Zeit, das Berliner „Neutralitätsgesetz“ zu ändern!
von Sabine Berghahn.
Dieser Beitrag ist Teil der Reihe „Streit um das Kopftuch“
Die Wogen schlagen derzeit hoch rund um das Berliner „Neutralitätsgesetz“. Die Initiative „Pro Berliner Neutralitätsgesetz“ sammelt seit November 2017 Unterschriften für ihre Erklärung und hat schon eine beträchtliche Anzahl von Unterstützer*innen, darunter auch Prominente aus Politik, Schule und Bildung, gefunden. Die Anhänger dieses Gesetzes erhalten zudem Rückdeckung aus der Berliner Regierungspolitik, zumindest aus der SPD und von Senatsmitgliedern. Und das, obwohl etwa ein Kommentar im Tagesspiegel berichtet, dass “kein namhafter Jurist“ die Verfassungswidrigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes in seiner jetziger Form bezweifele. Diese Konstellation – ein Landesgesetz, an dem regierende Politiker*innen festhalten, obwohl seit drei Jahren feststeht, dass es grundgesetzwidrig ist – irritiert und ist erklärungsbedürftig. Sie soll daher im Folgenden genauer unter die Lupe genommen werden.
Was ist das Berliner Neutralitätsgesetz?
Das (so genannte) Neutralitätsgesetz existiert seit 2005; sein amtlicher Name lautet „Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin“ (abgekürzt: VerfArt29G BE). Der Art. 29 der Berliner Verfassung garantiert in Abs. 1 – genau wie Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) – die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und gewährleistet die „ungestörte Religionsausübung“, ergänzend verbietet Art. 29 Abs. 2 Rassenhetze sowie die Bekundung nationalen oder religiösen Hasses. Das „Neutralitätsgesetz“ besteht indes nur aus Verboten, welche die Bekenntnisfreiheit und Religionsausübung von Beschäftigten im Staatsdienst einschränken, wenn diese ihr religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis auch äußerlich sichtbar zu erkennen geben möchten oder sich verpflichtet fühlen, ein religiös konnotiertes Kleidungsstück zu tragen. Aber das Thema wäre niemals politisch, juristisch und medial so hochgeschaukelt worden, wenn es nicht von Anfang an vorrangig um das „islamische Kopftuch“ gegangen wäre. Lehrerinnen mit solcher Kopfbedeckung, insbesondere Grundschullehrerinnen, haben in Berlin an öffentlichen Schulen noch immer eine Art Berufsverbot, sofern sie nicht an Berufsschulen oder Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs arbeiten (möchten). Vom Verbotsgesetz betroffen sind neben Lehrkräften (§ 2 VerfArt29G BE) auch Beamt*innen der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Polizei (§ 1 VerfArt29G BE). Aufgrund aktueller Fälle wird bundesweit verstärkt das Kopftuch von Rechtsreferendarinnen sowie hypothetisch auch das der Richterin oder Staatsanwältin diskutiert. Im Gegensatz dazu scheint die Frage, ob Lehrerinnen ein Kopftuch tragen dürfen, zumindest verfassungsrechtlich ausdiskutiert zu sein. Nicht so aber in Berlin!
Ein kurzer Rückblick: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied am 24. September 2003 – bei einem abweichenden Votum von drei Richtern – mehrheitlich zu Gunsten der Muslima Fereshta Ludin, dass die Ablehnung für den Schuldienst in Baden-Württemberg ihr Grundrecht auf Bekenntnisfreiheit verletzt habe, schon weil es kein im Schulgesetz verankertes Verbot religiös konnotierter Kleidung gebe (1. Leitsatz). Die Senatsmehrheit eröffnete jedoch überraschenderweise den Bundesländern sogleich die Möglichkeit, den „abstrakten“ Gefahren des Kopftuchtragens für andere Grundrechtsträger oder wichtige Rechtsgüter dadurch zu begegnen, indem Lehrkräften durch Gesetz pauschal verboten werden könne, religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Kleidungsstücke in der Schule zu tragen (2. Leitsatz).
In den nächsten zwei Jahren machten acht Bundesländer von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, darunter auch Berlin mit seinem „Neutralitätsgesetz“. Berlin profilierte sich mit einem Verbot „sichtbarer“ religiöser oder weltanschaulicher Symbole bzw. entsprechender „auffallender“ Kleidungsstücke für Lehrkräfte (§ 2 VerfArt29G BE) und erstreckte das Verbot zudem auf Beamt*innen der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Polizei (§ 1) sowie in abgemilderter Form auf Erzieher*innen in Kitas. Dazu hatte das BVerfG keine Veranlassung gegeben; es hatte mit dem zweiten Leitsatz lediglich für den „durch zunehmende religiöse Pluralität“ beeinflussten gesellschaftlichen Wandel die „Möglichkeit zur Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule“ bieten wollen. Von der Rechtspflege, der Polizei und sonstigen Beamt*innen war nicht die Rede. Zwei neue Verfassungsbeschwerden von angestellten Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen (NRW) führten indes auf den Tag genau zehn Jahre nach der Ausfertigung des „Neutralitätsgesetzes“ zu einer verfassungsrechtlichen Wende: Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 verwarf der Erste Senat des BVerfG – wiederum mehrheitlich gegen ein abweichendes Votum einer Richterin und eines Richters – die Möglichkeit einer pauschalen Verbotsregelung im Schulgesetz von NRW. Es müsse vielmehr eine „hinreichend konkrete“ und nachgewiesene Gefahr von der Lehrerin ausgehen. Ihr Grundrecht aus Art. 4 Grundgesetz (GG) sei in jedem Fall sorgfältig gegen kollidierende Grundrechte oder Rechtsgüter abzuwägen. Der Richter*innenspruch beinhaltete somit eine „Rückkehr zur Verhältnismäßigkeitsprüfung“ (Wrase 2015), welche die herkömmliche Karlsruher Verfassungsdogmatik wiederherstellte.
Das BVerfG hat keine Gerichtsvollzieher
Nach dem Kopftuchbeschluss des Ersten Senats 2015 ließ sich für Rechtsinteressierte und politisch Verantwortliche problemlos erkennen, dass auch die entsprechende Regelung im Berliner „Neutralitätsgesetz“ als unvereinbar mit dem Grundgesetz einzustufen ist und Lehramtsbewerberinnen mit Kopftuch fortan nicht mehr würden pauschal abgelehnt werden dürfen. Ein solches generelles Verbot sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntniszeichen ist seitdem nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil es die Grundrechte gläubiger Bewerber*innen oder bereits unterrichtender Lehrkräfte verletzt. Aber auch drei Jahre nach der Wende in der Verfassungsrechtsprechung möchte Berlin seine Gesetzeslage der verbindlichen Verfassungsgerichtsentscheidung nicht anpassen. Nun könnte jemand einwenden, die Entscheidung in Bezug auf das Schulgesetz von NRW gehe Berlin nichts an, denn der verfassungsgerichtliche Beschluss gelte nur für das direkt betroffene Bundesland. Aber diese Annahme trifft nicht zu, denn § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) lautet: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ Somit also auch das Land Berlin mit seinen drei Gewalten.
Indes hat das BVerfG keine Gerichtsvollzieher, die seine Entscheidungen durchsetzen. Das Grundgesetz und das Verfahrensgesetz für das BVerfG basieren auf der Annahme, dass staatliche Einheiten, Organe, Behörden oder Gerichte und so auch die Bundesländer, ihre Parlamente und Regierungen entsprechend § 31 BVerfGG eindeutige Richtersprüche aus Karlsruhe schon im eigenen Interesse an der Einheit(lichkeit) der Verfassungsordnung und an der Geltung des Legalitätsprinzips beachten und umsetzen. Tatsächlich klappt das aber nicht immer wie vorgesehen. Ein ähnliches Obstruktionsverhalten zeigte beispielsweise der Freistaat Bayern im Hinblick auf den so genannten Kruzifixbeschluss des BVerfG von 1995. Obwohl das flächendeckende und staatlich veranlasste Aufhängen von Kreuzen in den Klassenzimmern bayerischer „Volksschulen“ als Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz gewertet worden war, werden solche Kreuze bis heute in den Klassenzimmern aufgehängt. Der Freistaat verankerte aber eine so genannte Widerspruchslösung im Gesetz, wonach „ernsthafte Gründe“ vorgebracht werden können und die Schulleitung im Einzelfall entscheidet, ob das Kreuz abgehängt wird. In der Kopftuchfrage reagierten andere betroffene Länder auf den verfassungsgerichtlichen Beschluss von 2015 immerhin größtenteils durch ministerielle Erlasse. Darin wird im Einklang mit der zweiten Karlsruher Kopftuchentscheidung eine „verfassungskonforme Auslegung“ der Landesgesetze angeordnet. Musliminnen, die sich auf eine religiöse Obliegenheit zur Bedeckung von Haaren, Ohren und Dekolletee berufen, dürfen mit Kopftuch unterrichten, sofern keine „konkrete Gefahr“ im Einzelfall erkennbar (und nachweisbar) ist.
Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung zum Schulgesetz von NRW ergibt sich trotz gewisser Unterschiede der jeweiligen Verbotsgesetze für das Land Berlin daraus, dass die grundlegende verfassungsrechtliche Problematik, über die entschieden wurde, in allen acht betroffenen Bundesländern mit einschlägig religiös-weltanschaulichen Verbotsgesetzen dieselbe ist. Der Erste Senat hat die Möglichkeit eines „pauschalen“ Verbots religiöser oder weltanschaulicher Symbole oder Kleidungsstücke aufgrund „abstrakter“ Gefahrenannahme verworfen, weil dieses gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Eine Verbotsnorm müsste stattdessen eine „hinreichend konkrete“ Gefahr für bestimmte Rechtsgüter (Schulfrieden, staatliche Neutralität) oder andere Grundrechtsträger (Schüler*innen, Eltern) im Einzelfall voraussetzen (BVerfG v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, LS 2 sowie Rn. 80). Dabei kommt es auf das Verhalten der einzelnen Person, ihr Reden und Handeln und ihre Motive an, individuelles Fehlverhalten muss nachgewiesen werden. Kopftuchtragen allein reicht nach der Entscheidung von 2015 aber gerade nicht. Als Konsequenz verlangte der Erste Senat vom Land NRW eine verfassungskonforme Veränderung der Anwendungspraxis unter Beachtung der dargelegten Kriterien.
Für extreme Konstellationen, wenn der Schulfrieden in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund „substantieller Konfliktlagen“ akut gefährdet oder schon gestört ist, weil über „das richtige religiöse Verhalten“ gestritten wird (BVerfG v. 27.1.2015, Rn. 114), hat der Erste Senat dennoch eine Eingriffsmöglichkeit mit verhaltensunabhängiger Verbotsmöglichkeit religiöser Zeichen geschaffen. Für betroffene Lehrerinnen müsse vor einem Kopftuchverbot aber erst eine anderweitige Verwendung gesucht werden.
Nach dem Beschluss des Ersten Senats von 2015 bestritt Berlin zunächst, dass diese Entscheidung einschlägig sei, weil das „Neutralitätsgesetz“, das auf „sichtbare“ Symbole bzw. „auffallende“ Kleidungsstücke mit religiöser Konnotation abstellt, anders konstruiert ist als die Passagen im NRW-Schulgesetz. Insbesondere würden in Berlin, so die Argumentation, alle Religionen gleich behandelt, wie es der Zweite Senat schon 2003 als Bedingung für die Ausgestaltung einer strengeren Regelung zur Konfliktvermeidung verlangt hatte. In den Verbotsgesetzen von Baden-Württemberg (BW), Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Saarland finden sich dagegen sog. Ausnahmeklauseln zugunsten der „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ (vgl. gleichlautende Formulierungen in § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG BW und § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW a.F.). Mit Bezug auf „Traditionen“ sollten nach der Intention der jeweiligen Landesgesetzgebung christliche Symbole, die Nonnentracht und die jüdische Kippa erlaubt sein. Der Erste Senat erklärte die Ausnahmeklausel im Schulgesetz von NRW 2015 als Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Religionen für nichtig, nachdem die gleichlautende Klausel im baden-württembergischen Schulgesetz vom Bundesverwaltungsgericht zuvor bereits (BVerwG v. 24.6.2004, BVerwGE 121, 140, BVerwG v. 16.12.2008, 2 B 46.08) als nicht anwendbar auf Kleidungsstücke oder am Körper getragene Symbole von Lehrkräften eingestuft worden war. Außerdem gab und gibt es weitere Unterschiede in der Formulierung der Verbotstatbestände zu den süd(west)deutschen Bundesländern, denn dort wurden Symbole und Kleidungsstücke nicht generell wegen ihrer u.a. religiösen Konnotation verboten, sondern auf dem Umweg, dass ein bestimmtes Kleidungsstück oder Symbol „geeignet“ sei, gegen die „Neutralität des Landes“ zu verstoßen, den „Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“ oder gar den Eindruck zu erwecken, dass die Lehrkraft „gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt“ (SchulG BW § 38 Abs. 2, SchulG NRW § 57 Abs. 4 a.F.).
Im Vergleich damit verwirklicht das „Neutralitätsgesetz“ glaubwürdiger als die erwähnten süd(west)deutschen Verbotsgesetze die Gleichbehandlung der Religionen und drückt deutlich den Laizitätsgedanken aus, den der Zweite Senat 2003 als Alternative zur Auswahl stellen wollte: Demnach soll die Schule freigehalten werden von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen, die u.U. zur Quelle von Konflikten werden können. All dies kann jedoch den Hauptvorwurf des Ersten Senats von 2015 an alle nach dem Urteil von 2003 geschaffenen Landesgesetze nicht entkräften, dass die Pauschalverbote religiöser Zeichen oder Kleidungsstücke die individuelle Bekenntnisfreiheit muslimischer Lehrerinnen in der Schule aushebeln und deren Grundrecht aus Art. 4 GG verletzen. Und für ausgeschlossene Bewerberinnen macht es wohl keinen Unterschied, ob sie wegen der Sichtbarkeit des Kopftuchs abgelehnt werden oder wegen der damit verbundenen Unterstellungen!
In NRW und anderen Bundesländern kann eine Änderung der personalrechtlichen Praxis durch „verfassungskonforme Auslegung“ der in den einschlägigen Verbotsgesetzen verwendeten Begriffe herbeigeführt werden. Ein Kopftuch darf grundsätzlich getragen werden, es kann weder Ablehnungsgrund von Bewerberinnen noch Dienstpflichtverletzung von Lehrkräften sein. Eine solche Einschränkung durch verfassungskonforme Auslegung ist beim Berliner „Neutralitätsgesetz“ jedoch nicht möglich. Die Begriffe „sichtbare“ religiöse Symbole und „auffallende“ Kleidungsstücke (in §§ 1 und 2 VerfArt29G BE), stehen einer solchen einschränkenden Interpretation logisch entgegen. Hier bleibt also nur die Möglichkeit der Veränderung des landesrechtlichen Gesetzes. Zu diesem Ergebnis kam bereits 2015 ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Berliner Abgeordnetenhauses.
Widerstreitende Positionen unter Senator*innen, in der Lehrer*innenschaft und Öffentlichkeit
Drei Jahre nach der insoweit klaren Entscheidung des Ersten Senats von 2015 hat sich mit dem Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (GRÜNE) ein politisch-gesetzgeberischer Akteur gefunden, der eine Anpassung des Berliner Verbotsgesetzes an die Verfassungsrechtsprechung für die öffentlichen Schulen erreichen will; auch Kultursenator Klaus Lederer vom Koalitionspartner DIE LINKE unterstützt dies (Tagesspiegel v. 12.5.2017). Obwohl die Fülle und Qualität der Argumente erdrückend ist, hat sich jedoch massiver Widerstand formiert. Nach wie vor sperrt sich der Koalitionspartner SPD, der 2005 zusammen mit dem damaligen Koalitionspartner PDS das „Neutralitätsgesetz“ durchgesetzt hat, gegen eine Abschaffung oder Lockerung des Kopftuchverbots für Lehrer*innen an öffentlichen Grund- und allgemeinbildenden Sekundarschulen. Während spätestens seit 2005 in Berlin keine bedeckten Musliminnen in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme der Berufsschulen und der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (vgl. § 3 VerfArt29G BE) – unterrichten durften, haben sich seit 2015 einige Musliminnen für den allgemeinen Schuldienst beworben. Sie wurden aber abgelehnt, wenn sie nicht auf die Berufsschule ausweichen wollten. Klagen wegen Diskriminierung waren bereits erfolgreich, insbesondere das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab am 9. Februar 2017 (14 Sa 1038/16) einer Muslima in zweiter Instanz Recht und bestätigte, dass die ausgebildete Grundschullehrerin – an sich eine Mangelqualifikation – zu Unrecht wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei. Ihr wurde nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung von 8.680 € (zwei Monatsgehälter) zugesprochen: Ähnliches erreichten andere Musliminnen im Wege des Vergleichs. Die Senatsbildungsverwaltung versäumte – wohl absichtlich – die Frist zur Einlegung der Revision gegen das LAG-Urteil beim Bundesarbeitsgericht (Tagesspiegel v. 12.5.2017). Kurze Zeit später verlautete es dagegen aus der Schulsenatsverwaltung, man wolle eine erneute Klärung beim BVerfG oder notfalls beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreichen.
Für eine erneute verfassungsgerichtliche Klärung wäre es notwendig, einen weiteren Fall durch die gerichtlichen Fachinstanzen bis nach Karlsruhe zu bringen. Weil in Berlin Lehrer*innen nur noch im Angestelltenverhältnis eingestellt werden, ist hier der Instanzenzug der Arbeitsgerichte gemeint, zuständig beim BVerfG wäre dann wohl wie 2015 der Erste Senat. Abgelehnte Bewerberinnen können gemäß dem AGG jedoch (gemäß § 15 Abs. 1, 2, 6) gerichtlich nur einen Geldanspruch (Schadensersatz oder Entschädigung) zugesprochen erhalten, sie haben keinen Anspruch auf Einstellung. Eine personelle Entscheidung über die Frage, an welcher Schule die Lehrerin unterrichten darf, was natürlich vor allem von der spezifischen Qualifikation abhängt, eröffnet sich deshalb nur für solche Klägerinnen, die bereits eingestellt sind, aber gegen ihren Willen an Berufsschulen versetzt wurden, wo das Kopftuchverbot nicht gilt (§ 3 VerfArt29G BE). Ein solcher Fall ist bereits anhängig (Tagesspiegel v. 17.8.2017).
Als Gegenspielerin von Justizsenator Dirk Behrendt in der Kopftuchfrage an Schulen versteht sich offenbar Bildungssenatorin Sandra Scheeres, die darin vom Regierenden Bürgermeister Michael Müller unterstützt wird. Dieser fühlt sich anscheinend durch die Ergebnisse einer SPD-Mitgliederbefragung aus dem Jahre 2015 weiterhin gebunden. Bei der SPD-Mitgliederbefragung hatte – angesichts eines Fragenkatalogs zum Wahlprogramm für die damals bevorstehende Neuwahl im Herbst 2016 – eine Mehrheit von 81 Prozent für die Beibehaltung des „Neutralitätsgesetzes“ votiert (SPD-Berlin Mitgliederbefragung 2015, Frage 12). Dass verfassungsrechtliche Fragen nicht von Mitgliedermehrheiten in Parteien oder bei unverbindlichen Volksbefragungen entschieden werden können, ist sicherlich allen Beteiligten klar. Trotzdem prägen solche quasi imperativen Mandate von der Basis einer Volkspartei die politische Stimmung, wenn sie einem weit verbreiteten Meinungsstand entsprechen. Das scheint der Fall zu sein, denn seit langer Zeit wird das Klima in Berlin schon in einem laizistischen Sinne geprägt.
Staatliche Hürde verhindert gewünschte Ausbildungen zu Grundschullehrerinnen
Die fehlende Bereitschaft des Landes zur Einstellung Kopftuch tragender Frauen in Grundschulen und allgemeinbildenden Sekundarstufen stellt jedoch seit langem die entscheidende Hürde dar, so dass sich nicht wenige muslimische Abiturientinnen und Studierende notgedrungen anders orientieren müssen, vielleicht lieber Wirtschaft oder Jura studieren, um später Rechtsanwältin zu werden. Sie gehen dann für die Ausbildung im Mangelfach „Grundschule“ verloren. Ähnliches gilt auch für die Erzieher*innenausbildung. Sowohl für den Staat als auch für die Betroffenen ist das tragisch, würden sich doch viele muslimische Studierende gerne als Bildungs- und Integrationshelfer*innen für Schülerinnen und Schüler aus dem eigenen oder einem verwandten Herkunftskreis engagieren. Befürchtungen, dass solche Studierende später im Beruf fundamentalistische und gleichberechtigungsfeindliche Ansichten propagieren, treten Ausbilder*innen, wie z.B. Sabine Achour, Politikprofessorin und zuständig für die Lehrerausbildung im Fach Sozialkunde an der FU Berlin, energisch entgegen. Eher stehen gerade Kopftuch tragende angehende Lehrerinnen im Widerspruch zum salafistischen Frauenbild. Rechtspopulistische Tendenzen in Lehrerzimmern machten da mehr Sorgen. Aber bis ins Lehrerzimmer kommen die Frauen mit Kopftuch eben nicht: „Wenn Sie hier unterrichten, muss das Kopftuch weg“, so der Schulleiter zur Studentin mit Kopftuch. Trauer, Hilflosigkeit und Angst sind meist die Folgen (Achour im Tagesspiegel v. 15.6.2017).
Dass die aktive Berliner Lehrer*innenschaft über der Kopftuchfrage tief gespalten ist, lässt sich z.B. bei deren gewerkschaftlichen Diskussionsrunden beobachten. Aufgrund des Ausschlusses von Kolleginnen mit Kopftuch konnte sich über die Jahrzehnte hinweg auch kein sozialer oder beruflicher Kontakt entwickeln, bekanntlich ist dies eine schlechte Voraussetzung für Austausch und gegenseitiges Verstehen. Bei Diskussionen mit Lehrkräften wie auch bei anderen Diskussionen zum Thema lässt sich generell eine gewisse Differenzierung nach dem Alter feststellen, denn Jüngere sind schon mit dem Kopftuch als sozialer Anschauungsrealität aufgewachsen. Bei circa 75 Prozent der Schüler*innen, so auch Sabine Achour, bestehe kein Problem mit dem Kopftuch, während ein Teil der Lehrkräfte und Schulleitungen weiterhin befürchtet, dass eine Lehrerin mit Kopftuch dafür empfängliche Schüler*innen implizit auffordern könnte, mit religionsbezogenen Konflikten zu provozieren. Ohne dass empirische Beispielsfälle dies nahelegen, scheint sich der in der Lehramtsausbildung beobachtete Trend (Karakaşoglu/Wojciechowicz 2017) fortzusetzen, dass Musliminnen – mit oder ohne Kopftuch – als „Bedrohungsfigur für die Schule“ oder „Mängelwesen“ konstruiert werden.
Millimeterweise bewegt sich etwas …
Während Bildungssenatorin Scheeres ihre Strategie verfolgt, ist in die Gesetzgebung wenigstens so viel Bewegung gekommen, dass das „Neutralitätsgesetz“ im Abgeordnetenhaus in die Ausschussberatung gegeben wurde, nachdem der CDU-Antrag, das Gesetz unverändert zu bestätigen (Abgh-Berlin, Drs. 18/0703 v. 6.12.2017), abgelehnt worden war und Justizsenator Behrendt seinen Änderungswillen bekundet hatte. Behrendt möchte das Verbot, religiöse Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, für Lehrkräfte gesetzgeberisch aufheben (Welt-Bericht v. 29.12.2017). Allerdings ist er wegen der Koalitionsdisziplin darauf angewiesen, zunächst die SPD bzw. den Regierenden Bürgermeister Müller zum Einlenken zu bewegen.
Der Abstimmungserfolg von GRÜNEN und LINKEN dürfte auch durch ein Zeitungsinterview mit dem Leiter des katholischen Canisius-Kollegs, einer Berliner Privatschule, gefördert worden sein. Die Schule hat nämlich ganz bewusst eine muslimische Lehrerin mit Kopftuch eingestellt, weil sie im Vergleich mit ebenfalls guten Kandidaten „am meisten überzeugt“ habe (Pater Zimmermann im Interview mit Kathrin Spoerr). Rektor Tobias Zimmermann entkräftet eloquent generalisierende Standardprojektionen zum islamischen Kopftuch und stellt die ausgewählte Lehrerin als Beispiel einer gelungenen Integration dar. Er kritisiert das Berliner „Neutralitätsgesetz“, das die Religion ins Private verbanne. Das hinzunehmen bedeute auch, sich „am Niedergang“ christlicher Religion mitschuldig zu machen. Dabei seien nur einige religiöse Institutionen auf dem Rückzug, „nicht Religiosität generell“. Das Bedürfnis nach religiöser Bildung sei ungebrochen, vom Islam könne man insofern lernen; erforderlich sei ein offener Diskurs mit dem Islam über den Umgang mit Symbolen. „Auch viele Flüchtlinge kommen ja aus sehr homogenen Milieus. Auch sie werden lernen müssen, mit Vielfalt umzugehen.“ Gefragt nach den Grenzen der Toleranz und dem feministischen Argument der „freiwilligen Unterwerfung“ von Frauen sagte Zimmermann: „Das Kopftuch ist für mich äußerlich. Wichtiger ist die Frage, ob Frauen selbstbestimmt leben können. […] Für mich gibt es eine klare Grenze: Wenn mit dem Kopftuch ein Rollenmodell verbunden ist, das auf Unfreiheit und Ungleichheit beruht, hört meine Toleranz auf.“ Zu ergänzen ist, dass Zimmermann das Rollenmodell hier erkennbar individuell versteht; d.h. es kommt darauf an, was die einzelne Lehrerin für Vorstellungen von Geschlechterrollen und -verhältnissen hat und wie sie dies in den Unterricht einbringt, nicht darauf, was ein vermeintlich „objektiver Empfängerhorizont“ Kopftuchträgerinnen generell als Einstellung zuschreibt.
Berlin als religionsferne Großstadt: laizistische Trendsetterin oder Vielfaltsverweigerin?
Berlin ist religionssoziologisch ein besonderes Pflaster. Laizistische Einstellungen, besonders unter politisch linksorientierten Bürger*innen und speziell auch in der Lehrerschaft, sind häufig anzutreffen. Eine historisch starke laizistische Grundstimmung drückt sich bereits darin aus, dass in Berlin nach der sog. Bremer Klausel (Art. 141 GG) der Religionsunterricht in den Schulen – anders als von Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG vorgeschrieben – kein „ordentliches Lehrfach“ ist, weil am 1. Januar 1949 eine andere Regelung galt. Spätere Entwicklungen vertieften die religionspolitische Sonderrolle Berlins, etwa die Vereinigung der Stadthälften nach dem Mauerfall, als viele Menschen dazukamen, die durch die DDR-Kirchenpolitik und Lebenswelt Ostdeutschlands entsprechend religionsfern geprägt sind. Aber schon in das alte Westberlin waren viele Menschen – häufig in jungen Jahren zum Studium oder zur Verwirklichung alternativer Lebensentwürfe – aus den südlichen und westlichen Bundesländern gezogen, die u.a. die konservativen und konventionellen Einstellungen zur (christlichen) Religion ihrer Herkunftsmilieus abschütteln wollten. Vielfach existiert in diesen Kreisen eine Begeisterung für das französische Modell der Laizität, das als Rezept zur Vermeidung von religiösen oder weltanschaulichen Konflikten in Schulen, Gerichten und anderen Institutionen angesehen wird.
Berlin hat unter den deutschen Metropolen heute wohl tatsächlich die religionsfernste Bevölkerung. Während sich in Deutschland 36,2 Prozent der Bevölkerung (Ende 2016) als konfessionslos darstellten, sind es in Berlin sogar circa 60 Prozent. Dreiviertel der Berliner*innen sagen von sich, dass sie eine säkulare Lebensauffassung haben (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2016). Das heißt allerdings noch nicht, dass sie alle die verfassungspolitische Konzeption der strikten Verbannung der Religion in die Privatsphäre unterstützen würden. Auf der anderen Seite gilt Berlin auch als die multikulturellste Stadt Deutschlands, in der Menschen mit den unterschiedlichsten Religionen und Weltanschauungen leben.
Insofern besteht m.E. wenig Anlass, in Deutschland von der herrschenden Verfassungslinie einer „offenen und übergreifenden Neutralität“ des Staates in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht abzugehen. Das BVerfG sieht diese Neutralität, die religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse in der öffentlichen Sphäre durchaus zulässt, auch als Integrationsmodus für Anders- oder Nichtgläubige, wenn es pathetisch formuliert, dass das Grundgesetz den „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ definiere (BVerfG v. 27.1.2015, 1 Bv R 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296, Rn. 109). Die Regelungen des Grundgesetzes sind im Hinblick auf die Bewältigung multireligiöser und -kultureller Herausforderungen sicherlich tauglicher als es eine laizistische Ordnung sein könnte; abgesehen davon müsste sie erst einmal mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat eingeführt werden.
Nach dem zu erwartenden Fall des Neutralitätsgesetzes: Schwerer Anfang für die neuen Lehrkräfte!
Fällt nun in nächster Zeit das Kopftuchverbot in Berlins Schulen, so werden sich sicherlich nicht ganz wenige ausgebildete Pädagoginnen mit Kopftuch für die Grundschulen und allgemeinbildenden Sekundarstufen bewerben und in den Schuldienst aufgenommen werden. Angesichts der derzeit noch bestehenden Vorurteile und Widerstände selbst unter Kolleg*innen und in der Schulbürokratie dürfte es kein leichter Anfang werden. Tatsächlich wird auch die schulische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern nicht immer einfach sein, denn das Kopftuch ist eine beliebte Projektionsfläche und bedeckte Lehrerinnen kommen so von mehreren Seiten unter Beschuss. Sie könnten u.U. als Alibi sogar für entgegengesetzte problematische Deutungen des Kopftuchs instrumentalisiert werden. Schon unabhängig vom Kopftuch stellen „kleine“ und auch größere jugendliche „Machos“ in manchen sozialen Brennpunktschulen seit langem weibliche pädagogische Autoritäten schlechthin in Frage. Bekommen sie nun Lehrerinnen mit Kopftuch vorgesetzt, so werden sie versuchen den Hijab der Lehrerin, wie das Kopftuch in muslimischen Kreisen genannt wird, in ihrem Sinne zu deuten.
Aber darauf und auf viele weitere Mut- und Bewährungsproben können und müssen sich die Lehrerinnen vorbereiten, um dann gegenüber den Schüler*innen deutlich zu machen, dass ihr Kopftuch nicht die patriarchale Macht von Männern über Frauen symbolisiert und kein Plädoyer gegen Gleichberechtigung und für generelle Geschlechtertrennung sein soll. Muslimische Schülerinnen möchten von der Lehrerin vielleicht noch mehr wissen, noch subtilere Beurteilungen über Lebenssituationen erfahren, weil sie die Lehrerin vielleicht wirklich als Vorbild sehen oder im Gegenteil sich von ihr absetzen wollen. Je nachdem wie weit sich die einzelne Lehrerin darauf einlässt, ihre eigenen Motive zu erläutern und auf die Wünsche, Bedürfnisse und Lebensrealitäten der Schüler*innen einzugehen, sie muss viel Fingerspitzengefühl mitbringen und doch immer wieder einen Trennungsstrich ziehen, denn in Sachen Kopftuchtragen will und darf sie kein erklärtes Vorbild sein. Ihr Kopftuch muss eine persönliche Entscheidung bleiben, die von ihr selbst natürlich nicht zum allgemeinen Maßstab erklärt werden darf, anderenfalls wäre es Missionierung. Die feinen Unterschiede zu beachten und für andere Menschen wahrnehmbar zu machen, dürfte schwer sein. Die einzelne Lehrerin ist sicherlich nicht verpflichtet, ihre Religiosität und ihr Selbstverständnis als Person mit Kopftuch im Detail zu offenbaren, aber eine Kompetenz zur authentischen Selbstinterpretation im Brennpunkt widerstreitender Zuschreibungsinteressen sollte sie schon besitzen.
Dr. Sabine Berghahn, Juristin und Politikwissenschaftlerin. Nach langen Jahren der Forschung und Lehre an Universitäten und Fachhochschulen in unterschiedlichen Statusformen nunmehr nur noch tätig als Privatdozentin am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft der FU Berlin sowie als Rechtsanwältin und freiberufliche Wissenschaftlerin.
Veröffentlichungen zum Thema u.a.:
Mit Petra Rostock (Hrsg.): Der Stoff, aus dem Konflikte sind. Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Bielefeld 2009
Kopftuchdebatten – und kein Ende. In: Vorgänge, Nr. 217, Heft 1/2017, S. 31-46
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BAR Administrator (23. März 2018). Zeit, das Berliner „Neutralitätsgesetz“ zu ändern! Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/lvxg
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[…] SABINE BERGHAHN observes movement in the current struggle on Islamic headscarves in public service in the German state of Berlin (German). […]
[…] sind für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend, die bisher in Berlin ergangenen Entscheidungen gaben entsprechend den Klägerinnen […]