Das Recht wirklich abschaffen?
Dieser Beitrag schließt die vierteilige Berichterstattung über den Rechtssoziologie-Kongress 2018 in Basel ab. Während Isabella Greif auf diesem Blog bereits über ‚Predictive Policing’ und die Entformalisierung des Strafrechts als Konferenzthema berichtete, sollen an dieser Stelle zwei andere Beiträge in den Blick genommen werden.
Nicht erst seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zur sogenannten 3. Option aus dem Jahr 2017, das dem Gesetzgeber bis Ende diesen Jahres Zeit gibt, einen dritten Geschlechtseintrag zu ermöglichen, beschäftigen sich Recht und Rechtsprechung mit Fragen von Geschlecht und Sexualität. Gestritten über Recht und Geschlecht wird inzwischen an ganz unterschiedlichen Schauplätzen. Zu denken ist zum Beispiel an die umstrittene Einstellungspraxis der Hamburger Staatsanwaltschaft, die Männer „bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigen“ möchte, da das Hamburger Gleichstellungsgesetz ihrer Lesart nach schlicht neutral die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts’ fordert. (Dazu ausführlicher hier) Oder auch die anhaltende Kritik am Abstammungsrecht, dass trotz der Einführung der Ehe für Alle durch eine Mehrheit im Bundestag im vergangenen Jahr, rechtliche Regelungen enthält, die an die heterosexuelle Ehe anknüpfen. Letzteres macht nämlich den zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter eines Kindes verheirateten Mann zum Vater des Kindes, die mit der Mutter verheiratete Frau hingegen nicht. Änderungsbestrebungen sind bis heute ohne Resultat geblieben.
Festzustellen ist, dass Fragen nach dem Geschlecht und oft auch der Sexualität das Recht an vielen Stellen durchziehen, aktuellen Charakter haben und auch regelmäßig Gegenstand rechtssoziologischer Forschung sind. Kritik wurde deswegen am Rande des Kongresses von einigen Teilnehmenden daran geäußert, dass es auf dem Kongress kein eigenes Panel mit dezidiertem Schwerpunkt Recht und Geschlecht gab. Dabei ist gerade im Hinblick auf die Abschaffung des Rechts, Geschlecht ein spannender und aktueller Anknüpfungspunkt. Das war auch Tenor des Abendvortrags von Elisabeth Holzleithner, der bereits an dieser Stelle kommentiert wurde. So führen Fragen nach der Rolle von Geschlecht ins Privatrecht, ins Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsrecht, zu den Grundrechten und ins Europa- und Völkerrecht. Selbst über (Geschlechts-) Diskriminierung in der juristischen Ausbildung wird aktuell – u.a. wegen einer Studie von Prof. Emanuel Towfigh zu Geschlechts- und Herkunftseffekten in juristischen Examina – vermehrt diskutiert. Es zeigen sich deutlich die emanzipativen Momente des Rechts, die beispielsweise das AGG birgt, unmittelbar neben den diskriminierenden, wie die eingangs erwähnte Abstammungsregelung im Familienrecht.
Geschlechterfragen im Recht nur auf Gleichstellungsaspekte und umgekehrt Gleichstellung nur als geschlechterbezogen zu adressieren, greift allerdings ebenfalls zu kurz. Das wurde auch deutlich in dem von Sophie Arndt (Frankfurt a.M.) und Alik Mazukatow (Berlin) organisierten Panel zum Stand des Antidiskriminierungsrechts. In diesem Panel unterzogen sie das deutsche Antidiskriminierungsrecht einer kritischen Evaluation und fragten nach dessen emanzipatorischen Versprechen. Spezifische soziale Beziehungen, insbesondere Machtbeziehungen die sich in Diskriminierung widerspiegeln, sind durch das Antidiskriminierungsrecht angreifbar geworden. Gleichbehandlung kann nun in verschiedenen Situationen eingeklagt werden, vor allem im Arbeitsleben. Das Panel stand unter der Prämisse, dass sich nach über zehn Jahren – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde 2006 eingeführt – gerade Antidiskriminierungsrecht „als möglicher Bezugspunkt in moralische Entwürfe einer besseren Gesellschaft“ eingeschrieben hätte. Die OrganisatorInnen halten fest, dass gerade dadurch, dass „ADR von einem Subjekt ausgeht, dessen (Rechts-)position von bestimmten Ungleichheitsrelationen geprägt ist, es gewissermaßen die Gesellschaft wieder entdeckt“.
Antidiskriminierungsrecht bewegt sich in dem Spannungsfeld zwischen Strukturen, die Diskriminierung erst vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Machtverhältnisse überhaupt als solche abgrenzen von anderen Ungleichbehandlungen und der individuellen Situation in der von Diskriminierung Betroffene den jeweiligen ‚Tätern’ gegenüberstehen. Sophie Arndt hinterfragt in ihrem Beitrag kritisch den Begriff der strukturellen Diskriminierung, so wie er in das Antidiskriminierungsrecht Eingang gefunden hat. Am Beispiel der sogenannten ‚Gläsernen Decke’ diskutiert sie, ob ein Antidiskriminierungsrecht, das auf der einen Seite auf Statistiken baut und auf der anderen Seite mit der Figur der mittelbaren Diskriminierung arbeitet, nicht gerade dazu beiträgt, dass die Dichotomie zwischen struktureller Ungleichbehandlung und individueller Verantwortung von Arbeitgeber*innen bestehen bleibt. Das wiederum führt mitunter dazu, dass Arbeitgeber*innen eben nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Arndt stellt anschließend dem Begriff der strukturellen Diskriminierung den der institutionellen Diskriminierung entgegen. Letzterer, als Begriff aus den Sozialwissenschaften entlehnt, ist ihrer Argumentation nach viel besser geeignet, zwischen der dem AGG eigenen Individualisierung und der strukturellen Dimension zu vermitteln. Als umfassenderer Ansatz ist das Verständnis von institutioneller Diskriminierung in der Lage „institutionelle Arrangements, Umwelteinflüsse und individuelle Verantwortung“ zu verschränken und die Möglichkeit für eine andere Art der Regulierung zu eröffnen.
Das AGG ist nicht nur ein rechtliches Handwerkszeug, sondern erfüllt darüber hinaus auch eine gesellschaftliche Aufgabe. Alik Mazukatow von der Humboldt-Universität Berlin zeigte in seinem Beitrag, dass sich die Anthropology of Policy fruchtbar einführen lässt in die ethnographische Rechtsforschung und untersucht anhand unterschiedlicher empirischer Materialien, dass über zehn Jahre nach dessen Einführung das AGG weit über die rechtliche Sphäre hinaus und in gesellschaftliche Strukturen hineinwirkt. Die Anthropology of Policy ist eine ethnographische Methode, die Politiken in den Blick nimmt, die als Instrument der Regierung, Steuerung und Regulierung fungieren. Mazukatow argumentiert, dass in der ethnographischen Rechtsforschung ähnlich vorgegangen werden kann. Das Antidiskriminierungsgesetz kann auch aus der Peripherie – also gerade nicht aus einem vermeintlichen Machtzentrum heraus – untersucht und betrachtet werden. Neben einer Regulierung und Verrechtlichung ist das AGG nämlich auch argumentativer Anknüpfungspunkt geworden und bietet nicht zuletzt zivilgesellschaftlichen Institutionen Referenz und Ressource um Diskriminierung sichtbar zu machen und zu bekämpfen. Letzteres ist aber kein Selbstläufer – das Gesetz „mit Leben zu füllen“ ist Aufgabe der kritischen Öffentlichkeit ebenso wie die von zivilgesellschaftlichem Engagement. Ausgehend von der Feststellung, dass soziale Fragen zunehmend moralisch aufgeladen werden, begreift er rechtliche Antidiskriminierungsarbeit als Terrain, „wo der moralische Kompass des Sozialen geschaffen, verhandelt und verändert“ wird. Recht ist in diesem Kontext ein Punkt der moralischen Orientierung, der sowohl bei staatlichen als auch zivilgesellschaftlichen Akteuren auf die Produktion moralischer Ideale einwirkt.
Die Einführung des AGG war nicht nur begleitet von denjenigen, die den ‚Tod der Privatautonomie’ oder einen neuen ‚Tugendterror’ fürchteten, sondern auch von kontroversen Diskussionen um die Frage, welche Kategorien und Diskriminierungsmerkmale in das Gesetz aufgenommen werden sollten. Denn nicht jede Ungleichbehandlung stellt gleich eine Diskriminierung dar und nicht jede Diskriminierung zeitigt einklagbare Ansprüche. Lisa Ammon von der Université Paris 8 stellte eine vergleichende Analyse dieser Auseinandersetzungen um Kategorien in Deutschland und in Frankreich vor. Grundlage ihres Vortrags war eine qualitative Studie, in welcher sie diskursanalytisch und mit Hilfe von Interviews mit deutschen und französischen NGOs die Aushandlungsgprozesse rund um diese Merkmalauflistungen untersucht. In Frankreich wurde die Liste seit ihrer Einführung mehrmals ergänzt um neue Kriterien und zählt heute insgesamt 24 Kriterien, darunter sowohl solche die nur als soziales Konstrukt existieren (wie Rasse und Geschlecht), als auch empirische Faktoren, wie zum Beispiel Schwangerschaft, wohingegen in Deutschland die vergleichsweise geringe Zahl von acht Kategorien seit ihrer Einführung unverändert geblieben ist. Die Ausgangsüberlegung, die der Studie von Lisa Ammon zugrunde liegt, ist, dass eine abgeschlossene Liste von Merkmalen stets die Gefahr birgt, Kriterien zu hierarchisieren und Diskriminierung zu entpolitisieren.
Im Rahmen des von Michael Wrase und Kurt Pärli organisierten Panels zum lebenden Sozialrecht widmete sich Petra Sußner von der Humboldt-Universität Berlin der Frage nach der Situation von LGBTIQ Asylbewerber*innen. Unter dem Titel Vunerabilität als Ressource: Aufnahmebedingungen für LGBTIQ-Asylbewerber*innen warf sie die Frage auf, ob sich das Konzept der Vulnerabilität auf LGBTIQ-Asylbewerber*innen anwenden ließe und wo Potenziale und mögliche Fallstricke dabei liegen. In der Person des LGBTIQ-Asylbewerbers kommen mehrere Aspekte zusammen, die eine besondere Vulnerabilität begründen. Sie sind als soziale Gruppe in ihrem Herkunftsland in der Regel von massiver Repression und Gewalt bedroht und machen regelmäßig die Erfahrung, dass sie im Aufnahmeland und vor allem in Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber*innen ebenfalls nicht sicher sind. Die Vermutung, dass LGBTIQ-Asylbewerber*innen in Europa angekommen sicher vor Gewalt seien, scheitert nämlich regelmäßig schon am mangelnden Gewaltschutz in den Quartieren und schwer zugänglicher medizinischer Versorgung. Petra Sußner untersucht im Hinblick auf die EU-Aufnahmerichtlinie, welche Möglichkeiten bestehen, diesen mangelhaften Schutz europarechtlich zu adressieren. Die AufnahmeRL nennt zwar beispielhaft schutzbedürftige Personen, der Unionsgesetzgeber hat aber auch bei der Neufassung der Richtlinie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, LGBTIQ explizit zu nennen. Sußner sieht zwar die Möglichkeit, die Bedürfnisse und spezifische Situation von LGBTIQ unter die Richtlinie zu subsumieren, die fehlende explizite Nennung und damit auch Sichtbarkeit begünstigt aber die Vulnerabilität der Betroffenen ebenso wie die stark divergierende Rechtsprechung in den unterschiedlichen EU-Ländern. Sie greift die Problematik mit einem grundrechtsbasierten Zugang auf und bringt Vulnerabilität als Konzept derart ein, dass es konkrete Denkalternativen schafft und dass Vulnerabilität nicht mehr nur individuelles, sondern als strukturell-gesellschaftliches Problem gefasst wird. Dafür fragt sie zum einen nach der Durchlässigkeit des Flucht-Schutz-Kontinuums und aber auch wie sich eine Perspektive von den Rechtsansprüchen her denken lässt, die Vulnerabilität von Anfang an mit einbezieht.
Das von Sophie Arndt und Alik Mazukatow organisierte Panel zeigte anschaulich wie fruchtbar die Verknüpfung von Rechts- und Gesellschaftswissenschaften aussehen kann, denn das gesamte emanzipatorische Potenzial von Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsgesetzen entfaltet sich nur vor dem Hintergrund der konkreten gesellschaftlichen Ausgestaltung und Implementierung, die zu untersuchen wiederum anderen Disziplinen als der Rechtswissenschaft besser gelingt. Auch funktionierte das Panel-Konzept hier besonders gut, da die Beiträge in einem interessanten und ausgewogenen Verhältnis zu einander standen und gerade durch ihre unterschiedlichen Ansätze dazu beitrugen, dass die anschließende Publikumsdebatte kontrovers und produktiv verlief. Das Panel-Format birgt auf der einen Seite das Potenzial, dass sehr unterschiedliche Ansätze und Schwerpunkte direkt nebeneinander präsentiert werden und so neue Synergie-Effekte erzielt werden können. Andererseits besteht auch die Gefahr, dass sich aus den eingereichten Beiträgen nicht nur schlüssige Panels zusammengestellt werden können. Das bringt für die Organisator*innen die Herausforderung mit sich, sicherstellen zu müssen, dass die Beiträge in diesem Format inhaltlich miteinander korrespondieren und wirft am Ende die Frage auf, welche Vor- und Nachteile das Panel-Format für Konferenzen bietet.
Abschließend lässt sich nur sagen, dass der Rechtssoziologie-Kongress in seinem Programm ein breites Spektrum an Themen abdeckte, wenngleich einige Themen vermisst wurden. Kritik an der Unterrepräsentation bestimmter Aspekte auf einer Konferenz, die den Anspruch hat, ein breites Themenspektrum abzubilden, ist natürlich nicht ungewöhnlich und lässt sich wohl auch nicht vermeiden. Das gilt nicht nur für Gender-Themen, sondern auch für zahlreiche andere repräsentationspolitische Ansätze. Dem Wunsch nach einem eigenen Track zum Thema Gender lässt sich dann auch entgegenhalten, dass das Thema damit von den übrigen Themen separiert würde. Tatsächlich finden sich geschlechterkritische Ansätze in der rechtssoziologischen Forschung (wie auch die Programme der vergangenen Kongresse zeigen) auch zunehmend häufiger. Sodass insgesamt nicht anzunehmen ist, dass eine Marginalisierung des Themas auf kommenden Konferenzen droht, so zeigte der Kongress mit seiner Betonung von Digitalfragen und unter dem provokanten Titel ‚Abschaffung des Rechts’, dass die deutschsprachige Rechtssoziologie kritisch und vielseitig und den aktuellen Debatten verpflichtet bleibt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Johanna Valeska Jaspersen (14. November 2018). Das Recht wirklich abschaffen? Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/lvxo