Antwort auf Dieter Simon
von Inga Markovits
Dieter Simon hat eine rabiate Besprechung meines neuen Buchs „Diener zweier Herren. DDR-Juristen zwischen Recht und Macht“ verfasst. So weit, so gut. All ink is good ink. Aber die ungewöhnliche Länge seines Textes – mehr als 2000 Worte – bot auch Raum für viele Fehler und Missverständnisse, von denen ich hier nur einige auflisten möchte.
„Ohne jeden Neuigkeitswert“ schreibt Simon in seiner Rezension. Ganz im Gegenteil. Ich wollte wissen, wie DDR-Rechtswissenschaftler sich über 40 Jahre hin gegenüber einer machtbesessenen Partei verhielten, um herauszufinden, wie nützlich Recht und Juristen auch in einer Diktatur sein können, für die „Recht“ nur ein Machtinstrument des Staates ist. Dabei wollte ich mich nicht auf die herkömmlichen Quellen westdeutscher DDR-Rechtshistoriker verlassen (vor allem die theoretische juristische Fachliteratur der DDR), in der zu viel zensiert und auch zu viel gelogen wurde. Stattdessen suchte ich nach Alltagskonfrontationen meines Samples von HUB-Juristen mit der SED: Nach Beispielen von Unterstützung, Unterwerfung, Anpassung, Ausweichen, Unterlaufen, Weghören, Passivität, Eigensinn, vielleicht sogar gelegentlichem Widerstand auf Bodenebene. Sie würden mir zuverlässiger als Schreibtisch-Spekulationen zeigen können, ob meine Protagonisten sich vor allem als juristische Fachleute definierten und verhielten oder als treue SED-Genossen.
Aber Beispiele für das tägliche Verhalten einer Gruppe von Juraprofessoren über vier Jahrzehnten hin sind in Archiven nicht so leicht zu finden. Ich wollte den Erfahrungen von Recht und Unrecht einer Gruppe von Juristen auf die Spur kommen, deren Aufgabe es war, über sozialistisches Recht zu reden, zu schreiben und die zukünftigen Richter und Rechtsanwälte ihres Landes auszubilden. Die Daten zu Situationen, in denen es zu Zusammenstößen zwischen SED und HUB-Juristen kommen konnte, sind im Bundesarchiv überall verstreut. Die Suchmaschine ARGUS im BA-Lesesaal half mir nicht weiter, weil sie ihre Informationen nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Partei- und Regierungsinstitution hergibt, aus der die Information entstammt. So suchte ich in den dicken Findbüchern des Archivs, die (nur sehr grob geordnet) alles im Archiv enthaltene Material in Akten aufzählen und die in den Aufschriften der einzelnen Aktendeckel verraten, ob ich in ihnen einem HUB-Juristen begegnen könnte oder nicht. Es war eine mühsame, aber spannende Detektivarbeit. Das heißt auch, dass ich Quellen benutzte, die vor mir kaum jemand eingesehen hatte, um Fragen zu beantworten, die vor mir noch niemand so konkret gestellt hatte. So ist es kein Wunder, dass meine Ergebnisse fast immer von den Ergebnissen der herrschenden westdeutschen Lehre in Sachen DDR-Rechtsgeschichte abweichen, also „Neuigkeitswert“ haben; oft mehr scheint mir, als es Dieter Simon recht ist. Was folgt, sind ein paar Beispiele.
Ich sehe die berüchtigte Babelsberger Konferenz von 1958 nicht – wie ost- und westdeutsche Historiker es tun – als paradigmatisches Ereignis der DDR-Rechtsgeschichte und als Beginn der „Niedergangs-Jurisprudenz“ (Karl Mollnau) in der DDR, sondern als einen dramatischen Paukenschlag von Ulbricht und seinem ghost writer Karl Polak, der zwar allen Rechtswissenschaftlern der DDR zunächst einen bösen Schrecken einjagte, aber der (wie Polak später selbst zugab), keinen dauernden Einfluss auf die Entwicklung der DDR-Rechtswissenschaft hatte. Nach Ulbrichts Tod wurde Babelsberg nur noch aus sozialistischem Anstandsgefühl gelegentlich bei Gedächtnisfeiern erwähnt.
Ich sehe die post-Babelsberger Rechtspflegebeschlüsse zur Vergesellschaftung der Rechtspflege und der Begründung einer „sozialistischen Menschengemeinschaft“ in der DDR (ebenfalls von Karl Polak ausgeheckt) als Ulbrichts letzten Anlauf auf eine stalinistische Utopie, in der das kalte, konfliktorientierte bürgerliche Recht durch ein warmes sozialistisches Recht ersetzt werden sollte, dass Bürger und Kollektive in der Umarmung der Partei zusammenführen würde. Ulbrichts Rechtspflegepolitik wurde vor und nach der Wende in Westdeutschland kaum zur Kenntnis genommen, von ostdeutschen Juristen als Utopie gar nicht begriffen, von ostdeutschen Richtern als zu zeitraubend nicht durchgesetzt und geriet in den Honecker-Jahren ebenfalls bald in Vergessenheit.
Ich sehe die Humboldt-Juristen meines Samples (und Juristen allgemein) nicht als – in Bernd Rüthers Worten – „Ideologie-anfälliger“ als Vertreter anderer Wissensgebiete, sondern eher als „Ideologie-unbegabt.“ Zwar waren die HUB-Juraprofessoren geschickter darin, ihr politisches Mäntelchen in den Wind zu hängen, als die Vertreter vieler anderer Fakultäten. Aber Ideologie verlangt absoluten Glauben von ihren Jüngern. Juristen „glauben“ nicht. Sie leben von Konflikten, Zweifeln und Widersprüchen und geben sich mit Kompromissen und Verfahrensgerechtigkeit zufrieden. Es gelang den HUB-Juristen nie, wie die Partei es wünschte, Marxismus-Leninismus und Rechtsdogmatik zu einer sozialistischen Rechtswissenschaft zu verschmelzen. Mit Ulbrichts Rechtspflegepolitik wussten sie nichts anzufangen, weil die Erlasse schon sprachlich nicht wie Gesetzestexte, sondern wie vage Zukunftsversprechungen aussahen. Bei ideologischen Veranstaltungen in der Fakultät schwänzten sie gerne. Bei ihrer Mitarbeit in den Gesetzgebungskommissionen des Ministeriums der Justiz bestanden sie auf juristischer Genauigkeit. Das von Ulbricht schon 1956 geforderte neue sozialistische Zivilgesetzbuch, das das in der DDR noch lange geltende kapitalistische BGB ersetzen sollte, kam erst 1975, also nach Ulbrichts Tod, zustande, als Honecker nicht mehr an der ideologischen Konformität, sondern an der praktischen Nützlichkeit des ZGB interessiert war. In den 1980er-Jahren kritisierte die Stasi, dass an der HUB Rechtswissenschaft und Marxismus-Leninismus ohne jede Beziehung aufeinander unterrichtet wurden.
Weil meine Sicht der DDR-Rechtsgeschichte nicht auf die Babelsberger Konferenz fixiert ist; weil ich die Protagonisten meines Samples als Leute kenne, denen ihr Fachgebiet wichtiger war als der Marxismus-Leninismus; vielleicht auch, weil ich Auslandsdeutsche bin und nicht in einem wissenschaftlichen Klima lebe, in dem die bequeme Formel vom „Unrechtsstaat“ erst jetzt allmählich angezweifelt wird, fiel es mir leichter als vielen deutschen Kollegen, rechtliche Veränderungen in der DDR überhaupt zu wahrzunehmen. Dieter Simon würde diese Veränderungen wahrscheinlich als Tapetenwechsel abtun. Aber ich sehe die Rechtspolitik der Honecker-Jahre nicht als (leicht abgemilderte) Fortsetzung der Ulbricht-Jahre, sondern als Versuch eines – immer noch diktatorischen! – Regimes, Recht und Juristen für den Sozialismus nicht nur dienstbar, sondern auch praktisch nützlich zu machen; vor allem für die Wirtschaft.
Das führte zu einer Verrechtlichung der DDR in den 1970er und 1980er Jahren, die nichts, wie Simon meint, mit der „stetigen Zunahme der Publikationstätigkeit der Juristen“ zu tun hatte, sondern mit dem neuen ZGB von 1975 (das DDR-Bürger durch den Schutz von Verbraucherrechten zu größerer Produktivität anhalten sollte), mit den vielen Z-Projekten der Partei zur Förderung des Rechtsbewusstseins und der Rechtsverwirklichung und mit der parteigestützten Aufwertung des Rechts durch seine Popularisierung in URANIA-Veranstaltungen, Rechtsunterricht für Schüler und Lehrlinge, einer neuen Fernsehsendung „Alles was Recht ist“ und dergleichen. DDR-Bürger begannen entschiedener auf ihren Rechten zu bestehen. Das lässt sich zum Beispiel in den Zivilrechtsstatistiken der DDR nachlesen: Die Zahl der ostdeutschen Zivilrechtsklagen sank beständig unter Ulbricht und stieg beständig in den Honecker-Jahren auf mehr als das Doppelte der Ulbricht-Ära.
An dieser Entwicklung hatten die HUB-Juristen, zusammen mit allen anderen Juristen in der DDR, einen wichtigen Anteil. Nicht als Dissidenten; wer Jura in der DDR studierte, wollte dazu gehören. Aber sie halfen durch die beharrliche Ausübung ihres juristischen Handwerks bei der Befestigung des Rechts in einer Diktatur: Schrieben ihre juristischen Lehrbücher, populärwissenschaftliche Texte für die Volkspolizei, Leitfäden für Konfliktkommissionen, rechtsdogmatische Aufsätze für Staat und Recht; bildeten Richter und Rechtsanwälte aus; halfen bei der Gesetzgebung.
Das alles bedeutet nicht, dass die DDR zum Rechtsstaat geworden wäre. Zwar sprach die Partei in den 1980-Jahren zunehmend vom „sozialistischen Rechtsstaat.“ Aber die SED war nie bereit, ihre eigenen Entscheidungen dem Recht unterzuordnen. Die DDR blieb eine Diktatur. Das Land wurde nicht freier, sondern nur ein bisschen weniger repressiv. Aber auch repressives Recht ist besser als Willkür. Oder in der Terminologie von Ernst Fraenkels Doppelstaat: Der „Normenstaat“ ist ein sicherer Aufenthaltsort als der „Maßnahmestaat.“ Recht bietet Bürgern ein Forum, um ihre Rechte geltend zu machen, eine Sprache und Begriffe, um sie zu verteidigen, und einen Berufsstand, an den sie sich wenden können, um bei der Durchsetzung ihrer Rechte Hilfe zu erhalten. Recht lehrt Bürger, sich als Rechtsinhaber zu definieren. Dass ostdeutsche Bürger aus der Verrechtlichung der DDR zunehmend diese Lehre zogen, zeigt sich an den Verkaufszahlen des neuen Arbeitsgesetzbuchs von 1977 (2,3 Millionen Exemplare in einem Land mit 7,3 Millionen Arbeitsverhältnissen) ebenso wie an der wachsenden ostdeutschen Bürgerrechtsbewegung.
Ich vertrete eine Reihe von Thesen am Ende meines Buchs, über die sich streiten lassen und zu denen ich auch Kritik erwarte. Dass auch schlechtes Recht, von schlechten Richtern angewandt, besser ist als Willkür. Dass auch in einer Diktatur Juristen schon durch ihr Handwerk und ihr Handwerkszeug (Konfliktentscheidung, Begrifflichkeit, Ordnungsliebe, Routine, Verfahrensdisziplin, Kompromissbereitschaft etc.) eher geneigt sind, Willkür einzugrenzen, als die Machthaber des Systems. Dass Ernst Fraenkels „Maßnahmestaat“ nicht nur, wie in Hitlers Drittem Reich, willkürlich den „Normenstaat“ verdrängt, sondern dass auch der „Normenstaat“, wie in der DDR, dem „Maßnahmestaat“ Territorium abgewinnen kann. Und meine riskanteste These: Dass Juristen, die Handwerker des Rechts, auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Dritten Reichs (die in zwölf Nazi-Jahren zunehmend dahin schmolz) Gerechtigkeit bewirken konnten und dass die technische Verwendbarkeit von Juristen erklärt, warum schon die deutschen Richter der Kaiserzeit so nahtlos in die Weimarer Republik, das mörderischen Dritte Reich, und schließlich das demokratische System der Bundesrepublik eingefügt werden konnten, ohne sich je am falschen Platz zu fühlen.
Dieter Simon geht weder auf meine empirische Methode noch auf meine Argumente ein. Er ist an Diskussionen nicht interessiert. Er gibt vor, den Fleiß meiner Archiv-Arbeit zu loben, aber macht deutlich, dass er diesen Fleiß für sinnlos hält, weil meine Arbeit nur „längst bekannte“ und bedeutungslose Alltagskleinigkeiten produziere: „Aus nichts wird nichts.“ Zu meiner Erklärung zur Verwendbarkeit von Nazi-Richtern in der Justiz der Bundesrepublik schreibt er: „Hier bricht der Rechtstheoretiker endgültig in Tränen aus.“ Ich würde diese Behauptung nicht als „Argument“ bezeichnen. Außerdem können wir sicher sein, dass der Rechtstheoretiker Simon, eigentlich Byzantinist, beim Hinschreiben dieses Satzes nicht geweint, sondern zufrieden gelächelt hat. An der Frage, wieweit Recht und Juristen auch in einer Diktatur von Nutzen sind, ist er jedenfalls nicht interessiert.
Es ist schade, dass diese Buchbesprechung, die mit so viel sprachlichem Talent geschrieben ist, so gar nichts zu dem besseren Verständnis des besprochenen Buches beiträgt. Aber die Absicht, um die es dem Rezensenten wirklich ging, gelingt: Im Westen nichts Neues wird viele Leser amüsieren.
Inga Markovits studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin, wo sie auch promovierte, politische Wissenschaften an der Cornell University, N. Y., und Jura an der Yale Law School. Sie arbeitete als Attachée beim Auswärtigen Amt in Bonn und an der Deutschen Botschaft in Tel Aviv, war Lecturer an der Stanford Law School, ab 1976 Professorin an der University of Texas Law School, 2018 Emeritierung. 2020 erschien ihr Buch „Diener zweier Herren. DDR-Juristen zwischen Recht und Macht“. Zur DDR-Rechtsgeschichte publizierte sie zuvor unter anderem die Monografien „Die Abwicklung. Ein Tagebuch zum Ende der DDR-Justiz“ (1993) sowie „Gerechtigkeit in Lüritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte“ (2006).
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BAR Administrator (9. November 2020). Antwort auf Dieter Simon. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvyo