Was macht eine Ehe zur echten Ehe?
Love padlocks on the Butchers’ Bridge in Ljubljana, Slovenia (CC BY-SA 4.0) by Petar Milošević
Aktuell lässt sich im Recht ein Wandel hin zu einer erweiterten Anerkennung bisher marginalisierter Lebensformen erkennen. Dies beinhaltet beispielsweise die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften oder die Stärkung der Selbstbestimmung in Bezug auf die eigene Geschlechtsidentität. Diese Entwicklung schlägt sich auch im Migrationsrecht nieder. So steht der aus dem „besonderen Schutz von Ehe und Familie“ abgeleitete Ehegattennachzug mittlerweile auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Im Flüchtlingsrecht wird Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität als Asylgrund anerkannt.
Die Liberalisierungen des Migrationsrechts haben allerdings Grenzen. Dies zeigt sich erstens auf der Ebene gesetzlicher Vorgaben. So orientiert sich der Familienbegriff im Ausländerrecht weiterhin an der Kernfamilie – nachzugsberechtigt sind erwachsene Ehepartner_innen und minderjährige Kinder. Ausländische Familien werden daher einem engen und eurozentrischen Familienbegriff untergeordnet (vgl. Lemke & Heinemann 2013). Zweitens können formal bestehende Rechte nicht automatisch „reibungslos“ ausgeübt werden. Viele Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass Migrant_innen im Zuge der Anwendung des Rechts in Behörden und Gerichten weitere Eingriffe in ihre ohnehin schon reduzierten Rechte hinnehmen müssen. Ein Beispiel sind Scheineheprüfverfahren, die eingeleitet werden, wenn Ausländerbehörden den Verdacht hegen, dass es sich bei einer Partnerschaft nicht um eine schutzwürdige Ehe, sondern lediglich um eine „Scheinehe zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile“ handelt. Im Zuge der Prüfverfahren müssen sich unter Verdacht stehende Paare intimen Befragungen und behördlichen Nachforschungen aussetzen (vgl. Gössner 2013 ). Dies kann sich über Jahre hinziehen, was für die Betroffenen mit enormen psychischen und finanziellen Belastungen verbunden ist, selbst wenn am Ende zu ihren Gunsten entschieden wird.
Eingriffe in die Privatsphäre werden damit gerechtfertigt, dass sichergestellt werden müsse, dass nur „echte Familienmitglieder“ in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis kommen. Ehe und Familie bewegen sich also offenbar in einem Spannungsfeld zwischen dem „besonderen Schutz“ durch den Staat und dessen Kehrseite, einem generalisierten Misstrauen, welches die Beurteilung von Aufenthaltsrechtsansprüchen durch Rechtsanwender_innen im Kontext des restriktiven Migrationsregimes prägt (vgl. Krauth 2013: 32). Wie wirkt sich dieses Spannungsfeld auf die praktische Anwendung des Rechts in Behörden und Gerichten aus? Und welche Konsequenzen hat dies für die Beurteilung binationaler Ehen in der Praxis? Diesen Fragen gehe ich im Folgenden anhand von Interviews nach, die ich in zwei Ausländerbehörden, dem Auswärtigen Amt, einem Standesamt und dem Berliner Verwaltungsgericht geführt habe.
Rechtliche Grundlagen des Familiennachzugs
Die Heiratsmigration beruht darauf, dass aus dem grundgesetzlich verankerten „besonderen Schutz von Ehe und Familie“ (Art. 6 Abs. 1) ein subjektives Aufenthaltsrecht der Partner_innen von Deutschen oder legal in Deutschland lebenden Ausländer_innen abgeleitet wird. Die ausländischen Partner_innen erhalten zunächst ein an das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gekoppeltes Aufenthaltsrecht, welches nach Ablauf einer dreijährigen „Ehemindestbestandszeit“ in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt wird, wenn die Ehepartner_innen die Ehe in diesem Zeitraum in Deutschland geführt haben. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften. Eine erste Verrechtlichung erfuhr die zuvor schon von Migrant_innen praktizierte Familienmigration in der Bundesrepublik in den 1970er Jahren durch eine vergleichsweise liberale Rechtsprechung der obersten Gerichte. So stellte das Bundesverwaltungsgericht 1973 in einer Grundsatzentscheidung (Az. I C 33.72) fest, dass die Ausweisung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers einer Verletzung des im Grundgesetz enthaltenen besonderen Schutzes von Ehe und Familie gleichkomme und daher nur in Fällen „mittlerer und schwerer Kriminalität“ akzeptiert werden könne. Im Ausländergesetz von 1990 wurde der Nachzug von Familienangehörigen zu Deutschen beziehungsweise legal in Deutschland lebenden Ausländer_innen dann zum ersten Mal ausdrücklich geregelt. Zunächst mussten Ehepartner_innen vier Jahre verheiratet sein, bis die ausländischen Partner_innen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekamen (vgl. Hartmann 2008: 169 f.). Nach einer Verkürzung der Ehemindestbestandszeit auf zwei Jahre im Jahr 2000 trat am 1. Juli 2011 eine erneute Erhöhung auf drei Jahre in Kraft, die bis heute Gültigkeit besitzt.
Aus der Perspektive souveräner Nationalstaaten, die den Anspruch erheben darüber zu entscheiden, „wer zur Bevölkerung gehören soll“ (Oulios 2013: 64), ist die Heiratsmigration eine unliebsame – weil tendenziell unkontrollierbare – Migrationsform, da sich die Wahl der Ehepartner_innen der biopolitischen Kontrolle des Staates entzieht. Dies erklärt, warum die Institutionalisierung der Heiratsmigration von Beginn an von Versuchen begleitet war, diese Praxis über die Einführung neuer Kontrollinstrumente wieder einzuschränken. Es gibt ein Mindestalter für die nachziehenden Ehepartner_innen, es kam – wie oben bereits erwähnt – mehrfach zu Modifikationen der Ehemindestbestandszeit, und 2007 wurde für nachziehende Partner_innen das Erfordernis eines Sprachzertifikats eingeführt. Darüber hinaus wird das Recht auf Heiratsmigration über den politisch und institutionell erhobenen „Vorwurf Scheinehe“ relativiert, seit Migrant_innen Ende der 1970er Jahre begonnen haben, es merklich in Anspruch zu nehmen. Unter Scheinehen „zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile“ werden zivilrechtlich wirksame Ehen verstanden, die ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurden, Menschen aus Drittstaaten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Solche Ehen werden als nicht schutzwürdig erachtet und in der Konsequenz von der Familienzusammenführung ausgeschlossen.
Was also macht eine Ehe zur Scheinehe?
Dreh- und Angelpunkt der konstruierten Unterscheidung zwischen echten Ehen und Scheinehen ist der Rechtsbegriff der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nur wenn eine solche Lebensgemeinschaft besteht, wird ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht gewährt. Allerdings ist die eheliche Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsgesetz nicht näher definiert. Es gilt Eheschließungsfreiheit: Partner_innen können selbst über die Art und Weise ihres Zusammenlebens bestimmen. Rechtsanwender_innen stehen daher vor einer schwierigen Aufgabe. Sie müssen die Schutzwürdigkeit einer Ehe bewerten, können hierbei jedoch nur eingeschränkt auf gesetzlich definierte Beurteilungskriterien zurückgreifen. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz enthält lediglich eine vage Definition: Eine eheliche Lebensgemeinschaft sei anzunehmen, „wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungsgemeinschaft hinausgeht.“ (Nr. 27.1a.1.1.0).
Dass aus dieser begrifflichen Unbestimmtheit teilweise erstaunliche Entscheidungen resultieren, lässt sich anhand zweier älterer Verwaltungsgerichtsurteile verdeutlichen, aus denen der Jurist Jobst Conring in seiner Untersuchung zu Scheinehen zitiert: Während das Oberverwaltungsgericht Hamburg 1990 feststellte, dass von einer ehelichen Lebensgemeinschaft dann ausgegangen werden könne, wenn „die Ehegatten sich miteinander einfach unterhalten können, gelegentlich einander mitteilen, was jeder tut oder vorhat, sich zu Geburtstagen etwas schenken, ab und an, wenn die Klägerin europäisch kocht, gemeinsam dasselbe Gericht essen, und jeder an dem Schicksal des anderen teilnimmt“ (zit. nach Conring 2002: 54), war der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1997 der Ansicht, dass eine „‚Zweckgemeinschaft‘ mit gegenseitigen Versorgungsleistungen wie Essen Kochen, Wäsche Waschen und Einkaufen“ (zit. nach ebd.) nicht den Anforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft genüge.
Liebe und Intimität – die Bewertung von Ehen in der Praxis
Die stichprobenartige Überprüfung aller binationaler Ehen wäre unverhältnismäßig und diskriminierend. Daher müssen konkrete Verdachtsmomente für das Bestehen einer Scheinehe vorliegen, bevor Rechtsanwender_innen weitere Nachforschungen anstellen können. Hierfür gibt es Kriterienkataloge, die im Wesentlichen auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz basieren (vgl. Müller 2012: 12). Als Verdachtskriterien werden beispielsweise das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, widersprüchliche Angaben zu den Personalien und den Umständen des Kennenlernens, eine Geldzahlung für das Eingehen der Ehe, das Bestehen früherer Scheinehen oder der unbefugte Aufenthalt eines oder beider Partner_innen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union genannt.
In von mir geführten Interviews kam zum Vorschein, dass Behördenmitarbeiter_innen und Richter_innen sich auch an Vorstellungen und Wissensbeständen orientieren, die von den behördlich vorgegebenen Kriterienkatalogen abweichen beziehungsweise zum Teil erheblich über diese hinausgehen. Auffällig war, dass einige Rechtsanwender_innen in Verbindung mit der Beurteilung von Ehen mit überraschend viel Pathos über romantische Liebe sprachen, obwohl sie gleichzeitig einräumten, dass Liebe bei der Unterscheidung zwischen schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Ehen in rechtlicher Hinsicht kein relevantes Kriterium sei. So war eine Richterin der Ansicht, dass Liebe zwar „rein rechtlich“ keine Rolle spiele, andererseits würden aber „die Lebenserfahrung und der gesunde Menschenverstand“ dafür sprechen, dass „häufig Menschen, die sich lieben, eher wirklich zusammen leben wollen und wirklich eine Ehe führen wollen“. Ein anderer Richter teilte die Einschätzung, dass es eigentlich nicht vorgesehen sei, romantische Liebe als Beurteilungskriterium heranzuziehen. Dennoch kam auch er später auf diesen Anhaltspunkt zurück, um zu erläutern, warum er Kläger_innen immer fragt, wie sie sich kennengelernt haben: „Das vergisst man ja auch normalerweise nicht, wo hat man sich kennengelernt, bei welcher Gelegenheit. Wenn man sich wirklich liebt, ist das ja ein ganz einprägendes Erlebnis.“
Dass Rechtsanwender_innen in aller Regel nicht nur eine Liebes-, sondern auch eine Intimbeziehung zwischen den Ehepartner_innen voraussetzen, zeigt sich in folgenden Aussagen: „Normalerweise hätte man gesagt: ja Mensch, wenn man sich richtig liebt und sich leidenschaftlich aufeinander freut, endlich wieder zusammen zu sein, dann ist man rund um die Uhr im Bett miteinander oder was weiß ich, jedenfalls Tag und Nacht zusammen, diese eine Woche, die man da hat“ (Interview Richter). Eine weitere Interviewpartnerin gab an, in ihren Befragungen auch Operationsnarben anzusprechen, weil sie davon ausgehe, dass Paare, die sich gut kennen, über „so etwas“ keine Geheimnisse hätten: „Wenn der Partner einen eben schon mal nackt gesehen hat, dann weiß der, wenn da irgendwo ‘ne Narbe ist“ (Interview Standesbeamtin). Das Ehebild, an dem binationale Paare gemessen werden, verweist also zentral auf Intimität, Romantik und Sexualität (hierzu auch Markard 2017). Die generalisierte Annahme, dass eine Ehe zugleich auch eine sexuelle Beziehung beinhalten muss, lässt sich nur vor dem Hintergrund verstehen, dass gesellschaftlich akzeptierte Sexualität lange Zeit Ehepartner_innen vorbehalten war. Sie ist damit Ausdruck einer historischen Kontinuität.
Hiermit ist zweierlei deutlich geworden. Erstens wird die Überprüfung binationaler Ehen nicht vollständig durch rechtliche Vorgaben gesteuert, sondern entscheidend durch außerrechtliche Beurteilungskriterien beeinflusst. Dies entspricht einer wichtigen Erkenntnis rechtsoziologischer Forschung: Recht lässt sich nicht auf den „geschriebenen Rechtstext“ reduzieren, es entwickelt vielmehr als soziale Praxis in der behördlichen und gerichtlichen Anwendung eigene Dynamiken, die einer eigenständigen Analyse bedürfen (Eule 2014; Wrase 2010). Trotz des Fehlens einer exakten rechtlichen Definition der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Umgang mit binationalen Ehen zweitens nicht durch den Zufall bestimmt, sondern durch gesellschaftlich geteilte und daher sehr wirkmächtige Annahmen über Ehe und Familie, Liebe und Sexualität strukturiert. Wie die oben zitierten Aussagen belegen, bildet hierbei die bürgerlich-romantische Vorstellung, dass Menschen heiraten, weil sie einander lieben, einen wichtigen Bezugspunkt. In der Folge sind nicht alle Ehepaare gleichermaßen vom Risiko betroffen, unter Scheineheverdacht zu geraten. Betroffen sind in erster Linie jene, die von gesellschaftlich akzeptierten Ehenormen abweichen.
„Was ihr Mann toll an Ihnen findet“ – das Narrativ der einseitigen Scheinehe
Hieraus resultierende Diskriminierungen möchte ich exemplarisch am Narrativ der einseitigen Scheinehe veranschaulichen. Als einseitige Scheinehen werden in der Behördensprache Ehen bezeichnet, die sich dadurch auszeichnen, dass ein_e Deutsche_r eine schutzwürdige Ehe führen will, der_die ausländische Partner_in aber nicht die Absicht hat, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft herzustellen und die „Gutgläubigkeit“ der_des Deutschen ausnutzt, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. In der Praxis ist der Blick auf einseitige Scheinehen in hohem Maße vergeschlechtlicht. Betrachtet man die Verdachtsmomente, die die Rechtsanwender_innen schildern, so zeigt sich, dass eine einseitige Scheinehe in ihren Augen typischerweise dann vorliegt, wenn ein „südländischer“ Mann einer „naiven“ deutschen Frau, die möglicherweise schon eine „gescheiterte Ehe mit einem Deutschen“ hinter sich hat, „nette Augen“ macht (Interview Ausländerbehörde).
Einseitige Scheinehen werden nicht nur als rechtswidrige Umgehung der Einwanderungsgesetzgebung wahrgenommen, sondern auch als Bedrohung für (deutsche) Frauen. Hieraus leiten einige Rechtsanwender_innen die Verantwortung ab, Frauen vor emotionalen Enttäuschungen und allgemein den Absichten ihrer ausländischen Partner zu beschützen, kurz: „diesen Frauen die Augen zu öffnen“ (Interview Ausländerbehörde). In der Konsequenz müssen Frauen mit ausländischen Ehepartnern nicht selten respektlose und abwertende Bemerkungen hinnehmen. Beispielsweise forderte ein Vertreter des Auswärtigen Amtes in einem Verfahren am Berliner Verwaltungsgericht eine Frau, die ihren etwa zehn Jahre jüngeren ägyptischen Ehemann nachziehen lassen wollte, mit Blick auf den Altersunterschied auf, sie solle einmal beschreiben, „was Ihr Mann toll an Ihnen findet“. Die für das Verfahren zuständige Richterin sagte anschließend im Interview, sie wünsche den deutschen Ehefrauen immer „von Herzen, dass das alles so wird, wie Sie sich das vorstellen“, weil auch sie offenbar annimmt, dass Frauen in binationalen Ehen in besonderer Weise dem Risiko ausgesetzt sind, „äußerst schmerzhafte Erfahrungen“ zu machen.
Indessen scheint es eine ungeschriebene Übereinkunft darüber zu geben, dass Partnerschaften zwischen einem deutschen Mann und einer jüngeren Frau aus einem „südostasiatischen“ Land vom Verdacht auf einseitige Scheinehe befreit sind. Die Praktiker_innen charakterisieren solche Ehen überwiegend als auf Dauer angelegte Interessengemeinschaften: Die ausländische Frau erhalte ökonomische Sicherheit und eine „Zukunft in Europa“ und der Mann „bekomme“ eine Frau, die „kocht, putzt, bügelt und auch ansonsten zur Verfügung steht“ (Interview Auswärtiges Amt). Behördenmitarbeiter_innen und Richter_innen legen bei Ehen zwischen deutschen Frauen und (jüngeren) ausländischen Männern systematisch andere Beurteilungsmaßstäbe an als bei Ehen zwischen deutschen Männern und (jüngeren) ausländischen Frauen. Dies tun sie, obwohl die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Heiratsmigration keine Ungleichbehandlung nach Geschlecht der Ehepartner_innen vorsehen.
Diese Praxis kann als Erbe des historisch geschlechtsspezifisch geregelten Umgangs mit binationalen Ehen angesehen werden. Seit der Entstehung der Nationalstaaten bis in die 1970er Jahre hinein herrschte die (Rechts-) Norm vor, dass „Ehefrauen ihren Männern folgen“ (Block 2010: 35). In vielen Ländern war es bis in die 1950er Jahre hinein üblich, dass Frauen qua Heirat die Nationalität ihres Ehemannes übertragen wurde. Diese Regelung wurde erst 1957 auf Druck von Frauenrechtlerinnen mit dem UN-Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen reformiert. Entsprechend war es historisch für Frauen vergleichsweise einfach, in das Herkunftsland ihres Ehemannes zu migrieren. Der Nachzug eines Mannes in das Herkunftsland der Frau war hingegen nicht vorgesehen. Entsprechende Wertvorstellungen scheinen trotz der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen im Ehe- und Staatsangehörigkeitsrecht weiterhin den Umgang mit binationalen Ehen zu prägen.
Im Narrativ der einseitigen Scheinehe kommen aber zudem auch exotisierende und rassialisierte Vorstellungen über „unberechenbare südländische Männer“ und „fügsame asiatische Frauen“ zum Ausdruck. Ganz offensichtlich lassen sich hier Parallelen zu tief rassistischen und patriarchalen Diskursen ziehen, die kolonialen Gesellschaften entstammen. Während in kolonialen Erzählungen Frauen aus „nicht-westlichen Regionen“ als sexuell freizügig und fügsam konstruiert werden, werden „südländische Männer“ als „animalisch-triebhaft“ oder gewalttätig imaginiert (vgl. Messinger 2012: 223). Von Frauen aus „nicht-westlichen Regionen“ wird offenbar auch im Kontext der Familienmigration angenommen, dass sie die Bereitschaft haben, sich den Wünschen und Bedürfnissen ihres deutschen Ehemannes unterzuordnen. „Südländischen Männern“ wird hingegen eine gewisse Unberechenbarkeit unterstellt. Sie werden als Gefahr sowohl für deutsche Frauen als auch für die Nation als imaginäre Erweiterung der Familie konstruiert.
Normierende Effekte
Der grundgesetzlich verankerte „besondere Schutz“ der Ehe ist die Grundlage dafür, dass Menschen, die mit Deutschen oder legal in Deutschland lebenden Ausländer_innen verheiratet sind, ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Jedoch können nicht alle Paare gleichermaßen von diesem Recht Gebrauch machen. Viele sehen sich in Behörden und Gerichten mit einem generalisierten Misstrauen konfrontiert, das die Beurteilung binationaler Ehen und Partnerschaften im Kontext des restriktiven Migrationsregimes prägt. Rechtsanwender_innen, die sicherstellen sollen, dass nur „echte Ehepartner_innen“ in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis kommen, stehen dabei vor der Schwierigkeit, „authentische“ von „verdächtigen“ Ehen zu unterscheiden. Da sie hierbei nur eingeschränkt auf rechtlich normierte Unterscheidungskriterien zurückgreifen können, orientieren sie sich in der Praxis an gesellschaftlich verankerten, normativen Vorstellungen von Ehe und Familie, die durch bürgerliche Ehenormen informiert sind: „Echte“ Paare heiraten aus Liebe.
Paare, die gegen traditionelle Ehenormen verstoßen, weil etwa ein jüngerer Mann zu einer älteren Frau nachziehen möchte, haben systematisch schlechtere Chancen, ihr Recht auf Familienzusammenführung zu verwirklichen. Die Scheineheprüfverfahren schreiben im Effekt existierende Hierarchien fest: Unkonventionelle und von akzeptierten Wertvorstellungen abweichende Lebensentwürfe werden in der Rechtspraxis mit Argwohn betrachtet, einer verschärften Kontrolle unterzogen und damit auch weiterhin marginalisiert.
Katharina Schoenes ist Sozialwissenschaftlerin und promoviert an der Universität Osnabrück zu gerichtlichen Entscheidungen im Aufenthalts- und Asylrecht. Der Text ist eine überarbeitete Version eines Vortrags, den die Autorin beim Dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen „Die Versprechungen des Rechts“ im September 2015 in Berlin gehalten hat. Viele der Überlegungen gehen auf eine Forschungsarbeit zurück, die die Autorin gemeinsam mit Anna Jüschke durchgeführt hat (vgl. Jüschke & Schoenes 2013).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (5. April 2017). Was macht eine Ehe zur echten Ehe? Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/lvwr
why can’t all spouses exercise this right equally?
In meiner beruflichen Praxis als Rechtsanwalt und Spezialist im internationalen Familienrecht hatte ich mit etlichen Ehen zu tun, die der Begründung eines Aufenthaltsstatus in Deutschland, der EU oder den USA dienten. Manchmal war es offensichtlich, manchmal wusste ich es, manchmal war es mein Vorschlag gewesen. Ich war überrascht, dass keine davon jemals aufflog.
Ich hatte nur einen Fall, in dem es Nachfragen gab: ein junger Südafrikaner heiratete eine Pensionärin aus Deutschland. Das deutsche Konsulat in Südafrika war wegen des Altersunterschieds von mehr als 30 Jahren zuerst skeptisch, erteilte dann aber das Visum zur Familienzusammenführung.
Und wie sind in diesem Kontext Zwangsehen, Ehen zw. erwachsenen Männern mit minderjährigen Mädchen und Polygamie zu sehen?