Im Gedenken an Manfred Bruns: Der Kampf um gleiche Rechte für Schwule und Lesben
Heute erhielten wir die Nachricht, dass Bundesanwalt a.D. Manfred Bruns im Alter von 85 Jahren verstorben ist. Mit ihm geht nicht nur ein außergewöhnlicher Jurist und Mensch von uns. Manfred Bruns hat den Kampf von Schwulen und Lesben um Gleichstellung bis zur „Ehe für alle“ durch seine juristische Arbeit maßgeblich vorangetrieben. Er hat ein bedeutendes Stück Gesellschafts- und (Menschen-)Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik mitgeprägt.
Der folgenden Beitrag ist eine von uns gekürzte Fassung eines Vortrags, den Manfred Bruns am 26. April 2018 an der Universität Hildesheim im Rahmen der Ringvorlesung „Alles gender, oder was?“ gehalten hat.
Ergänzend gibt Lennard Gottmann von der Humboldt-Universität zu Berlin einen Überblick über Rechtsentwicklung zur Gleichstellung homosexueller Menschen in der Bundesrepublik.
Der Kampf der Schwulen und Lesben für die Öffnung der Ehe: Erfolgreiche Strategien einer Minderheit für ihre Emanzipation
Tiere, die in Rudeln leben, akzeptieren nur die Artgenossen, die so sind wie sie. Artgenossen, die anders sind, etwa ein Albino, werden aus dem Rudel herausgebissen und verstoßen. Das scheinen die menschlichen Gesellschaften beibehalten zu haben.
Wenn dort Minderheiten ausgegrenzt, benachteiligt und verfolgt werden, beruht das auf einem entsprechenden Konsens der betreffenden Gesellschaft. Gegen diese gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen können auch Gesetze nichts ausrichten. Die Emanzipation von Minderheiten kann nicht von oben her befohlen werden. Sie ist nur durchsetzbar, wenn die gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen in Bewegung geraten. Erst dann lassen sich entsprechende Gesetze durchsetzen.
Wenn man sich den Prozess der Emanzipation von Minderheiten anschaut, stellt man fest, dass sich die Lage von Minderheiten durchweg erst zu bessern beginnt, wenn sich die Minderheiten selbst zu Wort melden, um die Vorurteile der Mehrheit über sie zu korrigieren. Das ist aber so lange nicht möglich, solange die Mehrheitsgesellschaft Minderheiten wegen ihres Anderseins verfolgt und bestraft. Erst wenn die Verfolgung aufhört, können sie ihre Konflikte und Probleme, die sich allgemein aus ihrem Leben ergeben und die sie vorher aus Angst vor Strafverfolgung nicht geäußert hatten, offenlegen und verarbeiten. Das eröffnet der Mehrheitsgesellschaft andere Zugänge zu der Minderheit, die zu einer neuen Sicht auf die Minderheit führt.
Das lässt sich bei den Lesben und Schwulen besonders gut beobachten.
Schwule Männer sind in der Bundesrepublik bis in die sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts hinein genauso wütend verfolgt worden wie in der Nazizeit. Die von den Nazis verschärften Strafvorschriften wurden beibehalten und ebenso exzessiv angewandt. Homosexuelle, die die nationalsozialistischen Konzentrationslager überlebt hatten, wurden zur Fortsetzung der Strafverbüßung wieder eingesperrt. Die Verurteilung bedeutete für die schwulen Männer zugleich der soziale Tod. Nicht wenige Homosexuelle, die die Verfolgung der Nazis überlebt hatten, sind in den fünfziger Jahren aus Verzweiflung über die fortdauernde Verfolgungspraxis freiwillig aus dem Leben geschieden.
Vorurteile über Schwule
Da man schwule Männer nur in Strafverfahren wahrnahm, war man allgemein der Meinung, dass schwule Männer psychisch labil und in hohem Maß selbstmordgefährdet seien. Auf die Idee, dass diese psychische Labilität keine typische Eigenschaft von schwulen Männer ist, sondern nur eine Folge ihrer aussichtlosen Lage, kam man nicht.
Dasselbe gilt für das Vorurteil, dass schwule Männer nicht bindungsfähig und in hohem Maß promisk seien. Wie sollen zwei Männer eine Partnerschaft führen, wenn sie bei jedem unvorhergesehenem Klingeln damit rechnen müssen, dass der Staatsanwalt mit Haftbefehlen vor der Tür steht?
Sehr nachteilig hat sich auch das Vorurteil ausgewirkt, dass Homosexualität ansteckend sei. Die sogenannte Verführungstheorie ist eine Juristenkonstruktion. Wenn früher Homosexuelle in Strafverfahren den Tatvorwurf nicht mehr bestreiten konnten, mussten sie versuchen, Milderungsgründe zu sammeln. Sie machten dann geltend, dass sie ihrerseits verführt worden seien und deshalb ihre „abartige“ Triebrichtung nicht verschuldet hätten, vielmehr selbst Opfer seien. Dadurch entstand bei den Juristen der Eindruck, dass Homosexualität die Folge von Verführung sei. Mit dieser Verführungstheorie ist der Fortbestand des § 175 StGB bis 1994 begründet worden.
Hinsichtlich der Lesben vertrat man allgemein die Auffassung, sie hätten noch keinen richtigen Mann mitbekommen. Wenn ein richtiger Mann sie hernehme, würden sie wieder normal. Mit anderen Worten: Die Lesben wurden in ihrem So-sein nicht ernst genommen.
Der Makel der Unsittlichkeit
Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexuellen dauerte bis in die sechziger Jahre hinein an. 1968 wurde die Bestrafung einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Männern in der DDR aufgehoben und 1969 in der Bundesrepublik. Die Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien betonten aber bei der Verabschiedung des Reformgesetzes, dass damit homosexuelles Verhalten nicht gebilligt werde, sondern dass es nach wie vor moralisch verwerflich sei.
In den siebziger Jahren war das Leben der Lesben und Schwulen in der BRD und in der DDR wegen dieses Makels der Unsittlichkeit und der ablehnenden Haltung der Bevölkerung noch immer sehr schwierig. Man brauchte zwar als Homosexueller in der BRD nicht mehr zu befürchten, dass die Polizei vor der Tür stehen könnte, wenn es unerwartet klingelte. Auch war es jetzt sehr viel einfacher, andere Lesben und Schwule zu treffen oder lesbische und schwule Zeitungen zu beziehen. Aber ein offenes Zusammenleben als Paar war in der Regel nicht möglich. Ein Coming Out war noch immer existenzgefährdend.
Einen ganz wesentlichen Fortschritt brachte dann die AIDS-Debatte in der Bundesrepublik in den achtziger Jahren. Die Schwulen erkannten früh die mit Aids verbundenen Gefahren und reagierten darauf in großer Solidarität. Sie schufen binnen kurzem ein breites Netz von Selbsthilfegruppen. Das führte bei vielen der Aktivisten zum öffentlichen Coming-out. Dadurch begannen die Behörden sich daran zu gewöhnen, mit Männern zu verhandeln, die offen als Schwule auftraten.
Als Folge der AIDS-Debatte fiel in den achtziger Jahren das Stigma der Unsittlichkeit. Der Bundesgerichtshof urteilte damals, es könne heute nicht mehr festgestellt werden, dass das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts als sittlich anstößig empfunden werde. Das Zusammenleben stehe deshalb als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Die Diskussion über die Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule
Aufgrund dieses Einstellungswandels konnten Lesben und Schwule nun offen als Paar zusammenleben. Das führte natürlich zu der Frage, warum Lesben und Schwulen eine Heirat weiterhin verwehrt wird. Die Debatte wurde dadurch beflügelt, dass Dänemark 1989 als erstes Land die “Registrierte Partnerschaft” für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt hatte.
Daraufhin haben einige schwule Aktivisten und ich 1989 zum ersten Mal gefordert, dass auch Lesben und Schwule heiraten dürfen. Da wir uns mit dieser Forderung im damaligen „Bundesverband Homosexualität“ nicht durchsetzen konnten, sind wir 1990 zum “Schwulenverband in Deutschland” (SVD) gewechselt, der 1990 in der DDR gegründet worden war. Der Schwulenverband übernahm die Forderung nach Öffnung der Ehe und machte sie zum Schwerpunkt seiner politischen Arbeit. 1999 hat sich der Schwulenverband für die Lesben geöffnet und nennt sich seitdem „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“ (LSVD).
Die Forderung nach Öffnung der Ehe für Lesben und Schwulen führte unter den Lesben und Schwulen zu heftigen Diskussionen. Die Gegner der “Homo-Ehe” argumentierten, dass die Ehe ein überholtes bürgerliches Relikt und dass es deshalb kontraproduktiv sei, ihre Ausdehnung auf Lesben und Schwule statt ihre Abschaffung zu fordern. Außerdem machte der Lesbenring geltend, dass die Ehe das Instrument des Patriarchats zur Unterdrückung der Frau sei; es bestehe die Gefahr, dass es bei den Lebensgemeinschaften der Lesben und Schwulen zu ähnlichen Strukturen und Abhängigkeitsverhältnissen komme.
Der LSVD und die Befürworter der “Homo-Ehe” bestritten die Reformbedürftigkeit der Ehe nicht, sondern machten geltend, dass sich die Reform des Eherechts noch lange hinziehen werde und dass man mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung nicht so lange warten wolle. Außerdem gebe es bei den lesbischen und schwulen Partnerschaften viele Probleme, die unbedingt gesetzlich geregelt werden müssten, wie z.B. die Aufenthaltserlaubnis für die ausländischen Partnerinnen und Partner von deutschen Lesben und Schwulen.
In der allgemeinen Öffentlichkeit kreiste die Diskussion um die “Homo-Ehe” fast ausschließlich um die juristische Frage, ob und inwieweit Art 6 Abs. 1 GG die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts für Lesben und Schwule zulässt. Die Gegner der „Homo-Ehe“ beriefen sich auf das sogenannte „Abstandsgebot“, das von den Juristen aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Die Vorschrift lautet: “Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.” Daraus hatte das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass die Ehe gefördert werden müsse und die Ehefreudigkeit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Deshalb dürften nichteheliche Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Partner nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet werden wie Ehen, weil sonst die Leute nicht mehr heiraten würden. Zwischen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften und den Ehen müsse rechtlich ein “Abstand” bestehen. Diesen Grundsatz hatten die Konservativen einfach auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften übertragen. Der LSVD hat dagegen eingewandt, dass dieser Grundsatz für Lesben und Schwule nicht gelte, weil ihre Partnerschaften nicht mit der Ehe konkurrieren.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz
1998 übernahmen die SPD und Bündnis90/Die Grünen die Regierung. Sie hatten den Lesben und Schwulen im Wahlkampf versprochen, nach einem Wahlsieg die Ehe für Lesben und Schwule zu öffnen. Dazu war aber die SPD nach der Regierungsübernahme nicht mehr bereit. Außerdem waren die rechtlichen Rahmenbedingen für ein Eheöffnungsgesetz nicht günstig.
Die Öffnung der Ehe hätte nach damaliger Rechtsauffassung eine Änderung des Grundgesetzes erfordert. Das ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Daran war nicht zu denken, weil die CDU/CSU und die FDP gegen die Öffnung der Ehe waren.
Auch eine Regelung nach skandinavischem Vorbild war nicht möglich. Dort hatte man in einer Generalklausel festgelegt, dass auf die “Registrierte Partnerschaft” alle für die Ehe geltend Bestimmungen entsprechend anwendbar seien, ausgenommen die Adoptionsvorschriften. Einem solchem Gesetz hätte der Bundesrat zustimmen müssen. Dort hatten aber die Bundesländer mit CDU/CSU- und FDP-Koalitionen die Mehrheit. Diese hätten eine generelle Verweisung auf die Ehevorschriften abgelehnt.
Es blieb deshalb nichts Anderes übrig, als in einem Lebenspartnerschaftsgesetz alle für Ehegatten geltenden Vorschriften einzeln aufzuführen, die auch für Lebenspartner gelten sollten.
Eine juristische Debatte zu dem Thema hatte es bis dahin nicht gegeben. Erst als die Juristen mitbekamen, dass die rot-grüne Koalition ein solches Gesetz plante, meldeten sich immer mehr Juristen zu Wort und vertraten die Meinung, dass ein solches Gesetz verfassungswidrig sei. Zuletzt war fast die ganze Juristenzunft gegen uns. Deshalb wollte die damalige SPD-Justizministerin nur ein Mini-Partnerschaftsgesetz vorlegen. Die volle rechtliche Gleichstellung sollten wir beim Bundesverfassungsgericht einklagen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde schließlich am 10.11.2000 vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.08.2001 in Kraft. Allerdings war das Lebenspartnerschaftsgesetz nur ein Torso. Da die CDU/CSU und die FDP während des Gesetzgebungsverfahrens ankündigten, dass sie das Gesetz mit ihrer Mehrheit im Bundesrat ablehnen würden, wurde der Gesetzentwurf in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedürftigen Teil aufgeteilt. Der zustimmungsfreie Teil trat als Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft, der zustimmungsbedürftige scheiterte im Bundesrat. Das hatte zur Folge, dass die Lebenspartner zwar von Anfang an dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten hatten, aber zunächst kaum Rechte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz
Obwohl es der Regierungskoalition nur gelungen war, ein Torso zu verabschieden, riefen die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen das Bundesverfassungsgericht an und machten geltend, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungswidrig sei. Außerdem hatten die Länder Bayern und Sachsen das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, das Inkrafttreten des Gesetzes vorerst durch eine einstweilige Anordnung zu stoppen.
Wir hatten natürlich große Angst, dass das Bundesverfassungsgericht das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig erklären und das Inkrafttreten des Gesetzes bis dahin stoppen würde. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2001 aber als unbegründet zurück.
In der mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag durfte ich dann für den LSVD plädieren. Zu unserer großen Freude hat das Bundesverfassungsgericht auch den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 17.07.2002 als unbegründet zurückgewiesen und sich in seinem Urteil nicht der fast einhelligen Meinung der Juristen angeschlossen, sondern die Position des LSVD „übernommen“. Es hat entschieden, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindere, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohten keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
Von 2002 bis 2013
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 2002 nur entschieden, dass der Gesetzgeber Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen darf, aber nicht, ob er das auch muss. Darum ging dann der Streit bis 2013.
Der LSVD ist zweigleisig verfahren. Er hat einerseits versucht, die Gleichstellung durch politische Lobbyarbeit voran zu bringen. Zum andern hat der LSVD versucht, möglichst viele Lesben und Schwule zu ermuntern, gegen ihre Benachteiligungen zu klagen. Wir hofften, durch die Klagen-Offensive positive Urteile der Gerichte zu erlangen, um damit unsere Forderungen an die Politik zu untermauern.
Die deutschen Gerichte vertraten lange Zeit die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe eine Sonderstellung verleihe, die es dem Gesetzgeber erlaube, die Ehe entgegen dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu bevorzugen. Die Klagen wurden deshalb zunächst jahrelang abgelehnt.
Der Durchbruch kam erst 2008 durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, dass der Ausschluss der Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung und Beruf verstößt. Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung geändert und inzwischen mit insgesamt sechs Entscheidungen die Gleichstellung der Lebenspartner vollendet.
Das Eheöffnungsgesetz
Lebenspartner hatten aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts seit 2013 dieselben Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Lebenspartnerschaft und Ehe unterschieden sich praktisch nur noch im Namen.
Unterschiede gab es noch bei der Adoption. Dabei ging es aber nicht mehr um die Grundsatzfrage, ob Kinder bei Lesben und Schwulen aufwachsen sollen, sondern nur noch um die Verfahrensfrage, ob die Adoption wie bei Ehegatten sofort in einem Akt erfolgen soll, oder nacheinander – also um eine Verfahrensvereinfachung.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber zwar die überkommenen Grundprinzipien der Ehe wahren. Er darf aber die Ausgestaltung der Ehe den gewandelten Bedürfnissen anpassen. Das gilt auch für die Frage, ob der Geschlechtsverschiedenheit eine prägende Bedeutung zukommt.
Trotzdem kam es zunächst nicht zur Öffnung der Ehe, weil die CDU/CSU gegenüber ihrem Koalitionspartner SPD geltend machte, dass sie es als Bruch der Koalition werten werde, wenn die SPD mit der Opposition für eine Öffnung der Ehe stimmen sollte.
Der Wandel kam dann dadurch, dass Volker Beck bei den Grünen den Beschluss durchsetzte, dass die Öffnung der Ehe eine unverzichtbare Bedingung für zukünftige Koalitionen sei. Dem folgten kurz darauf die Linken, die FDP und schließlich auch die SPD. Das veranlasste die Bundeskanzlerin zu der Bemerkung in einem Interview, dass man die Abstimmung über diese Frage dem Gewissen der Abgeordneten überlassen solle. Daraufhin konterte die SPD, das ihre Abgeordneten nicht erst nach der Bundestagswahl, sondern schon jetzt ein Gewissen hätten, und setzte durch, dass der Bundestag die fast gleichlautenden Gesetzentwürfe der Linken, der Grünen und des Bundesrats in der letzten Sitzungswoche der vergangenen Legislaturperiode beriet und den Gesetzentwurf des Bundesrats verabschiedete.
Ausblick
Wenn man sich vergegenwärtigt, dass wir die Öffnung der Ehe erstmals 1989 gefordert haben, ist der Erfolg, den der LSVD in so kurzer Zeit errungen hat, beeindruckend. In den achtziger Jahren ist es wegen des Verdachts, dass ein hoher General der Bundeswehr homosexuell sei, noch zu einem großen Skandal gekommen (Kießling-Affäre). Heute können sich lesbische Politikerinnen und schwule Politiker ohne weiteres outen, ohne dass sie befürchten müssen, dass das ihrer Kariere schadet.
Sorge macht dem LSVD heute ein Bündnis aus christlich-fundamentalistischen, evangelikalen und rechtspopulistischen Gruppen und Initiativen, das seit einiger Zeit versucht, ein gesellschaftliches Rollback in Gang zu bringen und durchzusetzen. Ihre Aktionen richten sich gegen die Bildungspläne einiger Bundesländer und die Sexualaufklärung an den Schulen. Die Kampagne agiert mit kaum kaschierten Hassparolen, Verzerrungen und Verdrehungen gegen eine Pädagogik der Vielfalt.
Diese Gruppen sind ein Sammelbecken für alle diejenigen, die unterschiedliche Lebensentwürfe nicht ertragen. Sie nehmen Vielfalt nur als Angriff auf alte Werte, aber nie als Bereicherung wahr. Diese neue Bewegung ist eine ernste Gefahr für unsere offene Gesellschaft. Und es ist wichtig, dass es Organisationen wie den LSVD gibt, die solchen Gruppen Paroli bieten.
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BAR Administrator (23. Oktober 2019). Im Gedenken an Manfred Bruns: Der Kampf um gleiche Rechte für Schwule und Lesben. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvxz