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Im Westen nichts Neues

von Dieter Simon

Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin

Inga Markovits, Law & Society Professorin und von Ost und West vielfach approbierte DDR-Versteherin, hat wieder ein Buch verfasst. Naturgemäß über die DDR. Dieses Mal soll es über die juristische Fakultät der Humboldt-Universität gehen. Darüber hat die Autorin bereits gehandelt, nämlich im 6. Band der von Heinz Tenorth herausgegebenen Geschichte der Universität unter den Linden 1810-2010 (Akademieverlag 2010). Die dortigen 50 Seiten haben auch deutliche Spuren in den jetzigen 240 hinterlassen, so nachdrücklich, dass selbst das Fontane-Gedicht (Aber wir lassen es andere machen) wieder auftaucht, mit dem die Autorin damals die Neigung der Fakultät „Politik nicht selbst zu machen, sondern der FDJ und der Sektion Marxismus-Leninismus zu überlassen“ (110), beschrieb.

Diesmal soll es allerdings um wesentlich mehr gehen als um die äußeren Geschicke der Fakultät unter der Fuchtel der SED. Markovits „kam auf den Gedanken, die Rolle von Recht und Juristen in einer Diktatur … zu ergründen… durch die genaue Beobachtung einer konkreten Gruppe von Juristen in der gemäßigten und langlebigen Diktatur der DDR…“. Die juristische Fakultät als Exempel für das Handeln und Denken von Juristen unter Macht und Gewalt. Kein schlechtes Thema. Allerdings reichlich schief und unpräzise ausgeführt schon mit den ersten Sätzen. Die DDR-Berliner Juraprofessoren als Exempel für die ganze Welt des Rechts und der Juristen, falls diese unter eine Diktatur geraten? Beobachtet, um Fragen zu stellen, wie sie Rüthers (auf den sich M. beruft, 13, 199) stellen konnte, nämlich, ob die „Ideologieanfälligkeit“ von Juristen größer sei als die anderer Berufsgruppen?

Im konkreten Fall eine abwegige Frage. Wenn man von der DDR-Berliner Rechtsfakultät spricht, sollte man geflissentlich nicht im Januar 1946 beginnen, als der arme Kohlrausch als Dekan durch die Trümmer stolperte und vergeblich versuchte, mit einem unordentlichen Häufchen Unbelasteter so etwas wie einen NS-freien Rechtsunterricht zu organisieren. Die Geschichte der juristischen Fakultät der HU beginnt 1951, als mit Dersch der letzte Bürgerliche Rechtsprofessor Ostberlin verlassen hatte, als Nathan, Zahn und Baumgarten zurückkehrten und – der fundamentale Urknall – als der erste Forst Zinna-Jahrgang seine Arbeit begann. Fortan beherrschen Klenner, Graefrath, Lekschas und Genossen die Szene und prägen Gesicht und Gehirn der juristischen Fakultät der HU. Diese Männer und Frauen waren ausnahmslos Kommunisten, Mitglieder der SED und überzeugte Marxisten, wobei sie letzteres – soweit sie noch leben – im Zweifel immer noch sind. Was nicht mehr zu tadeln ist als alle anderen Gläubigkeiten in dieser an Glaubenshokuspokus nicht eben armen Welt. Keiner dieser Männer und Frauen war jemals der Ansicht, in einer Diktatur zu leben, wie sehr sie auch unter ihrer Partei leiden mochten, weshalb auch keiner in den Monaten vor dem „Mauerfall“ sich an der Revolution beteiligte. Was soll angesichts dieses Sachverhalts die Rede von der „Ideologieanfäligkeit“ (der Ideologen!) und DER Juristen unter einer Diktatur eigentlich bedeuten?

Markovits hat wohl selbst gemerkt, dass sie zu einem zu gewaltigen Sprung angesetzt hat und verwandelt ihre große Frage in ein kleines Fragebouquet: „Wie reagieren die Angehörigen meines HUB-Labors auf das Misstrauen der Partei? Wie navigierten sie die Widersprüche zwischen einem Beruf, der von Zweifeln lebt, und der Partei, die darauf bestand, immer Recht zu haben? Waren sie eher bereit, Willkür von oben fraglos durchzusetzen oder sie durch das Bestehen auf formalen Regeln abzumildern? Erwiesen sie sich in den 40 Jahren DDR-Geschichte … als unzuverlässige Sozialisten? Oder waren sie willige Diener des ‚Unrechtsstaates‘?“(17).

Um diese und ähnliche Fragen geht es also in dem neuen Buch von Inga Markovits. Dass dabei viel mehr als allerlei Verschiedenes und viel mehr als schon hinlänglich bekanntes Menschliches/Allzumenschliches herauskommen würde, war nicht zu erwarten. Und so kommt es dann auch.

Die Autorin hat sich mit größtem Fleiß durch einen enormen Aktenberg gewühlt. Welchen Akten sie die einzelnen Fakten, Geschichtchen und Informationen entnommen hat, hat sie nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern sich mit dem generellen Hinweis auf das Archiv der HU, das Bundesarchiv, das Landesarchiv Berlin und das Archiv des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen begnügt. Bedenken ergeben sich daraus selbst für „ein Buch, das auch den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhebt“ (9), wie die Autorin zu Recht vermutet, nicht. An der Redlichkeit der Verfasserin zu zweifeln, besteht nicht der mindeste Grund. Ohnehin ergibt sich in der Regel ein Bedarf für genaue Nachweise nur dort, wo die Berichte über Fakten oder Ereignisse den Wunsch nach Kontrolle und Überprüfung hervorrufen. Wer aber die schon ziemlich abundante Literatur über die DDR einigermaßen überblickt, die Forschungen zu den Juristen von Stolleis bis Rainer Schröder, und wer die Monographien über DDR-Größen wie Polak, Hilde Benjamin und andere Erinnerungsliteratur gelesen hat, wer die Untersuchungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte kennt und vielleicht sogar einen interessierten Blick in die von einer Präsidentenkommission der BBAW (Berlin Brandenburgische Akademie der Wissenschaften) auf Anregung von Peter Nötzold 2008-2010 aus 1500 ungefilzten Personalakten erarbeiteten Vorstudien über 400 Professoren und Dozenten des Rechts für ein Lexikon der Rechtslehrer der DDR (wegen Datenschutzproblemen nicht publiziert, aber für Wissenschaftler zugänglich) geworfen hat – wer all dies hinter sich brachte, dem dürfte  nicht nur jedes Detail der Markovits-Erzählungen bekannt sein, sondern der wird auch wohlgemut der Autorin die absolute Korrektheit im Umgang mit ihren Daten bestätigen.

Markovits erlebte dann das, was manchem Empiriker bekannt sein dürfte: „So hatte sich am Ende meiner Archivarbeit auf meinem Schreibtisch ein Riesenhaufen von Puzzleteilen angesammelt, die ich nun zu einem sinnvollen Bild zusammensetzen sollte“(19).

Was Inga Markovits zusammensetzte, sind drei Geschichten von 55, 53 und 66 Seiten und „Schlussfolgerungen“ (199-221), die man wohl eher „Schluss“ nennen sollte, denn dass sich aus dem vorangehenden Text ergibt, was Markovits „folgert“, dürfte ein logisch versierter Historiker schwerlich nachvollziehen können: „Recht, auch schlechtes Recht, von schlechten Richtern angewandt, ist besser als Willkür. Juristen, die Handwerker des Rechts, sind nicht Öl, sondern eher Sand im Getriebe des Unrechts.“ (221). Ob dieses Bekenntnis auf dem Forum der brutalen Realität bestehen kann oder – wie mir dünkt – glanzlos untergehen wird, kann dahinstehen, Fakt ist – wie Markovits‘ Helden sich ausgedrückt hätten –, dass die Autorin keinen einzigen „Handwerker“ behandelt,  ja, nicht einmal angewandtes Recht, d.h. ein Urteil, analysiert hat. Das aber bedeutet: Aus Nichts folgt Nichts.

Was die Autorin in ihren drei Kapiteln erörtert, ist, wie schon die Überschriften hinlänglich, entsprechend ihrem abgespeckten Fragenpool erkennen lassen, das Verhältnis und Verhalten der Rechtslehrer der HU zu ihrer Partei, der SED: Anpassung und willige Unterwerfung unter die Parteibeschlüsse (1), Der mürrische Gehorsam von Revisionisten (2) und Verschleiß des politischen Glaubens an den Sozialismus (3) lauten die Titel, der nicht aufeinander abgestimmten und miteinander verwobenen Kapitel. Das führt zu sehr vielen Wiederholungen, Überschneidungen und Redundanzen, die die Lektüre, anders als die flotten Titel erwarten lassen, zu einer Anstrengung statt zu einem Vergnügen machen.

Die Kapitel folgen, wie man sieht, chronologisch den 40 Jahren DDR-Rechtsgeschichte. Der vehemente von Idealismus, Eifer und selbstvergessenem Fleiß geprägte Aufbruch, der drohende Zusammenbruch und radikale Stopp durch die Babelsberger Konferenz, die mühsame und häufig verdrossene Verwaltung des Erreichten, der vom DDR-Volk erzwungene Abbruch und endgültige Abriss des ganzen Unternehmens „sozialistisches Recht“.

Das alles ist brav und korrekt aus den Akten nacherzählt, aber ohne jeden Neuigkeitswert. Die Verfasserin, selbst Juristin, ist leider der Chance, über ihre Fakten hinauszudenken, sorgfältig aus dem Weg gegangen. So stand, um das wichtigste Thema aufzugreifen, für Partei und Rechtsprofessoren (die M. immer liebevoll „meine Protagonisten“ nennt) von Anbeginn an fest, dass die Hauptaufgabe der Fakultät darin bestehen müsse, ein sozialistisches Recht zu schaffen, eine Aufgabe, an der sie sich energisch und zunehmend verzweifelt abmühte, ohne recht voran zu kommen. Es war dies ein zentraler Grund für die ständige Unzufriedenheit der Partei mit ihren Rechtsdenkern, Anlass zu unzähligen Rügen, Verboten, Ordnungsstrafen und letztlich der Grund für den Versuch Ulbrichts – in Wirklichkeit das intellektuelle Werk des Mephisto Polak, dessen Zuhörer Ulbricht schwerlich dazu in der Lage gewesen wäre – das Problem mittels einer neuen Gerichtsverfassung zu lösen.

Das war zweifellos der völlig richtige Ansatz, wenn man mit dem anscheinend unausrottbaren Fortbestehen der anstößigen bürgerlichen Rechtsdogmatik fertig werden wollte. Denn andernfalls wäre es offenbar erforderlich gewesen, den Dialektischen Materialismus und die Begriffswelt der bürgerlichen Dogmatik „irgendwie“ (!) zusammenzudenken. Aber wie macht man das? Noch nicht einmal 20 Jahre war es her, da hatten sich andere deutsche Rechtsfakultäten vor einer ganz ähnlichen Aufgabe gesehen. Sie sollten ein nationalsozialistisches Recht schaffen, wozu es erforderlich gewesen wäre, wie der auch hier wieder hellsichtige Carl Schmitt formulierte, die „Antithese von juristisch und weltanschaulich“ zu überwinden.

Ob das, wie ich annehme, nur möglich ist, wenn die Überwindung mit einer völligen Entdifferenzierung der Begrifflichkeit einhergeht, wäre zu überprüfen. Schmitt jedenfalls schlug in seinem vielzitierten Essay über nationalsozialistisches Rechtsdenken (Deutsches Recht 4, 1934, 225-229) vor, bei den Begriffen anzusetzen. „Wir denken die Rechtsbegriffe um … Wir sind auf der Seite der kommenden Dinge“ (229).

Wie weit die Nationalsozialisten damit gekommen sind, kann man im Entwurf gebliebenen Volksgesetzbuch von 1944 (!) besichtigen. Die, notfalls ergänzte (Volksgerichtshof) oder ausgetrocknete (Verwaltungsgerichte) Justiz hatte die Dinge längst in die Hand genommen. Mit dem Umdenken brauchten sich die Professoren nicht mehr zu befassen.

Die DDR hatte keinen Carl Schmitt, aber immerhin Hermann Klenner, der bemerkenswerte Anstrengungen zum Umdenken des bürgerlichen Rechts in ein sozialistisches unternahm, Versuche, die ihn von seinem Lehrstuhl als Bürgermeister ins Oderbruch brachten. Die Aufgabe den Dialektischen Materialismus und die überkommene Rechtsdogmatik miteinander zu verschmelzen misslang, weil sie, wenn man bei den Begriffen ansetzt, misslingen musste. Ein Umstand, der sich kaum besser illustrieren lässt als mit der DDR-Anekdote vom erschöpften sozialistischen Rechtsdenker, der ironisch vorgeschlagen haben soll, die bürgerliche Pacht in sozialistische „Picht“ umzutaufen.

Horst Schröder (er wurde nicht unter M.s „Protagonisten“ aufgenommen), der lebenslang verbissen und verzweifelt versuchte, die bürgerliche Rechtsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart marxistisch neu zu denken, hat mir die (auch von M. erwähnte) Anekdote auf dem Rechtshistorikertag 1964 in Wien erzählt und bekümmert von der sich unter seinen Genossen ausbreitenden Einsicht berichtet, dass man insoweit vielleicht einen falschen Weg eingeschlagen habe.

Polak hat, wie seine verächtliche Bezeichnung rechtsdogmatischer Arbeit als „Handwerkelei“  (Markovits 162, 210) erkennen lässt, die Hoffnungslosigkeit des Verschmelzungsversuchs genau erkannt und deshalb seinem Chef nahegelegt, das sozialistische Recht mittels einer Reform der Gerichtsverfassung zu erzeugen. Die Eckpunkte des entscheidenden Beschlusses des Staatrats (in dem Polak Sitz und Stimme hatte!) von 1963 liefen mit ihrer dezentralen Volkswahl der Richter, Justiz am Arbeitsplatz, Mitbestimmung der Nachbarschaft etc. schlicht auf die Abschaffung des gelehrten Richters hinaus. Der Bedarf nach Rechtsdogmatik und versierten Rechtsdogmatikern wäre entfallen. Diese brachten immerhin (1975) noch ein Zivilgesetzbuch zustande. Es liest sich wie „Das BGB in einfacher Sprache“ –  von einer sozialistischen Begrifflichkeit kann keine Rede sein.                     

Markovits‘ Kommentar zu dieser aufregenden Geschichte liest sich folgendermaßen: Zur Rechtspflegereform meint sie:  „Die ostdeutschen Rechtswissenschaftler wussten nicht, was sie mit der Rechtspflege-Gesetzgebung anfangen sollten“ (94). Sie akzeptiert (164) die bußfertige fromme Lüge des klugen Nathan („Wir haben sie [scil. die Parteiführung] … nicht richtig verstanden“) und unterstellt, ihre Protagonisten hätten nicht gesehen, dass sie mit der – für Professoren ohnehin unmöglichen – Durchsetzung des Rechtspflegebeschlusses sich selbst abgeschafft hätten.

Und zur „Überwindung“:  „Es gelang ihnen nicht, die Thesen und Prinzipien des Marxismus-Leninismus geschweige denn, eine marxistisch-leninistische Jurisprudenz zu entwickeln“. Diese richtige, von ihren Protagonisten selbst wiederholt getroffene Feststellung, erklärt sie mit deren mangelnder Begabung: „Sie waren nicht ‚ideologieanfällig‘, sondern eher ideologieunbegabt“ (200).  

Vieles, sehr vieles wäre noch zu diesem Buch zu sagen. Etwa zu der Bewertung des mit dem soeben Besprochenen zusammenhängenden „Erbestreits“ der frühen 60er (!) Jahre (174 ff); zu ihrer Schilderung des Verhältnisses der Fakultät zur Staatssicherheit (187 ff); zur Vergleichbarkeit von „3. Reich und DDR“, die sie erst vehement bestreitet (202), um  anschließend zu vergleichen, weil sie die Nichtgleichsetzbarkeit (die Ernstzunehmende ohnehin nicht leugnen) erneut beweisen will. Vergleichen kann man schließlich alles –  auch Heuschrecken mit Dampfmaschinen. Es kommt lediglich auf die Fruchtbarkeit der Vergleichskriterien an.

Mühsam zu lesen sind ihre Ausführungen über den läppischen Ausdruck „Unrechtsstaat“, verfasst ungeachtet ihrer zutreffenden Einsicht, dass es sich um ein Schimpfwort handelt, zu dem Rottleuthner längst alles Sagbare gesagt hat. Vor allem aber die gelegentlich haarsträubenden „Schlussfolgerungen“ der Verfasserin würden wohl eine Erörterung verdienen, stünde nicht zu befürchten, dass diese noch langweiliger würde als das Buch selbst.

„Keine grandiose Ehrenrettung meiner Protagonisten, die ich hier vorschlage, aber eine wichtige“ sagt die Verfasserin über sich selbst, denn immerhin seien diese verantwortlich, dass die DDR, die zwar nie „zum ‚Rechtsstaat‘ im technischen Sinn des Wortes“ wurde, sich doch „auf den Rechtsstaat zu[bewegte].“ (210).

Wie haben die Protagonisten das gemacht? Unter Vindikation der Fraenkelschen für den NS-Staat entwickelten Unterscheidung zwischen Normenstaat und Maßnahmenstaat, glaubt M., aufgrund von stetiger Zunahme der Publikationstätigkeit der Juristen und der Gesetzgebung, „das Wachsen des Normenstaates in der DDR“ beobachten zu können. Also: auf dem Weg zum Rechtsstaat! Woraus auch folgt: es war ähnlich wie seinerzeit: „Es waren nicht die Richter, die das Recht bewahrten, sondern das Recht und die damit zusammenhängende Verfahrensdisziplin, die die Richter bei der Stange hielten“, so resümiert Markovits die rechtshistorischen Forschungen zur Normalität der Alltagsjustiz im 3. Reich (218). Und damit wird ihr eingangs zitiertes Rechtslob verständlich. Hier bricht der Rechtstheoretiker endgültig in Tränen aus. 

Das Buch ist in einem sanften, stets stark die Subjektivität der selbstbewussten Autorin betonenden Erzählton geschrieben (ICH finde nicht, ICH glaube, denke, entdeckte, weiß nicht usw.) und weicht insofern stark von der üblichen Sprache der mit wissenschaftlichem Anspruch arbeitenden Historiker ab. Das ist aber angenehm, denn der Leser wird dadurch stets daran erinnert, dass er einer amerikanischen Geschichtenerzählerin lauscht.



Dieter Simon studierte Rechtswissenschaft, Geschichte und Philosophie und war von 1968 bis 1991 Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht und Römisches Recht an der Universität Frankfurt am Main sowie Direktor am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte von 1980 bis 2003. Von 1995 bis 2005 war er Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Seit 1996 ist er Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Er ist Mitherausgeber der Forschungen zur byzantinischen Rechtsgeschichte, der Zeitschrift für europäische Rechtsgeschichte und der Myops.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (30. Oktober 2020). Im Westen nichts Neues. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/lvym


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Eine Antwort

  1. 10.11.2020

    […] Simon hat eine rabiate Besprechung meines neuen Buchs „Diener zweier Herren. DDR-Juristen zwischen Recht und Macht“ verfasst. So […]

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