Verstärkung demokratischer Partizipation durch kollektiven Rechtsschutz
von Berit Völzmann
Abstract für einen Vortrag auf dem Workshop für Wissenschaftler_innen in der disziplinübergreifenden Rechtsforschung, 19.–20. Mai 2017, Evangelische Hochschule Berlin
Im Rahmen der Frage, wie Recht in der pluralisierten Gesellschaft mobilisiert wird, ist zentral, wer sich für die Durchsetzung des Rechts einsetzt. Bürger*innen kommt hierbei – vor allem in pluralisierten Gesellschaften – eine zentrale Rolle zu. Nicht zuletzt völkerrechtliche Verträge und europäische Vorgaben haben zu Verbesserungen und Ausdifferenzierungen im deutschen Recht geführt. Dies betrifft zum einen Rechtsgebiete, die dem Schutz von benachteiligten Gruppen dienen, wie etwa das Verbraucherschutz-, Antidiskriminierungs- und Behindertenrecht. Zum anderen betrifft es Rechtsgebiete, die dem Schutz von Interessen dienen, die klassischerweise nicht als „subjektiv“ eingeordnet werden. Beispiele sind das Umweltschutz- sowie das Tierschutzrecht. Spätestens dann, wenn die Umsetzung derartiger Normen unzureichend bleibt, stellt sich die Frage, wer für die Durchsetzung des Rechts streiten darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine klassischen subjektiven Rechte betroffen sind. Als Antwort darauf werden in zunehmendem Maße auch Formen des kollektiven Rechtsschutzes eingeführt: insbesondere in Form der Verbandsklage.[1]
Die Verbandsklage ist ein Rechtsinstitut, das – vor allem im öffentlichen Recht – erst allmählich überhaupt als Element des deutschen Rechtsschutzsystems anerkannt wird. Während die Verbandsklage im Wettbewerbsrecht seit langem als effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung funktioniert, wurde ihre Einführung im öffentlichen Recht lange bekämpft. Dort wird sie auch – der Privatbezogenheit der deutschen Lehre vom subjektiven Recht folgend[2] – zum Teil noch immer als Fremdkörper beäugt.[3]
Ich werde dem in meiner Habilitation unter anderem folgende These entgegenstellen: Kollektiver Rechtsschutz verstärkt die demokratische Partizipation. Er bietet gerade in pluralisierten Gesellschaften die notwendige Grundlage für eine Beteiligung verschiedener Bevölkerungsgruppen an der Durchsetzung des Rechts.
Insbesondere am Beispiel des Umweltrechts werde ich zeigen, dass Verbandsklagen nicht nur notwendigerweise anzuerkennendes Mittel zur Überwindung struktureller Umsetzungsschwierigkeiten sind.[4] Verbandsklagen sind vielmehr ein wichtiges Mittel, Interessen von Bürger*innen zu stärken und durchzusetzen, die nicht nur eigene private Ansprüche betreffen, sondern darüber hinausgehen und daher bisher nicht als subjektive Rechte anerkannt werden. Sie birgt das Potential, das Verhältnis der Bürger*innen zum Staat und ihre Stellung in diesem zu verändern: vom Bourgeois zum Citoyen.
Diese Überlegungen unterstützende Ansätze finden sich in der pluralistischen Demokratietheorie. Anders als Bundesverfassungsgericht und herrschende Lehre[5], bestimmt diese das Demokratieprinzip des Grundgesetzes in erster Linie als Optimierung der freien Selbstbestimmung aller.[6] Der Fokus liegt auf der Suche nach Möglichkeiten der Bürger*innen, aktiv an der Gestaltung ihrer Lebensumstände teilzunehmen, die über die bisherigen Möglichkeiten (der parlamentarischen Parteiendemokratie) hinausgehen.[7] Eine solche Möglichkeit bietet die stärkere Mobilisierung von Bürger*innen zur Durchsetzung von Recht. Demokratie würde so nicht mehr auf den Wahlakt der Bürger*innen reduziert und der Einfluss von Bürger*innen auf die Ausübung der Staatsgewalt über die Verfolgung bloßer privater Interessen hinaus erweitert.
[1] Umfassende Darstellung neuerer rechtlicher Entwicklungen bei Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, 2008.
[2] Kritisch: Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, 1997.
[3] Exemplarisch Gärditz, Gutachten für den Deutschen Juristentag 2016.
[4] Gärditz, Gutachten für den Deutschen Juristentag 2016; Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, S. 229; OVG Bautzen, Beschl. V 14.2.2005 – 4 BS 273.04, NuR 2006, S. 310 (311 f.).
[5] BVerfG83, 37; 83, 60; 93, 37, 69; in der Literatur grundlegend: Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), HdbStR I (1987), Rn. 10 ff., 26 ff., 35 ff., 59 ff.
[6] So zusammenfassend Bryde: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes als Optimierungsaufgabe, in: Blanke (Hg.): Demokratie und Grundgesetz, 2000, S. 59, 68.
[7] Ebenda.
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BAR Administrator (30. März 2017). Verstärkung demokratischer Partizipation durch kollektiven Rechtsschutz. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvwm