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Soll die Kategorie ‚Rasse‘ aus dem Grundgesetz gestrichen werden? Ein Interview mit Dr. Doris Liebscher

Dr. Doris Liebscher

Die Forderung, den Rassebegriff in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz zu ändern, besteht im Bundestag schon länger; die Grünen und die Linke legten dazu in der letzten Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf vor. Trotz einer Einigung der Großen Koalition im Herbst 2020 kam es nicht zu einer solchen Änderung. Im neuen Koalitionsvertrag steht nun explizit, dass der Rassebegriff aus dem Grundgesetz gestrichen werden soll. Wir haben mit Dr. Natasha A. Kelly und Dr. Doris Liebscher darüber gesprochen, ob die Streichung und Ersetzung des Begriffes eine wünschenswerte antirassistische Maßnahme sei, welche theoretischen und rechtspraktischen Überlegungen damit zusammenhängen und wie es weitergehen muss.

Das Interview führte Leonie Thies am 22.10.2021

In Ihrer kürzlich bei Suhrkamp erschienenen Dissertation Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie stellen Sie anfangs die Frage: „Handelt es sich um einen diskriminierenden Begriff, der zu verabschieden wäre oder einen analytischen Begriff, den es zu schärfen gilt?“. Um die ausgiebige Antwort auf die Frage zu erfahren, kann man natürlich Ihr Buch lesen, aber können Sie hier einmal zusammenfassend darstellen, wie Sie Ihre eigene Frage beantworten würde?

Die Frage schreit nach einer großen Antwort, weil natürlich eine wissenschaftliche und auch praktische Beschäftigung eine differenzierte Antwort erfordert. Ich steige mal damit ein, wie ich überhaupt auf diese Frage gekommen bin. Mein Zugang war einer aus der Praxis. Ich habe, bevor ich diese Arbeit geschrieben habe, im Antidiskriminierungsbüro Leipzig gearbeitet, wo wir auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Klagen zu rassistischer Diskriminierung betreut haben. Dabei sind wir, die Kläger*innen, Anwält*innen und Richter*innen über diesen Begriff der Rasse“ gestolpert, weil der im Deutschen ein Stolperbegriff ist. Wir kommen gleich noch auf die Gründe und was sich da vielleicht verändert hat.

Und was mache ich da als Juristin? In die Gesetzesbegründungen schauen und da findet man nicht so richtig viel. Ich bin dann relativ schnell vom AGG in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz gegangen und da fand sich noch weniger, das war 2008. In der Kommentarliteratur habe ich dabei einen Satz gefunden, der deutlich dafürspricht, dass es eine Kategorie mit einer rassistischen Begriffsgeschichte ist: „Der Begriff Rasse bezeichnet Menschengruppen mit bestimmten tatsächlichen oder vermeintlichen vererbbaren Eigenschaften“.  In meiner Forschung habe ich dann herausgearbeitet, dass diese Formulierung so erst Ende der 1990er in die Kommentare gelangte. Aber was stand davor drin? Ich habe hier ein Zitat von v. Mangold/Klein von 1957: „Der Begriff Rasse bezeichnet Menschengruppen mit bestimmten vererbbaren Eigenschaften“.  Der Begriff „vermeintlich“ kommt da noch gar nicht vor. Und dann bin ich in meiner Forschung noch weiter zurückgegangen, bis in den deutschen Kolonialismus und fand so im „Deutschen Kolonial-Lexikon“ von 1920 eine Definition, die lautet: „Eine solche Gruppe von Individuen, die durch gemeinsame, vererbbare Merkmale verbunden sind, bildet eine Rasse“. Das heißt, wir sehen hier rassistisches Wissen durch den Fluss der Zeit, was sich in denselben Begrifflichkeiten niederschlägt.

Jetzt haben Sie ja schon mit Natasha Kelly gesprochen und sie steht ja für eine sehr wichtige Richtung, die hier in der deutschen Rechtswissenschaft langsam auch Niederschlag findet, die sagt, im Sinne von Critical Race Theorie müssen wir den Begriff Rasse sozialkonstruktivistisch wenden, weil wir ihn als analytische Kategorie brauchen, um auch die Geschichte des Rassismus sichtbar zu machen.

Was ich aber spannend finde, ist die Frage: Wie arbeiten denn jene Menschen, die das Recht anwenden, wirklich mit diesen Begriffen? Und da ist meine Analyse bisher: Es gibt zum einen ein großes Vermeidungsverhalten, was den Begriff der Rasse angeht. Zum anderen gibt es viel Rückgriff auf dieses rassistische Wissen, was ich gerade skizziert habe. Das hat viel damit zu tun, dass Jurist*innen in Deutschland eben bisher nicht antirassistisch ausgebildet werden. Und ich finde, wenn man diesen Begriff der Rasse als analytische Kategorie des Rechts verwendet, dann kauft man sich die Reproduktion von rassistischem Wissen in der praktischen Anwendung ein.

Ein weiterer Punkt, den ich noch machen will, ist: Selbst wenn wir rassismuskritisch ausgebildet wären, macht diese Kategorie der Rasse – übrigens ebenso wie die des Geschlechts – natürlich rechtsdogmatisch etwas aus. Ich arbeite viel zu postkategorialem Antidiskriminierungsrecht – in den Fußstapfen von Susanne Baer, die das sehr stark im feministisch-juristischen Kontext entwickelt hat. Vor dem Hintergrund sage ich: Wenn wir auf die Kategorie der Rasse setzen und nicht auf die postkategoriale Kategorie des Rassismus, dann werden wir immer wieder damit beschäftigt sein, uns um die Differenz der vermeintlichen “Anderen” zu kümmern und sie zu definieren und rechtlich nicht auf die rassistischen Handlungen und das rassistische Wissen, was dahinter liegt, schauen.

Deutlich wird das Problem beispielhaft in den Entscheidungen zu Racial Profiling, die in den letzten Jahren an deutschen Gerichten ergangen sind. Das Anknüpfen an die Hautfarbe bei Kontrollen und sei es als ein Anknüpfungsmerkmal innerhalb eines gesamten Motivbündels, verstößt danach gegen Artikel 3 Absatz 3 GG. Es ist wichtig, dass es diese Rechtsprechung gibt. Aber in den Urteilen beschreiben die Richter*innen gar nicht, was da eigentlich passiert. Es geht bei den Racial Profiling-Entscheidungen vor allem um zwei Konstellationen: Einerseits werden Menschen im Rahmen von Migrationskontrollen kontrolliert. Bei den Polizist*innen wird dann automatisch das Wissen aktiviert: „Schwarze Menschen sind keine deutschen Staatsangehörigen“. Das hat viel mit der Geschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu tun, das entscheidend auch im deutschen Kolonialismus geprägt wurde. Wer dazu mehr lesen möchte, der*dem sei zum Beispiel die Arbeit von Fatima El-Tayeb zum Diskurs um Rasse und nationale Identität 1890-1933 empfohlen. Über diese Wissensarchive wird aber in den Gerichtsverhandlungen und Urteilen nicht gesprochen, es wird nur gefragt: Was sind die Kläger, haben sie eine dunkle Hautfarbe? Die rassistische Zuschreibung, also die Annahme, Schwarze Menschen seien nicht Deutsch und die rassistische Diskriminierung, die in der Verweigerung von Zugehörigkeit liegt, werden nicht gerichtlich und damit auch nicht gesellschaftlich verhandelt. Die andere Konstellation bei Racial Profiling-Klagen ist, dass Menschen kontrolliert werden, weil ihnen unterstellt wird, sie hätten Straftaten begangen oder stünden kurz davor. Auch da ist kein „vererbbares Merkmal“ die Ursache für die stigmatisierende Kontrolle im öffentlichen Raum, ursächlich ist auch hier generationell weitergegebenes rassistisches Wissen, das Hautfarbe damit assoziiert, dass Menschen, die nicht weiß sind, eher zur Kriminalität neigen. Das ist die Analyse, die wir vornehmen müssen und die passiert mit dem Begriff der Rasse nicht. Das heißt, die Kategorie funktioniert in der Praxis gar nicht als Analysekategorie des gesellschaftlichen Verhältnisses Rassismus, sondern nur als Beschreibungskategorie der Eigenschaften jener Menschen, die davon betroffen sind.

Das heißt zusammenfassend, ich würde ein rechtshistorisches, aber auch ein rechtsdogmatisches und ein rechtspraktisches Argument machen, warum ich denke, dass es bis jetzt einfach nicht mit diesem Rassebegriff funktioniert im Recht.

Als postkategoriale Optionen stehen ja „rassistische Zuschreibung“ und „rassistische Diskriminierung“ im Raum. Denken Sie, dass Richter*innen mit den Begriffen besser arbeiten würden? Liegt dann der Fokus nicht zu sehr auf der individuellen Handlung, also dieser Zuschreibungshandlung?

Egal, ob wir mit Rasse oder mit Rassismus arbeiten, haben wir immer das Problem, dass sowohl Rasse als auch Rassismus in Deutschland noch sehr stark individualisiert werden. Das muss auf eine Strukturebene gezogen werden und dazu braucht es noch Auseinandersetzung auch im Rechtsdiskurs. Ich halte es für zielführender über Rassismus streiten als über Rasse. Das ist eine aus der Praxis geschulte Erfahrung.

Im Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz wurde der Begriff der rassistischen Zuschreibung gewählt und ich würde sagen, dass der nicht automatisch individualisierend sein muss. Weil eine Zuschreibung auch eine soziale Zuschreibung, eine gesellschaftliche Zuschreibung ist. Bei meiner Arbeit als Leiterin der Ombudsstelle für das Berliner LADG ist es für mich natürlich eine Herausforderung, wenn ich zum Beispiel mit der Polizei über Beschwerden ins Gespräch komme, da ich da eben nicht auf den Begriff der „ethnischen Herkunft“ ausweichen möchte, sondern „rassistische Zuschreibung“ verwende und das führt natürlich zur Diskussion, weil niemand ein Rassist sein will. Ich finde diese Diskussion aber sehr fruchtbar, das ist mein Weg, darüber zu sprechen. Wir kommen mit dem Begriff des Rassismus besser in die Diskussion über die gesellschaftlichen Verhältnisse als mit dem Begriff der Rasse.

Ein zentraler Kritikpunkt zum Beispiel von Natasha Kelly an der Ersetzung des Begriffes ist, dass die jetzige Formulierung im Grundgesetz auch weiße Vorherrschaft verbietet, weil ja auch niemand aufgrund der Rasse bevorzugt werden darf. Und wenn man das jetzt mit rassistischer Zuschreibung ersetzen würde, wäre das nicht mehr gegeben, sodass man sich durch das Grundgesetz nicht dagegen wehren könnte, wenn weiße Personen bevorzugt werden.

In der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ging es ganz stark darum, alle Kategorien, sowohl Rasse als auch Geschlecht als symmetrische Kategorien zu denken. Dahinter stand – das ist eine Parallele zu den Diskussionen im Rahmen der Entstehung der US-amerikanischen Verfassung – immer eher ein “aber wir auch” von weißen Menschen die Sicherstellung, dass auch die weißen Menschen geschützt werden. Die Formulierung „benachteiligt oder bevorzugt“ verweist sehr stark auf dieses symmetrische Denken. Aber es geht darum, dass Diskriminierung immer in vermachteten Verhältnissen, die eine Geschichte haben, stattfinden und dann werden eben nicht zufällig Schwarze und zufällig weiße und zufällig Männer und zufällig Frauen Opfer von Diskriminierung, sondern es sind historisch und aktuell marginalisierte Gruppen. Deshalb sollte Antidiskriminierungsrecht eigentlich asymmetrisch konzeptualisiert sein. Deswegen hat der Begriff der Bevorzugung nach meiner Interpretation von Antidiskriminierungsrecht gar nicht so viel in Art. 3 Abs. 3 GG zu suchen.

Ich würde den Begriff der Bevorzugung daher genau andersherum kritisieren. Nach der jetzigen Formulierung von Artikel 3 Absatz 3 wird dieses Argument nämlich genutzt, um Affirmative Action, also positive Maßnahmen zum Zweck der Förderung und zum Ausgleich struktureller Nachteile für migrantisierte und Schwarze Menschen verfassungsrechtlich in Abrede zu stellen. Das verfassungsrechtliche Argument, dass auch im Rahmen der Verabschiedung des neuen Berliner Partizipations- und Migrationsgesetzes gegen Bevorzugungsregeln angeführt wurde, lautet dann, dass die Bevorzugung von z.B. Schwarzen Menschen eine Benachteiligung von weißen Menschen sei. Wenn wir jetzt asymmetrisch formulieren und „rassistisch“ in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schreiben und dieses Diskriminierungsverbot, durch ein an Art. 3 Abs. 2 GG angelehntes Förderverbot klarstellend ergänzen wie es zum Beispiel die Kollegen Tarik Tabbara uns Mehrdad Payandeh vorschlagen, dann wäre die Diskussion um die rassistische Diskriminierung von weißen Menschen vom Tisch. Weiße sind nicht nachteilig von Rassismus betroffen. Das sorgt natürlich in konservativen Kreisen für einen Aufschrei, diesen Streit müssen wir führen.

Wenn Rasse postkategorial gedacht wird, wie ist es denn mit den anderen Kategorien? Also, das liest sich ja alles erst mal symmetrisch. Was passiert dann mit Geschlecht? Müsste da nicht eine komplette Umformulierung erfolgen?

Dem kann ich wirklich nur entgegenhalten, dass Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ja insgesamt keine stringente Vorschrift ist. Da sind Kategorien wie Heimat und Herkunft drin, von denen die meisten Leute überhaupt nicht wissen, was damit gemeint ist und die ihre Bestimmung vor allem vor dem sozialen Hintergrund von 1948/49 erhalten haben. Zum anderen sind die Kategorien jetzt schon ganz unterschiedlich. Behinderung meint nicht mich, ich bin eine normbefähigte Person. Behinderung meint im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention klar nur Menschen, die von der Gesellschaft behindert werden. Das ist eigentlich schon eine asymmetrische, postkategoriale Kategorie. Aber der Begriff Rasse ist es eben nicht. Rasse ist ursprünglich ein Begriff, der aus der naturwissenschaftlichen Rassenforschung kommt, das muss man bedenken – und die Rede von den „vererbbaren Merkmalen“ schreibt das ganz klar fort. Das Gleiche gilt ursprünglich für den Begriff des Geschlechts. Ich würde schon dafür plädieren, dass auch dieser stärker postkategorial formuliert wird. Also die Diskriminierung, die hinter Geschlecht steht, ist ja zum einen eine patriarchal sexistische, zum anderen eine heteronormative. Wir befinden uns ja mitten in den Debatten: Was ist Geschlecht? Was sind Geschlechterrollen? Was sind Geschlechtsidentitäten? Hier hat auch das Bundesverfassungsgericht angeregt, durch die feministische Rechtswissenschaft, das Recht fortgebildet und Geschlecht von einer biologischen zu einer sozial hergestellten Realität interpretiert. Deswegen ist es bei „Geschlecht“ vielleicht gar nicht so wichtig, über die Umbenennung das Umdenken herzustellen. Beim Begriff der Rasse ist das absolut noch nicht passiert.

Es gibt also einen Unterschied zwischen dem Gesetzestext an sich und dem Verständnis und Umgang damit – der Auslegung. Also kann auch argumentiert werden, dass das Problem in der Auslegung und dem Verständnis von dem Rassebegriff und nicht in dem Text an sich liegt?

So kann man argumentieren. Trotzdem finde ich, eine Grundgesetzänderung heißt auch eine Anerkennung dessen, dass sich Rassismus verändert hat. Diese Veränderungen gehen meines Erachtens im Rassebegriff nicht auf. Entstehungsgeschichtlich hat sich der Rassebegriff im Grundgesetz stark am völkischen Rassenantisemitismus im Nationalsozialismus, am Anti-Schwarzen Rassismus und am Antiziganismus orientiert, auch wenn diese Begriffe in den frühen Debatten nicht fallen. Und das sind stark biologistisch gedachte Rassismen. Rassismus hat sich seit 1949 aber modernisiert. Die Rassismusforschung nennt das kulturalistischer Rassismus, Neo-Rassismus, differenzieller Rassismus, dies lässt sich mit dem Konzept Rasse sehr schwer fassen. Ich nenne mal zwei Beispiele: Erstens: Antimuslimischer Rassismus, der sehr stark über eine Vorstellung der Rassifizierung von Religion funktioniert, wird rechtlich nur über Religion erfasst und nicht über Rasse. Hier empfehle ich die Lektüre der Kritik von Christian Tomuschat an der Entscheidung des UN-Antirassismusausschusses in der Sache TBB gegen Deutschland. Tomuschat argumentiert da ganz klar „Türken sind keine Rasse“, deshalb können die Ausführungen von Thilo Sarrazin, die der Entscheidung zu Grunde lagen, nicht gegen Art. 1 ICERD verstoßen. Das ist hochproblematisch. Weil wenn eine Frau mit dem Kopftuch nicht eingestellt wird, dann geht es nicht nur um ihre Religion. Es geht auch um eine rassistische Zuschreibung an den Islam. Zweites Beispiel: neuere Formen des Antisemitismus, die überhaupt nicht mehr auf biologisierte Rassezugehörigkeiten von Juden und Jüdinnen abstellen. Das sind verschwörungstheoretische Zuschreibungen an der jüdischen Religion oder Kultur, projektive Reduktionen unverstandener gesellschaftlicher Komplexität im Kapitalismus, die weder im Rassebegriff noch im Religionsbegriff noch im Begriff der Ethnie aufgehen, sie sind mit Antisemitismus analytisch treffender beschrieben. Im LADG steht „rassistische und antisemitische Zuschreibung“, das finde ich sehr wertvoll, um zu schauen, worum geht’s denn hier eigentlich? Was ist denn die Ungleichwertigkeitsideologie, die dahintersteht, dass Juden und Jüdinnen, Muslim*innen, Migrant*innen diskriminiert werden? Das sind heute keine Zuschreibungen mehr an ihre Rasse. Das machen natürlich noch Nazis. Aber Rassismus, das wissen wir ja, geht nicht nur von Nazis aus. Also die Modernisierungen der Rassismen sind im Begriff der Rasse nicht richtig abzubilden, selbst wenn wir Rasse sozialkonstruktivistisch auslegen.

Sie haben schon erzählt, dass sie auch selbst Fälle begleiten und begleitet haben, also in Sachsen und jetzt auch an der Ombudsstelle der Landesantidiskriminierungsstelle. Können Sie da ein bisschen aus der Praxis erzählen, wie Sie dann mit den Begriffen umgegangen sind und jetzt umgehen, weil es ja bisher außer im LADG keine neue Formulierung gibt?

Noch im Kontext mit dem AGG haben wir als Beratungsstelle den Begriff der rassistischen Diskriminierung verwendet, das tun Antidiskriminierungsberatungsstellen in ganz Deutschland. Anwält*innen setzen auf den Begriff der Ethnizität, nicht auf den Begriff der Rasse. Das hat unterschiedliche Gründe. Zum einen aus der Angst heraus, Rassismus zu reproduzieren und zum anderen aus einer Angst davor, was Richter*innen damit machen. Im LADG steht in einer Formulierung zwischen zwei Kommas „rassistische und antisemitische Zuschreibung“ und dann noch mal Komma „ethnische Herkunft“. Das wirft bei der Auslegung Fragen nach dem Verhältnis der Kategorien auf. Das eine ist eine postkategoriale Kategorie und das andere ist eine kategoriale Kategorie. Ich bin rechtsdogmatisch und rassismustheoretisch damit nicht ganz zufrieden. In der Praxis finde ich es aber gut, dass es diese beiden Angebote gibt. Es gibt das Angebot rassistische Zuschreibung, wo Menschen, die Rassismuserfahrungen machen, ihre eigene Diskriminierungserfahrung sehr gut abgebildet sehen und es gibt die Kategorie der ethnischen Herkunft für Menschen, die zum Beispiel sagen, wir sind eine nationale Minderheit als Rom*nja oder als Kurd*innen und deswegen entspricht uns vielleicht dieser Begriff mehr. Auch im Austausch mit denjenigen Akteuren, denen eine Diskriminierung vorgeworfen wird, hat man dann eine postkategoriale und eine kategoriale Variante, um ins Gespräch zu kommen.

Aber dann muss es sich ja trotzdem irgendwie auf Personen beziehen und es kann nicht generell struktureller Rassismus angegriffen werden. Was würden Sie dazu sagen? Kann es das denn jetzt zur Zeit mit dem Rassebegriff?

Also struktureller Rassismus entfaltet sich natürlich auch an konkreten Klagen. Zum Beispiel: Eine Person klagt, weil sie oder weil die gesamte Schwarze deutsche Familie von der Bundespolizei im Zug kontrolliert wird, aufgrund der Annahme, es handelt sich hier möglicherweise um unerlaubte Einreise. Dann prüfen Gerichte bis jetzt, ob das eine Anknüpfung an die Hautfarbe ist. Was da fehlt, ist die Beschäftigung damit, ob nicht die Rechtsgrundlage, die Norm, die überhaupt zu dieser Kontrolle führt, das Problem ist. Das führt uns zum strukturellen Rassismus, weil die Norm an sich sagt: Wir wollen durch diese Kontrollen irreguläre Migration verhindern. Und der strukturelle Rassismus ist diese Norm im Zusammenspiel mit den globalen neokolonialen Verhältnissen, die Menschen zu Migration zwingt und mit dem rassistischen Wissen, dass Schwarze Menschen nicht deutsch sind.

Unabhängig davon ist Antidiskriminierungsrecht sowieso stark über Individualrechtsansprüche konzipiert. Einzelne Personen müssen klagen. Da an strukturelle Diskriminierung ranzukommen, ist viel schwerer. Was deshalb genauso wichtig ist oder noch wichtiger als die Formulierung „rassistische Zuschreibung“, ist ein Verbandsklagerecht, mit dem eben rassistische Praktiken, die nicht nur eine Person, sondern viele betreffen, angegriffen werden können. Wir brauchen Verbandsklagerechte, wir brauchen positive Maßnahmen, wir brauchen Definitionen von Rassismus, das gehört zusammen. Das möchte ich immer noch dazu gesagt haben, wenn wir über den Rassebegriff sprechen – dabei dürfen wir nicht stehen bleiben.

Unabhängig davon, ob der Rassebegriff ersetzt wird oder nicht, scheint es also zentral, dass rassismuskritisches Wissen ins Recht und die Jurist*innenausbildung eingebracht wird. Wie kann das geschehen?

Wie kommt neues Wissen ins Recht? Wie schon immer kritisches oder neues Wissen ins Recht eingebracht wurde. Durch Kämpfe, durch Wissensproduktion, durch Bündnisse, durch Repräsentation, durch Institutionalisierung. Da blicken wir in den USA natürlich in Richtung Schwarzer Bürgerrechtsbewegung und Critical Race Theory; in Deutschland hat die feministische Rechtswissenschaft viel erreicht, woran antirassistische Rechtswissenschaft anknüpfen kann – und das ja auch schon tut. Kämpfen heißt, Menschen fordern neues, anderes Wissen. Wissensproduktion heißt, Menschen forschen und publizieren zu Rassismus und Recht. Bündnisse heißt solidarische und auch streitbare Bezüge zum Beispiel von feministischen und antirassistischen Bezügen auf Recht. Institutionalisierung heißt, Menschen tun sich zusammen, zum Beispiel im neu gegründeten postmigrantischen Jurist*innenbund oder in Schwarzen Fakultätsgruppen. Institutionalisierung bedeutet auch, es braucht eine Änderung des deutschen Richtergesetzes, die Law Clinics verstetigt und die die Beschäftigung mit dem deutschen Kolonialismus und mit zeitgenössischen Formen des Rassismus und des Antisemitismus als Pflichtstoff regelt. Wir brauchen Lehrstühle, an denen rassismuskritische Rechtswissenschaft gelehrt wird. Wir brauchen eine Diversifizierung des juristischen Personals. Wir brauchen Kommentare, in denen rassismuskritische Positionen drinstehen. Wir brauchen produktiven Streit darum, was Rassismus ist und was Antisemitismus ist.

Deshalb ist auch die Diskussion um den Rassebegriff im Grundgesetz wichtig, egal wie sie ausgeht. Mir ist es wichtig, dass sie geführt wird, weil wir letztlich – und da sind sich Natasha Kelly und ich einig – laut und deutlich über Rassismus in historischen und in aktuellen Formationen sprechen müssen – und das machen wir gerade.

Zur Person: Dr. Doris Liebscher ist Volljuristin, Mitbegründerin des Antidiskriminierungsbüros Sachsen und seit 2021 Leiterin der LADG – Ombudsstelle. 2012-2020 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, wo sie 2020 ihre Promotion zum Rassebegriff im Grundgesetz und im US-amerikanischen Verfassungsrecht bei Prof. Dr. Susanne Baer abschloss:

Liebscher, Doris (2021) : Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp Verlag. ISBN: 978-3-518-29952-4


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Leonie Thies (30. November 2021). Soll die Kategorie ‚Rasse‘ aus dem Grundgesetz gestrichen werden? Ein Interview mit Dr. Doris Liebscher. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvz9


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