Gibt es eine Gemeinschaft der Steuerzahler, und wer kennt ihr Interesse? – Mit Bourdieu den sozialgerichtlichen Konflikt untersuchen
von Katie Baldschun
Kläger K streitet vor dem Sozialgericht um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Leistungen sind ihm wegen fehlender Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung versagt worden mit der Begründung, das Jobcenter sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln, und dürfe im Interesse der Steuerzahler nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und nur in rechtmäßiger Höhe Leistungen erbringen[1]. Das Sozialgericht muss sich mit dieser Argumentation auseinandersetzen. Auch Sozialgerichte selbst – tatsächlich natürlich die im jeweiligen Spruchkörper agierenden Richterinnen und Richter – haben bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines im Streit stehenden Bescheides bereits die Interessen eines Klägers mit den Interessen der oder des Steuerzahlers oder auch der Gemeinschaft der Steuerzahler abgewogen[2]. Der Umstand, dass es vor dem Sozialgericht um konkrete individuelle Interessen geht, ist prozessual als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses und ausdrücklich durch die gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz notwendige Behauptung der individuellen Beschwer geregelt. Auch der Begründung des eingangs erwähnten Versagungsbescheids ist darin zuzustimmen, dass Sozialleistungen nur gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und dass sich die Leistungshöhe nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. Es handelt sich um eine andere Formulierung der verfassungsrechtlich geregelten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, die ebenso für die Gerichte gilt. Doch die Bezugnahme auf das Interesse der Steuerzahler gibt Rätsel auf: Woher wissen Behördenvertreter*innen und Richter*innen, was das Interesse der Steuerzahler ist? Ist es irgendwo konkretisiert, wo müsste man danach suchen? Vor allem aber: Was haben die Steuerzahler überhaupt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu suchen, in der es um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes geht, also um die Prüfung, ob in einem konkreten Fall das Gesetz richtig angewendet worden ist? Warum bezieht sich eine Behörde auf „die Steuerzahler“, als sei sie für einen kontradiktorischen Prozess von einem Kollektiv mandatiert, und wer ist damit gemeint (nebenbei, auch Kläger K zahlt direkt oder trägt mindestens indirekt Steuern)?
Begriff und Vorgang der Interessenabwägung gehören für Rechtsprechung und juristische Literatur zum Standardwerkzeug. Aus juristischer – oder besser: rechtsdogmatischer – Sicht sind Einfallstore für das Abwägen unterschiedlicher Gesichtspunkte oder unterschiedlicher Interessen ein unbestimmter Rechtsbegriff in einer Norm oder eine gesetzlich vorgeschriebene Ermessensentscheidung. Warum aber wird nun das Interesse gerade der Steuerzahler in einen solchen Abwägungsvorgang eingestellt? Diese Fragen sind Auslöser für eine Untersuchung in der Nachwuchsforscherinnengruppe „Die Sozialgerichtsbarkeit und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland“, für die Pierre Bourdieus soziologische Theorie interessante Aspekte beitragen kann, wie im Folgenden skizziert werden soll.
Das Interesse der Versichertengemeinschaft in der Rechtsprechung
Auf der Suche nach Antworten auf die eingangs aufgeworfenen Fragen führt eine erste juristische Spur zunächst zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.11.1992[3]. Diese erging in einem Streit um den Eintritt einer Sperrzeit, die regelmäßig zum Ruhen, d.h. zur Nichtauszahlung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Im konkret entschiedenen Fall ging es um die seinerzeit noch existierende Arbeitslosenhilfe (Alhi) und um das Erlöschen des Anspruchs als weitergehende Sperrzeitfolge. Das Gericht erläutert hier zur damals geltenden Sperrzeitregelung im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dieser liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass „eine Sperrzeit nur eintreten soll, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann“, und später: „Eine Sperrzeit soll, wie schon erwähnt, nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft bzw im Falle der Alhi im Interesse der Steuerzahler ein anderes Verhalten zugemutet werden kann“. In den Materialien zum AFG von 1969 finden sich folgende Überlegungen zu den Sperrzeiten: „Der vom Arbeitnehmer selbst schuldhaft verursachte Schadenfall der Arbeitslosigkeit dürfte eigentlich die Leistungspflicht der Gemeinschaft der Beitragszahler nicht auslösen. Auch müßte diese Gemeinschaft von der Pflicht zu weiteren Leistungen befreit sein, wenn der Arbeitslose unberechtigt die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt“ (BT-Drs. V/2291, S. 83).
Der Gesetzgeber – oder besser: der Verfasser des Gesetzesentwurfs – argumentiert im Zusammenhang mit dem Sperrzeitregime also mit einer Gemeinschaft der Beitragszahler und ihrer Leistungspflicht bzw. der Befreiung von dieser Pflicht. Dabei handelt es sich wohl um die „organisierte Vielheit“, auf die nach der hergebrachten Definition der Sozialversicherung ein in seiner Gesamtheit schätzbarer Bedarf verteilt wird[4]. In versicherungstechnischer Hinsicht handelt es sich bei diesem Bedarf um denjenigen, der entsteht, wenn sich ein bestimmtes Risiko realisiert. Im Falle der Arbeitslosenversicherung: Der Eintritt der Arbeitslosigkeit und das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung und ggf. weiterer Ansprüche. Im Sperrzeitrecht finden sich Regelungen dafür, dass in bestimmten Konstellationen nicht (nur) die organisierte Vielheit, sondern auch der Versicherte selbst das Risiko der Arbeitslosigkeit trägt.
Risikotragung im steuerfinanzierten System?
Auch die Arbeitslosenhilfe war im Grundsatz als Versicherungsleistung konzipiert, jedoch aus Steuermitteln finanziert. Deshalb erscheint die Ersetzung des Interesses der Versichertengemeinschaft durch dasjenige der Steuerzahler in der Abwägung bei der Sperrzeitprüfung, wie sie das BSG in oben erwähnter Entscheidung zwanglos vornimmt, auf den ersten Blick nicht fernliegend. Es soll eben beim Abwägen auch um jene gehen, die die Mittel finanzieren, aus denen die Leistung bezahlt wird. Wenn die Steuerzahler schon bei der Arbeitslosenhilfe eine Rolle spielten, scheint es ebenfalls naheliegend, ihnen und ihren Interessen auch eine Rolle im Leistungssystem des SGB II einzuräumen, schließlich ist auch dieses steuerfinanziert. Aber passt der Gedanke der Risikotragung und die Frage, wer den Schadenfall verursacht hat (siehe oben), auf das SGB II? Auch dort geht es, dem Grundgedanken und den Begrifflichkeiten nach, zwar um Arbeitslosigkeit, schließlich hat die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 die Arbeitslosenhilfe abgelöst und heißt die Leistung für die in erster Linie anspruchsberechtigte Person Arbeitslosengeld II, auch besteht an der Erwerbsorientierung des Leistungssystems kein Zweifel. Aber einen Versicherungs- oder Schadenfall gibt es gerade nicht, und nicht Arbeitslosigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung, sondern Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit. Leistungen erhält auch, wer arbeitet und trotzdem bedürftig ist.
Kollektive benennen
Das sind schon rechtssystematisch oder rechtsdogmatisch betrachtet diskussionswürdige Fragen. Spannend sind insbesondere aber solche, die nicht mit der Rechtsdogmatik zu beantworten sind: Gibt es die Steuerzahler als Gruppe oder Gemeinschaft, die ein einheitliches Interesse hat? Wer kommt aus welchem Grund dazu, die Steuerzahler – ausdrücklich oder implizit – als Kollektiv zu betrachten und zu behandeln? Eine solche kollektive Figur zu verwenden, erinnert an einen Gedanken von Pierre Bourdieu, den dieser in seiner Vorlesung Sozialer Raum und Klassen (in deutsche Sprache übersetzt und gedruckt 1985, S. 39) formuliert hat: Den „metaphysischen Effekt[s]: das als Seiend zu halten, was bedeutet werden kann“ (Hervorhebung im Original). Oder mit anderen Worten: Bereits die Benennung führt zur Existenz eines Kollektivs oder jedenfalls dazu, dass es als existierend wahrgenommen und behandelt wird. In jeder prädikativen Aussage, so Bourdieu, verberge sich eine Existenzaussage. Die Steuerzahler, auch als Synonym für die Allgemeinheit, jedenfalls sind eine relativ neue Erscheinung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind zu einer Argumentationsfigur geworden, an deren Auftreten und Wirken sich Erkenntnisse über die Gestaltung und die Vorstellung von Sozialstaat gewinnen lassen. Damit ist diese Figur beispielhaft dafür, dass sich anhand der Verwendung von Begriffen, ihrer Entwicklung und des Streits darum gesellschaftliche und sozialpolitische Konflikte und Leitbilder sowie deren Verrechtlichung aufzeigen lässt. Dazu noch einmal Bourdieu: „Gruppenbezeichnungen […] protokollieren gleichsam einen jeweiligen Stand der Auseinandersetzungen und Verhandlungen um offizielle Bezeichnungen und die damit verbundenen symbolischen wie materiellen Vorteile“ (Bourdieu 1985, S. 25).
Die Sozialgerichtsbarkeit als soziales Feld
Die Ansätze und Konzepte Bourdieus zu seiner Soziologie sozialer Ungleichheit (Janning 2008, S. 336) können für die Untersuchung der Sozialgerichtsbarkeit im Allgemeineren und des hier skizzierten Phänomens im Besonderen den Blick schärfen, auch hierfür bietet das (Rechts-)Denken Bourdieus enormes Potenzial (zum Potenzial des Rechtsdenkens von Bourdieu Kretschmann, siehe auch Kretschmann 2019 im von ihr herausgegebenen Sammelband): Die Sozialgerichtsbarkeit kann als (Teil-)Feld innerhalb des Feld des Rechts betrachtet werden, als Ort im gesellschaftlichen Gefüge, der durch Herrschaftsbeziehungen ausgestaltet ist. Im Konflikt, der das sozialgerichtliche Verfahren kennzeichnet, geht es um die Verteilung von Ressourcen und um die Behauptung oder Neujustierung von relationalen Machtpositionen im Feld. Diese Positionen und Verhältnisse sind einerseits Ursache des Konflikts, andererseits auch Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung, und zugleich legen sie die Bedingungen der Konfliktaustragung fest, die durch die dem juridischen Feld eigene soziale Praxis (Wrase 2017) geprägt sind. Das Feld des (Sozial-)Rechts steht in einer besonderen Beziehung zum (Sozial-)Staat. Beim Staat ist die Macht konzentriert, symbolisches Kapital zu verteilen, indem er benennt und bewertet oder auch sieht, einteilt und wiederum Vorstellungen hervorbringt (zu Vision und Division Bourdieu 2019, S. 50; Garcia 2019, S. 186). Dies funktioniert im Feld des Rechts unter anderem durch Klassifizierungen durch das Gesetz und durch die Anwendung des Gesetzes. Eine für das Sozialversicherungsrecht grundlegende Klassifizierung, an die sich weitreichende Folgen knüpfen, ist die Einteilung in die Gruppen Versicherter vs. Nicht-Versicherter. Dazu das Bundesverfassungsgericht[5]: „Wer Solidarität zu üben hat, aber auch in Anspruch nehmen darf, legt der Gesetzgeber durch die Regelungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (§§ 5 ff. SGB V) fest“. Und das Bundessozialgericht[6]: „Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in der gesetzlichen Unfallversicherung und den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung die Kollektive abzugrenzen und zu bestimmen, die gegenseitige Solidarität zu leisten haben“. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung übernimmt einen Teil dieser klassifizierenden Praxis, indem sie die gesetzlichen Kodifizierungen anwendet und damit im konkreten Einzelfall Individuen ein- und zuteilt, aber auch, indem sie Benennungen und Bewertungen konkretisiert, auslegt und sogar neue Klassifizierungen – wie die Gemeinschaft der Steuerzahler – schafft.
Interessen und Verteilungskonflikt
Im eingangs gezeichneten sozialgerichtlichen Konflikt geht es noch einen Schritt weiter: Dem klassifizierten Kollektiv werden durch die Rechtsexpert*innen konkrete Interessen zugeschrieben. Welches Interesse können Gemeinschaften dieser Art aber überhaupt haben? An sich muss man sie für heterogen halten. Die Rechtsanwender*innen in der Rechtsprechung sind sich aber immer ziemlich sicher in ihrer Bestimmung des Interesses: Häufig[7] werden die Begrenzung der Beitragslast und der Schutz vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme genannt. Die klassifizierten Kollektive und deren Interesse dienen im sozialgerichtlichen Rechtsstreit also als Argumentationsfiguren in der Ausgestaltung von Sozialrechtsbeziehungen, oder zugespitzt: Das Interesse der jeweiligen Gemeinschaft wird in der Entscheidung über die Verteilung der Ressource (Leistungen) häufig gegen das Interesse des Individuums gestellt, obwohl es in der Regel seinerseits Teil dieser Gemeinschaft ist oder es in anderen Konstellationen gerade werden möchte. Durch die Einteilung in individuelle Person einerseits und Gemeinschaft andererseits werden zwei Positionen und Relationen im Feld markiert – oder auch erst geschaffen. Symbolische Macht zeigt sich in der Durchsetzung und Durchsetzbarkeit dieser Bedeutung und in der damit einhergehenden Anerkennung der Verteilung von – nicht ausschließlich, aber vordringlich – ökonomischem Kapital.
Mit Bourdieu den sozialgerichtlichen Konflikt analysieren
Der in der Sozialgerichtsbarkeit ausgetragene Konflikt um die Verteilung von Ressourcen wird auch über sozialrechtliche – oder im sozialrechtlichen Rechtsstreit verwendete – Begriffe ausgetragen. Das Potenzial, aber auch die Herausforderung, Bourdieus Ansätze auf diesen Konflikt anzuwenden, liegt darin, dass es sich bei Bourdieus konflikttheoretischer Soziologie um ein mehrdimensionales Analyseinstrumentarium (zum mehrdimensionalen Ansatz Vester 2013, S. 140.) handelt. Die Konzepte des sozialen Feldes, des Habitus und der sozialen Praxis sowie des Kapitals bzw. der Kapitalsorten sind nicht dazu gedacht, isoliert angewendet zu werden. Jedenfalls aber sind sie vor allem in ihrer gegenseitigen Bedingtheit besser geeignet, der Komplexität des Gegenstandes gerecht zu werden. Sie sind indes ihrerseits komplex, spannt doch Bourdieu, so Kretschmann, mit seiner Analyse des Rechts seinerseits „ein weites Feld“, in dem sich mehrere Momente rechtlicher Reflexion unterscheiden lassen (Kretschmann 2019, S. 18). Es ist lohnenswert, sie für den hier skizzierten Untersuchungsgegenstand zu vertiefen.
Dr. Katie Baldschun ist Richterin am Sozialgericht und derzeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an die Universität Kassel abgeordnet. Sie ist dort Postdoktorandin in der durch das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) geförderten Nachwuchsgruppe „Die Sozialgerichtsbarkeit und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bunderepublik Deutschland“, in der sich vier thematisch sehr unterschiedliche Qualifizierungsarbeiten mit einigen spezifischen Schwerpunkten im sozialgerichtlichen Verfahren und darüber hinaus beschäftigen. Die Autorin untersucht, wie im sozialgerichtlichen Rechtsstreit über den Streit um und über Begriffe Verteilungskonflikte ausgetragen werden.
Literatur:
Bourdieu, Sozialer Raum und „Klassen“. Leçon sur la leçon, Zwei Vorlesungen, Frankfurt a.M., Suhrkamp, 4. Aufl. 2016 (1. Aufl. 1985)
Bourdieu, Die Kraft des Rechts. Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes, in: Kretschmann (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist, Velbrück 2019, S. 10 ff. (frz. Original 1986)
Garcia, Kategorisierung und Hierarchisierung in Rechtstexten, in: Kretschmann (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist, Velbrück 2019, S. 186 ff.
Janning, Die Konflikttheorie der Theorie symbolischer Kämpfe, in: Bonacker (Hrsg.), Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien, 4. Aufl., Wiesbaden, VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008, S. 335 ff.
Kretschmann, Pierre Bourdieus Beitrag zur Analyse des Rechts, in: Kretschmann (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist, Velbrück 2019, S. 10 ff.
Vester, Zwischen Marx und Weber: Praxeologische Klassenanalyse mit Bourdieu, in: Brake u.a. (Hrsg.), Empirisch arbeiten mit Bourdieu, Weinheim und Basel, Beltz Juventa 2013, S. 130 ff.
Wrase, Recht als soziale Praxis, in: Pilniok / Brockmann (Hrsg.), Die juristische Profession und das Jurastudium, Baden-Baden, Nomos 2017, S. 41 ff.
Referenzen
[1] So etwa der in einem Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 4 AS 554/15 streitige Bescheid.
[2] Etwa das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 08.11.2018, L 19 AS 1182/17; zum Ausgleich dieser Interessen z.B. auch das BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 3/14 R.
[3] BSG Urteil vom 26.11.92, 7 RAr 38/92, BSGE 71, 256.
[4] BVerfG, Urteil vom 10.05.1960, 1 BvR 190/58 u.a., BVerfGE 11, 105.
[5] BVerfG Beschluss vom 18.07.2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167.
[6] BSG Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 9/06 R.
[7] Zu einem Fall, in dem die Versichertengemeinschaft hingegen kein Interesse daran hat, einen Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner „berechtigten Interessen“ abzuhalten: BSG Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, BSGE 95, 232.
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BAR Administrator (23. Januar 2020). Gibt es eine Gemeinschaft der Steuerzahler, und wer kennt ihr Interesse? – Mit Bourdieu den sozialgerichtlichen Konflikt untersuchen. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/lvy4
Liebe Frau Baldschun,
diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Reichweite verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.
Viele Grüße,
Ulrike Stockhausen
(Community Management)