Mit Pierre Bourdieu Jura studieren

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von Anja Böning.

Dieser Beitrag ist Teil des Schwerpunkts “Das Potential Pierre Bourdieus für die Rechtssoziologie”

Der französische Sozialtheoretiker und Kultursoziologe Pierre Bourdieu, der 1930 in einer französischen Provinz geboren wurde und im Jahr 2002 in Paris starb, gilt als einer der einflussreichsten und am stärksten rezipierten Soziologen der Gegenwart. In Deutschland liegen inzwischen zahlreiche empirische Feldstudien vor, die an seine Habitustheorie und seine Überlegungen zur Eigenlogik sozialer Felder anknüpfen und die Wendigkeit seines sozialpraxeologischen Forschungsprogrammes veranschaulichen (Jurt 1995; Schöne 2011). Die theoretischen Versatzstücke Habitus, Feld und Kapital, welche für Bourdieus Verständnis der Funktionsweise und sozialen Mechanik moderner Gesellschaften grundlegend sind, haben auch die Diskussionen in unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen befruchten können (für die Kulturwissenschaften Prinz, Schäfer & Šuber 2011; für die Kommunikationswissenschaft Wiedemann 2013; für die Philosophie Zenklusen, 2010).

Retardiertes Potential für die transdisziplinäre Rechtsforschung

In der Rechtswissenschaft und der im Wesentlichen noch immer juristisch geprägten Rechtssoziologie ist dagegen bislang  ein zurückhaltender Import der Gesellschaftstheorie Bourdieus und eine nur verzögerte Rezeption seiner Werke auszumachen. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass Bourdieus rechtssoziologische Kerntexte bislang noch nicht in deutscher Übersetzung vorliegen und ein Zugang noch einmal schwerer fallen wird, wenn man nicht bereits mit den theoretischen Grundpfeilern seines Denkens vertraut ist. Auch in der Soziologie sind Bourdieus Arbeiten zum Recht bislang unterbelichtet geblieben. So arbeitet das von Gerhard Fröhlich und Boike Rehbein herausgegebene „Bourdieu-Handbuch“ (2014) die Diffusion des Theoriegebäudes Bourdieus in angrenzende Disziplinen zwar sehr systematisch auf, es finden sich allerdings keine Hinweise darauf, dass Bourdieu sich instruktiv auch mit dem Recht auseinandergesetzt hat. Dabei lassen sich durch eine habitus- oder feldtheoretische Brille vielfältige Frage- und Problemstellungen entdecken, die neue Erkenntnisse über das Recht, seine Institutionen und Akteure befördern können.

Formung juristischer Akteure an Universitäten

Das geht in der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte Universität los. Denn Universitäten sind nicht nur Orte der Wissensgenese und Wissensvermittlung, sie stellen Arenen des Sozialen dar, in denen sich gesellschaftliche Strukturen und Ungleichheiten reproduzieren. Dies deshalb, da formale Bildungsabschlüsse in einer vermeintlich meritokratisch verfassten Gesellschaft Lebenschancen zuweisen und Bildungsinstitutionen durch ihre implizite Anforderungsstruktur (Sprache, Verhaltens- und Lernweisen) jene Personen besonders ansprechen, die aus statushöheren Sozialgruppen stammen. Kinder aus bildungsaffinen und ökonomisch bessergestellten Familien bringen bereits bestimmte mentale wie materielle Voraussetzungen mit, die es ihnen ermöglichen, die Spielregeln der Institution „leichter zu verstehen“, und ihnen weniger Kraftanstrengungen abverlangen, um diesen zu entsprechen. In Universitäten werden allerdings nicht nur Bildungszertifikate erworben, hier finden subkutan ganz elementare Vergesellschaftungsprozesse statt. Subjekte werden in Bildungsinstitutionen dazu aufgerufen, sich bestimmte Verhaltens- und Sichtweisen anzueignen, so dass sie als Akteure mit spezifischen Dispositionen, Orientierungsmustern und Weltbildern in die gesellschaftlichen Felder integriert werden können. Studierende wie Nachwuchswissenschaftler*innen – an Universitäten werden sie befähigt, zu Vertreter*innen des juristischen Feldes zu werden. Eine solche „Konversion“ hat zwei Seiten: Sie ist einerseits ein äußerst produktiver Prozess. Sie wirkt auf der anderen Seite aber gleichzeitig disziplinierend und normierend. Berufe stellen soziale Schablonen dar, die orientierungs- und identitätsstiftend wirken können, zugleich jedoch einfordern, das Selbst in eine bestimmte „Form“ zu bringen.

Wie kommt das Recht zu den Studierenden?

Wie diese Prozesse und Transformationen sich vollziehen, lässt sich mit Bourdieus Theorie der Habitualisierung fassen. Für Bourdieu prägt der Habitus unsere Haltungen zur Welt, er bestimmt unsere Einstellungen, Neigungen, Gedanken und Emotionen und befähigt uns zu bestimmten sozialen Handlungen, die sich dann wiederum in einer sozialen Praxis zeigen. Die unterschiedlichen Habitusformen führt Bourdieu auf die soziale Herkunft und die Art und Weise, wie ein Mensch aufgewachsen ist, zurück. Diese Habituskonfigurationen sind zwar nicht als statische Entitäten zu denken, sie lassen sich aber – da sie je unter ähnlichen sozialen Bedingungen ausgebildet werden – als homogen oder weniger homogen begreifen. Je homogener und „passender“ Habitusformationen sind, desto harmonischer agieren Akteure im Miteinander im „sozialen Spiel“. Da sich der Habitus über eine jahrelange, vor allem unbewusste Einprägungsarbeit entwickelt, ist er in seiner Tendenz beharrend. Zu einer Veränderung des Habitus kann es Bourdieu zufolge zwar auch durch Einsicht, Erkenntnis oder Wissenserwerb kommen, es bedürfe aber vor allem einer „wahre[n] Arbeit der Gegendressur“ (Bourdieu 2001: 220), die wie ein athletisches Training intensive und kontinuierliche Übung erforderlich macht, um den Habitus dauerhaft zu modifizieren. Aus einem solchen Blickwinkel wird die Ausbildungsdauer in einer Institution zu einer „legitimen Einprägungsdauer“ (Bourdieu & Passeron 1971: 48), die es auf der Grundlage von praktischen Übungen ermöglicht, soziale Spielregeln einer Praxisgemeinschaft zu verinnerlichen und den Habitus umzubilden, oder kritischer gesprochen: das Selbst umzuerziehen und zu dressieren, damit es feldkompatibel wird. Der Wert einer solchen Dressur liegt in der Existenz- und Funktionssicherung der unterschiedlichen sozialen Felder. Indem der „Nachwuchs“ sich die Spielregeln und das Feld nach und nach aneignet und sozusagen einverleibt (Bourdieu betont immer wieder auch den somatischen Aspekt des Habitus), wird er befähigt, sich souverän durch das Feld zu bewegen, Anerkennung zu generieren und schließlich selbst ein legitimer Repräsentant dieses Feldes zu werden. Erst die Abgestimmtheit sozialer Praktiken, die ein zentrales Ergebnis habitueller Formung ist, gewährleistet das friktionslose Funktionieren sozialer Felder.

Diese Prozesse, die auch als Hochschulsozialisation oder Enkulturation umschrieben werden können, werden durch die sogenannte Libido der Akteure stimuliert. In Anlehnung an die Psychoanalyse geht Bourdieu davon aus, dass im Habitus der Akteure affektive Bindungsmuster angelegt sind, die sie dazu veranlassen, sich in die unterschiedlichen Felder begeben zu wollen und bestimmte Subjektformen anzustreben. So wollen die einen, vielleicht weil es in ihrer Herkunftsfamilie bereits Jurist*innen gibt oder sie ein Gerechtigkeitsmotiv verfolgen, Jurist*innen werden, andere wollen Lehrer*innen werden, weil sie in einem Lehrer*innenhaushalt aufgewachsen sind und mit jungen Menschen arbeiten wollen, andere wiederum wollen, weil sie ihre Affinität für Computer und Programmierung ausbauen wollen, Informatiker*innen werden. Das bedeutet Arbeit auf unterschiedlichen Ebenen: Angehende Juristen*innen müssen sich beispielsweise positive Wissensbestände über die Rechtsordnung aneignen, sie müssen ein besonderes Sprachsystem aufbauen, bestimmte Regeln verinnerlichen, wie die Wirklichkeit zu klassifizieren ist und sich in juristischen Arbeitspraktiken schulen. „Dresscodes“, bestimmte Kommunikationsstile und Zugangsvoraussetzungen zur juristischen Profession sind zu beachten, um ein Akteur des juristischen Feldes zu werden.

Es winken soziale Daseinsberechtigung und Anerkennung, der Preis: Anpassung und krisenhafte Transformation

Solche Transformations- und Selbstbildungsprozesse verlaufen indessen nicht immer reibungsfrei. Sie können zu Spannungen und Krisen führen, die Ausdruck einer mangelnden Passung zwischen dem Akteur und den Spielregeln des Feldes sind. Eine mangelnde habituelle Passung kann die Hochschulsozialisation schmerzlich machen. So folgen auf Abweichungen soziale Ordnungsrufe, es beim nächsten Mal besser und „richtig“ zu machen. Das Studieren ist dann mit vielen Unsicherheiten verbunden, die ausgehalten und bewältigt werden müssen. Die Frage, ob es sich bei dem Studienfach um die richtige Studienwahl handelt, das Gefühl, am „falschen Platz“ (Bourdieu & Passeron 1971: 31) zu sein, können Ausdruck einer solchen Passungskrise sein. Was Akteure antreibt, sich einen bestimmten Habitus und eine spezifische Daseinsform anzutrainieren, ist vor allem Anerkennung und eine soziale Daseinsberechtigung. So ist für Bourdieu wohl nichts „grausamer verteilt […] als die soziale Bedeutung und die Lebensberechtigung“ (Bourdieu 2002: 309). Der Kampf um Anerkennung, soziale Strukturen wie Staat, Schule und Universität funktionieren deshalb, da ihre symbolischen Ordnungen den Akteuren vertraut sind und sie Klassifikationssysteme wie gute/schlechte Noten, erwerbstätig/nicht erwerbstätig, vermögend/unvermögend oder hoher/niedriger sozialer Status im Laufe ihrer Sozialisation verinnerlicht haben und deren Bedeutung nicht anzweifeln.

Hier setzt ein Mechanismus ein, den Bourdieu als symbolische Gewalt konzeptualisiert. Denn wie kann es sein, dass Menschen die Spielregeln von sozialen Feldern anerkennen, alles daran setzen, sich in einem Feld zu etablieren, und dabei aber gleichzeitig begrenzende und vielleicht sogar Leid verursachende Gegebenheiten hinnehmen?

Auch das noch: symbolische Gewalt

Bourdieu geht davon aus, dass die Zwangslagen der sozialen Ordnung, wie sie nun einmal ist, deshalb nicht in das Bewusstsein der Akteure aufsteigen, da sie ihre Situation nicht als einen Zustand des Beherrschtseins empfinden. Sie akzeptieren das Beherrschtsein aufgrund ihrer in Sozialisationsprozessen internalisierten Glaubensprogramme und sozialen Praktiken, die genau diese Ordnung reproduzieren. Diese Anerkennung von Herrschaftsverhältnissen – das ist sozusagen der Clou einer solchen Form von Gewalt – führt zu einer eigenen Beteiligung der Beherrschten an der sie beherrschenden Gewalt. Durch die eigene Komplizenschaft bleibt das Beherrschtsein im Nebel. Der Staat ist in diesem Kontext von zentraler Bedeutung: Er verfügt über symbolische Macht, die ihm dazu verhilft, bestimmte Ordnungsmuster und Bedeutungen durchzusetzen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass Kategorien wie männlich/weiblich oder erwerbstätig/nicht erwerbstätig als allgemein verbindlich gelten und auf diese Weise soziale Wirklichkeit strukturieren. Aber auch die Träger*innen von Autorität und Herrschaft müssen die Strukturen, die ihnen diesen Einfluss verleihen, anerkennen, und durch ihre sozialen Praktiken an der Aufrechterhaltung mitwirken. Auch sie können sich nicht über derartige soziale Klassifikationssysteme hinwegsetzen.

Angesichts der Macht sozialer Strukturen und der weitgehend unbewussten Formung durch soziale Felder scheinen Akteure determiniert, verstrickt und geradezu hilflos. Tatsächlich sind sie allerdings eigensinniger als Strukturen und Institutionen es ihnen unterstellen. So können sie die Anerkennung bestehender Strukturen auch versagen. Menschen lehnen sich tagtäglich überall auf der Welt gegen gesellschaftliche Strukturen auf – zum Beispiel, wenn sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte zu unternehmen, um ihre Situation zu verändern. Die aktive und emanzipatorische Auseinandersetzung mit der eigenen Situation oder einen bestimmten Erfahrungen ist eine Form des Protests, dessen offene Artikulation aber nicht zwingende Voraussetzung ist. Akteure warten häufig mit einer beachtlichen Expertise ihres Feldes und ihrer Situation auf, so dass es zu einseitig wäre, sie nur als demütige und dienstbrave Agenten herrschender Strukturen zu sehen (dazu Rieger-Ladich 2014). Dies zuletzt auch deshalb, da eine Reaktion auf Ungerechtigkeiten keines akademischen Sprachrohrs bedarf. Derartige Reaktionen sind zumeist intuitiv und spontan, können kognitiver oder eben auch emotionaler Natur sein (ebd.: S. 5). Für die juristische Sozialisation bedeutet das, dass auch Neuankömmlinge an der Schwelle zum juristischen Feld trotz ihrer Libido, vom Feld aufgenommen zu werden und sich hier einzubetten, Möglichkeiten des Widerstandes und der Kritik haben. Genauer: Man muss geradezu davon ausgehen, dass sie Kritik gegenüber den Bedingungen der juristischen Sozialisation hegen und dieser auf die eine oder andere Weise Ausdruck verleihen. Dies kann ein ganzes Spektrum von Reaktionsmöglichkeiten sein, die eine Distanzierung vom Erlebten in der juristischen Ausbildung ermöglicht: angefangen bei einer diffusen Irritation über die unkonventionelle Notenskala oder als intransparent empfundene Leistungserwartungen, Empörung, Wut oder sogar ein zeitweises Aussetzen des Hochschulbesuches bis hin zur Anfechtung von Prüfungsergebnissen.

Eine bourdieusche Analyse wird diese Widerstände weniger sichtbar machen, denn sie ist mehr auf die Kontinuität und Stabilität sozialer Strukturen ausgerichtet. Zumindest aber stellen Bourdieu und Wacquant in Aussicht, durch kritische Sozioanalysen „besser zu verstehen, was man ist, indem sie einem die sozialen Bedingungen, die einen zu dem gemacht haben, was man ist, […] begreifen lässt“ (Bourdieu & Wacquant 1996: 96). Bezogen auf die juristische Ausbildung heißt das, genauer hinzuschauen und sich mit ihren sozialen Bedingungen auseinanderzusetzen, die mit gesamtgesellschaftlichen Strukturen in einem Wechselverhältnis stehen. Eine interessante Frage ist dabei sicherlich, unter welchen Voraussetzungen sich hier gesellschaftliche Ungleichheiten reproduzieren und wie Jurastudierende diese erleben.

Dr. Anja Böning studierte Rechtswissenschaft, Erziehungswissenschaft und Soziologie in Marburg und Bochum und ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen. Die Autorin hat sich bereits mehrfach mit der Bedeutung des Werks Pierre Bourdieus für die Rechtswissenschaft beschäftigt (Böning 2017; Böning 2016; Böning 2014). Aktuelle Forschungsthemen sind juristische Sozialisation und soziale Ungleichheit in der juristischen Profession.



Diesen Blogbeitrag zitieren
BAR Administrator (2017, 29. Mai). Mit Pierre Bourdieu Jura studieren. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 19. März 2024, von https://doi.org/10.58079/lvx3

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