren. Analog zu aktuellen Debatten heißt es bereits 1919, man sehe überall Einigungsämter, Schlichtungsausschüsse, Schiedskommissionen auftauchen. Der Referent rekonstruiert damalige Debatten und lädt so zu Vergleichen mit der Gegenwart ein. Fritz Jost beschreibt anschließend gegenwärtige Verrechtlichungsbemühungen durch das „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“, welches als Regierungsentwurf vorliegt. Es soll den Zugang zu qualifizierten Streitbeilegungsstellen nunmehr „flächendeckend“ gewährleisten. Fraglich ist, ob dies zu einer Effektuierung oder nur Symbolisierung von Konfliktbeilegungspotentialen führt. Von der Formvielfalt solcher Vermittlungen in Österreich wird Karin Sonnleitner berichten. Basierend auf empirischen Erhebungen erörtert die Referentin, was daran (aus Sicht des Rechtssystems) problematisch oder eben „subkulturell“ erscheint.

Panel 2: „Vermittlung vor chinesischen Gerichten und in anderen Organisationen“, Mittwoch, 9. September um 14.30 bis 16 Uhr

Chair: Justus Heck

Nicht alle Staaten sind de facto rechtsstaatlich verfasst. Deshalb ist es reizvoll zu fragen, welchen Stellenwert Vermittlungen dort einnehmen, wo man kaum von „rule of law“ sprechen kann. Ein solcher Fall findet sich in der Vermittlung vor chinesischen Gerichten, der von Wolfgang Ludwig Schneider eher theoretisch und von Yedan Li empirisch ausgeleuchtet wird. Schneider diskutiert, ob die Vermittlung hier ein Hemmschuh der Ausdifferenzierung des Rechts sein könnte. In diesem Fahrwasser zeigt Li, aus welchen politischen und organisationalen Gründen chinesische Richter das Verfassen streitiger Urteile scheuen. Dass Organisationen Vermittlungen rahmen, ist ebenso Thema bei Christoph Gesigora. Sein Interesse gilt den Fragen, ob die sogenannte Organisationsmediation tatsächlich mehr als eine assistierte Enttäuschungsabwicklung darstellt und warum Organisationen überhaupt bereit sind, (externe) Mediatoren statt Chefs mit der Bearbeitung interner Konflikt zu beauftragen.

Panel 3: „Über die Verfahrenswirklichkeit von Vermittlungen“, Mittwoch, 9. September um 16.30 bis 18 Uhr

Chair: Fritz Jost

Nach Makro- und Mesoperspektive kommt schließlich die Mikroperspektive zu ihrem Recht. So schließt Peter Münte an das Problem an, Vermittlungshandeln näher zu spezifizieren. Unter Rückgriff auf die empirische Analyse von Verfahrenskommunikationen beschreibt der Referent Mediation als die Anwendung standardisierter, fallunspezifischer Kommunikations-techniken. Justus Heck kritisiert den Befund einschlägiger Studien, dass Neutralität (nahezu) unmöglich sei. Entgegen der Neutralitätsskepsis versucht der Referent interaktionssoziologisch zu begründen, warum selbst asymmetrischer Einfluss auf die Parteien nicht mit Parteilichkeit oder Partikularismus gleichzusetzen ist. Kathrin Wagner und Emil Weinig argumentieren ähnlich, allerdings am Falle des Täter-Opfer-Ausgleichs. Sie unternehmen den Versuch, den TOA unter den allgemeineren Begriff der Vermittlung zu subsumieren. Schließlich erörtert Kari-Maria Karliczek auf Grundlage einer umfangreichen empirischen Studie die Einbeziehung von Opfern im TOA, welche sich etwa in der Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Motive und ihrem Erleben widerspiegelt.

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christian Boulanger (16. Juli 2015). Die Versprechungen der Vermittlung. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvvo


Christian Boulanger

Christian Boulanger ist Wissenschaftler und Abteilungskoordinator am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie sowie Mitgründer und zweiter Vorsitzender des Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit.

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