Zwischen Resignation und Protest: SGB II-Klagen und die konfliktkonservierende Funktion von Rechtsmobilisierung
Abstract für einen Vortrag auf dem Workshop für Wissenschaftler_innen in der disziplinübergreifenden Rechtsforschung, 19.–20. Mai 2017, Evangelische Hochschule Berlin
Das gesellschaftliche Machtverhältnis der „Klasse“, verstanden als Position im Erwerbsprozess, findet sich fundamental im Recht, etwa im Schutz des Eigentums, in der Vertragsfreiheit und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Verträgen sowie in den Kategorien Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber. Ein – begrenzter – Ausgleich dieses ökonomischen Machtverhältnisses ist jedoch in Deutschland und in vielen anderen westlichen Demokratien ebenfalls ins Recht eingespeist worden: Es existieren subjektive soziale Rechte. In Bezug auf die Sicherung im Fall von Erwerbslosigkeit/ Einkommensarmut sind diese in Deutschland spätestens seit der Agenda 2010 massiv gesellschaftlich umkämpft: Die Hartz-Reformen waren im Gesetzgebungsprozess Gegenstand umfassenden politischen Protests; seit Verabschiedung des SGB II folgen eine extrem hohe Zahl an Klagen. Diese stellen ganz überwiegend das Gegenteil von strategischer Prozessführung dar, befinden sich nur auf der untersten Instanz und werden von Individuen betrieben.
Anhand von qualitativen, leitfadengestützten Interviews wird die Bedeutung dieser vielfachen Rechtsmobilisierung für die politische Mobilisierung um soziale Sicherung herausgearbeitet. Die Interviews wurden 2015 mit 22 SGB II-Kläger_innen in den Räumen Halle und Kassel geführt und thematisierten sowohl die Rechtsmobilisierung als auch die politische Auseinandersetzung. Im Ergebnis verweisen die Interviews auf eine defensive Funktion von Sozialrechtsmobilisierung: Wo in Bezug auf die politische Thematisierung von Sicherungsinteressen Resignation vorherrschte, wurden in Bezug auf die rechtliche Konfliktbearbeitung sowohl Resignation als auch Empörung – angesichts vielfacher Rechtsfehler – artikuliert. Sozialgerichte wurden als ansprechbare Instanzen erlebt, die tatsächlich eine Kontrolle von Behördenhandeln vornehmen. Politische Foren, Akteure und Handlungsformen wurden dagegen als unzugänglich oder unattraktiv beschrieben. Darin zeigt sich eine Bedeutung einer pluralisierten und kapitalistisch-leistungsorientierten Verfassung der Gesellschaft: In ihr ist individuelle Rechtsmobilisierung teilweise einfacher als politische Kollektivierung und Mobilisierung. Dies gilt insbesondere im Bereich des SGB II-Bezugs, der als selbst verschuldetes Defizit stigmatisiert wird. In den Interviews tauchte sehr häufig eine Abgrenzung von anderen Leistungsbezieher_innen auf. Prominent waren darüber hinaus Logiken der Schuld (für eigene oder behördliche Fehler) und des Tausches (von früherer Erwerbstätigkeit bzw. gegenwärtigem Erwerbswillen gegen Sozialleistungen), kaum jedoch eine bedürfnisorientierte, menschenrechtliche Logik des Sozialrechts.
Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Kollektivierung um Bedürftigkeit erfüllen rechtliche Foren eine defensive Funktion und ermöglichen eine kontinuierliche Thematisierung des Konflikts um soziale Sicherung im Falle von Erwerbslosigkeit. Sozialrechtsmobilisierung wird sich fortsetzen, da SGB II-Bezieher_innen Sozialgerichte als ansprechbar erleben. Was Baumgarten1 schon für die öffentliche Kommunikation von Erwerbsloseninteressen festgestellt hat, findet sich auch in den individuellen Erzählungen der Betroffenen:
Der Bezug auf Recht gleicht eine gesellschaftliche Schwäche aus, kommt also gerade benachteiligten Bevölkerungsgruppen zugute. Sozialrechtsmobilisierung hat offensichtlich gegenwärtig mehr für sozioökonomisch benachteiligte Personen zu bieten als die gesellschaftspolitische Debatte, ermöglicht aber nur eine Verteidigung bestehender Positionen, keine Ausweitung von Ansprüchen. Gleichzeitig trägt die gegenwärtige Sozialrechtsmobilisierung nicht zur Befriedung des Konflikts um soziale Sicherung bei,
sondern konserviert ihn. Da ein Mindestmaß an Empörung der Betroffenen aufrechterhalten wird, kann die politische Auseinandersetzung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden.
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Ulrike A. C. Müller (4. April 2017). Zwischen Resignation und Protest: SGB II-Klagen und die konfliktkonservierende Funktion von Rechtsmobilisierung. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvwq