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»Predictive Policing« und die Entformalisierung des Strafrechts

Bericht aus den Tracks »Transformative Technologien« und »Abschaffung des Rechts durch Informalisierung, Entformalisierung und Privatisierung?«

Zum Kongress “Abschaffung des Rechts” vom 13.-15.9.2018 in Basel hat der Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit zwei Konferenzstipendien für Blogger*innen vergeben. Ausgewählt wurden Isabella Greif und Johanna Jaspersen.  

By Arnout de Vries [CC0], via Wikimedia Commons
Das Amsterdamer “Criminaliteits Anticipatie Systeem”. Von Arnout de Vries [CC0], via Wikimedia Commons

Anknüpfend an einen ersten Zwischenbericht geht es im Folgenden vertiefend darum, inwiefern das Recht den technologischen Entwicklungen hinterherläuft, welche Folgen die Informalisierung, Entformalisierung und Privatisierung für das Recht haben und welche Herausforderungen sich daraus für die Rechtssoziologie sowie die Gesellschaft ergeben.

In verschiedenen Rechtsgebieten etablieren sich zunehmend Alternativen zum formalen Recht wie beispielsweise die Mediation, Täter*innen-Opfer-Ausgleich, Selbstverpflichtungen von Unternehmen oder Schiedsgerichte. Diese Alternativen implizieren zentrale Unterschiede im Vergleich zu herkömmlicher Rechtsanwendung, indem andere Akteur*innen in die Prozesse eingebunden werden und bei Letztentscheidungen eine Tendenz der Delegierung von staatlichen an private Akteur*innen zu beobachten ist. Damit stehen sie in einem Spannungsverhältnis zu demokratischer Kontrolle und Legitimation. Welche Implikationen ergeben sich daraus für das Strafrecht?

In dem von Boris Burghardt (Berlin) und Tobias Singelnstein (Bochum), organisierten Panel »Informalisierung des Strafrechts« standen die Legitimationsprobleme einer Informalisierung des Strafrechts im Mittelpunkt sowie gesellschaftliche Deutungsansätze, warum sich dieses Phänomen zunehmend feststellen lässt. Eine zentrale Frage lautete, wie diese Entwicklungen rechtsförmlich eingehegt werden können. Burghardt machte dabei auf begriffliche Grundsatzüberlegungen aufmerksam. Zunächst müssten sowohl Ausgangs- als auch Fluchtpunkt der Diskussion über die Informalisierung und ihrer Stoßrichtung geklärt werden. Außerdem bestimme der Idealtypus von Recht die Diskussion: Die Durchbrechung des Legalitätsprinzips zugunsten des Opportunitätsprinzips beispielsweise biete andere Verfahrensmöglichkeiten und würde in anderen Rechtsbereichen kaum als Informalisierung in den Blick geraten. Was verändere sich also, fragte er, und ob vielleicht etwas Neues daraus entstehe? Der Begriff der Informalisierung selbst habe in seiner politischen Tendenz eine negative Konnotation, denn Veränderungen würden grundsätzlich als Verlust begriffen. Zu den Formen des Strafrechts gehörten unter anderem das staatliche, hoheitliche Tätigwerden, das Legalitätsprinzip, eine justizielle Verantwortlichkeit und die Kontrolle über das Ermittlungsverfahren, die Rechtsfolgen sowie Anklage und Urteil. Eine Informalisierung des Strafrechts zeige sich  durch das Opportunitätsprinzip, Strafbefehlsverfahren, beschleunigte Verfahren und Absprachen und die Ersetzung oder Ergänzung von Strafrecht durch Mediationsverfahren, die Flexibilisierung der Sanktionsmöglichkeiten und nicht zuletzt einer Aufgabenverschiebung zugunsten der Polizeibehörden wie durch die diskutierten und zum Teil bereits umgesetzten Reformen der Polizeiaufgabengesetzte (PAG). Zur Begründung werden laut Burghardt pragmatische Gesichtspunkte wie Ineffektivität, hohe Kosten und die Ineffizienz formaler Verfahren herangezogen sowie eine mögliche Beschleunigung durch informelle Verfahren. Zu den Kritiken an diesen Formen der Informalisierung zählte er den Verlust von Einzelfallgerechtigkeit, Partizipation, Emanzipation und Freiheitssicherungen. Während die Konturen des Begriffs der Informalisierung weiterhin unklar seien, stellte Burghardt grundsätzlich fest, dass die Stärkung der Exekutive zu Lasten der Legislative einen Demokratieverlust bewirken könne.

Tobias Singelnstein nahm in seinem Beitrag zur »Informalisierung strafrechtlicher Sozialkontrolle« den Faden seines Vorredners auf. Das Strafrecht sei als Form sozialer Kontrolle ausgeweitet worden, sagte er und verwies unter anderem auf die weitergehenden Ermittlungsbefugnisse, wie sie beispielsweise derzeit an Reformen der PAGe in verschiedenen Ländern und der Bundespolizei diskutiert würden. Durch ihre Implementierung käme es auch zu einer größeren Zahl strafbarer Verhaltensweisen, während die Anzahl registrierter Fälle stabil bleibe. Er verdeutlichte die Selektivität mit Zahlen und Statistiken: bis 1993 stiegen die Verfahrenszahlen an und blieben dann auf einem ähnlichen Level. Wie gehen Strafverfolgungsbehörden also damit um? Singelnstein nannte drei Formen: Deals, Opportunitätsprinzip und Strafbefehlsverfahren führten zu weniger Aburteilungen. Die Auswertungen von Statistiken von Staatsanwaltschaften habe darüber hinaus gezeigt, wie die Strafverfolgungsbehörden mit dem beschriebenen Spannungsverhältnis in der Praxis umgingen. Dabei stellte Singelnstein die oft ins Feld geführte Arbeitsentlastung der Behörden als eine vordergründige Erklärung in Frage und weitete den Blick auf einen größeren Zusammenhang. Der strafrechtliche Zugriff auf Straftaten entwickele sich in der Form, dass vor allem bei Bagatellkriminalität auf einen informelleren Umgang gepocht werde, während in anderen Straftatsbereichen Forderungen nach einem härteren Durchgreifen geäußert würden. Der grundlegende Wandel in der Behandlung strafbarer Verhaltensweisen werde, so Singelnstein, auch durch eine Ökonomisierung und Präventionsorientierung verstärkt. Während die Idee des Strafrechts früher die nachträgliche Disziplinierung, Besserung und Abschreckung gewesen sei, gehe es heute um die Vorhersage, Risikoidentifizierung, Verhinderung und ein fragwürdiges Streben nach hundertprozentiger Kontrolle, schloss Singelnstein seinen Input.

Daran schloss der Beitrag »Verfahrensbeendigung durch Verständigung als Ventil des mit Präventionswirkungen überfrachteten Prozesses?« von Charlotte Schmitt-Leonardy (Frankfurt) an. Mit einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2013 sei das Verständigungsgesetz mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, gleichzeitig jedoch ein erhebliches Vollzugsdefizit in der strafgerichtlichen Praxis festgestellt worden. Schmitt-Leonardy führte unter anderem das Bernie-Ecclestone-Verfahren an, das für eine Rekordzahlung von 100 Millionen Dollar im Jahr 2014 eingestellt worden sei. Wie wird das geltende Recht seitdem in seiner Ausgestaltung durch die Praxis umgesetzt, fragte die Referentin. Diese zentrale Frage sei Gegenstand eines Forschungsprojektes, in dem Schmitt-Leonardy die Wirkungsweisen von Verständigung ausgehend von rechtstatsächlichen und rechtsdogmatischen Erkenntnissen nach der Entscheidung des BVerfG analysiert. Sie hob dabei Umgehungsstrategien hervor, die „informelle“ Absprachen und unzulässige „Deals“ als neue Formen informalisierter Verfahrensbeendigung darstellten. Sie beobachte eine sich verschärfende Tendenz, wonach Verfahren mittels der Verständigung eingestellt würden, was mit Blick auf die Mechanismen zur Einhaltung verfassungsrechtlicher Anforderungen überprüft werden müsse. 

Claudia Temme, Strafrechtlerin und Kriminologin an der Universität Düsseldorf, positionierte sich in ihrem Beitrag eingangs zunächst dezidiert als kritische Kriminologin. Als solche plädierte sie für eine Abschaffung des Strafrechts und in diesem Sinne für eine »Formalisierung der Informalität« in Form von »Restorative und Transformative Justice«-Ansätzen. Was damit gemeint ist: Die Erkenntnisse aus der Soziologie, Kriminologie und Viktimologie würden die Notwendigkeit der Abschaffung des Strafrechtsystems in seiner vorliegenden Form vielfältig bestätigen. Ziele alternativer Ansätze der Konfliktregelung sind das Herstellen von sozialer Gleichheit, sozialem Frieden und die Übernahme von Verantwortung mittels Aushandlungsprozessen und Dialogen zwischen und mit allen Beteiligten. In der Erläuterung der beiden theoretischen Ansätze überprüfte Temme diese kritisch auf ihr Potential hin und kam zu den grundlegenden Fragen, inwiefern es sich bei »Restorative und Transformative Justice« um Alternativen im Strafrechtssystem handele, die entweder wichtige Grundsätze des Strafrechtssystems berücksichtigen, oder ob es sich um „Alternativen“ im Strafrechtssystem handele, die wichtige Grundsätze des Strafrechtssystems unterlaufen würden? Oder handele es sich gar um „Alternativen“, die einen langfristigen Wechsel vom Strafrechtssystem zu einer »Restorative Justice« im weiten Sinne ermöglichten. Temme plädierte in ihrem Beitrag dafür, bei diesen Überlegungen nicht in der eigenen, hermetischen „Box“ zu verharren. 

Das Panel »Predictive Policing und die (rechtliche) Transformation von Polizeiarbeit«, in dem softwaregestützte Prognosetechnologien diskutiert wurden, organisierten Tobias Singelnstein (Bochum) und Simon Egbert (Hamburg). Egbert stellte anhand seines Forschungsprojektes »Predictive Policing und ‚kognitive Gefahrengebiete‘« die vorhersagebasierte Polizeiarbeit dar, bei der wahrscheinliche Ursprünge bzw. Zeiten oder Orte zukünftiger Kriminalität prognostiziert werden sollen. Er stellte grundlegend fest, dass sich Predictive Policing in Deutschland schnell entwickelt habe. Das Ziel von Predictive Policing sei es, „vor die Lage zu kommen“, so Egbert. In der Regel würden aktuelle Kriminalitätsdaten genutzt, um mit einer Prognose-Software zukünftige Risikoorte und -zeiten beispielsweise zu Wohnungs- und Einbruchsdiebstählen auszumachen. Um dies zu erreichen würden unterschiedliche Methoden verfolgt. In diesem Kontext problematisierte Egbert die Verwendung spezifischer Algorithmen und Theorien, die zu einer prädiktiven Analyse genutzt werden. Derzeit sei der sogenannte Near-Repeat-Ansatz dominant. Bei diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass bei einer Straftat in einem Gebiet die Wahrscheinlichkeit für dortige Folgetaten steigt. Egbert merkte kritisch an, dass es sich bei Predictive Policing nicht allein um eine Prognose-Erstellung handele, sondern um eine ganzheitliche Polizeistrategie. Aus soziologischer Perspektive drängten sich hier zentralen Fragen danach auf, wie ein sogenanntes Risikogebiet oder ein entsprechender Verdacht konstruiert, auf welche Wissensbestände oder Stereotype zurückgegriffen werde sowie welche konkrete Rolle eine Prognose-Software dabei spiele. Verdachtskonstruktionen seien situativ, sagt er. Ein wichtiges Verdachtskriterium sei „Fremdheit“. Dies wiederum schlage einen engen Bogen zu gesetzeswidrigen Praxen wie die des Racial Profiling und einem institutionellen Rassismus. Egbert formulierte die These, dass die eingesetzte Software mehr Kontrollen bewirke, die ins Besondere auf als „fremd“ identifizierte Menschen zurückfallen würden. Aus Interviews mit Polizeibeamt*innen gab er wieder, dass eine zentrale Motivation der Beamt*innen bei Predictive Policing darin liege, eine Person „in flagranti zu erwischen“. Einer der derzeit identifizierten Nachteile von Predictive Policing liege darin, dass dieser Ansatz viele Kräfte binde und eine effektivere Polizeiarbeit so letztlich konterkariere. In der Diskussion fand der Befund Bestätigung, dass es sich bei Predictive Policing eigentlich um einen (Teufels-) Kreis handele, da Daten in die Prognose-Software eingespeist würden, die Racial-Profiling-Mechanismen begünstigen würden. Es handelt sich demnach um einen zirkulären Prozess, der Gefahr läuft, selbstverstärkend zu wirken.

Andrea Kretschmann (Berlin) und Aldo Legnaro (Cuxhaven) erörterten in ihrem gemeinsamen Input zu »Abstrakte Gefährdungslagen als konkrete Politik« Predictive Policing als eine intensivierte Form der Prävention, wie sie sich auch aktuell in den neuen PAGs wie in Bayern zeigen. Durch die Aufnahme des Terminus der „drohenden Gefahr“, der ursprünglich im Kontext des Terrorismus durch das Bundesverfassungsgericht im August 2017 eingeführt wurde, werde die Eingriffsschwelle für Polizeibehörden abgesenkt, so die beiden Referent*innen. Trotz des breiten gesellschaftlichen Protestes trat das neue PAG im Mai 2018 in Bayern in Kraft und stellt das bislang härteste Polizeiaufgabengesetz seit 1945 dar. Habe die Polizei bisher eine „konkrete Gefahr“ nachweisen müssen, um tätig werden zu können, reiche mit der Novelle nun eine „konkrete Wahrscheinlichkeit“ aus. Ein Begriff, der von Kritiker*innen als zu vage zurückgewiesen werde, als dass damit so weitreichende Grundrechtseingriffe gerechtfertigt werden könnten. Nach Verlautbarungen des Bundesinnenministers Horst Seehofer (CSU) solle das neue bayerische PAG darüber hinaus die Vorlage für bundesweite Reformen sein. Legnaro machte darauf aufmerksam, dass eine rechtliche Verknüpfung des Konzepts der »drohenden Gefahr« mit Predictive Policing durchaus möglich wäre. Inwiefern dies defacto eine Abschaffung des Rechts bedeuten würde, ließ er offen.

Mit einem neuen Ansatz befasste sich Sabine Gless (Basel) abschließend mit dem »Ausbau von Rechten und Strafverfolgung gegen algorithmisch determinierte Strafjustiz«. Sie machte das Argument stark, dass etwa bei einem diskriminierenden Einsatz von Predictive Policing oder auch bei einer diskriminierenden Verhaftung ein Beweisverwertungsverbot möglich sein müsse. Der Gedanke dahinter sei, so Gless, Möglichkeiten zu finden, um das, was die Technologie an Rechten abbaue, wiederherzustellen. Bedauerlicherweise reichte am Ende des Panels die Zeit nicht aus, um die so zentrale wie grundlegende Frage zu diskutieren, inwiefern im Kontext von Künstlicher Intelligenz gegebenenfalls anders über Diskriminierungen nachzudenken sei und ob vielleicht neue Definitionen oder Kategorien definiert werden müssten.  

Auf dem Kongress wurde mit Blick auf den Schwerpunkt der transformativen Technologien und der Informalisierung des Rechts die Notwendigkeit aktueller Forschungen und Diskussionen nachhaltig vermittelt und damit auch die Fragen formuliert, die für kommende Rechtssoziologie-Kongresse von zentraler Bedeutung sein werden. Was in Spielbergs »Minority Report« noch ins Jahr 2054 verlagert wird, ist in Teilen heute schon Realität. Die Folgen des technischen Fortschritts in der Polizeiarbeit beispielsweise zeigen sich derzeit so eindrucksvoll wie beispielhaft an der strafrechtlichen Aufarbeitung der Proteste um den G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017. Dazu wertet die Polizei unter anderem 100 Terabyte Videomaterial aus, die während der Proteste entstanden waren, und setzt dazu eine Gesichtserkennungssoftware ein. Die Verwendung dieser Software steht für die neue Dimension von Eingriffen in die Grundrechte, denn die Rechtsgrundlage für eine automatisierte Auswertung des Materials fehlt.

Isabella Greif studierte Politikwissenschaft, Friedens- und Konfliktforschung sowie Gender Studies in Marburg und Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Migrations- und Rassismusforschung, Neonazismus und Geschlechterverhältnisse. Sie promoviert zur Rolle der Justiz bei der Strafverfolgung rechtsterroristischer Gewalt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Isabella Greif (11. Oktober 2018). »Predictive Policing« und die Entformalisierung des Strafrechts. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvxn


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