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Welchen Erfolg verspricht die Verfolgung von religiösen Rechten?

von Selma Öztürk Pinar

Abstract für einen Vortrag auf dem Workshop für Wissenschaftler_innen in der disziplinübergreifenden Rechtsforschung, 19.–20. Mai 2017, Evangelische Hochschule Berlin

In unserer pluralistischen Gesellschaft spielt Vielfalt und Verschiedenheit eine immer größere Rolle, die bei gegenseitigem Aufprallen zunehmend zu Interessenskonflikten führen kann. Dabei hat der Staat die Aufgabe mit Hilfe von Recht (per Gesetz), diese Konflikte zu lösen und neu entstehenden Kollisionen entgegenzustehen. Bezüglich religiöser Rechte muss zunächst festgestellt werden, dass dieses Problem in erster Linie nicht das Problem des allgemeinen Umgangs mit Religion bedeutet, sondern in letzter Zeit vielmehr der Umgang mit Menschen islamischen Glaubens gemeint ist. M.a.W.: der Streit um das Kopftuchverbot ist nur eine konkrete Streitfrage in der allgemeinen Debatte, wie mit Muslimen in Deutschland rechtlich und gesellschaftlich umgegangen werden soll. Bei der Verfolgung von religiösen Rechten, insbesondere dem Kopftuchstreit im öffentlichen Dienst hat sich in den letzten Jahren ein gerichtlicher Wandel in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Der Rechtsstaat hat sich gegenwärtig mit dieser Frage intensiver auseinandergesetzt und für die Zukunft den Weg für eine religionsfreundlichere Öffentlichkeit geebnet. Maßgeblich für die nun religionsfreundlichere Tendenz im öffentlichen Raum sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchste juristische Instanz. In der Politik hört man Stimmen für und gegen ein allgemeines Kopftuchverbot.

Durch zahlreiche Klagen an verschiedenen Gerichten haben sich Richter zwangsläufig mit dem Kopftuch an Schulen und Gerichten, aber auch auf dem nichtöffentlichen Arbeitsmarkt beschäftigen müssen. Die Klagen gehen immer mehr zugunsten der Klägerinnen aus, was im Ergebnis die Zulässigkeit mehr sichtbarer Religiösität, insbesondere im öffentlichen Raum bedeutet. Folglich ist der Verfolgung religiöser Rechte ein gewisser Erfolg beizumessen. Die weitere gerichtliche Verfolgung dürfte demnach mehr rechtlichen Erfolg versprechen.

Die Entwicklung zu Gunsten der Religion zeigt, dass das Tragen eines sichtbaren Kleidungsstücks aus religiösen Gründen ein Grund- und Menschenrecht ist und der Grundrechtsträger einen individuellen Anspruch gegen den Staat hat. Insbesondere weil die Kopftuchdebatte immer wieder zu einem europaweit aktuellen politischen Thema gemacht wird (aktuell in Österreich, aber auch in Frankreich, wo allerdings der Laizismus als Staatsform verankert ist), muss für die Zukunft eine klare Linie bezüglich „zulässiger“ Religiösität im öffentlichen Raum gezogen und eine klare Grenze gezogen werden; auch deshalb, weil mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangt werden darf.

In einem Beitrag beabsichtige ich das Neutralitätsgebot, das für Träger religiöser Kleidung als Hindernis für eine aktive Teilnahme im öffentlichen Leben gesehen wird, zu erörtern und weiter zu entwickeln. Hierbei darf der Einzelperson wegen des Neutralitätsgebots ihre Berufsausübungsfreiheit nicht verwehrt werden. Eine restriktive Auslegung der Neutralität des Staates ist geboten. Das Neutralitätsgebot ist ein Rechtsbegriff, der auslegungs- und  interpretationsbedürftig ist. Er muss sich ggf. dem gesellschaftlichen Wandel anpassen, ist nicht statisch und im Einzelfall veränderbar. Mit diesem Beitrag will ich zu dem Ergebnis kommen, dass unter dem Gesichtspunkt der Mobilisierung von Recht, das Neutralitätsgebot mit der Religiösität durchaus vereinbar ist und nicht im Widerspruch steht.

Selma Öztürk Pinar ist Doktorandin am Zentrum für Islamische Theologie in Tübingen


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christian Boulanger (20. April 2017). Welchen Erfolg verspricht die Verfolgung von religiösen Rechten? Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvwv


Christian Boulanger

Christian Boulanger ist Wissenschaftler und Abteilungskoordinator am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie sowie Mitgründer und zweiter Vorsitzender des Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit.

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