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“Deutsche Wohnen und Co. Enteignen” – Interview mit Rechtsberater Moheb Shafaqyar

Interviewee: Moheb Shafaqyar (Jurist; Aktivist und Rechtsberater der Initiative „Deutsche Wohnen und Co. Enteignen“)

Können Sie zu Beginn kurz zusammenfassen, worum es bei der Initiative „Deutsche Wohnen enteignen“ eigentlich geht?

Wir wollen die großen Wohnkonzerne vergesellschaften, solche, die mehr als 3.000 Wohnungen im Bestand haben. Genaugenommen deren Grund und Boden in die öffentliche Hand überführen, mitsamt den Gebäuden darauf. Die Rechtsgrundlage dafür ist der Artikel 15 im Grundgesetz (GG), der zu so etwas ermächtigt. Das ist Gegenstand unseres Volksentscheides, den wir jetzt gerade gewonnen haben.

Sie sprechen es schon an, am 26. September wurde mehrheitlich für den Volksentscheid gestimmt. Könnten Sie kurz erläutern, was ist jetzt der Auftrag und wie geht es weiter?

In der Berliner Verfassung sind zwei Arten von Volksentscheiden vorgesehen, einmal der Beschlussvolksentscheid und einmal der Gesetzesvolksentscheid. Abgestimmt worden ist über einen Beschlussvolksentscheid also keinen self-executing-Gesetzesentwurf. Das ist nun eine Aufforderung der Mehrheit der Berliner Bevölkerung an den Senat, ein Vergesellschaftungs-Gesetz zu erarbeiten und dem Parlament dann vorzulegen. Der Senat müsste nun ein Gesetz erarbeiten, das Parlament dieses verabschieden. Derartige Aufforderungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, sie sind aber politisch verbindlich, weil eben die Mehrheit der Berliner Bevölkerung den Senat dazu auffordert, so ein Gesetz zu entwerfen, und sich der Ressourcen und Kapazitäten der Staatsverwaltung bemächtigen will. Nur so kann die in der Berliner Verfassung verankerte Volksgesetzgebung zu verstehen sein. Alles andere hätte unweigerlich eine erhebliche Beschädigung des Vertrauens in demokratische Abstimmungen zur Folge.

Wenn man auf der Seite von „Deutsche Wohnen und Co. Enteignen“ guckt, dann gibt es dort einen Gesetzentwurf, der von der Initiative vorformuliert wurde. Warum ist der nicht zur Abstimmung gestellt worden?

Die Initiative besteht nun schon seit drei bzw. sogar vier Jahren. Zu Beginn hat es einfach gar nicht die Expertise und die Kapazitäten dafür gegeben, um so etwas zu erarbeiten. An ein Gesetz hat man sich erst rangetraut, als Jurist:innen wie ich dazu gekommen sind. Und so ein Gesetz ist ziemlich anspruchsvoll. Es hat noch nie ein Vergesellschaftungsgesetz auf der Grundlage des Artikels 15 gegeben und damit sind sehr viele Fragen aufgeworfen. Das heißt aber nicht, dass ein Gesetzesvolksentscheid nicht in einem zweiten Volksentscheid durchführbar wäre.

Und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Senat diesen Gesetzesentwurf der Initiative jetzt weiterverwendet oder gibt es da einen Plan, was damit passiert?

Es hat keine Relevanz im formellen Sinne. Neben dem Verfahren zum Volksentscheid haben wir so einen Gesetzentwurf erarbeitet, ohne es in das Verfahren einbringen zu können. Wir wollten damit aber zeigen, es kann gehen und so könnte es aussehen – „ihr habt was vorliegen, ihr könntet das jederzeit ins Parlament einbringen“. Und das Gesetz ist von vielen kundigen Leuten hochgelobt worden. Wenn eine ehrenamtliche Initiative ein so anspruchsvolles Gesetz vorgelegt hat, sollten es die dafür zuständigen Gesetzgebungsorgane erst recht bewerkstelligen können.

Die Initiative hat ein Rätemodell vorgeschlagen, mit einem Verwaltungsrat an der Spitze. Ich habe gelesen, dass man in dem obersten Organ in dem Verwaltungsorgan eine staatliche Mehrheit bräuchte. Könnten Sie da vielleicht eine Einschätzung zu abgeben?

Das ist eine interessante Frage. Der Hintergrund ist ja: Es wird etwas in die öffentliche Hand überführt und der Staat zahlt eine Entschädigung und das aus Steuergeldern. Die Verfassungstheorie oder die Demokratietheorie dahinter ist natürlich, dass wir als Bürger:innen auch mitbestimmen müssten, was mit den Beständen eigentlich passiert, also nicht nur die Leute, die darin wohnen, weil die Entschädigung ja nicht nur aus deren Mitteln oder nur aus deren Steuergeldern bezahlt ist, sondern von unser aller Steuergelder. Manche führen ins Feld, dass der Staat mit mindestens 51 % in der Verwaltung einer solchen Verwaltungsorganisation vertreten sein muss, um die Legitimationskette, wie sie eigentlich in Institutionen und Gewalten vorgesehen ist, zu wahren. Es gibt aber auch andere Rechtsformen wie beispielsweise die Universitäten oder aber Rundfunkanstalten, die sind ja auch Anstalten des öffentlichen Rechts. Aber das ist eine sehr tiefgehende Frage, die im Rahmen von einem Gesetzgebungsprozess zu klären ist.

Und welche Form der Mitwirkung gibt es jetzt für die Bürgerinnen, also ist es jetzt aus unserer Hand gegeben oder gibt es da noch einen Weg an dem Gesetz oder an dem Prozess mitzuwirken?

Und was ist Ihre Einschätzung, wie lange wird es dauern, bis etwas oder überhaupt etwas auf den Weg gebracht werden wird?

Das kann ich gerade nicht einschätzen. Für uns ist natürlich entscheidend, dass in jedem Fall in dem Koalitionsvertrag irgendein Fahrplan dazu festgeschrieben wird. Und wenn das nicht passiert, ist das eine klare Missachtung vom Volksentscheid.

Was ich mich noch gefragt habe, ist, ob die Situation jetzt eigentlich eine Parallele zum Mietendeckel ist, was Rechtssicherheit beziehungsweise Rechtsunsicherheit angeht? Also durch die Kippung des Mietendeckels sind viele Leute in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, aber auch das Vertrauen in Gesetze wurde möglicherweise ein bisschen beschädigt. Ist es eine Möglichkeit, dass jetzt ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, es dann vor das Landes- oder Bundesverfassungsgericht geht und dann wieder gekippt wird und dann muss alles wieder rückabgewickelt werden? Ist das denkbar?

Klar ist es denkbar, dass das Gericht so oder so entscheidet. Völlige Sicherheit hat man nicht, aber wenn man den Vergleich zum Mietendeckel zieht: Die Möglichkeit der Vergesellschaftung wird dem Grunde nach von seriösen Jurist:innen nicht bestritten. Die entscheidende Frage wird die Höhe der Entschädigung sein. Beim Mietendeckel war die Frage der Kompetenz für den 2. Senat – bei dem die Frage dann landete – eine in der herausgebildeten Literatur hinreichend umstrittene Frage, um das Gesetz kippen zu können. Ich glaube übrigens, der 1. Senat hätte den Mietendeckel nicht gekippt. Wenn wir uns die Entscheidung genauer anschauen, ist das eine sehr politische Entscheidung dieses Richer:innenkollegiums unter Peter M. Huber, der Berichterstatter war, gewesen.

Wo wir jetzt schon mal bei Verfassungskonformitätsfragen sind, es gibt auch das Argument, dass die Größe, also 3.000 Wohnungen, dass diese Grenze willkürlich gesetzt sei. Können Sie vielleicht kurz darlegen, ob Sie denken, dass es der Verfassungsmäßigkeit oder der Gleichbehandlung vielleicht irgendwie entgegensteht?

Der Artikel 15 GG ist so konzipiert, dass es schlicht eine politische Entscheidung des demokratischen Gesetzgebers ist, was er vergesellschaftet. Und zum Kriterium der 3.000 Wohnungen: Manche sprechen von dem Erfordernis einer sogenannten Vergesellschaftungsreife, andere sagen, es gibt dieses Erfordernis nicht, dass man erst bei einer bestimmten Marktmacht oder bei einer bestimmten Größe der Akteur:innen ansetzen kann zu vergesellschaften. Das war der Hintergrund einer solchen Schwelle; eine Vergesellschaftungsreife zu erreichen. Diese wäre bei 3.000 Wohnungen sicherlich erreicht. Die Grenze soll übrigens darauf abzielen, vor allem große börsennotierte Konzerne zu treffen, die, wenn sie 3.000 Wohnungen haben, in der Regel auch die Wohnungen auf globalen Finanzmärkten handeln und damit spekulieren.

Dann gibt es noch die Diskussion darum, ob die Initiative Genossenschaften enteignen möchte oder ob die ausgenommen sind?

Das ist völliger Quatsch und die Leute, die das propagieren, wissen das auch ganz genau. Es geht hier um Stimmungsmache. Politiker wie Mario Czaja haben mit dieser Kampagne im Wahlkreis Marzahn-Hellersdorf, wo es eine Vielzahl von Genossenschaften gibt, versucht, Stimmen von der Linkspartei zu holen. Czaja hat offenbar auch mitunter mit dieser Angstkampagne das Mandat von der Linkspartei abgerungen. In Artikel 15 GG ist festgeschrieben, dass es um eine Überführung des Eigentums geht. Also wenn es eine Voraussetzung und eine Bedingung für die Zulässigkeit gibt, dann ist es die, dass nur in die Gemeinwirtschaft oder in Gemeineigentum überführt werden darf. Genossenschaften sind schon eine Form der Gemeinwirtschaft, man kann sie nicht von einer Gemeinwirtschaft in die andere Gemeinwirtschaft überführen.  Selbst wenn das unsere Absicht wäre, was nicht der Fall ist, wäre das unserer Ansicht nach ausgeschlossen und nicht zulässig, Genossenschaften zu enteignen.

Und dann gibt es noch die Frage, ob man überhaupt in Eigentumsrechte von Unternehmen so eingreifen kann und ob das verhältnismäßig sein kann. Da gibt es unterschiedliche Aussagen zu, dass es sowieso scheitern müsste, weil es immer unverhältnismäßig sei, weil es ja ein Grundrecht gibt, das Eigentum schützt. Können Sie dazu ein, zwei Sätze sagen?

Ich glaube, in unserem Kreis ist die geringste Sorge, dass es an der Verhältnismäßigkeit scheitert. Zum einen gibt es sogar eine sehr weit verbreitete Ansicht, die auch ziemlich plausibel ist und besagt: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in Artikel 15 GG außer Kraft gesetzt, weil Sinn, Zweck und Maßnahme eigentlich in Artikel 15 selbst schon normiert sind. Mir fehlt noch die Fantasie, wie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Artikel 15 aussehen soll. Es liegt eine Ermächtigung vor und von dieser wird gesetzgeberisch Gebrauch gemacht oder nicht. Bei der Höhe der Entschädigung eröffnen sich da natürlich schon noch offene Abwägungsfragen.

In der Berliner Verfassung ist ein Recht auf „angemessenen Wohnraum“ niedergeschrieben. Könnte man nicht daraus eigentlich schon ableiten, dass etwas gemacht werden muss? Also welche Wirkung kann davon überhaupt ausgehen?

Das Grundrecht auf angemessenen Wohnraum aus Artikel 28 der Berliner Landesverfassung wird bei der Abwägung des Landesverfassungsgerichts, wo es landen könnte, eine gewichtige Rolle spielen. Das ist eine Staatszielbestimmung – die sind zwar immer ein bisschen vage und es lässt sich nicht ein richtiger Schutzbereich oder Auftrag aus sich heraus ableiten. Aber das haben wir ja auch beim Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vor Kurzem gesehen, wie sie dann doch irgendwie in Anschlag gebracht werden können. Und das Landesverfassungsgericht könnte bzw. muss es natürlich in seiner Abwägung von Fragen zur Verhältnismäßigkeit einbeziehen, es steht ja in der Berliner Verfassung. Das wird beim Bundesverfassungsgericht keine Rolle spielen, weil es nicht die Landesverfassung auslegt. Ich glaube, da haben sich teilweise Abgeordnete darauf berufen, die die Initiative gut finden und gesagt, das ist ein Auftrag für uns als Gesetzgeber Wohnraum zu schaffen.

Könnten Sie kurz erklären, wann das Gesetz vor dem Landesverfassungsgericht und wann vor dem Bundesverfassungsgericht landen würde?  Ist das ein aufeinander folgender Instanzenzug oder bestimmt sich das nach dem Inhalt?

Es gibt verschiedene Wege, da kann ein Normenkontrollverfahren angestrengt werden, es kann eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Das kann beides auf beiden Ebenen passieren, also gleichzeitig oder nacheinander oder in Folge, das geht alles. Die Gerichte können auch unterschiedlich entscheiden. Genauso wie es beim Mietendeckel gelaufen ist. Man muss davon ausgehen, dass alles passiert und dann zusammengeführt wird. Also hier in Berlin könnten die Abgeordnetenhausfraktionen Normenkontrollverfahren initiieren oder Berliner:innen eine Verfassungsbeschwerde. Auf der Bundesebene könnten das die Fraktionen im Bundestag vorantreiben oder halt die Unternehmen, die davon betroffen sind, eine Verfassungsbeschwerde erheben.  

Sie hatten bereits die Entschädigungszahlungen angesprochen, da kursieren ganz unterschiedliche Zahlen und Argumentationen. Könnten Sie etwas zu den Entschädigungssummen sagen?

Der Artikel 15 GG – und das ist auch eigentlich unumstritten – erlaubt eine Entschädigung deutlich unter Marktwert. Schon beim Artikel 14 GG hält das Bundesverfassungsgericht eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung für fernliegend. Aber was genau bei deutlich unter Marktwert rauskommen kann, ist eine auszufüllende Leerstelle. Wir gehen davon aus, dass in jedem Fall deutlich unter Verkehrswert entschädigt werden kann und es auch sogar muss, weil sonst Sinn und Zweck von Artikel 15 ad absurdum geführt würde – weil es gar nicht möglich und realisierbar wäre, Verkehrswerte zu zahlen. Alles andere wäre ja ein Kauf und es bedürfte den Artikel 15 GG gar nicht. Es ist eine Abwägungsfrage von den unterschiedlichen Belangen, wie man das eben in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Grundrechtsprüfungen macht. Die Belange der öffentlichen Hand, also des Gemeinwohls, stehen denen der Betroffenen, die entschädigt werden, gegenüber. Also das heißt auf der einen Seite Mietenwahnsinn in Berlin, die Leute werden verdrängt und auf der anderen Seite das Renditeinteresse von globalen Finanzakteuren, die mit Wohnraum spekulieren.

Das Wort „enteignen“ ist aufgeladen und wird auch in Bezug auf den Volksentscheid sehr hitzig diskutiert. Es gibt aber auch Formen der Enteignung, die fortlaufend stattfinden. Was ist denn der rechtliche Unterschied zwischen einer Zwangsenteignung wegen eines Braunkohlebaus oder Straßenbaus und der möglichen Enteignung von Wohnungskonzernen?

Das läuft alles nicht über Art. 15 GG, was da passiert, sondern über den Art. 14 GG. Es gibt einfachgesetzliche Regelungen im Baugesetzbuch, die auf Artikel 14 fußen. Der zentrale Unterschied ist, dass es bei diesen Fällen um Individualenteignungen geht. Art 15 zielt nicht auf Individualenteignungen, also nicht einzelne Individuen ab, sondern eher auf größere Akteur:innen, die unternehmerisch tätig sind, bzw. juristische Personen.

Dann noch mal zu dem Wort „enteignen“. Das wurde jetzt in der Kampagne ja genutzt, aber eigentlich ging es beim Volksentscheid um eine Vergesellschaftung. Warum hat man sich dafür entschieden, `deutsche Wohnen und Co. enteignen´ zu formulieren und nicht `deutsche Wohnen und Co. vergesellschaften‘?

Am Anfang habe ich mich das selbst auch gefragt, aber ich finde das ziemlich klug ausgewählt. Man wollte in die Vollen gehen und mit einem provokanten, zugespitzten Slogan in die Auseinandersetzung. Ich glaube, wir wären niemals und vor allem nicht so rasend schnell bundesweit in die Schlagzeilen gekommen und ins Gespräch gekommen, wenn wir „Deutsche Wohnen und Co. Vergesellschaften“ und „in die öffentliche Hand“ geheißen hätten. Technisch wird bei einer Vergesellschaftung auch erst enteignet und dann wird in Gemeinwirtschaft überführt. Mit der Überführung in Gemeinwirtschaft wird die Enteignung zu einer Vergesellschaftung. Enteignung bedeutet ja, Eigentum einer Person oder von einer juristischen Person zu entziehen.

Zum Abschluss würde ich gerne auf ein Zitat von Ihnen zu sprechen kommen. Und zwar die Idee hinter Deutsche wohnen enteignen „ist, dass Wohnraum keine Ware ist. Wohnraum ist ein menschliches Grundbedürfnis und sollte der Profitlogik entzogen sein“. Können Sie das vielleicht ausführen oder erklären?

Die Frage ist doch, ob wir wollen, dass mit unserer Miete auf den globalen Finanzmärkten gehandelt werden kann und ob das irgendwie eine Funktionalität hat, die wir gut finden. Meine Antwort ist: Dass alle Produkte oder alle Waren oder alle Formen unserer Bedürfnisbefriedigung heute irgendwie einer Profitlogik unterstehen müssen, ist kein Naturgesetz.

Interviewende Personen: Lena Mobers und Leonie Thies. Das Interview fand am 04.10.2021 statt.

Das Vorschaubild stammt von Uwe Hiksch CC BY 2.0


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (3. November 2021). “Deutsche Wohnen und Co. Enteignen” – Interview mit Rechtsberater Moheb Shafaqyar. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvz6


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