Intimität vor dem Sozialgericht: Die Re-Kommerzialisierung von Sex durch Hartz IV
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Das Schöne an empirischer Forschung ist, dass sie die Forscherin mal vom Schreibtisch wegbringt, also „ins Feld“. Das Anstrengende an empirischer Forschung ist, dass die Forscherin sich mal vom Schreibtisch wegbequemen muss, „ins Feld“. Im Feld des Sozialgerichts kann mensch dabei Interessantes über die Anzahl von Betten in einer Wohnung und deren Zusammenhang mit zwischenmenschlicher Verantwortung erfahren. Wieso?
Wenn das Sozialgericht im Rahmen eines SGB II- alias Hartz IV-Verfahrens, also bei einer Streitigkeit zwischen Jobcenter und Grundsicherungsbezieher_in, die Bedürftigkeit einer erwerbslosen Person prüft, ermittelt es ggf. auch, ob eine Partnerschaft = Einstehensgemeinschaft = Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbstätigen Person besteht. Dann werden diese Personen zusammengerechnet: Wenn das Einkommen für beide reicht, sind Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Wenn nicht, sind beide bedürftig und erhalten aufstockend Leistungen. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II muss das Gericht also herausfinden, ob die betreffenden Personen „Partner“ sind und „so zusammenleb[en], dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Letzteres kann gem. § 7 Abs. 3a) Nr. 1 SGB II vermutet werden, wenn die Personen länger als ein Jahr zusammenleben. Als Partnerschaft gilt eine Gemeinschaft, die „Ausschließlichkeitscharakter im Sinne einer Eheähnlichkeit aufweist“ (Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 172; Knickrehm in Kreikebohm u.a., SGB II, § 7 Rn. 17) und „keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt“ (Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 Rn 172; BSG v. 23.08.2012, B 4 AS34/12 R – juris Rn. 20).
Was tun Sozialgerichte, um eine solche Partnerschaft festzustellen und von einer – engen – Wohngemeinschaft abzugrenzen? Befragen sie die betreffenden Personen über die Art der Beziehung? Hören sie Freund_innen und Familie als Zeug_innen an? Nein, viel zu aufwändig. Die Gerichte erkundigen sich verklausuliert danach, ob die betreffenden Personen miteinander schlafen. Und wie sieht das konkret aus? Dazu ein Beispiel vom Sozialgericht Berlin, wo ich für meine Dissertation SGB II-Verhandlungen beobachtet habe.
In der Klage geht es um frühere Leistungen, die abgelehnt wurden, weil der Kläger mit seiner Partnerin zusammengelebt haben soll, deren Einkommen so hoch war, dass er nicht „hilfebedürftig“ wäre. Er könnte dann ja seinen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen decken. Unstrittig ist, dass der Kläger seine Wohnung mit einer erwerbstätigen Frau teilte, die zeitweise seine Partnerin war, dass in dieser Zeit eine Bedarfsgemeinschaft gegeben war und deswegen keine Ansprüche auf Grundsicherung bestanden. Unstrittig ist auch, dass diese Bedarfsgemeinschaft irgendwann nicht mehr bestand, weil die beiden sich getrennt hatten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wohnen beide in unterschiedlichen Städten, die frühere Partnerin ist als Zeugin extra angereist. Die Frage, die vor Gericht zu klären ist, ist also nur die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst wurde und ob dies schon geschah, während die beiden Personen noch eine Wohnung teilten.
Die Berufsrichterin ist extrem freundlich und zugewandt, ihre Verhandlungsführung zeigt ein ausgeprägtes Gespür für die Situation der gerichtlichen Nicht-Profis. Locker und ohne jede Überheblichkeit erläutert sie dem Kläger und der Zeugin ein paar Aspekte des Verfahrens. „Waren Sie schon einmal bei Gericht? Nein? Dann erkläre ich Ihnen das mal […]” Danach wird unter den Profis, also zwischen der Richterin, der Vertreterin des Jobcenters und dem Anwalt des Klägers, die Rechtsfrage identifiziert, nämlich der streitgegenständliche Zeitraum. Dabei bleibt der Kläger außen vor: “Das ist jetzt für Sie nicht so spannend, das ist mehr juristisch.” Auch die beiden ehrenamtlichen Richter_innen hören nur zu. Zwischen den drei Profis werden unterschiedliche Sichtweisen auf die potenzielle Länge des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft intensiv erörtert. Dabei erklärt die vorsitzende Richterin viel und wirkt der Jobcenter-Vertreterin gegenüber auf ihre entgegenstehende Auffassung hin. Sie will einen Konsens erreichen. Nachdem die Jobcenter-Vertreterin auf ihrer Sicht beharrt, beginnt die Richterin mit der Erhebung des Tatbestands:
Zunächst lässt sie den Kläger das Beziehungs- und insbesondere das Trennungsgeschehen schildern. Der Kläger spricht, wenn er gefragt wird, relativ offen und – bemüht? – locker über diese sehr anstrengende Lebensphase, in der die Trennung sich über mehrere Jahre hinwegzog. Er nennt eine Parallelbeziehung und erwähnt im Nebenbei seine damalige Depression, die die Richterin kurz nickend zur Kenntnis nimmt. Der Anwalt redet kaum. Im Wesentlichen geht es um die Frage, wie man sich bei Beibehaltung einer gemeinsamen Wohnung trennen kann: Gab es einen Untermietvertrag? Von wann bis wann gab es ein gemeinsames Schlafzimmer? Wie viele Betten waren in der Wohnung vorhanden? Eine ehrenamtliche Richterin amüsiert sich wiederholt über den Klägervortrag, einen Kühlschrank im eigenen Zimmer gehabt zu haben; diese Belustigung verbreitet sich gelegentlich. Die vorsitzende Richterin stellt keine kritischen Fragen zu der Erzählung, manchmal hakt sie nach, aber nicht zweifelnd. Die Jobcenter-Vertreterin fragt deutlich kritischer nach, weist auf die späte Einhaltung von Formalia, vor allem den späten Abschluss des Untermietvertrags, hin und bringt auch noch die Weihnachtsmodalitäten als Kriterium für eine Bedarfsgemeinschaft ins Spiel. Aber alles in Ordnung: Weihnachten wurde getrennt gefeiert.
Danach spricht die Zeugin, also die frühere Partnerin des Klägers, die alles bestätigt und bei ihrer Schilderung deutlich mehr emotionale Bewegung zeigt. Mit ihrem zwischenzeitlichen Weinen kann die Vorsitzende gut umgehen und fragt freundlich, als sei es das Normalste der Welt, in die Runde: “Hat jemand mal ein Taschentuch für Frau S.?” Die Zeugin, die Hauptmieterin der früheren gemeinsamen Wohnung war, erzählt von ihrer damaligen Annahme, dass sie dem Kläger eine neue Wohnung finanzieren müsse, wenn sie seinen Mietvertrag kündigen würde. Auch deswegen habe sie die gemeinsame Wohnung zunächst auch nach der Trennung behalten wurde. Die Jobcenter-Vertreterin interpretiert dies als Anhaltspunkt für eine Einstands- und damit Bedarfsgemeinschaft und hakt etwas nach, aber wieder nur mit halbem Durchsetzungswillen. Nachdem alles rechtlich Relevante erfragt wurde, lenkt die Vorsitzende das Gespräch noch in eine lebensweltliche und freundlichere Richtung: Der Kläger hatte im Laufe seiner Aussagen schon von einer neuen Liebesbeziehung berichtet. Die Richterin erkundigt sich jetzt auch bei der Zeugin, ob sie eine neue Beziehung habe. Rechtlich ist das völlig egal, da die spätere Trennung unstrittig ist. Aber es dockt an den nicht-rechtlichen Relevanzen, die deutlich geworden sind, an. Die Zeugin bejaht die Frage nach einer neuen Partnerschaft, worauf die Richterin das emotionale Geschehen zusammenfasst: “Dann haben wir ja jetzt zwei Happy Ends.” Die Zeugin ist trotzdem erschöpft von ihrer Aussage und fragt, ob sie etwas zu trinken haben könne. Die Richterin bejaht das, holt aus dem Nebenraum Wasser und bietet allen im Raum davon an.
Damit ist die Tatbestandserhebung abgeschlossen und es folgen die rechtlichen Anträge: Die Jobcenter-Vertreterin bezweifelt, dass die Trennung bereits zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat, geht also von einer längeren Bedarfsgemeinschaft aus, sodass der Kläger nicht bedürftig war und die Klage unbegründet ist. Die Vorsitzende hakt wiederholt kritisch nach und weist die Jobcenter-Vertreterin auf Elemente der Beweiserhebung hin, die ihrer Meinung nach die Angaben des Klägers und der Zeugin stützen. Sie unterbricht also den Antrag der Jobcenter-Vertreterin und ist bemüht, einen Konsens herzustellen. Sie erreicht das nicht, die Jobcenter-Vertreterin bleibt bei ihrem Antrag auf Klageabweisung, auch wenn sie ihn nicht sehr entschieden vorträgt. Der Klägeranwalt beantragt die Aufhebung des ablehnenden Leistungsbescheids. So sieht es auch das Gericht: Das Jobcenter wird zur Zahlung von Leistungen und zur Übernahme der klägerischen Rechtsvertretungskosten verurteilt.
Also ein guter Ausgang für den Kläger. Mit einer bemerkenswert sensiblen und souveränen Verhandlungsführung der Richterin. Und trotzdem mit einer impliziten Erörterung von intimem Geschehen, dass spätestens seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips im Scheidungsrecht eigentlich niemand mehr vor Gericht besprochen haben will. Dachte ich zumindest. Anders die sozialgerichtliche Rechtsprechung: Die Operationalisierung „Partnerschaft = Sexualität“ macht zwar heikle Fragen notwendig, aber ist offensichtlich trotzdem einfacher als andere Varianten, einen wechselseitigen Verantwortungswillen zu ermitteln und zu begrenzen. „Eine intime Beziehung ist für die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft […] grundsätzlich nicht erforderlich. Ist eine solche aber bekannt, kann sie neben weiteren Hinweistatsachen gewürdigt werden.“ (Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 179; BSG vom 23.08.2012 – B 4 AS34/12 R – juris Rn. 20) „Gezielt darauf gerichtete Ermittlungen dürften verfassungsrechtlich problematisch sein. Es kann aber z.B. der bekannte Umstand einer gemeinsamen Nutzung des Schlafzimmers indiziell herangezogen werden.“ ( Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 179)
Das läuft auf eine Beschränkung der sozialen Beziehungen von Grundsicherungsempfänger_innen hinaus und bedeutet eine sozialrechtliche Re-Kommerzialisierung von Sexualität: Stabile sexuelle Beziehungen inklusive gemeinsamem Wohnen sollen Grundsicherungsempfänger_innnen nur führen, wenn der_die Partner_in auch bereit ist, sie mitzufinanzieren und ggf. selbst auf Hartz IV-Niveau zu leben. Da überlegt mensch sich schon zweimal, ob das Zusammenwohnen so dringend ist oder ob es nicht noch warten kann, bis … ja, Erwerbslosigkeit ist doch bitte schön nur ein vorübergehender Zustand, oder?
Noch heikler wird das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft übrigens, wenn Kinder aus früheren Beziehungen im Spiel sind. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch Kinder aus früheren Beziehungen. Wer also mit eine_r alleinerziehenden Grundsicherungsbezieher_in zusammenziehen und Sexualität haben möchte, muss nicht nur für ihn_sie, sondern auch für deren Kinder aufkommen und notfalls eben auf Hartz IV-Niveau leben. Weil der ganz überwiegende Prozentsatz der Alleinerziehenden weiblich ist und ein hoher Prozentsatz der Alleinerziehenden auf SGB II-Leistungen angewiesen ist, hat diese Regelung eine deutliche geschlechterpolitische Komponente: Sie behindert vorwiegend Frauen in der Aufnahme von intimen und/oder Liebesbeziehungbeziehungen. Wie das alles mit § 1 Abs. 2 S. 3 SGB II – „Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.“ – und Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG – „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ – zu vereinbaren ist? Gar nicht, aber egal.
Die faktische Gleichsetzung von exklusiver Sexualität mit ökonomischer Verantwortlichkeit ist auch in die umgekehrte Richtung interessant: Ohne „monogame“ (Hänlein in Gagel, SGB II, § 7 Rn. 45) vulgo sexuelle Beziehung keine Bedarfsgemeinschaft. Enge Wohngemeinschaften, selbst Kommunen, werden, nicht als Bedarfsgemeinschaften begriffen, da sie keine eheähnliche Ausschließlichkeit beinhalten. Auf das Vorhandensein von irgendeiner finanziellen Einstandsbereitschaft kommt es also nicht an; rein sozialstaatliche Sparsamkeit erklärt die Regelung nicht (so auch Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews SGB II, § 7 Rn. 29f). Das schützt immerhin diese Formen des Zusammenlebens vor der Kollektivierung und damit Reduzierung von Individualansprüchen. Es macht aber erneut deutlich das spezielle Verständnis von zwischenmenschlicher Solidarität und Sexualität deutlich, das das gegenwärtige Sozialleistungsrecht bestimmt: Wenn Personen sich länger als ein Jahr lang eine Wohnung teilen und miteinander exklusiv Sex haben, dann ist „nach verständiger Würdigung“ deren „wechselseitige[r] Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“, anzunehmen. Also: Nachdem Frauen ein bis zwei Jahrhunderte lang dafür gekämpft haben, selbstbestimmt lieben und arbeiten zu dürfen und nicht mehr (bzw. deutlich weniger) dazu gezwungen sind, Sexualität gegen ökonomische Versorgung einzutauschen, nachdem es eine volle Rechtsposition für Frauen auch ohne Ehe gibt, nachdem eine eigenständige (weibliche) Position also auch ohne sexuelle Tauschbeziehung denkbar ist, schafft der neoliberale Umbau des Wohlfahrtsstaats die umgedrehte Zwangslage: Stabile sexuelle Beziehungen bitte nur da, wo auch ökonomisch füreinander gesorgt wird. Du musst keinen Sex haben, um ökonomisch abgesichert zu sein. Aber wenn Du Dich nicht ernähren kannst, dann Sex nur im Austausch mit Versorgung. Arm, aber sexy? Nicht im System des Förderns und Forderns.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Ulrike A. C. Müller (6. Juni 2016). Intimität vor dem Sozialgericht: Die Re-Kommerzialisierung von Sex durch Hartz IV. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvw2
Was ich auch so fies finde: Wenn man’s weiß, ist es so leicht, *keine* Bedarfsgemeinschaft zu haben, denn diese wird nur Angenommen, wenn keine Anhaltspunkte entgegenstehen. Man braucht demnach nur den gegenseitigen Willen erklären (schriftlich vereinbaren), daß man nicht füreinander einsteht, wie man die Stromkosten aufteilt, wer welches Fach im Kühlschrank bekommt, Untermietvertrag, zack, geht den Staat der Rest nichts mehr an ( so verstehe ich das).
Was mir auch daran immer so aufstößt: schon im Jobcenter, wo es ja vorgeschrieben ist, daß man auch persönlich vorsprechen muß, sollen die Beschäftigten etwas über den Willen der Person annehmen, die ihnen gegenübersitzt, statt die Leute einfach zu fragen. Der Inhalt der Annahme über einen Willensentschluß wird vom Gesetzgeber bestimmt und nicht von irgendeiner Realität.
DAher bitte GRUNDSÄTZLICH die Bedarfsgemeinschaft ABSCHAFFEN – nur individualansprüche berü+cksichtigen – egal wer mit wem lebt – denn für den Fall, dass man “füreinenader einstehen will” haben wir eine Positivdefinition, die heißt EHE und wer sich nicht mittels dieser bürgerlichen WIllenserklärung bindet, ist grundsätzlich nicht bereit, “gemeinsam exklusiv zu wirtschaften” unabhängig davon, ob man sich mal getrennt oder zusammen mit wem auch immer Essen kocht… Es würde den Sozialstaat GEld sparen, wenn das Zusammenzioehen von Singles nicht grundsätzlich als “Bedarfsgemeisnchaftsalarm” gesehen und vermieden werden würde – ich würde NIEMALS in Hartz IV heiraten oder offiziell eine BG mit PartnerIn gründen – allein weil ich dann in die Abhängigkeit zum anderen Menschen getrieben würde (auch Sanktionen wirken sippenhaftig) – und weil es weniger Geld gibt. Zusmamensein wird nicht belohnt, also wer solidarisch ist spart de facto geld, sondern bestraft, damit einer den anderen mitdrangsaliert, endlich aus HArtz IV in den Niedriglohn zu gehen oder gefügig zu sein gegenüber sozialstaatlicher WIllkür. Da ist getrenntes Anspruch erheben und GRundrechte individualistisch einfordern absolutes Gebot in Solidarität mit sich selsbt und allen anderen, insbesondere den Liebsten, die man um sich hat. Auch eine BG mit (eigenen) Kidnern lehne ich ab – die Erziehungsberechtigten erhalten dann zwar das Geld, aber grundsätzlich gehört es dem KIND – dann braucht es auch keine SOzialstaatma0nahmen gegen Alleinerziehende, wenn das Kind mal beim anderen Elternteil ist – das Geld für das Kind ist dann DA und wird unter den Eltern, notfalls mit Familiengericht verteilt – nicht durch das JOBCENTER, das seine Finger in Belange einmischt, die es nichts angehen. Das Jobcenter soll Arbeit vermitteln/Interessierte zu offenen Stellen bringen und Umgekehrt – es soll weder Menschen drangsalieren zu irgendwas noch menschen erziehen noch sich in die private LEbensgestaltung (verhinderisch und spalterisch) einmischen!