Rechtssoziologie-Kongress »Abschaffung des Rechts?« Ein Zwischenbericht
Zum Kongress “Abschaffung des Rechts” vom 13.-15.9.2018 in Basel hat der Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit zwei Konferenzstipendien für Blogger*innen vergeben. Ausgewählt wurden Isabella Greif und Johanna Jaspersen.
Unter diesem provokanten Titel tagt der vierte Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen vom 13.-15. September in Basel.
In einer Zeit, in der populistisch-autoritäre Parteien und Bewegungen europaweit sowie international erstarken, stehen das Recht, die Institutionen sowie die Forschung unter Druck. Grundrechte, Freiheitsrechte oder Verfassungsgerichtsbarkeiten werden angegriffen, um so etwas wie den „Volkswillen“ durchzusetzen. Auf dem Kongress werden auch unter dem Eindruck dieser politischen Entwicklungen die Tendenzen eines informations- und biotechnologischen Umbaus der Gesellschaft, die zunehmende private Regulierung anstelle staatlicher Rechtsprechung und die Digitalisierung menschlicher Entscheidungen durch Algorithmen diskutiert. Welche Rolle spielt Recht (noch) in den aktuellen Prozessen gesellschaftlichen Wandels und wie lässt sich interdisziplinär produktiv darüber streiten und dazu forschen?
Michelle Cottier von der Universität Genf hat in ihrem Eröffnungsvortrag die positive Entwicklung rechtssoziologischer Forschungszusammenhänge hervorgehoben und betont, ein weiteres zentrales Anliegen der Konferenz sei es, das wissenschaftliche Parkett für die Nachwuchsgeneration zu öffnen und so jüngeren Forscher*innen die Chance zu geben ihre Arbeiten bekannt zu machen. Der Kongress könne mithin auch als Treffen des Netzwerks der Netzwerke bezeichnet werden, auf dem neue Ausrichtungen zur interdisziplinären Rechtsforschung weiterentwickelt werden sollen, was von den rund 200 Teilnehmenden begrüßt wurde.
Am Donnerstag haben sich zwei Panels mit der Entwicklung transformativer Technologien und der Rolle von Recht beschäftigt. Auf dem Panel »Erosion des Rechts durch technische Entwicklungen« hat Romy Deadelow von der Universität Basel in ihrem Vortrag zu »Algorithmen in der Justiz – eine Gefahr für die Garantie auf ein rechtsstaatliches Verfahren?« folgende Situation geschildert: »Stellen Sie sich einmal vor, Sie sind Psycholog*in und müssen eine Gefährlichkeitsprognose abgeben. Es geht um einen 22jährigen Lehrling, der eine schwere Körperverletzung begangen hat und in der letzten Zeit auffällig war. Sie arbeiten im öffentlichen Dienst, haben einen Stapel Akten auf dem Schreibtisch und nun gibt es zum Glück eine Software: den »Violence Risk Appraisal Guide« (VRAG). Sie füllen den Fragebogen aus: Vorgeschichte, Elternhaus, Alkohol- und Drogenmissbrauch, bekommen eine Punktzahl und die Einordnung in die Risikokategorien.« Der Mensch wird mathematisch vermessen. Dieses algorithmisch gesteuerte Analysesystem werde, so Deadelow, in der Schweiz im Strafvollzug bereits angewendet. Daraus leite sich nicht weniger als die grundlegende Frage ab, inwiefern die menschliche Entscheidungshoheit in der Justiz und rechtstaatliche Verfahren generell durch Algorithmen gefährdet würden. Die »intelligente Datenverarbeitungstechnologie« verspreche Effizienz in der Justiz: sie ermögliche Datenanalyse bis hin zur Entscheidungsabnahme und könne zukünftig sogar eigene Regeln erstellen. Insbesondere im Bereich Gefahrenabwehr und Prävention scheine sie damit besonders interessant und vielversprechend. Beim Predictive Policing rechnen Algorithmen dann auf Basis vergangener Straftaten schon die für die Zukunft aus. In diesem Kontext ist auch der Testlauf des Gesichtserkennungsprogramms am Berliner Bahnhof Südkreuz zu verorten, mit dem »anormale« Zustände an öffentlichen Plätzen analysiert werden sollen. Analog soll Predictive Justice den Ausgang eines Verfahrens vorhersagen. Die Gefahren, die davon für eine Garantie fairer und rechtsstaatlicher Verfahren, also die Unschuldsvermutung oder das Recht auf rechtliches Gehör ausgehe, liege auf der Hand, sagte Deadelow. Es finde eine Verantwortungsverlagerung von menschlichen Entscheidungen auf Maschinen statt, menschliche Kompetenzen in der Beurteilung von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen gingen verloren und die Unschuldsvermutung sei bedroht. Selbst bei hoher Präzision von Algorithmen müssten wir uns fragen, wie weit Prävention überhaupt gehen dürfe? Diese Fragen bestimmten auch die Kontroverse um die sogenannten Gefährder im Kontext der Erweiterung polizeilicher Befugnisse: Dürfen Menschen wegen einer prognostizierten Gefahr eingesperrt werden? Dass Legal Technology kommen wird, steht wohl außer Frage. Wie kann Recht also diese Entwicklung strukturieren, so dass die beschriebenen Probleme nicht entstehen und nicht an den demokratischen Grundfesten unserer Gesellschaften rütteln? George Orwells 1984 scheint durchaus nicht mehr so dystopisch.
Diese Aspekte wurden auch in dem Panel »Kann Recht die polizeiliche Techniknutzung wirksam begrenzen und steuern« thematisiert. Viktoria Rappold von der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit in Berlin erläuterte, inwieweit neue technologische Entwicklungen neue polizeiliche Befugnisse erforderten. Am Beispiel der polizeilichen Detektion unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen legte sie die Unterschiede von Durchsuchung und Durchleuchtung dar und zeigte die erweiterten Wahrnehmungsmöglichkeiten neuer Durchleuchtungstechnologien zur Erhebung umfassender Informationen und einer vereinfachten Datenfusion, -nutzung und -speicherung dar. Die Ausweitung polizeilicher Befugnisse durch neue technische Einsatzmittel in Kombination mit der Tendenz der Aufweichung rechtlicher Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen – etwa im Bereich »drohender Gefahren« – stelle sich auch hier wieder die Frage danach, wie rechtliche Begrenzungsfunktionen sichergestellt werden könnten. Mit Blick auf die bestehende Polizeikultur, die sich einer wirkungsvollen Kontrolle entziehe, muss der Fokus auch auf weitere Einflussfaktoren von polizeirechtlicher Begrenzung gelenkt werden.
Susanne Schuster, ebenfalls vom Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, erörterte im Zusammenhang mit polizeilicher Drohnendetektion und -abwehr, ob solche Maßnahmen nicht zugleich auch ein Mittel der Einschüchterung darstellen. Die Drohnenabwehr gehöre neben dem zunehmenden Einsatz von Bodycams und automatisierter Gesichtserkennung zu den neuen technischen Mitteln bei polizeilichen Maßnahmen. Inwiefern, so fragte Frau Schuster, stelle der Einsatz solcher Mittel nicht schon einen Eingriff in die Grundrechte dar? Wie verhalte es sich mit Detektionsmaßnahmen, die dazu führten, dass Teilnehmer*innen einer Wahlkampfveranstaltung oder Demonstration sich dazu veranlasst sähen, ihr Verhalten anzupassen oder aber gar auf die Ausübung ihrer Grundrechte zu verzichten? Bislang gebe es keine umfassenden Projekte zur Erforschung der neuen Rechtswirklichkeit. Der Bedarf an interdisziplinärer Empirie zu Überwachungsfolgen, Anpassungsdruck und Meinungsäußerungen oder Widerstand in den Bereichen der Psychologie, Soziologie und Ethik sei dringend notwendig, so Schuster.
Fazit des spannenden ersten Konferenztages könnte mit Blick auf diesen thematischen Schwerpunkt lauten: Das Recht läuft der technologischen Entwicklung hinterher. Beide Panels haben eindrücklich und dezidiert gezeigt, vor welchen Herausforderungen die Rechtssoziologie und die Gesellschaft als Ganzes mit Blick auf technologische Transformationen stehen.
Isabella Greif studierte Politikwissenschaft, Friedens- und Konfliktforschung sowie Gender Studies in Marburg und Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Migrations- und Rassismusforschung, Neonazismus und Geschlechterverhältnisse. Sie promoviert zur Rolle der Justiz bei der Strafverfolgung rechtsterroristischer Gewalt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Isabella Greif (14. September 2018). Rechtssoziologie-Kongress »Abschaffung des Rechts?« Ein Zwischenbericht. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/lvxl