Weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung als Gegenstand interdisziplinärer Rechtsforschung – und mögliche Auswirkungen in der Rechtspraxis
Rituelle Verstümmelungen bzw. Beschneidungen weiblicher Genitalien, im Folgenden FGM_C (für Female Genital Mutilation bzw. Cutting oder Circumcision), sind gelebte Realität auch in Deutschland und Europa. Die Praktik wird – dank unterschiedlicher lokaler und regionaler, letztlich auch globaler feministischer Kämpfe – von der internationalen Staatengemeinschaft inzwischen als Menschenrechtsverletzung eingeordnet.Daraus folgen Konsequenzen für den Umgang mit der Praktik im deutschen Recht, die ohne den Blick in andere Disziplinen nicht befriedigend beantwortet werden können. Dieser Blick wird, das lässt sich zumindest in Bezug auf die veröffentlichte Rechtsprechung und Erfahrungsberichte aus Beratungsstellen sagen, bislang zu selten gewagt. Und auch innerhalb der Rechtswissenschaften lohnt ein Blick in die jeweiligen Teildisziplinen – denn was in einem ersten Zugang häufig als strafrechtliche Materie erfasst wird („Ist FGM_C in Deutschland verboten?“, „Ist hier schon einmal jemand bestraft worden?“), entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als Praxisgegenstand vor allem des Asylrechts (also des öffentlichen Rechts) und des Familienrechts (also des Zivilrechts).
FGM_C in der Teildisziplin Strafrecht
FGM_C stehen seit September 2013 als § 226a des Strafgesetzbuchs (StGB): „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ unter Strafe. Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, „wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt“. Auch vorher waren rituelle Verstümmelungen bzw. Beschneidungen weiblicher Genitalien grundsätzlich strafbar, die ausdrückliche Normierung erfolgte jedoch schließlich als Reaktion auf langjährige zivilgesellschaftliche Forderungen und insbesondere zur Umsetzung der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragspartner der internationalen Menschenrechtsabkommen hat.
Ob das Instrument der Strafandrohung im Falle von FGM_C tatsächlich wirksam ist, d.h. wie viele Menschen sich aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen gegen die Durchführung oder Veranlassung einer Beschneidung entscheiden, ist unklar. Das lässt sich mit fehlenden umfassenden Untersuchungen hierzu erklären, die aber auch dadurch erschwert werden, dass FGM_C einen höchst intimen Bereich berühren, der für die Beteiligten mit einem Schweigegebot belegt sein kann. Letztlich kommt es darauf aber nicht an: Deutschland hat schon als Vertragsstaat der Istanbulkonvention die Pflicht, Mädchen* und Frauen* nicht nur mit präventiven, sondern auch mit repressiven Mitteln vor geschlechtsbezogener Gewalt zu schützen, vgl. für FGM_C ausdrücklich Art. 38 der Istanbulkonvention.
Zu den seit In-Kraft-Treten des § 226a StGB geführten Strafverfahren liegen nur widersprüchliche Zahlen vor. Seit 2014 wurden zwar jedes Jahr ein paar wenige Aburteilungen durch Strafgerichte in der Strafverfolgungsstatistik erfasst, dabei handelte es sich aber zur Hälfte um eingestellte Verfahren, zum Teil auch um Fehlmeldungen.[1] Ein Teil der Ermittlungen wird generell vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wie das in FGM_C-Fällen aussieht, lässt sich erst seit dem Jahr 2018 beantworten, denn seitdem werden bereits die Ermittlungsverfahren – und damit auch die eingestellten Ermittlungen – in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert erfasst: 2018 waren das insgesamt vier Fälle, 2019 war es ein Fall des Versuchs.[2]
FGM_C in der Teildisziplin Migrationsrecht
In Anbetracht dieser geringen Zahlen zeigen sich Sachverhalte, in denen FGM_C als Fluchtgrund eine Rolle spielen, von rechtspraktisch größerer Relevanz. Dabei geht um Konstellationen, in denen weibliche Personen nach einer Flucht in Deutschland Flüchtlingsschutz suchen oder auch hier lebende Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus um ein Bleiberecht für sich bzw. ihre Töchter kämpfen, da ihnen bei Abschiebung in das (elterliche) Herkunftsland eine Verstümmelung droht. Statistische Erfassungen in diesem Themenfeld sind ebenfalls nicht veröffentlicht, allerdings existiert – im Unterschied zum Strafrecht – ein großer Fundus an verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, in denen über den Flüchtlingsschutz wegen FGM_C entschieden wurde.
Im Asylverfahren wird besonders deutlich, wie wichtig ein interdisziplinär informierter Umgang mit FGM_C ist. Es handelt sich zwar um eine Form von (Menschen-)Rechtsverletzung, aber es muss beachtet werden, dass es sich bei FGM_C auch um eine vielschichtige Praktik handelt, in der es die eine Erzählung nicht gibt. Ausführungsart, Beschneidungsalter, Begründungsmuster usw. variieren stark von Herkunftsregion zu Herkunftsregion, und auch innerhalb der jeweiligen Regionen werden FGM_C nicht immer gleichbleibend ausgeführt. Die Praxis ist Veränderungen durch Migrationsbewegungen innerhalb des afrikanischen Kontinents bzw. der arabischen und asiatischen Gebiete, in denen FGM_C praktiziert werden, ausgesetzt. Es ist wichtig, das zu beachten, um Mädchen* und Frauen*, die FGM_C als Grund für ihre Flucht vortragen, nicht vorschnell als unglaubhaft einzustufen – ein Problem, mit dem viele der Schutzsuchenden im Asylverfahren konfrontiert sind.
Ein weiteres Problem manifestiert sich in dem Schweigegebot, mit dem die Praktik belegt ist. Für die schutzsuchenden Frauen* kann es eine zunächst unüberwindbare Hürde bedeuten, über FGM_C sprechen zu sollen, noch dazu mit fremden und ggf. männlich gelesenen Personen, die im Asylverfahren für sie zuständig sind. Trägt die Betroffene eine drohende, auch erneute Verstümmelung erst im bereits laufenden Verfahren vor – etwa, weil sie erst nach der ersten Anhörung Beratung erhalten hat oder von sich aus die Sprechhürden überwinden konnte – wird dieser verspätete Vortrag nicht selten als vorgeschoben bewertet und Flüchtlingsschutz ebenfalls versagt. Denn grundsätzlich gilt im Asylverfahren, dass die schutzsuchende Person von sich aus alle relevanten Umstände in der ersten Anhörung vortragen muss.
UNHCR-Vorgaben zum Fluchtgrund FGM_C
Eigentlich ist Deutschland – als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention – mit Einordnung von FGM_C als eine Form von geschlechtsbezogener Gewalt – verpflichtet, in diesen Fällen bestimmte Maßnahmen im Asylverfahren zu gewährleisten. Nach den Vorgaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehört dazu zum einen die Hinzuziehung einer Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung, also eine Behördenmitarbeiterin, die diesbezüglich besonders qualifiziert ist. Zum anderen soll die Befragung durch weiblich gelesenes Personal, möglichst auch mit weiblich gelesenen Sprachmittlerinnen*, mit der gebotenen Sensibilität geführt werden und eine Nachfrage zum Vorliegen geschlechtsbezogener Gewalt erfolgen, auch ohne dass die Antragstellerin diesen Umstand von sich aus vorträgt.[3]
In Bezug auf die inhaltliche Bewertung der Sachlage soll nach UNHCR-Vorgaben in Fällen von geschlechtsbezogener Gewalt darauf geachtet werden, dass gerade für alleinstehende Frauen nur dann von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann, wenn die Betroffene im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht neuerlicher geschlechtsbezogener Gewalt und Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die nicht im Einklang mit einer menschenwürdigen Existenz stehen. In Konstellationen, in denen es um den Schutz von Mädchen geht, soll beachtet werden, dass Eltern bzw. Elternteile nicht immer in der Lage sind, ihr Kind im Falle der Rückkehr gegen den familiären oder vorherrschenden sozialen Druck vor einer Beschneidung zu schützen, auch wenn sie selbst die Beschneidung ablehnen. Ein von der Tochter* abgeleiteter Flüchtlingsschutz muss in solchen Fällen auch für die Eltern gewährt werden.
Schließlich hat UNHCR auch klargestellt, dass eine bereits erlittene FGM_C nicht zwangsläufig gegen die Gewährung von Flüchtlingsschutz spricht. (Auch mit dieser Argumentation ist Betroffenen Flüchtlingsschutz verwehrt worden.) Eine bereits erlittene Verstümmelung spreche vielmehr für die Annahme, dass das Mädchen*/die Frau* auch anderen Formen geschlechtsbezogener Gewalt – wie etwa häusliche Gewalt oder Zwangsheirat – ausgesetzt sein kann. Darüber hinaus kann Betroffenen auch eine erneute Beschneidung drohen, etwa wenn die in der künftigen Schwiegerfamilie gebräuchliche Beschneidungsform nicht der bereits durchgeführten Beschneidungsform entspricht. Auch Re-Infibulationen, also das Wiederverschließen einer Infibulation (Verlinkung) nach einer Geburt, sind als (erneute) Genitalverstümmelung zu bewerten, so dass den hiervon betroffenen Frauen* der Flüchtlingsschutz nicht versagt werden darf.
Restriktive Anerkennungspraxis als Ergebnis eines zu wenig interdisziplinär informierten Umgangs mit geschlechtsbezogener Gewalt resp. FGM_C
Ein Blick in die veröffentlichten Urteile zeigt jedoch, dass Behörden und Gerichte diese Vorgaben nicht immer berücksichtigen. Er zeigt auch, dass in diesen Gerichtsentscheidungen die Erkenntnisse zu FGM_C, die aus anderen Disziplinen vorliegen, häufig keine Beachtung finden. So kommt es beispielsweise dazu, dass die Behörde/das Gericht davon ausgeht, die Schutzsuchende könne im Herkunftsstaat ausreichenden Schutz erlangen, weil dort ein Verbotsgesetz zu FGM_C existiere. Sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse und Berichte von Aktivist*innen zeigen aber, dass es an der Umsetzung strafrechtlicher Sanktionierungen fehlt und aus öffentlichen Beschneidungsfesten geheime Zeremonien geworden sind; dass öffentliche Bekenntnisse zur Abkehr wenige Monate später wieder in Vergessenheit geraten sind; kurzum: dass sich an der Prävalenzrate und damit der Gefährdungssituation für bedrohte Mädchen und Frauen auch mit staatlichen Verboten nicht viel geändert hat. Letztlich werden Betroffene durch diese Ausblendung nicht angemessen asylrechtlich geschützt.
Um sich selbst – durch entsprechenden Sachvortrag im Asylverfahren – effektiv schützen zu können, müssen Mädchen* bzw. Frauen*, die von FGM_C betroffen oder bedroht sind, überhaupt ihre Rechte kennen. Mitarbeitende in Beratungseinrichtungen berichten immer wieder von Klientinnen, denen nicht bekannt und nicht bewusst war, dass eine drohende oder bereits erlittene Verstümmelung Asylrelevanz hat. Sie berichten auch von Klientinnen, denen es als Folge der Traumatisierung unmöglich ist, über die erlittene Gewalt zu sprechen, und denen dies erst nach einem längeren Prozess therapeutischer Beratung gelingt. Hiermit kommen wir zurück zur Problematik des unglaubhaften nachgeschobenen Vortrags im Asylverfahren.
Durch Erkenntnisse aus den Kulturwissenschaften wissen wir aber, dass die Unkenntnis der Asylrelevanz von FGM_C plausibel ist, weil für Betroffene das Beschnittensein normal ist, bis es (von anderen) in Frage gestellt wird. Und aus der Traumaforschung wissen wir, dass es vielen Betroffenen nicht oder kaum gelingt, das Erlebte in „schlüssige“ Worte zu fassen. Diese Erkenntnisse sollten auch von den behördlichen Entscheider*innen und Gerichten stärker einbezogen werden.
Eine möglichst frühzeitige und bundesweit flächendeckende unabhängige (!) Beratung vor Beginn und während des Asylverfahrens könnte dazu beitragen, die Schutzsuchenden in ihren Rechten zu stärken – sie konnte sich angesichts mangelnder finanzieller und personeller Ausstattung bislang jedoch nicht etablieren.[4]
FGM_C in der Teildisziplin Familienrecht
Weit weniger als aufenthaltsrechtliche – aber doch mehr als strafrechtliche – haben Gerichte familienrechtliche Fragestellungen zum Thema FGM_C beschäftigt. Hier standen Einschränkungen des elterlichen Sorgerechts im Mittelpunkt. Das Familiengericht kann bestimmte, dem Schutz des Kindes dienende Maßnahmen anordnen, wenn die Gefährdung des Kindeswohls in Aussicht steht. Bislang wurde hier zumeist das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Töchter* eingeschränkt bzw. entzogen. Den Eltern wurde damit untersagt, mit ihrem Kind den Schengenraum zu verlassen bzw. in das jeweilige Herkunftsland der Eltern/eines Elternteils zu reisen. Das Gericht ist bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, das heißt die Gefahr für das Kindeswohl muss durch die Maßnahme beseitigt werden, jene muss aber gleichzeitig der mildeste Eingriff in das Elternrecht sein.
Zunächst wurde von den Gerichten in diesen Konstellationen vertreten, dass weibliche Beschneidung einen so gewichtigen Schaden für das Kindeswohl darstelle, dass an den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung geringere Anforderungen zu stellen seien. Es genüge bereits eine statistisch hohe Beschneidungsrate im Herkunftsland der Eltern, um diesen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dabei fiel nicht ins Gewicht, ob sich die Eltern oder andere Familienmitglieder explizit gegen FGM_C ausgesprochen hatten, denn auch in diesen Fällen gingen die Gerichte davon aus, das Kind nicht vor der mitentscheidenden „Großfamilie“ oder „dem Zugriff Dritter“ schützen zu können. [ggf. jeweils Verlinkung der Entscheidung?]
Im Jahr 2009 stellte das OLG Karlsruhe dann fest, dass auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente nicht gänzlich verzichtet werden könne. Allein die Herkunft der Eltern aus einem Land, in dem Genitalverstümmelung praktiziert wird, indiziere nicht, dass sie ihre Töchter* in ihrem Heimatland beschneiden lassen wollten bzw. nicht in der Lage seien, das Kind hiervor zu schützen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls vorliegen, weil die betreffenden Eltern ansonsten unter einen Generalverdacht gestellt würden, was einen Verstoß u.a. gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG bedeute. Die Eltern sowie der erweiterte Familienkreis hatten sich – so die Entscheidung – ausdrücklich und glaubhaft von der Praxis distanziert. Dementsprechend hob das Gericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in diesem Fall auf.
Interessant sind die Entscheidungen aus dem Bereich des Familienrechts für die Nachbardisziplin Migrationsrecht insofern, als dass die Bewertung potenzieller Gefahren im Herkunftsland (der Eltern) so völlig unterschiedlich erfolgt: Familiengerichten genügt eine hohe Prävalenzrate für die grundsätzliche Annahme, dass Eltern ihr Kind im Zweifel nicht vor dem Zwang zur Beschneidung schützen können, während die befassten Verwaltungsgerichte zu einem Großteil davon ausgehen, die Frau* bzw. Mutter könne sich bzw. ihr Kind selbst bei hoher Prävalenz und fehlender Unterstützung durch andere Familienmitglieder vor der Praktik schützen.
Es wäre durchaus angebracht, den familiengerichtlichen Maßstab im aufenthaltsrechtlichen Verfahren anzulegen – oder zumindest einmal zu überdenken. Hier wie dort geht es schließlich um einen effektiven Schutz vor einer Grund- und Menschenrechtsverletzung, und konkrete Verdachtsmomente für eine Gefährdung hatten die Klägerinnen* in dem überwiegenden Teil der veröffentlichten Asylentscheidungen allemal vorgetragen.
Dr. Anna Lena Göttsche ist Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) am Fachbereich Soziale Arbeit an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt a.M.) und Rechtsanwältin in Berlin; ihre Dissertation ist erschienen unter dem Titel Weibliche Genitalverstümmelung/ Beschneidung. Interdisziplinäre Betrachtungen und rechtliche Einordnungen im Lichte von Grund- und Menschenrechten, Mohr Siebeck 2020. Sie arbeitet insbesondere mit einem Blick auf soziale Ungleichheiten im Recht.
[1] Bis August 2020 gab es nach Kenntnis der Bundesregierung keine Verurteilung wegen § 226a StGB, vgl. BT-Drs. 19/21760 vom 20.08.2020, S. 2.
[2] Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bezieht sich in der Regel ebenfalls auf das vorangegangen Gesamtjahr, die Zahlen für 2020 liegen noch nicht vor.
[3] Die BT-Drs. 18/12001 – Antwort der Bundesregierung zum Thema „Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung“ vom 12.04.2017 – gibt diesbezüglich einen Einblick, der für sich spricht.
[4] Aufschlussreich hierzu: BT-Drs. 19/25337 – Antwort der Bundesregierung zum Thema „Unabhängige Asylverfahrensberatung“ vom 16.12.2020.
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admin (13. September 2021). Weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung als Gegenstand interdisziplinärer Rechtsforschung – und mögliche Auswirkungen in der Rechtspraxis. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvz2