Recht im Alltag mit Pierre Bourdieu
von Andrea Kretschmann.
Dieser Beitrag ist Teil des Schwerpunkts “Das Potential Pierre Bourdieus für die Rechtssoziologie”
Bourdieus Beschäftigung mit dem Recht ist kaum als in sich geschlossene Rechtssoziologie beschreibbar – zu fragmentarisch ist sein Zugang zu diesem Themenbereich. So umfasst sein zentraler Text zum Recht, „La force du droit“ (Bourdieu 1986), gerade einmal 16 Seiten. Auch empirische Auseinandersetzungen mit dem Thema sind bei ihm kaum vorhanden. Ungeachtet der breiten Rezeption Bourdieus innerhalb der Soziologie bzw. der Sozialwissenschaften ist sein Rechtsdenken innerhalb der sozialwissenschaftlichen Rechtsforschung deshalb bislang kaum berücksichtigt worden; bis dato existiert nur eine einzige systematische Auseinandersetzung mit Bourdieus Rechtsbegriffen (siehe diesbez. Conradin-Triaca 2014). Bei der Beschäftigung mit Bourdieus Rechtsdenken stößt man deshalb bislang weniger auf Fragen nach dessen Gehalt als nach dem potenziellen Gewinn, der in deren Weiterführung liegt (vgl. Kretschmann 2016).
Es ist dabei gerade Bourdieus Gesamtwerk, das sich, um mit seiner Rechtssoziologie zu arbeiten, wie ein Fundus betrachten lässt, von dem aus sich für andere soziale Bereiche erschlossene Konzepte vorsichtig auf das Recht übertragen lassen – als Heuristiken, die empirische Forschungen im Bereich der Rechtssoziologie anleiten können. Denn da Bourdieus Rechtsdenken im Wesentlichen als Übertragungsleistung seiner bisherigen Begriffe und Konzeptionen auf diesen Themenbereich gelten kann, sind Forschende stets auf sein Werk verwiesen, wenn es um die tiefere Auseinandersetzung mit Konzeptionen etwa des rechtlichen Feldes, des rechtlichen Habitus oder der rechtlichen Regel geht. Gerade diese Verbindung von Fragen des Rechts in Gesellschaft mit einem Œvre, das eine ausgearbeitete Mikro-, Meso- und Makroebene umfasst und dabei gleichermaßen Sozial- und Gesellschaftstheorie zu integrieren weiß, lassen es lohnend erscheinen, sich näher gerade an möglichen Weiterführungen von Bourdieus Rechtsdenken zu orientieren. Hier regt der unorthodoxe, auffällig integrative Umgang des Autors mit soziologischer Theoriebildung dazu an, gegebenenfalls mit Bourdieu auch gegen ihn zu arbeiten – dort, wo Ergänzungen oder Modifizierungen von Bourdieus in Aspekten durchaus auch kritisierbarem Rechtsdenken notwendig werden.
Ein besonderes Potenzial von Bourdieus Rechtsdenken lässt sich neben verschiedenen anderen möglichen Aspekten auch für die Frage der Alltagsbewältigung von Recht durch Laien ausmachen. Mit Blick auf eine theoretische Konzeptionalisierung von Rechtskonformität nähere ich mich deshalb in meiner Studie „Regulierung des Irregulären. Carework und die symbolische Qualität des Rechts“ (erschienen bei Velbrück, 2016) hieran theoretisch und empirisch an. Denn konzeptionell ist das rechtliche Handeln von Laien innerhalb der Rechtssoziologie bis heute mit besonderen Problemen besetzt. Relationen und Verbindungslinien des Spezialdiskurses „Recht“ und der Rechtspraxis zu Alltagshandlungen sind innerhalb der Soziologie, da sie Struktur-Handlungs-Probleme darstellen, traditionell mit Schwierigkeiten behaftet. Diese Problematik verstärkt sich innerhalb der Rechtssoziologie, da Forschende aus den besonderen Zugangshürden, die das Recht für Laien bereithält, den theoriekonzeptionellen Schluss ziehen, dass diese in der Sphäre des Rechts nichts oder kaum etwas verloren hätten – ganz unabhängig von dem allgemein geteilten Umstand, dass, wie Luhmann (1972: 1) bemerkt, gegenwärtig „kein Lebensbereich (…) ohne Recht zu einer dauerhaften sozialen Ordnung“ findet.
Der soziologische Einsatzpunkt Bourdieus liegt an dieser Stelle jedoch nicht darin, eine vollständige theoretische Konzeption für die Rechtspraxis von Laien anzubieten, schließlich ist oben von den Potenzialen von Bourdieus Rechtsdenken die Rede. Die innerhalb der Rechtssoziologie zu Gunsten der Rechtsgestaltung durch JuristInnen vernachlässigte Blickrichtung auf Laien ist auch bei ihm ausgeprägt. So beschreibt er das Recht auf seine Theorie sozialer Felder aufbauend als eine für Laien „hermetische Logik“ (1987: 834). Hintergrund dieser Blickrichtung ist die Vorstellung, dass soziale AkteurInnen ins rechtliche Feld unterschiedlich stark eingebunden sind, nämlich je nach Besitz juristischer Ressourcen (die Bourdieu äquivalent zu anderen Ressourcen mit dem Begriff des Kapitals fasst) (vgl. allg. Bourdieu 1992). Diese versetzen die AkteurInnen in unterschiedlicher Weise in die Lage, ihre Interessen im Feld zu artikulieren und durchzusetzen. Dabei bedarf es Bourdieu zufolge sowohl für den richtigen Einsatz von Ressourcen als auch für den (Mehr-)Erwerb von juristischem Kapital eines Habitus, der deren Anwendungsregeln im Feld auch kennt. Über derartige Ressourcen und Habitus verfügen Laien laut Bourdieu in der Regel nicht. Zusätzlich ergeben sich für sie formale Ausschlussgründe aus dem rechtlichen Feld, schlichtweg, weil hier juristische Bildungsabschlüsse erst den Zugang zu bestimmten Positionen ermöglichen (Bourdieu 1987).
Eine rechtsbezogene Vergesellschaftung für Laien sieht Bourdieu deshalb lediglich auf der Ebene des Symbolischen vor (Bourdieu 1987: 834) – eine für die oben angelegte Fragestellung nach dem praktischen Umgang von Laien mit Recht problematische Konzeption: Denn Laien sind bei ihm so nur innerhalb einer von zwei Dimensionen seiner Konzeption des rechtlichen Feldes erfasst. Berücksichtigt wird für die Laien allein jene soziale Sphäre, innerhalb derer das Recht, sich quasireligiös als Glauben vermittelnd, in der sozialen Welt zirkuliert: Als kultureller Regulierungsmechanismus etabliert es sich immer dann, wenn rechtliche Kategorien „diskursiv“ an die Laien herangetragen werden. Allein diese symbolische Ebene ist es Bourdieu zufolge, über die sich das Recht in die Subjekte einschreibt. Auf Ebene des Rechts in seiner so genannten objektiven Dimension, dort also, wo es als Kodifiziertes praktisch hergestellt und fortgeschrieben wird, sind Laien, geht es nach Bourdieu, nicht integriert – sie haben an ihr nur qua rechtlicher Vertretung, etwa durch AnwältInnen, Anteil. Laien handeln das Recht deshalb nicht mit aus, sie konsumieren es lediglich. Dadurch aber ergibt sich eine theoretisch-konzeptionelle Leerstelle: Wie und auf welcher Ebene Laien als KonsumentInnen zu jenen Fertigkeiten kommen, auf deren Basis sie ihren Konsum praktisch werden lassen – oder aber entscheiden, von ihm abzusehen; wie und auf Basis welcher rechtlicher Kompetenz sie also im objektiven Feld des Rechts rechtsbezogen handeln und sich damit sozial einfügen, bleibt unklar.
Insofern Bourdieu die schwierige Frage der Vermittlung von Struktur und Handlung in den Mittelpunkt seiner soziologischen Beschäftigung stellt, hält sein (Rechts-)denken für die oben formulierte Problemstellung jedoch einige Ansatzpunkte bereit. Ich kann dies hier nur andeuten; für eine ausführliche Darstellung sei auf den theoretischen Teil meiner Studie verwiesen. Hier soll nur hervorgehoben werden, dass Bourdieu die Strukturiertheit des Subjekts mit der Strukturiertheit des Rechts in Zusammenhang bringt, indem er auf seinen anderswo entwickelten Habitus-Begriff zurückgreift und diesen auch auf sein „objektives“ rechtliches Feld bezieht. Die Kopplung beider Strukturen ist es, die bei ihm letztlich zu einem rechtsbezogenen Handlungsbegriff führt. Allein, dieser bleibt auf die RechtsexpertInnen bezogen. Doch eignet sich genau diese theoretische Bewegung als Folie, vor der aus sich die rechtliche Vergesellschaftung von Laien, verstanden als deren Einbindung als AkteurInnen in die auf das Recht bezogene Sphäre des Sozialen, auf der Ebene von Handlungsvollzügen konzeptualisieren lässt.
Um dies anzudeuten, soll kurz auf Bourdieus Konzeption des rechtlichen Handelns eingegangen werden: Nach Bourdieu vermögen RechtsexpertInnen sich im Feld des Rechts zu bewegen, weil sie sich dessen Regeln und Funktionsweise qua juristischer Ausbildung angeeignet haben. Es ist dabei immer auch ein habituell einverleibtes Wissen, über das sich ihr rechtliches Handeln entlang eines praktischen Sinns auf der Ebene des Vorreflexiven und der Routinen strukturiert (vgl. Bourdieu 1991: 97; vgl. Bourdieu 2006). Rechtliches oder rechtsbezogenes Handeln lässt sich hier verstehen als Relationierung der Habitus der AkteurInnen an die innerhalb des rechtlichen Feldes gegebenen Regeln und Strukturen (vgl. Bourdieu 1979: 172).
Um hiervon ausgehend zu plausibilisieren, wie Laien zu jenen rechtlichen Kompetenzen kommen, die es ihnen erlauben, kodifiziertes Recht umzusetzen oder zu umgehen, wird nun – Bourdieu modifizierend – auch für diese eine Vergesellschaftung im Recht angenommen, wenn auch unterhalb des Erwerbs rechtlichen Kapitals, wie es über Bildungsabschlüsse erworben wird, ebenso wie unterhalb der konkreten Einbindung in rechtliche Institutionen. Hierfür wird, anders als bei Bourdieu, im Rahmen einer stärker ethnomethodologischen Denkbewegung zwischen den rechtlichen Praxen der Laien und jenen der JuristInnen kein struktureller sondern nur ein gradueller Unterschied gemacht. Insofern Laien Recht „tun“, muss es für sie Instanzen rechtlicher Sozialisation geben; man könnte hier verkürzt von einer „Ausbildung“ qua sozialem Umfeld sprechen.
Konzeptionell trage ich dem Rechnung, indem ich Bourdieus Vorstellung der Grenzen des rechtlichen Feldes nicht an Bildungsabschlüssen, also an der Frage der Professionalität der AkteurInnen festmache, sondern in Anlehnung an Max Weber im Verständnis einer „Sinnsphäre“ niedrigschwelliger an Bezugnahmen auf und Auseinandersetzungen mit Recht – unabhängig von den tatsächlichen Effekten, die diese haben. Das rechtliche Feld untergliedere ich hierfür in zwei Subfelder, eines der Kodifikation und eines der Interpretation, wobei das erstgenannte allein den RechtsexpertInnen überlassen bleibt. In das Subfeld der Interpretation integriere ich auch Laien. Mit dieser modifizierten Rechtskonzeption Bourdieus wird es möglich, eine erste theoretisch-konzeptionelle Brücke zu schlagen hinsichtlich jener juristischen Ressourcen, die bei rechtsbezogenen Handlungsweisen benötigt werden, und seien sie noch so minimal. Auch Handlungen abseits der institutionellen Sphäre, etwa das Aushandeln von Bedingungen von Rechtsgeschäften, können so als rechtliche Handlungen qualifiziert werden. Es lässt sich auf diese Weise spezifizieren, wie auch Laien in Maßen zu einem sense juridique kommen, der ihnen hilft, sich in der Welt des Rechts „mit der automatischen Sicherheit eines Instinkts“ (Bourdieu 1987: 191) zurechtzufinden.
Es ist möglich, dass Bourdieu die Vergesellschaftung von Laien unterhalb rechtlicher Institutionen bereits gesehen hat, berücksichtigt man, dass er teilweise von der Fähigkeit der Laien ausgeht, ihre sozialen Probleme in Termini des Rechts zu überführen (vgl. Bourdieu 1987: 833). Eine theoretische Entsprechung sucht man in seinen Schriften aber vergebens. Sich an die Spuren anzunähern, die Bourdieu hier legt, macht die Arbeit „Regulierung des Irregulären“ sich zur Aufgabe.
Dr.in Andrea Kretschmann, Soziologin und Kriminologin, ist Wissenschaftlerin am deutsch-französischen Wissenschaftszentrum Centre Marc Bloch, An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Kriminologisches Journal, der Buchreiche Verbrechen & Gesellschaft und Redakteurin der rechts- und gesellschaftswissenschaftlichen Zeitschrift „juridikum“. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Rechts- und Kriminalsoziologie, der soziologischen Theorie und der Soziologie der Gewalt und des Konflikts. Ihre Studie „Regulierung des Irregulären. Carework und die symbolische Qualität des Rechts“, in der sie sich vertieft mit der Bedeutung des bourdieuschen Werks für die Rechtssoziologie beschäftigt, erschien 2016 bei Velbrück, Weilerswist. Im Heft 2/2018 der Österreichischen Zeitschrift für Soziologie wird außerdem erscheinen „Die Regulierung von Carework in Privathaushalten“. Eine erste Rezension zur u.a. mit dem Theodor Körner Förderpreis ausgezeichneten Arbeit finden Sie in der Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft 3(1), 2017.
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BAR Administrator (29. Mai 2017). Recht im Alltag mit Pierre Bourdieu. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvx2
Eine Antwort
[…] den Blick schärfen, auch hierfür bietet das (Rechts-)Denken Bourdieus enormes Potenzial (zum Potenzial des Rechtsdenkens von Bourdieu Kretschmann, siehe auch Kretschmann 2019 im von ihr herausgegebenen Sammelband): Die Sozialgerichtsbarkeit kann […]