Die Normativität der Rechtssoziologie
Rezension von Reza Banakar: Normativity in Legal Sociology : Methodological Reflections on Law and Regulation in Late Modernity. Springer, 2015. ISBN: 978-3-319-09649-0 (Print) 978-3-319-09650-6 (Online), Hardcover 106,99 €, E-Book 83,29 €.
Von Sophie Arndt
Bereits im Jahr 2000 war ein Aufsatz von Reza Banakar mit dem Titel „Reflections on the Methodological Issues of the Sociology of Law“ im Journal of Law and Society erschienen. In diesem beschäftigte Banakar sich mit der Frage, ob soziologische Theorie und Methode möglicherweise nicht in der Lage sei bestimmte Eigendynamiken und „Wahrheiten“ von Recht zu begreifen: „Could it be that law has its own ‚reality‘ or ‚truth‘, that is, its own way of understanding and describing the world which cannot be captured by sociological concepts?“ (Banakar 2000: 274). Banakars These lautete damals, dass Recht deswegen mittels sozialwissenschaftlicher Methode bisweilen schwer greifbar sei, weil es selbst unmittelbar auf die Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Ordnung gerichtet sei und zur Aufrechterhaltung der eigenen Autorität stets die eigene (normative) Geschlossenheit beschwören müsse (ebd.: 280 ff.). Während das herkömmliche Rechtsdenken sich so einerseits gegenüber soziologischen Betrachtungen seiner Gegenstände und Praktiken abschirme, falle es andererseits den sozialwissenschaftlichen Untersuchungen von Recht schwer, eine ordnungsbildende Praxis zu untersuchen, die selbst gerade auf Ordnungsbildung gerichtet ist (vgl. ebd.: 287 ff.). „The conceptual similarities between legal science and sociology, the fact that both discuss social order, norms and rules, and the regulation of behaviour, in a seemingly similar fashion, bring forth the epistemological tensions, making interdisciplinary clashes inevitable even at the level of meta-theory.“ (ebd.: 289) Während er damals insbesondere die institutionellen Schwierigkeiten im Verhältnis akademischer Rechtssoziologie und Rechtswissenschaft zueinander benannt hatte, verspricht der 2015 erschienene Band „Normativity in Legal Sociology. Methodological Reflections on Law and Regulation in Late Modernity“ eine grundlegendere methodologische Beschäftigung mit der soziologischen Untersuchung „rechtsinterner“ Vorgänge und eine Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage, warum Rechtssoziologie auf Grund ihrer wissenschaftlichen Methoden die spezifische Normativität des Rechts nur schwer erfassen kann (Banakar 2015: 232).
Wer eine Ausarbeitung methodologischer Konzepte etwa zur soziologischen Analyse des Rechtsdenkens, zum Verhältnis von juristischer Methode und deren sozialwissenschaftlicher Untersuchung oder zur spezifisch rechtlichen Konstruktion und Imagination sozialer Strukturen, Beziehungen und Identitäten erwartete, wird jedoch enttäuscht. Zunächst handelt es sich im Grunde um eine Sammlung eigenständiger Publikationen Banakars, deren Beiträge überwiegend in den Jahren 2008 bis 2013 erschienen sind. Zwar wurden sie laut dem Autor für die Veröffentlichung in Buchform umfassend überarbeitet, greifen gelegentlich schon ausgeführte Konzepte auf oder wiederholen sie, dennoch sind sie insgesamt allenfalls durch sehr grundlegende Intuitionen und Zeitdiagnosen miteinander verbunden. Banakar deckt mit den Kapiteln neben der Behandlung methodologischer Fragen (Kap. 1-3, 5 und 11) ein breites Spektrum an Themen ab: Von rechtstheoretischen und -philosophischen Debatten (kritische Auseinandersetzung mit R. Alexy in Kap. 4) über die Behandlung rechtssoziologischer Klassiker (insbesondere in den methodologischen Kapiteln), Überlegungen zu neueren Ansätzen in der Rechtsvergleichung (Kap. 7 und 8), rechtskulturelle Untersuchungen (in Kap. 7 sowie 9) hin zu teils essayistischen Behandlungen aktueller politischer und rechtlicher Entwicklungen (Kap. 10, 12 und 13) und von Literatur inspirierten Überlegungen (in Kap. 6 und 7) zum (spät-)modernen Recht.
Ein Alleinstellungsmerkmal Banakars Arbeit und auch dieses Bandes ist, dass er es sich zur Aufgabe macht, über rechtssoziologische Methodologie zu reflektieren und hierbei über die Frage, ob Recht über Eigenarten verfügt, die es für soziologische Analyse (damit benennt Banakar sowohl sozialtheoretische Konzepte wie empirische Sozialforschung) nur schwer zugänglich macht. Eine solche Fragestellung findet sich in dieser Breite in der häufig stark spezialisierten oder von vornherein einer bestimmten Schule oder Methode verschriebenen rechtssoziologischen Forschung selten.
Hintergrund für Banakars Überlegungen bildet eine Zeitdiagnose, die zugleich eine gesellschaftstheoretische These darstellt, die er im Anschluss an Autoren wie Z. Baumann, U. Beck und A. Giddens entwickelt: Banakar begreift die Gegenwart, die er als „late modernity“ bezeichnet, als eine von Auflösung, Unordnung, Verflüssigung und allenfalls noch temporärer Strukturbildung gezeichnete Zeit. Dem wird ein potentiell stabilisierendes, aber gerade in dieser Stabilisierungsfunktion bedrohtes Recht gegenübergestellt. Beschreibungen sozialer Ordnung fokussieren in seinen Augen zumeist entweder auf Sicherheit (Konsens) oder Unsicherheit (Konflikt) (Banakar 2015: 12 ff.). Rechtssoziologie und Rechtstheorie schlügen sich hierbei zumeist auf Seite der Sicherheit und versuchten etwa die Lücke („gap“, deren Fokussierung durch die Wissenschaft Banakar an vielen Stellen kritisiert, vgl. etwa ebd. 52 ff.) zwischen dem Ordnungsdenken, dem geschriebenen Recht auf der einen Seite und der unordentlichen Wirklichkeit, den rechtlichen Praxen, zu überbrücken oder zu schließen (ebd.: 11 f.). Banakar stellt hingegen die Frage, wie Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie auf die von ihm diagnostizierte zunehmende Erosion sozialer Ordnung reagieren sollten.
An diese für Banakars weitere Argumentation konstitutive Zeitdiagnose knüpfen sich aus meiner Sicht mehrere Schwierigkeiten in Banakars Argumentation. Erstens ist die augenscheinlich pessimistisch gefärbte Diagnose einseitig und ignoriert beispielweise durch neue Kommunikationsformen ermöglichte Entwicklungen als Ausdruck sozialer Verdichtung (statt Auflösung) und Strukturbildung. Banakar verweist zwar auf netzwerktheoretische Ansätze, möchte solche Formen der Ordnungsbildung allerdings nicht recht gelten lassen, seien sie doch nur temporär und damit unbeständig (vgl. ebd.: 274 f.). Zweitens positioniert er das Recht zu stark in Entgegensetzung dieser – ja nicht völlig unzutreffend diagnostizierten – Veränderungen. Zwar benennt er neue Rechtsentwicklungen und Regulierungsstrategien, wie Rechtspluralismus oder Risikomanagement, führt dies aber nicht weiter aus (251 f.). Hier hätte es sich angeboten, darauf einzugehen, wie Recht konkret an den von ihm beschriebenen (technologischen und sozialen) Entwicklungen teilhat und sich im Zuge dieser weiterentwickelt (vgl. Gruber 2015). Gerade im Hinblick auf „neue“ Rechtsphänomene wäre die Frage, ob herkömmliche rechtssoziologische Methodologien diesen noch gerecht werden, interessant gewesen. Drittens leiden die Schilderungen häufig an einer Engführung auf das Individuum, welches Banakar als selbst-reflexiv und dadurch klassischen normativen Bindungen tendenziell entbunden beschreibt (ebd.: 14, 274). Zu wenig Aufmerksamkeit kommt dabei denjenigen Rechtsentwicklungen zu, die gerade auf das reflexive Subjekt setzen (angedeutet etwa auf 25 f.,259 f.), es mobilisieren, um Regulierung zu verwirklichen (vgl. Masing 1997). Auch rezipiert Banakar in seiner Beschreibung des (Rechts-)Subjekts – was für ihn durchaus naheliegend gewesen wäre – nicht Beschreibungen des spätmodernen Subjekts, dem angesichts beschleunigter sozialer Entwicklungen die demokratische politische Ordnung als möglicher Resonanzraum verloren geht (vgl. Rosa 2012: 357 ff.) Des Weiteren verwundert vor allem die Ignoranz gegenüber Kollektiven sowie gegenüber intersubjektiven Relationen (eine Ausnahme bildet etwa die Auseinandersetzung mit R. Cotterrells Konzept von „community“, Banakar 2015: 92 f.), die beide ebenso bzw. im letzten Fall sogar ganz vorrangig Gegenstand rechtlicher Regulierung sind. Mit dieser Perspektive korrespondiert wohl auch die wiederholt geäußerte Forderung, Rechtssoziologie müsse die (alltägliche) Erfahrung von Recht untersuchen, womit er insbesondere individuelle Erfahrungen aus Sicht „normaler Bürger_innen“ meint (vgl. ebd.: 93 f., 120). Sofern er dies mit der Forderung verknüpft, Recht müsse als sozial und kulturell eingebettet betrachtet werden (ebd.), ist dies begrüßenswert. In einem zweiten Schritt wäre jedoch die Auseinandersetzung auch mit kollektiven Erfahrungen von und mit Recht notwendig gewesen. Schließlich mutet es viertens merkwürdig konservativ und wertend an, wenn er etwa die Ausweitung des herkömmlichen heterosexuellen Ehekonzepts auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften als Stabilitätsverlust der Institution Familie beschreibt (ebd.: 280 f.). Zudem übersieht er mögliche Stabilisierungswirkungen, die die durch die „Homoehe“ zwar erweiterte, jedoch grundsätzlich affirmierte Ehe erfährt (zur Diskussion über „Homonormativität“ s. Holzleithner in Philipp et al. 2014: 109 ff. [7 ff.]).
Trotz aller Kritik gibt es in Banakars Aufsätzen einige methodologische Anregungen, die es hervorzuheben gilt, auch wenn es sich dabei nicht immer um neue Einsichten handelt. Hierzu gehört etwa sein mehrmaliges Plädoyer „top-down“ mit „bottom-up“ Ansätzen zu versöhnen (vgl. z.B. Banakar 2015: 91 f., in Bezug auf Rechtsvergleichung 161 ff.). Besonders hervorheben möchte ich an dieser Stelle die Frage, wie rechtssoziologische Forschung sich juristischer Dogmatik und „rechtsinternen“ Denkweisen annähern kann:
Banakars Auseinandersetzung mit „doctrine“ ist zunächst als produktive Irritation für Jurist_innen interessant. Obwohl „doctrine“ auf Grund unterschiedlicher zu Grunde liegender Rechtsverständnisse nicht ohne weiteres mit „Dogmatik“ übersetzt werden kann, sind Banakars Überlegungen ebenso für dogmatisches juristisches Arbeiten gültig: Er betont den unhintergehbar sozialen Charakter dieser Praxis, dessen sich gerade Jurist_innen aber häufig nicht bewusst seien. Die Aneignung einer primär dogmatischen Perspektive (nicht zu verwechseln mit praktischem Rechtshandeln, bei dem Dogmatik nur eine unter mehreren handlungsleitenden Methoden sei), die rechtliche Zusammenhänge zugleich systematisiere und von ihren sozialen und politischen Kontexten isoliere, beschreibt der Rechtssoziologe Banakar als „juridical gaze“ (Banakar 2015: 31). In engerem Anschluss an Bourdieu (1987), auf den Banakar sich an anderen Stellen bezieht, hätte er hier den Einfluss thematisieren können, den interne wie nach außen gerichteter Machtbeziehungen in einem sich durch den juridischen Blick auszeichnenden „juridischen Feldes“ entfalten. Der kritische, soziologische Blick steht laut Banakar in scharfem Kontrast zu dem an Autoritäten orientierten juristischen Selbstverständnis (Banakar 2015: 33; beides sind freilich überspitzte Idealtypen) und ist mit diesem unzufrieden (ebd.: 35). Dies betreffe sowohl das Interesse am Gegenstand Recht – der Juristin attestiert Banakar ein stärkeres Interesse am konkreten Rechtsfall und seinen Einzelheiten, während der Soziologe dazu neige, darin sofort nach generellen sozialen Charakteristika zu suchen – als auch den Umgang mit den im Rechtsdenken anerkannten Methoden und Denkweisen. Die Soziologie trete – hier greift Banakar seinen fruchtbaren Vergleich mit der Medizin(-Soziologie) aus dem eingangs genannten Aufsatz wieder auf – häufig in eine unmittelbare Deutungskonkurrenz zu den Rechtswissenschaften und dem Rechtsdenken (ebd.: 35): „What is captured by these different understandings of law is the tension between a ‘juridical gaze,’ which is gained through legal training devoted to the reading of cases and law reports and searching for, interpreting and applying legal rules, and an inquiring approach which uses sociology’s looking glass to see beyond the self-descriptions of law and the legal profession.” (ebd.: 36). Banakar schließt hieran die Forderung an, klassisches Rechtsdenken und Rechtssoziologie müssten voneinander lernen. Erneut fokussiert Banakar an dieser Stelle die institutionelle Konkurrenz beider Denkweisen (sofern man diese als einheitliche stilisieren möchte).
Eine wichtige Intuition, die Rechtssoziolog_innen egal welcher Provenienz von Banakar erhalten können, ist in meinen Augen das Ernstnehmen von Dogmatik und anderen spezifisch juristischen Denk- und Vorgehensweisen, auf die sich in sowohl professionelle Jurist_innen als auch Laien beziehen müssen, wenn sie in rechtsförmigen Verfahren Gehör finden oder mittels rechtlicher Instrumente etwas durchsetzen oder abwehren wollen. Hierauf geht Banakar ein, wenn er fordert, rechtssoziologische Forschung müsse sich der „examination of the interplay between law as a system of legal rules, practices, doctrines and decisions, on the one hand, and as a form of experience, a specific sphere of social action and an institutionally-based form of socio-cultural practice on the other” (ebd.: 54, Hervorh. i.O.) widmen. Aus meiner Sicht kann sich hieran die Frage anschließen, wie Dogmatik und der spezifisch juristische Umgang mit Normen erstens beschaffen sind und wie sie zweitens Rechtsdenken und –praxis aus soziologischer Sicht strukturieren. (Eine wissenssoziologische Untersuchung der Konstruktion von Normativität in der richterlichen Entscheidungsfindung wurde von Stegmaier 2009 vorgelegt). Zum anderen sollte die bereits von Bourdieu herausgearbeitete soziale Konstruktionsleistung von Recht ernst genommen werden („Law is the quintessential form of the symbolic power of naming that creates the things named“, Bourdieu 1987: 838, link s.o.) – was keineswegs einen „Rückfall“ in eine Privilegierung des „law in the books“ gegenüber dem „law in action“ bedeuten würde, wenn (dogmatisches) juristisches Arbeiten als Denk- und Handlungspraxis begriffen wird. Selbstverständlich darf dies nicht bedeuten, selbst dem „juridical gaze“ aufzusitzen und Dogmatik als allein handlungsleitend für rechtliche Praxis zu begreifen – aber umgekehrt sollte das spezifisch rechtliche Denken eben auch nicht von vornherein als bloße Maskerade, Ideologie oder nur nachträgliche Begründungsstrategie eines tatsächlich nach ganz anderen Problemen verhandelten Falls disqualifiziert werden.
Zuletzt noch zur Rolle, die aus Banakars Sicht der Rechtssoziologie zukommt: Banakar begreift das moderne Recht als eines, das sich selbst stets vom eigenen kulturellen und sozialen Kontext entfernt, als dekontextualisiert. Ein solchermaßen „entbettetes“ (ebd.: 9 ff.) Recht korrespondiert mit einer Rechtssoziologie, der in der Folge aus Sicht Banakars eine sozialreformerische Rolle zukommen soll. Rechtssoziologische Forschung versuche sich stets auf die eine oder andere Weise an der Rekontextualisierung, Wiedereinbettung von Recht und rechtlichen Phänomenen: „irrespective of our reasons for re-placing the law in a broader socio-cultural or historical perspective, contextualisation will involve dislodging the law out of its narrow legal context. Since what is specific about the law is integral to its legalistic context, contextualisation will necessarily amount to losing sight of and/or deconstructing certain aspects of the law. … This takes us back to the very beginning of the sociology of law…Socio-legal research … involved re-placing either parts of the law, or the law in its entirety, into its socio-cultural and historical contexts. Socio-legal research, understood as such, is part of the political struggle for determining the content, form and scope of law.” (ebd. 95 f.) Angesichts dieser emphatischen Betonung der Rolle der Rechtssoziologie ließe sich sagen, dass es Banakar nicht ausschließlich um die Beschäftigung der Rechtssoziologie mit Normativität, sondern auch in gewissem Sinne um eine Normativität der Rechtssoziologie geht.
Banakar macht sich vor einem breiten Hintergrund von Theorien und Ansätzen Gedanken über rechtssoziologische Methodologie. Ihm gelingt es dabei, tatsächlich auf einer methodologischen Meta-Ebene zu verbleiben und nicht (ausschließlich) über die Methoden rechtssoziologischer Forschung zu schreiben. Auf dieser Ebene bündelt er viele bereits bekannte Probleme auf anschauliche Weise, auch wenn er selten ausgereifte weiterführende Konzepte entwickelt. An vielen Stellen wäre es ein Gewinn gewesen, hätte Banakar seine eigenen Argumentationslinien ausführlicher gestaltet – unter Verzicht auf einige zum Teil sehr extensive Verweise auf dritte Autor_innen. Auch sein übertriebener Hang zu Systematisierungen und (Unter-)klassifikationen, wobei er nicht immer trennscharf vorgeht und der Sinn der Unterscheidung verschiedener Strömungen sich häufig nicht erschließt, erschwert bisweilen die Lektüre. Stärker und besser lesbar ist er häufig an denjenigen Stellen, an denen er essayistischer schreibt und eher spielerisch eigene Gedanken entwickelt. Angesichts der zahlreichen Kritikpunkte, von denen einige hier angeführt wurden, kann eine uneingeschränkte Empfehlung zur Lektüre nicht ausgesprochen werden. Eine an methodologischen Fragen der Rechtssoziologie interessierte Leser_innenschaft dürfte sich jedoch insbesondere in den Kapiteln zu Fragen der (Re-)Kontextualisierung, 5 und 8 („On the Paradox of Contextualisation“ und „Comparative Law and Legal Cultures“), sowie den im engeren Sinne methodologischen Kapiteln 1-3 und 11 („Introduction: Emerging Legal Uncertainty“, „Conflict and Competition Between Law and Sociology”, „Social Scientific Studies of Law“ und „Norms and Normativity in Socio-Legal Research“) Anregungen zum kritischen Weiterdenken holen können.
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Sophie Arndt (26. Mai 2016). Die Normativität der Rechtssoziologie. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvw1