Recht und Gesellschaft: Vom Nutzen der Rechtssoziologie
von Eva Kocher.
Das Interesse an empirischer Rechtsforschung ist seit den 1980er Jahren ungebrochen groß. Empirisches Wissen, rechtssoziologisch angeleitet, wird in der Rechtsdogmatik durchaus nachgefragt. Denn wo das Recht sich auf soziale Tatbestände bezieht, hilft sozial- und geistes-wissenschaftliches Wissen, diese Tatbestände zu verstehen. Insbesondere die Bundesgerichte greifen immer wieder auf empirisches Wissen zurück, um herauszufinden und begründen zu können, wie eine rechtliche Regelung ihren Sinn und Zweck am besten erfüllen kann.
Ein weiterer Verwendungskontext für rechtssoziologische Forschung ergibt sich aus der Politik, aus den Ansprüchen einer Steuerung der Gesellschaft mit den Mitteln des Rechts. So hofft auch der Wissenschaftsrat, eine Stärkung von Grundlagenfächern wie der Rechtssoziologie verbessere die Fähigkeit der Rechtswissenschaft, „einen wichtigen Beitrag zur Mitgestaltung der internationalen Ordnung [zu] leisten“ bzw. gesellschaftliche Herausforderungen aktiv zu gestalten (Wissenschaftsrat 2012: 34 ).
Ausgehend von diesen Thesen des Wissenschaftsrates habe ich mich in Heft 2/2017 der Zeitschrift Rechtswissenschaft mit der Lage der Rechtssoziologie in Deutschland beschäftigt: Wozu sollte man Rechtssoziologie studieren? Wie hat sich die Disziplin entwickelt? Welche Methoden und Grundverständnisse finden sich? Was ist der Unterschied zwischen Rechtssoziologie und der Forschung zu Recht und Gesellschaft? Welche Aussichten hat das Fach in der Zukunft – was ist zu erwarten, was bleibt zu wünschen?
Um es vorwegzuschicken: Die Rechtssoziologie ist mehr als empirische Forschung, Hilfe bei der dogmatischen Arbeit und bei der Regulierung; sie kann der Rechtswissenschaft gerade durch die Irritationen, die sie bringt, dringend benötigte Anregungen zur Selbstreflektion bieten.
Gegenstände und Methoden
Empirische Forschung ist ohne eine theoretische Vorstellung davon, wie sich Recht zu Gesellschaft und Gesellschaft zu Recht verhält, nicht möglich. Wo die empirische Rechtsforschung bloße „Hilfsdienste“ für die Rechtsdogmatik leistet, geht diese Erkenntnis oft verloren. Aber schon an der Entwicklung der Rechtssoziologie lässt sich zeigen, wie sehr Blickrichtung und Methode empirischer Rechtsforschung durch den theoretischen Kontext bestimmt sind.
Seit Max Weber thematisiert die Rechtssoziologie, wie Macht, Herrschaft und Ungleichheit sich im Recht widerspiegeln – oder sogar durch Recht entstehen und reproduziert werden, in Rollen, Institutionen, Organisationen und Verfahren. So konnte und kann gezeigt werden, wie gesellschaftliche und wirtschaftliche Macht z.B. in Gerichtsverfahren und vorgerichtlichen Konflikten in Rechtsmacht übersetzt wird bzw. unsichtbar gemacht oder verschleiert wird. Dabei stand lange Zeit die Frage im Vordergrund, ob vor Gericht nicht eine Hälfte der Gesellschaft über die andere urteile (vgl. Wolfgang Kaupen 1969), oder ob die „Haves“ bei der Rechtsdurchsetzung nicht strategisch im Vorteil seien (so z.B. der berühmte Aufsatz von Marc C. Galanter, Why the Haves Come Out Ahead, Galanter 1974: 95). Seit spätestens den 1990er Jahren sind darüber hinaus gesellschaftliche Machtverhältnisse um Geschlecht und Rassismus zunehmend zu Themen der empirischen Rechtsforschung geworden sind.
Bereits die Systemtheorie Niklas Luhmanns lenkte den Blick stärker auf Kommunikationen und damit weg von Institutionen und Subjekten. Eine wiederum neue Perspektive brachte dann die kulturwissenschaftliche Wende im Anschluss an Foucault und Bourdieu mit sich. Seither geht es auch in der empirischen Rechtsforschung immer stärker darum, wie in symbolischen Ordnungen sozialer Sinn und damit Deutungen der sozialen Wirklichkeit hergestellt werden. Wichtige neuere Ansätze wie Critical Legal Studies, feministische Rechtswissenschaft bzw. Legal Gender Studies, Critical Race Theory, postkoloniale Rechtskritik oder Queer Legal Theory hinterfragen die symbolischen Strukturen des Rechts und des Rechtssystems. Sie analysieren nicht mehr nur politische und soziale Vorverständnisse im Rechtsstab oder Barrieren in rechtlichen Verfahren; sie interessieren sich auch dafür, wie juristisches Entscheiden, Begründen und Argumentieren selbst sozial konstruiert ist. Diese poststrukturalistischen Ansätze sehen Subjekte, Gerechtigkeit, Rationalität als Gegenstände und kontingente Ergebnisse von Diskursen und zeigt, dass im Recht auch nicht-diskursive und vorrationale Elemente Ausdruck finden.
Die kulturwissenschaftlich geprägte Rechtssoziologie arbeitet dabei nicht nur historisch-hermeneutisch, sondern auch empirisch, allerdings unter Verwendung rechtsethnologischer Ansätze und Methoden. Man untersucht also nicht nur das symbolische Universum von Rechtstexten, sondern kulturelle „Praktiken“ – das heißt routinisierte Verhaltensweisen, in denen sich körperliche und mentale Aktivitäten, Dinge und ihr Gebrauch, Hintergrundwissen, Know-How sowie Gefühle und Motivationen miteinander verweben und in denen Strukturen und Institutionen bestimmte Bedeutungen zugewiesen werden. Bilder, Raum und Körper lassen sich insofern lesen; auch in Handlungen oder Inszenierungen (Performanz) kann Sinn generiert werden; Architektur, Akten und Aussagen, Mobiliar, körperliche Haltungen, die Dramaturgie von Verfahrensweisen und andere „Medien der Rechtsprechung” (Cornelia Vismann 2011) weisen sozialen Sinn auf. Nicht mehr nur die Praktiken und Wissenskonstruktionen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft, auch rechtsbezogene Praktiken in Wirtschaft und Alltag, in Literatur, Film und Fernsehen sind zum Gegenstand der rechtssoziologischen Forschung geworden.
Und man ist sich auch uneins darüber, ob das alles eigentlich noch „Rechtssoziologie“ genannt werden sollte. Während man der Rechtssoziologie in ihren frühen Jahren unbefangener eine Vielfalt von Herangehensweisen und Methoden zuzuordnen bereit war, neigen manche angesichts der Vielfalt zur Verfügung stehender Gegenstände und Methoden dazu, als gemeinsame Klammer eine offenere Begrifflichkeit zu wählen: Die „Vereinigung für Rechtssoziologie“ hat sich im Jahre 2010, in Analogie zu dem in den USA gebräuchlichen Begriff „Law and Society“ in „Vereinigung für Recht und Gesellschaft“ umbenannt und so auf die gestiegene Ausdifferenzierung der sozial- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen reagiert, indem sie einem integrativen Selbstverständnis Ausdruck verleiht: Wichtiger ist das gemeinsame Dach der empirischen und interdisziplinären Rechtsforschung.
Über der Ausdifferenzierung und der Fokussierung auf kultur- und wissenssoziologische Ansätze drohen allerdings andere theoretische Fragen vernachlässigt zu werden (zum Theoriedefizit vgl. auch Alfons Bora 2016: 261). Denn der Blick auf soziale und performative Praxen des Rechtsstabs und in rechtlichen Verfahren kann zwar einiges zur Beantwortung der Frage beitragen, wie das Recht es „‚macht‘ […], dass es gilt?“ (Jullian Krüper 2013: § 14 Rn. 6). Er erklärt aber nicht, was rechtliche Geltung eigentlich gesellschaftlich bedeutet. Für die empirische Forschung fehlt damit oft eine deutlichere Vorstellung des Gegenstands „Recht“: Woher wissen wir, ob die sozialen Praktiken, die wir beobachten, etwas mit „Recht“ zu tun haben? „Rechtsbewusstsein“ bzw. soziale Deutungen der Rechtspraxis können als „Wissen“ analysiert werden, sie sind aber gleichzeitig mehr als nur das, denn sie evozieren immer die Möglichkeit einer in formalen Verfahren zu ermittelnden Entscheidung, die Gerechtigkeitsversprechen des Rechts verwirklichen könne. Normative Diskurse sind auch, aber nicht nur Wahrheitsdiskurse.
Provokationen
Die Rechtssoziologie wird seit ihrem Beginn von der Frage nach ihrem Verhältnis zur Rechtsdogmatik begleitet. Das Verhältnis von empirischer Forschung zu rechtsdogmatischer Forschung, von Norm- und Erfahrungswissenschaften lässt sich grundsätzlich als Differenz oder als Einheit verstehen; Rechtssoziologie ist danach entweder „Soziologie des Rechts“ und „soziologische Jurisprudenz“ (Michael Wrase 2006: 289, auch hier veröffentlicht). Vor allem Teubner, der die systemtheoretischen Anregungen Luhmanns für die normativ denkende Rechtswissenschaft nutzbar gemacht hat, schlägt eine „soziologische Jurisprudenz“ vor und hat deren Möglichkeiten beispielhaft durchgespielt (Gunther Teubner 2004: 11; für ein rechtsdogmatisches Gegenmodell Stefan Grundmann 2007: 718).
In aller Regel sind die Beziehungen der Rechtssoziologie zur Rechtsdogmatik aber in anderer Weise spannungsreich. Denn das Recht beansprucht für sich selbst Autonomie gegenüber gesellschaftlichen Macht- und Herrschaftsverhältnissen bzw. Diskursen. Empirische Hinweise auf das Fortwirken gesellschaftlicher Macht- und Herrschaftsstrukturen in rechtlichen Verfahren, Institutionen und Wirkungen irritieren deshalb. Auch die kulturwissenschaftlich geprägte Rechtssoziologie provoziert, wenn sie die Annahme, Recht werde in rationalen argumentativen Debatten um Gerechtigkeit gefunden oder bestimmt, in Frage stellt. Darin liegen aber Chancen der Selbstreflektion. Für Akteur*innen im Rechtssystem ist die Vorstellung, im Recht könnten Entscheidungen unabhängig von politischen Autoritäten, unabhängig von der eigenen gesellschaftlichen Position und unabhängig von wirtschaftlichem Druck getroffen werden, zentrale Bedingung ihres Handelns. Wer sie als normative Orientierung ernst nehmen will, benötigt aber die Rechtssoziologie.
Das Infragestellung von Selbstbildern der Akteur*innen des Rechtssystems ist eine der wichtigsten Aufgaben der Forschung zu Recht und Gesellschaft; mit Distanzierungen, Marginalisierungsversuchen und Abwehr muss gerechnet werden. Vielleicht ist auch dies ein Grund dafür, dass die Rechtssoziologie nach wie vor „das am wenigsten etablierte Fach der Juristenausbildung“ zu sein und ein „Außenseiterdasein“ in der Rechtswissenschaft zu führen scheint (so schon Thomas Raiser 1994: 1).
Zur Abhilfe ist wiederholt ein zentrales Forschungsinstitut für Rechtssoziologie gefordert worden (so hat die Redaktion der Zeitschrift für Rechtssoziologie 1982 Wolfgang Kaupens Memorandum aus dem Jahr 1970 „zur Notwendigkeit der verstärkten Förderung rechtssoziologischer Forschung und der Errichtung eines zentralen Forschungsinstituts für Rechtssoziologie“ ausdrücklich zustimmend wieder veröffentlicht). Der Wissenschaftsrat sucht das Heil der Institutionalisierung aber wohl nicht ganz zu Unrecht vor allem in Lehre und Prüfung. Deren Dynamiken bestimmen Qualifizierungs- und Berufungspolitiken an Juristischen Fakultäten sehr weitgehend. Bevor aber Grundlagenfragen und dogmatische Fragen verschränkt und integrativ durch das gesamte Studium hinweg vermittelt werden können (so der Wunsch des Wissenschaftsrats 2012), wird noch einige Mühe erforderlich sein.
Der Rechtssoziologie, verstanden als Forschung zu Recht und Gesellschaft, kommt also eine wichtige Aufgabe in der Aufklärung des Rechts und der Aufklärung dessen, was Recht und Rechte leisten können, zu. Hier ist sie kaum ersetzbar. Denn gerade rechtsdogmatisch tätigen Jurist*innen, die notwendig der „feldspezifischen Illusion“ anhängen, sie könnten autonom und unabhängig entscheiden (Michael Wrase 2010: 125), sollten die Grenzen dieses Anspruchs kennen. Es schadet gar nichts, wenn sie Hinweise auf die Unvollkommenheit der Rationalität des Rechts als Aufforderung interpretieren, Wege für eine bessere Rationalität und mehr Gerechtigkeit zu entwickeln.
Prof. Dr. iur. Eva Kocher ist Inhaberin des Lehrstuhls für Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches und Deutsches Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder).
Dieser Beitrag fasst die Thesen eines Aufsatzes zusammen, der in der Zeitschrift Rechtswissenschaft in Heft 2/2017, S. 153-180 erschienen ist. Die Manuskriptfassung des Aufsatzes findet sich hier.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (8. Januar 2018). Recht und Gesellschaft: Vom Nutzen der Rechtssoziologie. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvxd