Die Ehe für alle – Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung zur Gleichstellung homosexueller Menschen in der Bundesrepublik
von Lennard Gottman
Als am 28. Juni 2017 der Bundestag das Gesetz für die Ehe für alle beschloss, erreichte der gesellschaftliche Emanzipationsprozess der Lesben- und Schwulenbewegung seinen vorläufigen Höhepunkt. Während die Novellierung (nicht die Abschaffung!) des Paragraphen 175 StGB, der sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte, gerade einmal 50 Jahre zurückliegt, haben schwule und lesbische Menschen nun annähernd die gleichen Rechte wie Heterosexuelle. Im nachfolgenden Beitrag möchte ich untersuchen, welche gesellschaftlichen Umstände zu konkreten Gesetzesvorhaben führten und wie sich der Paradigmenwechsel von der Antidiskriminierung zur Gleichstellung vollzog.
Diskriminierung und Antidiskriminierung
Unter den zahlreichen Paragraphen des Strafgesetzbuches, die bei der Gründung der Bundesrepublik aus der deutschen Kaiserzeit übernommen wurden, befand sich auch Paragraph 175 (StGB). Er wurde 1872 in das Reichsstrafgesetzbuch übernommen und stellte sexuelle Handlungen zwischen männlichen Personen unter Strafe. Die Nationalsozialisten verschärften Paragraph 175, indem sie das Strafmaß anhoben und nicht nur sexuelle, sondern bereits „unzüchtige“ Handlungen als strafbar definierten. Zahlreiche Homosexuelle wurden daraufhin in Konzentrationslager geschickt, wo viele von ihnen ermordet wurden. In der verschärften Form gelangte er auch in das heute gültige Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
Auf Grund dessen wurden auch während der Adenauer-Zeit homosexuelle Menschen in Deutschland verfolgt. Jedoch etablierten sich in größeren Städten wie Köln, Hamburg oder Frankfurt am Main trotz des gesellschaftlichen Klimas unauffällige Lokale, in denen queere Menschen ihre Sexualität offen zeigen konnten. Es formierte sich nach und nach eine Subkultur, die trotz der staatlichen Ächtung einen gesellschaftlichen Liberalisierungsprozess in Gang setzte.
So sah sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1957 durch zwei Verfassungsbeschwerden gezwungen, klarzustellen, dass der Paragraph 175 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und daher verfassungskonform sei[i]. Zwölf Jahre später jedoch, im Zuge der großen Strafrechtsreform von 1969, war er in dieser Form nicht mehr zu halten. Neben größerer sexueller Freizügigkeit – unverheiratete durften nun beieinander schlafen und sexuelle Aufklärungsarbeit wurde ermöglicht – wurde auch Paragraph 175 aufgeweicht. Homosexualität war in der Bundesrepublik ab sofort unter Erwachsenen straffrei.
Die Emanzipationsbestrebungen der Schwulen- und Lesbenbewegung verstärkten sich durch diesen Erfolg. Beflügelt durch die Stonewall-Proteste im Juli 1969 in New York, wo sich queere Menschen erstmals gegen die diskriminierenden Praktiken der Polizei zur Wehr setzten, gründete sich 1970 in Bochum die erste schwule Studentengruppe. Im gleichen Jahr veröffentlichte Rosa von Praunheim seinen Film „Nicht der Homosexuelle ist pervers, sondern die Situation, in der er lebt“. Und 1972 kam es zur ersten Großdemonstration für die Rechte homosexueller Menschen in Münster. All diese Kämpfe fruchteten. Fünf Jahre nach der Reform, 1974, sprach sich in einer Umfrage erstmals eine Mehrheit dafür aus Homosexualität zu „tolerieren“ statt zu bestrafen[ii].
Als 1979 dann der erste Christopher Street Day zeitgleich in Berlin und Bremen stattfand, wurde die Mehrheitsgesellschaft mit den politischen Forderungen von homosexuellen Menschen konfrontiert. Im gleichen Jahr trafen sich sodann Politiker*innen von SPD, FDP, der bunten Liste und DKP, um mit Vertreter*innen der Emanzipationsbewegung über deren Bestrebungen zu diskutieren. Für die Bundestagswahl 1980 forderte mit der FDP zum ersten Mal eine Partei die vollständige Streichung von Paragraph 175 StGB.
Gesellschaftliche Rückschläge erlebte die Schwulen- und Lesbenbewegung Mitte der 80er Jahre, als die AIDS-Krise die Bundesrepublik erreichte. Während sich die Bewegung zuvor „nur“ gegen ein gesellschaftliches Stigma wehren musste, wurde nun auch eine unheilbare Krankheit mit Homosexualität in Verbindung gebracht. In den Medien war häufig von einer „AIDS-Hysterie“ zu lesen[iii]. Der Gesetzgeber reagierte zunächst zögerlich bis abweisend, erst 1987 startete die damalige Gesundheitsministerin Rita Süssmuth ihre Kampagne „Gib Aids keine Chance“. Damit verbunden waren viele Aufklärungsprojekte, die versuchten das Stigma der Erkrankung zu bekämpfen. Indirekt unterstützt wurde dies durch die damalige Prinzessin von Wales, Lady Diana, die etwa zeitlgleich ein Bild von sich veröffentlichen, wie sie einem Aidskranken ohne Handschuh die Hand gab.
Bis die Antidiskriminierung jedoch zur Norm staatlichen Handelns wurde, brauchte es noch einige Zeit. Obwohl die EU bereits im Vertrag von Amsterdam 1999 festhielt, dass eine Diskrimierung auf Grund der geschlechtlichen Identität gegen die Menschenwürde verstoßen würde, dauerte es noch bis zum Jahr 2006, bis die Bundesregierung das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ verabschiedete, in dem erstmals Benachteiligungen auf Grund der „sexuelle[n] Identität“ untersagt werden[iv].
Von der Antidiskriminierung zur Gleichstellung
Als 1984 der Bundesgerichtshof feststellte, dass es nicht mehr sittenwidrig sei, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zusammenleben, forderte die Emma kurzerhand in einem Beitrag eine Ehe für lesbische Paare. Daraufhin verfassten der Richter Manfred Bruns und der Politiker Volker Beck mehrere Beiträge, in denen sie ein Ehe-Institut auch für gleichgeschlechtliche Paare forderten. So sei zwar die Ablehnung des Anspruchs nicht durch Art. 6 Abs. 1, nach welchem „Ehe und Familie […] unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung“ stehen, begründbar, weil darin die Familienform nicht definiert wird. Jedoch sei bei der Auslegung zweifellos von einer nicht-gleichgeschlechtlichen Ehe auszugehen, weshalb es eines „gleichwertiges Rechtsinstitut“ bedarf[v]. Zusätzliches Gewicht wurde dieser Forderung dadurch verliehen, dass Dänemark 1989 eine Ehe für gleichgeschlechtliche Paare einführte.
1990 gründete sich der „Schwulenverband Deutschland“ (SVD) und institutionalisierte fortan die politischen Ehe-Forderung der Schwulen- und Lesbenbewegung. Dass er sich erst 1999 zum “Lesben- und Schwulenverband“ Deutschland umbenannte, lag daran, dass die meisten Lesben bis dahin im „Lesbenring“ Deutschland organisiert waren. Ähnlich wie der „Bundesverband Homosexualität“ lehnte der Lesbenring jedoch eine Ehe für homosexuelle Paare ab, da man dies als eine Anbiederung an ein heteronormatives Rollenverständnis ansah. Lesben, die sich durchaus für eine Ehe einsetzen wollten, engagierten sich demnach im Schwulenverband, bzw. später im Lesben- und Schwulenverband Deutschland.
1985 outete sich mit Herbert Rusche erstmals ein Parlamentarier des deutschen Bundestages als homosexuell. Zwar waren bis dahin einige homosexuelle Prominente, wie bspw. Rosa von Praunheim bereits bekannt, jedoch galt es auch noch lange Zeit danach als Karriereende, wenn sich eine Person als homosexuell outete. Insofern war die Resonanz zuerst negativ, als von Praunheim in der Fernsehsendung „Der heiße Stuhl“ 1991 den Komiker Hape Kerkeling öffentlich outete. Im gleichen Jahr bekannte sich Hella von Sinnen zu ihrer Homosexualität. Die Outings führten dazu, dass in der Gesellschaft vermehrt über den Umgang mit Homosexuellen diskutiert wurde und sich die Wahrnehmung homosexueller Menschen änderte. Homosexualität wurde nun überwiegend als natürlich angesehen, statt wie vor wenigen Jahren noch pathologisiert.
Der Schwulenverband Deutschland nutzte das gesellschaftliche Klima für seine „Aktion Standesamt“ im August 1992. Mehr als 250 homosexuelle Paare, u.a. Hella von Sinnen mit ihrer damaligen Partnerin Cornelia Scheel, traten deutschlandweit vor Standesämter, um eine Eheschließung zu beantragen. Die darauffolgende Beschwerde – keines der Paare war nämlich mit der Beantragung erfolgreich – wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Stattdessen definierte es die Geschlechterverschiedenheit als prägendes Merkmal einer Ehe, da noch kein „Wandel des Eheverständnisses“ festzustellen sei[vi].
Dennoch hatte die Aktion Erfolg. 1994 erfolgte die restlose Streichung des Paragraphen 175. Somit war Homosexualität nun im gesamten Bundesgebiet legalisiert. Als 1999 schließlich der Hamburger Senat ein Gesetz „über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften“ verabschiedete[vii], entbrannte erneut eine Debatte über eine Institutionalisierung homosexueller Partnerschaften.
Im Jahr 2001 zog die Bundespolitik schließlich nach. Unter der ersten rot-grünen Bundesregierung wurde das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ verabschiedet. Obwohl elementare Aspekte für eine Ehe, wie beispielsweise die gemeinsame Adoption fehlten, war das Gesetz ein Meilenstein für die Schwulen- und Lesbenbewegung. Die Beschwerde der konservativen Unions-Parteien beim Bundesverfassungsgericht wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Partnerschaft ein „Aluid“ zur Ehe sei und somit „nicht in Konkurrenz“ mit ihr stehe. Wegweisend für die spätere Rechtssprechung war der Satz, dass es „verfassungsrechtlich auch nicht begründbar [sei], aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind.“
Von da wandelte sich der vormals gesellschaftspolitisch geführte Kampf zu einer juristischen Auseinandersetzung. Bereits 2002 klagten mehrere homosexuelle Paare erfolglos vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Ungleichbehandlung mit verheirateten heterosexuellen Paaren. Bis 2009 wurde jede juristische Anfechtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, bspw. zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, abgewehrt.
Dies änderte sich jedoch, als das Bundesverfassungsgericht einen Fall verhandelte, der die Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartner*innen regeln sollte. Anders als in vorherigen Urteilen auf die Ungleichheit von Lebenspartnerschaft und Ehe zu verweisen, wurde nun darauf hingewiesen, dass jede Ungleichheit gleichzeitig auch eine Diskriminierung darstelle[viii].
Alle folgenden Urteile, die das Lebenspartnerschaftsgesetz betrafen, bezogen sich direkt oder indirekt auf dieses Urteil. So wurde auf Grund der Klagen von Betroffenen zunächst das Erbschaftssteuerrecht angepasst, später auch der beamtenrechtliche Familienzuschlag bei der Sukzessivadoption und 2012 schließlich das Ehegattensplitting. Die Lebenspartnerschaft war, in Hinsicht auf Rechte und Pflichten, der Ehe fast gleichgestellt. Jedoch wurde die gemeinsame Adoption homosexuellen Paaren vom Gesetzgeber bewusst nicht ermöglicht.
Auffällig war in dieser Zeit, dass die CDU geführten Regierungen sich beharrlich gegen Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz wehrten und vom Bundesverfassungsgericht zu Gesetzesänderungen gezwungen wurden. Die Argumentation lautete, dass allein das christliche Familienbild, bestehend aus Mann und Frau, nach der Verfassung zu schützen sei. Dass dem jedoch nicht so war hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zum Scheidungsrecht im Februar 1980 festgestellt. Demnach sei weder die unter Art. 6 Abs. 1 GG erwähnte Familie noch die dort erwähnte Ehe eine christliche, sondern eine „verweltlichte“[ix]. Mit dem Rückgriff das christliche Familienbild haben sich die Unionsparteien somit bewusst gegen die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts gewandt.
Die Debatte um eine Ehe für homosexuelle Paare kam immer wieder auf, insbesondere als Frankreich und Großbritannien 2013 diese ermöglichten. 2015 zog mit den USA ein weiteres westliches Land nach. In diesem Zuge formulierten zuerst die Fraktion Die Linke einen Gesetzesentwurf für die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Zwei Jahre später brachte auch die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen einen Entwurf ein, jedoch wurden beide von den Koalitionsparteien SPD und CDU/CSU blockiert.
Im Jahr 2017, wenige Monate vor der Bundestagswahl, definierten jedoch alle möglichen Koalitionspartner der CDU, nämlich FDP, SPD und Bündnis 90 / Die Grünen, die „Ehe für Alle“ zur Koalitionsbedingung. Über den Bundesrat wurde sodann ein Gesetzesentwurf eingebracht, der gegen die Stimmen der Unionsfraktion auf die Tagesordnung der Plenarsitzung vom 28. Juni 2017 gesetzt wurde. Angela Merkel hatte zuvor sowohl in einem Interview mit der Zeitschrift Brigitte als auch auf die Zuschauerfrage während einer Podiumsdiskussion angedeutet, dass die Fraktionsdisziplin aufgehoben sein würde. Dem war dann auch so, als es zur Abstimmung kam. Mit wenigen Stimmen aus der Fraktion CDU/CSU und den Stimmen der Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und Die Linke wurde das Gesetz „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ beschlossen, welches am 01.10.2017 in Kraft trat.
Die zahlreichen Outings von Spitzenpolitiker*innen, beispielsweise von Klaus Wowereit, Guido Westerwelle oder Karin Wolff, oder von Personen des öffentlichen Lebens wie Dunja Hayali, Olivia Jones oder Thomas Hitzelsberger, die dadurch auch gesellschaftliche Vorbildfunktionen einnahmen, die Christopher Street Days, die in zahlreichen Städten veranstaltet wurden, so wie alle weiteren Demonstrationen, wie beispielsweise der Dyke March, die sich für die Rechte von homosexuellen Menschen eingesetzt haben, haben ein gesellschaftliches Klima entstehen lassen in dem dieses Gesetz verabschiedet werden konnte.
Anmerkung des Autors: An zahlreichen Stellen in dem Artikel ist nur von Schwulen, bzw. Männern die Rede. Das liegt daran, dass Sex unter Frauen lange Zeit gesetzlich nicht verboten war. Gesellschaftlich wurde die weibliche Sexualität schlicht nicht wahrgenommen und die Frauenbewegung war lange Zeit damit beschäftigt grundlegende Rechte zu erstreiten. Obwohl auch lesbische Frauen zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgt und getötet wurden und es in den 50er Jahren auch einige explizit lesbische Lokalitäten gab, formierte sich erst in den späten 70er Jahren eine lesbische Szene. Auch AIDS wurde nicht mit lesbischen Frauen in Verbindung gebracht, sodass sich die Diskriminierung, die Lesben erfuhren anfänglich von der Diskriminierung schwuler Männer unterschied.
[i] Urteil des BVerG 6, 389; zitiert von https://bit.ly/2nr4fdv (28.09.2019)
[ii] Presseinformation 8/1974 der Gesellschaft zur Förderung sozialwissenschaftlicher Sexualforschung e. V., Düsseldorf, in: Martin Dannecker, Der Homosexuelle und die Homosexualität, Frankfurt a.M. 1986, S. 67; gefunden auf www.bpb.de/275113 (28.09.2019)
[iii] Magdalena Beljan für Aus Politik und Zeitgeschichte; https://bit.ly/2oaos7F (28.09.2019)
[iv] § 1 Absatz 1 Satz 1 AGG
[v] Beck, Volker und Bruns, Manfred (1991). Die Ehe für Lesben und Schwulen aus rechtspolitischer Sicht in Klaus Raabe (Hrsg.) Lesben. Schwule. Standesamt. Berlin: Christoph Links Verlag. 119.
[vi] Urteil des BVerG 640/93; zitiert von https://bit.ly/2o8BNgP (28.09.2019)
[vii] Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Nr.10, 69-70
[viii] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 -, Rn. (1-127)
[ix] BVerGE 53, 224; zitiert nach https://bit.ly/2lV3n0j (28.09.2019).
Lennard Gottmann studierte Politikwissenschaften, theoretische Linguistik, jüdische Studien und Geschlechterstudien in Potsdam und Bologna und schloss das Studium mit einer Arbeit über den Staatsbegriff bei Hannah Arendt ab. Aktuell studiert er an der Humboldt-Universität u Berlin im Master Sozialwissenschaften und arbeitet am Lehrstuhl von Silvia von Steinsdorff.
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BAR Administrator (23. Oktober 2019). Die Ehe für alle – Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung zur Gleichstellung homosexueller Menschen in der Bundesrepublik. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvxy
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[…] Ergänzend gibt Lennard Gottmann von der Humboldt-Universität zu Berlin einen Überblick über Rechtsentwicklung zur Gleichstellung homosexueller Menschen in der Bundesrepublik. […]