Zum Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen (Berlin, September 2015)
von Kirsten Wiese
abgedruckt in Recht und Politik, 1/2016, S. 14-15, Wiederveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung
Was genau hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Kopftuch-Beschluss von Januar 2015 entschieden und wie wird sich diese Entscheidung auf die Lebenswirklichkeit von Musliminnen in Deutschland auswirken? Welche Gründe und Motive haben die Richterinnen und Richter zu diesem Beschluss bewegt und mit welchen Zugeständnissen hat sich die Mehrheit in den nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Beratungen letztlich auf ein Ergebnis geeinigt? Diesen Fragen nachzugehen, gab die Richterin am Bundesverfassungsgericht und Rechtsprofessorin Susanne Baer in ihrem Eröffnungsvortrag auf dem Kongress „Die Versprechungen des Rechts“ im September 2015 in der Humboldt-Universität den Zuhörenden quasi als Hausaufgabe auf.
Anwesend waren gut 200 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, überwiegend aus dem deutschsprachigen Raum, die sich drei Tage lang dem Recht als „Anspruch und Wirklichkeit, als Hoffnung und Enttäuschung“ widmeten. Ob (Rechts-)Ethnolog*innen, Politolog*innen, (Rechts-) Soziolog*innen, Religionswissenschaftler*innen, Jurist*innen … sie alle einte das Bemühen um die interdisziplinäre Betrachtung von Recht, seinem Entstehen, seiner Anwendung, seiner Auswirkung und nicht zuletzt auch seiner Notwendigkeit. Nach „Wie wirkt Recht“ 2008 in Luzern und „Der Kampf ums Recht“ 2011 in Wien hatten die deutschen, österreichischen und schweizerischen Organisationen der interdisziplinären Rechtsforschung zum dritten Mal dazu eingeladen, sich dem Recht nicht nur dogmatisch zu nähern.
Das Themenspektrum reichte von den Herausforderungen der Inklusion von Menschen mit Behinderung und der Förderung demokratischer Teilhabe durch Recht über die Wirrungen des NSU-Prozesses hin zu Rechtsstaatlichkeit als möglichem Motor für wirtschaftlichen und politischen Fortschritt im Globalen Süden. Vielfältig wie die vertretenen Disziplinen und präsentierten Themen waren nicht zuletzt auch die beruflichen Ausprägungen der Teilnehmenden: Wenngleich die hauptberuflich an Hochschulen und Instituten Forschenden in der Mehrzahl waren, so brachten ebenso Rechtsanwält*innen, Richter*innen, NGOler*innen, Verwaltungsmitarbeitende die von ihrer Praxiserfahrung genährte Sicht auf das Recht in die Diskussionen ein.
Die über 200 Vorträge waren zu 15 Themensträngen (Tracks) gebündelt, die sich wiederum in thematische Sessions aufteilten. Aus denen werde ich einige vorstellen:
Im Strang „Der Wandel des Rechts im Zeichen der Sicherheit“ war in zwei Sessions zur Versammlungsfreiheit die mögliche Gegensätzlichkeit von der Versammlungsfreiheit als zentralem Funktionselement einer repräsentativen Demokratie einerseits und polizeilichen Sicherheitsund Kontrollbedürfnissen andererseits leitendes Motiv: Während die Rechtsprofessoren Hartmut Aden, Clemens Arzt und Martin Kutscha Entwicklung und aktuelle Probleme des deutschen Versammlungsrechts darlegten, präsentierten der Soziologe Peter Ulrich empirische Befunde zum Einsatz polizeilicher Videokameras bei Demonstrationen und der Anwalt Peer Stolle Erfahrungen aus Gerichtsverfahren um die Zulässigkeit beschränkender Verfügungen von Versammlungen. Diese Sessions waren eines von vielen weiteren Beispielen gelungener Verknüpfung von normativer und empirischer Ebene auf dem Kongress.
Im selben Strang zur Sicherheit widmete sich sodann die Session „Geheimdienste und Recht – Szenen eines schwierigen Verhältnisses“ dem hochaktuellen Thema der rechtsstaatlichen Überwachung von Geheimdiensten. Der Richter Ulf Buermeyer zeigte auf, dass in Deutschland und in den USA BND und NSA vorhandene Normen derart kreativ interpretier(t)en, dass sie extensiv Internet-Verkehrsdaten bzw. Telefon-Verbindungsdaten sammeln konnten. Buermeyer fragte deshalb, ob sich Geheimdienste überhaupt durch die Legislative wirksam steuern lassen, und verglich das gegenwärtige System parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle der deutschen Geheimdienste mit einer entsprechenden Kontrolle durch Geheimgerichte in den USA. Ein besonderes Kontrollinstrument, den Untersuchungsausschuss des Bundestages zur NSA-Überwachungs-Affäre, stellte die Politologin und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bundestag Anne Roth vor. Sie bestätigte Buermeyers Erkenntnisse: Die Ausschussuntersuchungen hätten gezeigt, dass der BND in der Zusammenarbeit mit der NSA Gesetze sehr großzügig interpretiere und sich zudem parlamentarischer Kontrolle entziehe. Obwohl die Parlamentarier qua Grundgesetz Geheimdienste als Teil der Exekutive kontrollieren sollen, sei im Ausschuss bisweilen der umgekehrte Eindruck entstanden.
War diese Session also bestimmt vom frustrierenden Widerspruch zwischen Gesetzes-Theorie und -Praxis, ging es in der Session „Entwicklung durch faireres Steuerrecht“ im Track „Rule of Law and Governance“ um das gestalterische Potenzial von internationalem Steuerrecht. Hier trugen die Sozialanthropologin Johanna Mugler sowie der Jurist Matthias Valta und die Juristin Yasmin Holm vor, wie sich das internationale Steuerrecht auf Entwicklungsländer auswirkt, welche Änderungen gegenwärtig insbesondere von OECD und UNO diskutiert werden und wie das internationale Steuerrecht gerechter gestaltet werden könnte. Mugler hatte Beratungen von OECD und G20 zur Entwicklung der Base Erosion Profit Shifting (BEPS)-Initiative – es geht um Vorschläge zur Verhinderung von Gewinnkürzung und -verlagerung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen – beobachtet und beschrieb, welche Vorstellungen von Steuergerechtigkeit den Verhandlungspositionen in der BEPS-Initiative zugrundelagen. Holm zeigte auf, dass das internationale Steuerrecht geprägt ist von der Zuteilung von Besteuerungsrechten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat), und dem Staat, in dem die Gewinne erwirtschaftet werden (Quellenstaat). Für eine gerechtere Verteilung von Steuereinnahmen könnten die Besteuerungsrechte anders aufgeteilt werden. Doch was ist gerecht? Als Gerechtigkeitsmaßstab schlug Holm den unter anderem von der US-amerikanischen Philosophin Martha Nussbaum entwickelten Capability Approach (Befähigungsansatz) vor. Das könnte – so wohl die Vorstellung von Holm – dazu führen, dass die Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeitsund Quellenstaat danach verteilt werden, wie die Bedarfe des Staates sind. Valta dagegen forderte mehr steuerliche Autonomie für Entwicklungsländer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Nach den gegenwärtigen Doppelbesteuerungsabkommen werden Investitionen im Ansässigkeitsstaat wie im Entwicklungs-Quellenstaat gleich hoch besteuert. Das hindere Entwicklungsländer an eigenständiger Steuerpolitik. Ihnen sollte dagegen ermöglicht werden, ihre Defizite in der Infrastruktur durch niedrigere Steuern auszugleichen. Diese Änderung könne begründet werden, wenn bei der Legitimation von Besteuerung, wonach diese Globalgegenleistung für das staatliche Gesamtleistungspaket sei, berücksichtigt werde, dass die staatliche Infrastrukturleistung von Ansässigkeitsstaat und Entwicklungs-Quellenstaat unterschiedlich sei.
Vielleicht hatte Susanne Baer bei ihrem Eröffnungsvortrag auch Versammlungen, Geheimdienstkontrolle und Steuergerechtigkeit im Sinn, als sie die Zuhörenden ermunterte, die Probleme der Welt mit Hilfe des Rechts anzugehen. Jedenfalls forderte sie die Anwesenden aller Disziplinen, beim Recht immer wieder genau hinzuschauen und zu hinterfragen und sich die Wirkungen von Regelungen bewusst zu machen, wissend aus ihrer Praxis als Professorin, Rechtsoziologin und Richterin, wie mühevoll dieses Unterfangen bisweilen sein kann.
Weitere Berichte zur Konferenz finden sich auf der Homepage des Law and Society Institute Berlin und auf dem RSozBlog.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (9. Mai 2016). Zum Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen (Berlin, September 2015). Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvw0