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Rechtssoziologie als Disziplin? – Gerangel um Gegenstand und Daseinsberechtigung im frühen 20. Jahrhundert

von Luise Bublitz & Jacqueline Klee

Dieser Beitrag ist Teil der Mini-Serie mit studentischen Beiträgen aus dem Seminar “Interdisziplinäre Rechtstheorie” im Sommersemester 2019 an der HU Berlin.

Die Rechtssoziologie als Disziplin wird seit ihren Anfängen im frühen 20. Jahrhundert begleitet von einer Diskussion um ihre Daseinsberechtigung. Die Idee, Recht als gesellschaftliches und kulturelles Phänomen zu verstehen und dieses mit einem sozialwissenschaftlichen Blick zu analysieren, stößt dabei immer dort auf Widersprüche, wo man sich vor politischen Einflüssen auf ein scheinbar unpolitisches und objektives Normensystem fürchtet. Die Diskussion um interdisziplinäre Rechtswissenschaft heute unterscheidet sich kaum von der nun schon weit zurückliegenden Debatte zwischen Ehrlich, Kantorowicz, Weber und Kelsen. Der Versuch, eine Rechtswissenschaft zu schaffen, die frei ist von unberechtigter Einflussnahme, steht der Einsicht gegenüber, dass das Recht nun mal von Menschen in einem politischen Rahmen gemacht wird und die Rechtspraxis daher immer schon gesellschaftliche Einflüsse in sich trägt.

Dabei fällt auf, dass die Ursache für das gegenseitige Unverständnis eigentlich in den verschiedenen Vorstellungen davon liegt, was „Recht“ ist und sein soll. Zu der Frage, ob es Sinn macht, das Phänomen „Recht“ – wie auch immer es verstanden wird – auch aus einer soziologischen Perspektive zu betrachten, kommt diese Debatte gar nicht, weil die Gräben, die in der Diskussion um den Rechtsbegriff gegraben werden, so tief sind, dass darüber hinaus kein Raum für einen Konsens über den Mehrwert interdisziplinärer Betrachtungsweisen des Rechts mehr zu sein scheint. Dabei müsste das nicht so sein. Ein einheitliches Rechtsverständnis ist unserer Meinung nach, keine Voraussetzung dafür, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wie Recht auch soziologisch untersucht werden kann und sollte.

Freies Recht

Als frühe Vorgänger der interdisziplinären Rechtswissenschaft gelten wohl bis heute die Vertreter der Freirechtsschule, einer rechtswissenschaftlichen Bewegung des frühen 20. Jahrhunderts. Prominente Vertreter der Freirechtsschule sind Hermann Kantorowicz und Eugen Ehrlich. Sie beobachteten eine Kluft zwischen der Rechtswissenschaft als rein systematischer, textgebundener Auslegung von Normen und der sie umgebenden Rechtswirklichkeit und forderten eine Einbeziehung der sozialen und faktischen Lebensumstände in die Rechtsprechung, um die Distanz zwischen staatlich-juristischer und gesellschaftlicher Wirklichkeit sichtbar zu machen und zu verringern. Richterliche Entscheidungen sollten die realen Umstände der jeweiligen Fallkonstellationen stärker in den Blick nehmen. Die zentrale Figur des Konzeptes des „Freien Rechts“ war der „Freie Richter“, der bei der Urteilsfällung nicht nur aus bestehendem Recht ableiten, sondern zusätzlich wirtschaftliche, politische und soziale Faktoren mitberücksichtigen sollte. Um diese sozialen Realitäten in die Auslegung von Rechtsnormen mitaufnehmen zu können, bedürfe es einer neuen Disziplin: der Rechtssoziologie.

Kantorowicz‘ Rechtssoziologie

Hermann Kantorowicz sprach von Rechtssoziologie dort, wo „das soziale Leben auf seine Beziehung zu den Rechtsnormen hin untersucht wird“ (Kelsen 1921, S.2) und war der Meinung, dass die Rechtssoziologie überhaupt nur fruchtbringend von ausgebildeten Juristen betrieben werden könne (vgl. Kelsen 1921, S.4). In dieser Disziplin würden keine Werturteile gefällt, sondern lediglich Fakten zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen (Kelsen 1921, S.4). Diese sollten dann Hilfestellung bei der Auslegung der Norm leisten. Kantorowicz nannte diese Methode „Zweckforschung“. Es sollte untersucht werden, welche gesellschaftliche Wirkung eine Anwendung des Gesetzes hervorruft, um herauszufinden, wie der Zweck des jeweiligen Gesetzes am besten erreicht werden könne. Darin also läge die Aufgabe der Rechtssoziologie (vgl. Kelsen 1921, S.7). Solche rechtssoziologischen Untersuchungen könnten laut Kantorowicz der legislativ-politischen Arbeit der Juristen und Rechtsdogmatiker die Augen für die Rechtswirklichkeit öffnen und damit ermöglichen, dass gesellschaftliche Realitäten in rechtliche Entscheidungen einbezogen würden. Hermann Kantorowicz wollte so verhindern, dass aktuelle Fälle weiterhin nach Normen entschieden würden, die aus veralteten Fakten hergeleitet waren und sich daher nicht für die Begründung aktueller Entscheidungen eigneten. Für ihn musste allein der Zweck der Norm als Begründungsmotiv dienen (vgl. Kelsen 1921, S. 33). Rechtsnormen waren für ihn also Teil eines Steuerungssystems der Gesellschaft und damit zwangsläufig auch immer politisch.

Eugen Ehrlich und das lebende Recht

Zur Erforschung eben dieser tatsächlichen Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die sich in ihnen ausdrückenden gewohnheitsrechtlichen Normen gründete Eugen Ehrlich 1910 in Czernowitz ein „Seminar für lebendes Recht“ (vgl. Kelsen 1921, S.10). Ehrlich stellte fest, dass das positive, also das gesetzte, Recht allein zu keiner Zeit das gesamte „lebende Recht“ einer Gemeinschaft beschreiben konnte (vgl. Ehrlich, S.846). Am Beispiel der salischen Franken belegte er, dass die ganze Ordnung der fränkischen Gesellschaft, die noch in keinem Rechtssatz Ausdruck gefunden hatte, „auf der inneren Ordnung ihrer gesellschaftlichen Verbände beruhte, die durch Übungen, Herrschaftsverhältnisse, Besitzformen […] festgelegt war“ (Ehrlich, S.846). Er ging davon aus, dass die gesellschaftliche Ordnung zunächst durch ungeschriebene Regeln geschaffen würde, die sich erst in einem zweiten Prozess durch Gesetzgebung und Rechtsprechung zu Rechtssätzen verdichteten (vgl. Ehrlich, S.846).

Kelsens reine Rechtswissenschaft

Schärfster Kritiker der Freirechtsschule war wohl Hans Kelsen. In seiner „Reinen Rechtslehre“ bemühte er sich 1934 um eine Letztbegründung des Rechts im Rechtssystem selbst. Dafür konstruierte er eine rechtliche Grundnorm, von der aus sich alles Recht ableiten lässt. Als Rechtspositivist definiert er das Recht unabhängig von Moral und gesellschaftlichen Verhältnissen, als ein in sich selbst geschlossenes und auf sich selbst bezogenes System (Jestaedt, XXVII). Aus dieser beschreibenden Sicht auf das „reine“ Recht ergibt sich für Kelsen die normative Forderung nach einer ebenfalls „reinen“ Rechtswissenschaft, deren Gegenstand ausschließlich das positive, also das gesetzte, Recht sein dürfe. Die Rechtswissenschaft sollte das bestehende Recht ganz ohne Werturteil lediglich beschreiben und müsse freigehalten werden von den – unberechtigten – Einflüssen anderer Disziplinen (Jestaedt, S. XXVIII). Kelsens Ziel war es, die Rechtswissenschaft möglichst gründlich von allen politischen Einflüssen zu befreien. Er leugnete nicht, dass die Rechtsordnung auch soziologisch oder politologisch betrachtet werden könne. Er trennt diese Betrachtungen aber von der rechtswissenschaftlichen Beschreibung des Rechts. Damit setzte er sich allerdings dem Vorwurf aus, dass eben diese „Reinheit“ der Rechtswissenschaft nicht möglich sei und auch die Selbstbezogenheit des Rechtssystems nie die Realität beschreiben könne.

Webers verstehende Soziologie

Max Weber vereint auf gewisse Weise den Rechtspositivismus Kelsens mit dem Anspruch, auch die Wirkung von Rechtsordnungen in der gesellschaftlichen Realität zu betrachten. Für Weber gibt es keine allumfassende Rechtsordnung, nach welcher jeder Sachverhalt „bis in die letzten Konsequenzen“ (Weber, S.193) entschieden werden könne. Vielmehr seien manche grundlegenden Fragen einer Gesellschaftsordnung rechtlich gar nicht erst geregelt (Weber, S.193-194). Damit widerspricht Weber der freirechtlichen Bewegung, die von einem bestehenden Recht ausgeht, welches sich aber nicht vollständig in dem geschriebenen Recht erschöpft, weshalb es immer wieder einzelne Sachlagen gibt, die mit den Mitteln der juristischen Auslegung gar nicht oder nur scheinbar und gewaltsam entschieden werden können (Weber, S. 193).

Weber ist dagegen der Überzeugung, dass „Lücken“ im gesetzten Recht nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Systems hindeuten, sondern den Zweck haben, dass im Entscheidungsfall die Person in der machtvollsten Position aus ihrem Interesse am Fortlaufen eines bestimmten Einverständnishandelns über deren Inhalt entscheidet, weil eben sonst keine rechtsverträglichen Entscheidungen mehr gefällt werden könnten (vgl. Weber, S. 194).

Weber grenzt die juristische Sicht auf das Recht von der soziologischen ab: Juristisch oder rechtsdogmatisch würden Sätze betrachtet, deren Inhalt für das Verhalten von Menschen normativ maßgeblich sein soll. Diese Sätze würden dann auf ihren systematischen Sinn hin untersucht, um sie in ein möglichst kohärentes System zu bringen. Bis hierhin bleibt Weber also dicht an Kelsens Verständnis einer „reinen“ Rechtswissenschaft. Das Recht kann aber laut Weber ebenfalls soziologisch betrachtet werden. Dann ist das Recht das, was innerhalb einer Gesellschaft faktisch geschieht, weil die Chance besteht, dass am Gemeinschaftshandeln beteiligte Menschen bestimmte Ordnungen als geltend ansehen und deshalb ihr Handeln sinnhaft an ihnen orientieren (vgl. Weber, S. 182). Während es laut Weber durchaus üblich sei, dass Rechtsnormen rational gesetzt werden, um bestehende Sitten und Konventionen zu ändern, – Recht also eine gestaltende Funktion einnimmt – sei der Normalfall doch der umgekehrte: Dass nämlich die Rechtsordnung in der Realität empirisch nicht durch ihr Zwangssystem gilt, sondern weil ihre Geltung als Sitte eingelebt und abweichendes Verhalten sozial missbilligt würde (vgl. Weber, S. 195). Nach Weber besteht ein moderner Staat zu einem erheblichen Teil deshalb, weil bestimmte Menschen ihr Handeln an der Vorstellung orientieren, dass er bestehen solle. Das also Ordnungen von jener juristisch-orientierten Art gelten. Die Soziologie soll laut Weber eine Wissenschaft sein, die soziales Handeln deutend versteht, indem sie jene Systeme nachvollzieht, an welchen das jeweilige Handeln seinen Sinn ausrichtet. In diesem über funktionales Beschreiben hinausgehenden „Verstehen“ liegt für Weber die Leistung der Soziologie (vgl. Weber, Soziologische Grundbegriffe, S.7).

Kelsen und Weber – ein gewolltes Missverständnis?

Genau an diesem Punkt setzt Hans Kelsen mit seiner Kritik an Webers Rechtssoziologie an. Er stellt den Mehrwert der Soziologie für die Rechtswissenschaft grundsätzlich in Frage, da der soziologische Rechtsbegriff dem juristischen Rechtsverständnis seiner Meinung nach nichts hinzufügen könne (Kelsen 1921, S.105). Diese Dopplung sei in dem Weberschen deutenden Verstehen quasi schon angelegt: Wenn Weber mit seinem Ansatz der verstehenden Soziologie untersuchen möchte, nach welchen Zwecken Individuen ihr Handeln ausrichten und dafür das System einer anderen Disziplin zu verstehen versucht, dann komme am Ende nicht mehr und nicht weniger heraus als eben das System dieser zu verstehenden Disziplin. Das Ergebnis einer verstehenden Soziologie erschöpfe sich demnach in der puren Beschreibung anderer Disziplinen und hätte diesen gegenüber keinen Mehrwert (Kelsen 1921, S. 108). Auf das Recht übertragen hieße das also: Das Ergebnis des deutenden Verstehens von staatlichem Handeln ist immer nur die Rechtsordnung selbst, da sich staatliches Handeln am Zweck des Rechts orientiere und sich in diesem aber auch erschöpfe. Eine neue Disziplin „Rechtssoziologie“ die als Ergebnis ihrer Methode nur die Beschreibung der Rechtsordnung zu bieten habe, sei aber neben der schon existierenden Rechtswissenschaft nicht von Nöten. Für Kelsen bleibt die Soziologie aus diesem Grund immer eine unselbstständige Wissenschaft (Kelsen 1921, S. 119).

Doch wie passend ist diese Reaktion Kelsens auf Webers Projekt? Anders als Kantorowicz und Ehrlich, möchte Weber nicht die Rechtswissenschaft als solche umgestalten und auf soziologischen Erkenntnissen aufbauen. Weber erkennt den positivistischen Rechtsbegriff als „juristischen Rechtsbegriff“ an. Für ihn gibt es aber neben diesem juristischen Begriff auch noch ein Interesse an einem soziologischen Rechtsbegriff, der nachvollziehen möchte, nach welchen Motiven Menschen in einem Rechtssystem handeln wie sie handeln. Dafür muss zunächst das positive Recht verstanden und innerhalb des Normensystems nachvollzogen werden. Aber die Leistung einer Rechtssoziologie geht unserer Meinung nach über das reine Verstehen des Rechtssystems hinaus, indem sie danach fragt, unter welchen Bedingungen Menschen ihr Handeln tatsächlich an der Rechtsordnung orientieren. Am Ende von Kelsens Ausführungen zu Webers Rechtssoziologie, nachdem er also behauptet, die Leistung der Rechtssoziologie gehe nicht über die Beschreibung der Rechtsordnung hinaus, fügt er noch hinzu, dass die Soziologie durchaus die weitergehende Frage nach den tatsächlichen Motiven des menschlichen Handelns stelle. Diese „von normativer Rechtskenntnis verschiedene Spähre“ tut er im nächsten Satz allerdings sofort als „Problem sekundären Charakters“ ab (Kelsen 1921, S. 118). Da entsteht doch der Verdacht, dass Kelsen Weber möglicherweise gar nicht verstehen wollte. Diese von Kelsen selbst erwähnte „von normativer Rechtskenntnis verschiedene Sphäre“ könnte eben das beschreiben, was den Mehrwert einer Rechtssoziologie darstellt. Es geht nicht darum, der Rechtswissenschaft ihren Gegenstand streitig zu machen, sondern darum, Rechtsordnungen zusätzlich als soziales und politisches Phänomen aufzufassen und es als solches zu analysieren.

Eine unproduktive Debatte

Wie schon zu Beginn angedeutet, bringt ein frisches Eintauchen in die inzwischen schon weit zurückliegende Debatte vor allem eines an die Oberfläche: Das gegenseitige Unverständnis hat mit den unterschiedlichen zugrundeliegenden Begriffen von „Recht“ und „Rechtswissenschaft“ zu tun. In eine ganz ähnliche Richtung gehen die Beobachtungen von Brian Tamanaha, welcher vorschlägt, die Frage „Was ist Recht?“ nicht weiterhin zu diskutieren als gäbe es nur eine Antwort, da die verschiedenen Konzepte dessen, was Recht ist, immer auf den jeweils unterschiedlichen und sehr subjektiven Vorstellungen davon aufbauen, was Recht sein sollte (Tamanaha 2008, 6). Die uralte Diskussion um das, was als Recht zu bezeichnen ist, habe sich inhaltlich nicht wirklich weiterentwickelt und wäre unproduktiv geworden. Stattdessen – so argumentiert Tamanaha – könne akzeptiert werden, dass es eben nicht das eine universal geltende Konzept vom Recht gäbe, sondern eine Vielzahl von Phänomenen, die als „Recht“ verstanden werden. Der Fokus sollte nicht mehr auf der Suche nach der einen, wahren Rechtsformel liegen, sondern darauf die Vielfalt dessen, was als „Recht“ verstanden wird, zu beschreiben und die Eigenschaften der verschiedenen Konzepte zu analysieren (Tamanaha 2008, 14).

Tamanaha’s Forderung könnte auch auf die hier beschriebene Debatte um die Daseinsberechtigung und den Mehrwert von interdisziplinärer Rechtswissenschaft angewendet werden. Die Diskussion zwischen dem Anliegen, eine „reine“ Rechtswissenschaft ohne politische Einflüsse zu schaffen und der Beobachtung, dass Recht ein Produkt gesellschaftlicher und politischer Aushandlungsprozesse ist, muss nicht aufgelöst werden. Beide Positionen sind nachvollziehbar und berechtigt, wenn die jeweiligen Begriffsverständnisse von „Recht“ und „Rechtswissenschaft“ nachvollzogen werden. Die politischen und kulturellen Wirkungen des Rechts auf die Gesellschaft und der Gesellschaft auf das Recht offenzulegen, damit sie nachvollziehbar werden und Gegenstand einer Debatte sein können, ist eine mögliche Leistung der Rechtssoziologie. Der rechtsdogmatischen Wissenschaft, die sich auf mehr oder weniger kohärente Normensysteme konzentriert, wäre damit nichts genommen.

Literatur:

Ehrlich, Eugen in: Paulson, Stanley L. (1992): Hans Kelsen und die Rechtssoziologie. Auseinandersetzungen mit Hermann U. Kantorowicz, Eugen Ehrlich und Max Weber. Aalen: Scientia Verlag.

Jestaedt, Matthias (1934): Hans Kelsens Reine Rechtslehre. Eine Einführung, in: Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. Studienausgabe, hg. von Matthias Jestaedt. Tübingen: Mohr Siebeck, S. XII-LXVI.

Kantorowicz, Hermann (1992) in: Paulson, Stanley L. Hans Kelsen und die Rechtssoziologie. Auseinandersetzungen mit Hermann U. Kantorowicz, Eugen Ehrlich und Max Weber. Aalen: Scientia Verlag.

Kelsen, Hans (2008/1934). Reine Rechtslehre. Studienausgabe der 1. Auflage 1934, hg. von Matthias Jestaedt. Tübingen: Mohr Siebeck.

Kelsen, Hans (1921): Der Staatsbegriff der „verstehenden Soziologie“ in: Paulson, Stanley L. (1992): Hans Kelsen und die Rechtssoziologie. Auseinandersetzungen mit Hermann U. Kantorowicz, Eugen Ehrlich und Max Weber. Aalen: Scientia Verlag, S.104-119.

Tamanaha, Brian (2008): Law. Legal Studies Research Paper Series Paper #08-0095, St. Johns University School of Law.

Weber, Max: Soziologische Grundbegriffe. Kap. 1. S.1-30 in: Paulson, Stanley L. (1992): Hans Kelsen und die Rechtssoziologie. Auseinandersetzungen mit Hermann U. Kantorowicz, Eugen Ehrlich und Max Weber. Aalen: Scientia Verlag.

Weber, Max (1980): Wirtschaft und Gesellschaft: Grundriß der verstehenden Soziologie. Tübingen: Mohr, darin: Rechtsordnung und Wirtschaftsordnung, S. 181-194.


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BAR Administrator (9. Juni 2020). Rechtssoziologie als Disziplin? – Gerangel um Gegenstand und Daseinsberechtigung im frühen 20. Jahrhundert. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/lvyb


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