Divergenz von Recht und Rechtspraxis am Beispiel der Religionsfreiheit von Schüler:innen – Ergebnisse einer nicht-repräsentativen Studie zu Religion und Glauben muslimischer Schüler:innen an Berliner Schulen (2019-2021)
von Joshua Moir
Die Vorahnung auf einen zumindest in Teilen „rechtsfreien“ Raum Schule dürften die meisten Leser:innen noch aus ihrer eigenen Schulzeit kennen. Scheinbar willkürliches Eingreifen des pädagogischen Personals in Konflikte zwischen Mitschüler:innen, die Wegnahme und Verwahrung von mobilen Endgeräten für bestimmte Zeit oder das Verbot vermeintlich militanter, besonders freizügiger oder „provozierender“ Bekleidung.
Theoretisch ist die Schule mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, umfänglichen Schulgesetzen und nachgeordneten Verwaltungsvorschriften und nicht zuletzt aufgrund der Aufgabe überkommender dogmatischer Strukturen wie des „besonderen Gewaltverhältnisses“ (BVerfGE 33, 1, 10 ff.) „verrechtlicht“. Das Grundgesetz unterwirft die Akteure der öffentlichen Verwaltung allen Gesetzen (Vorrang des Gesetzes) und verlangt für Eingriffe in Grundrechte eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes). Durch das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Rechtsklarheit können Eingriffe in Rechte von Schüler:innen oder Lehrkräfte nicht auf „Gewohnheitsrecht“ gestützt werden.
Anlass der Studie: Rechtswidrige Einzelfälle?
Diesem umfassenden Rechtsstaatsverständnis des Grundgesetzes zum Trotz galt etwa die körperliche Züchtigung von Schüler:innen aus unerheblichen Gründen bis weit in die 1970er- Jahre als gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur OLG München, B. v. 04.12.1978, Reg. 5 St 194/7). Während derartige Verletzungen des Körpers heute nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden, scheinen rechtsstaatliche Defizite im Bereich des Schulrechts heute in Hinblick auf die Religionsfreiheit zu bestehen. So lassen sich durch Suchmaschinenanfragen Haus- und Schulordnungen finden, die – ausgestaltet als umfängliche Regelungskataloge – die Religionsfreiheit der Schüler:innen etwa durch Kopftuchverbote beschränken. Hinzu treten einzelne in der Vergangenheit medial bekannt gewordene Fälle: Der Schulleiter einer Schule in NRW führte 2008 über Elternbriefe einen eigenen Neutralitätsbegriff ein, auf dessen Grundlage religiös motiviertes Verhalten aus der Schule verbannt werden sollte. In der hessischen Geschwister-Scholl-Schule wies die Schulleiterin im Frühjahr 2018 in einem Elternbrief auf ein schulinternes Kopftuchverbot hin.
Tatsächlich ist die einzelne Schule zu einem solchen pauschalen Grundrechtseingriff gerade nicht berechtigt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts im demokratischen Staat des Grundgesetzes allein der Gesetzgeber berechtigt, grundrechtsrelevante Regelungen zu treffen und damit zu entscheiden, wie auf gesamtgesellschaftliche Fragen reagiert werden soll (BVerwG, U. v. 30.11.2011 – BVerwG 6 C 20. 10, Rn. 39). Mit dem Bundesverfassungsgericht sind es die „wesentlichen Fragen“, die insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes unterfallen (vgl. nur BVerfGE 40, 237, 248 f.)..
Rechtsverstöße waren damit aus Sicht des Autors eindeutig ausgemacht. Belastbare Ergebnisse und allgemein gültige Handlungsempfehlungen konnten aus dieser gezielten Recherche von Rechtsverstößen jedoch nicht gezogen werden. Ob und inwieweit es tatsächlich in wahrnehmbarer Anzahl zu rechtswidrigen Eingriffen in die Religionsfreiheit von Schüler:innen in Berlin kommt, konnte jedoch mittels eines empirischen Forschungsprojekts ermittelt werden.
Durchführung der Studie – eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
Dazu schloss sich der Autor 2019 mit der Politikwissenschaftlerin Aliyeh Yegane und dem Bildungsforscher Joachim Willems zusammen. Beide hatten in anderem Kontext bereits zu Fragen der Diskriminierung aufgrund der Religion und insbesondere zum Umgang mit Religion in der Schule geforscht und gearbeitet. Es entstand die Idee, Daten zu den vorgenannten rechtswissenschaftlichen Fragen und gleichzeitig zu den entsprechenden sozialwissenschaftlichen Hintergründen zu erheben. Konkret ging es den Projektpartner:innen dabei u.a. um Erkenntnisse über die Zusammenhänge von sozialem Status und Religiosität, zwischen ethnischen Zuschreibungen und religiöser Diskriminierung sowie um die Erforschung der Auswirkungen (fehlender) religiöser Vorbildung auf die Diskriminierungserfahrungen der Schüler:innen.
Befragt wurden im Zeitraum September 2019 bis Februar 2021 insgesamt 274 ausschließlich (ehemalige) muslimische Schüler:innen aus Berlin, die über Nachhilfevereine, Vereine für Jugendarbeit, Begegnungsstätten oder junge Gemeindegruppen erreicht wurden. Der Umfragebogen umfasste 41 vornehmlich geschlossene Fragen, wobei neben den vorgegebenen Antwortoptionen teilweise freie Textfelder vorgesehen wurden, etwa um eigene Diskriminierungserfahrungen zu schildern. Der Fragebogen wurde bis zum Ausbruch von COVID-19 in Präsenz im Rahmen des jeweiligen Angebots der Jugendarbeit ausgefüllt. Die zuletzt Befragten hatten die Möglichkeit, den Fragebogen digital und von zu Hause aus auszufüllen.
Ergebnis: Eingriffe durch einzelne Anweisungen dominieren
In Bezug auf die rechtswissenschaftliche Forschungsfrage nach der Beschränkung der Religionsfreiheit in der Schule gaben beinahe die Hälfte der befragten Schüler:innen an, dass es in ihrer Schule eine oder mehrere Regeln gäbe, die die Religionsausübung verbieten würden. Dabei soll es sich vorrangig um Gebetsverbote (33 %) sowie um Verbote von Kopftüchern und anderen Kopfbedeckungen handeln (11 %). Vereinzelt wurde berichtet, dass das Duschen mit Badehose nach dem Schwimmunterricht verboten sei und es „Sonderregelungen für Kopftücher oder Verbote von Gebetsräumen oder bestimmter religiöser Ketten“ gäbe. Diese Regelungen sollen sich nach Einschätzung der Schüler:innen überwiegend aus Anweisungen einzelner Lehrer:innen oder der Schulleitung ergeben. Jedenfalls 8,7% der Beteiligten gaben an, dass die entsprechenden Regelungen aus den Schulordnungen folgten. Fast 15 % gaben an, sie wüssten nicht, woher die Regelung kommt, oder dass diese aus einem anderen Kontext resultiere oder gar nicht begründet worden sei.
Im Ergebnis konnte die Umfrage damit nahelegen, dass es jedenfalls in Berlin eine wahrnehmbare Anzahl an Eingriffen in die Religionsfreiheit der Schüler:innen auf der Ebene der einzelnen Schule gibt. Anders als es die Vorrecherche nahegelegt hat, scheinen die entsprechende Eingriffe dabei vorrangig auf Einzelanweisungen (also individuellen Ansprachen von Schüler:innen durch die Lehrer:innen oder Schulleitungen) zurückführbar zu sein. Dieses Ergebnis ändert nichts an der Einordnung dieser Eingriffe als rechtswidrig. Denn wie auch Schul- und Hausordnungen dürfen sich pauschale Beschränkungen der Religionsfreiheit gemessen an Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nicht aus den Anweisungen einzelner Lehrer:innen (z.B. in Form der Ansprache einzelner oder aber die Formulierung von „Klassenregeln) oder der Schulleitung (etwa in Form von Elternbriefen) ergeben, sondern bedürfen – wie gezeigt – einer Gesetzesgrundlage. Die Ergebnisse der Umfrage sprechen daher für eine Divergenz von Recht und Rechtspraxis am Beispiel der Religionsfreiheit.
Kritische Würdigung des Forschungsdesigns und der Ergebnisse
Der Festlegung des Forschungsdesigns und der Auswertung gingen jeweils kritische Würdigungen voraus. Es war zu berücksichtigen, dass durch die Festlegung der Stichprobe bestimmte Ergebnisse vorausgesetzt erschienen. Absehbar war insoweit etwa die besondere Rolle der Religionsausübung für die Befragten, die alle im Umfeld muslimischer Jugendgruppen angesprochen wurden und als solche – am Rande angemerkt –einen durchweg hohen Bildungsstand aufwiesen.
Gleichzeitig stellte sich in Bezug auf mögliche rechtswissenschaftliche Schlussfolgerungen die Frage nach der Validität der Ergebnisse. Gibt es tatsächlich unzulässige religiöse Regeln in einer Schule, nur weil die Schüler:innen meinen, dass es diese gib? Nun kann freilich keine Umfrage „Wahrheit“ dokumentieren. Sie kann lediglich Wahrnehmungen erfassen, die ehrlich oder unehrlich wiedergegeben werden können. Zweifel an der ehrlichen Darstellung der eigenen Wahrnehmung bestand aus der Sicht der Projektpartner:innen nicht. Vielmehr sollte gerade durch die Herauslösung der Umfrage aus dem schulischen Kontext ein möglicher Druck von den Befragten genommen werden.
Handlungsempfehlungen
Wie der Rechtsstaat auf diese Divergenz reagieren kann, haben die Projektpartner:innen anschließend in ihren Handlungsempfehlungen herausgearbeitet. Im Vordergrund steht dabei der Vorschlag zur Einführung von verpflichtenden juristischen Aus- und Fortbildungsinhalten. (Angehende) Pädagog:innen müssen zwar weder die Geschichte des besonderen Gewaltverhältnisses kennen noch den Prüfungsaufbau einer verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme aufsagen können. Sie müssen jedoch als ausführender Staat die Kerninhalte des Verfassungs- und Verwaltungsrechts wie die Reichweite einzelner Kommunikationsfreiheiten, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Grundsätze der sogenannten ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit („Störerauswahl“) kennen. Wie nämlich beispielsweise auf religiöse Konflikte im Schulalltag zu reagieren ist, ist vor dem Hintergrund der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht allein eine pädagogische Frage, wenn auch die Mittel, die zur Eindämmung solcher Konflikte vorgesehen sind (insbesondere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) nur zu pädagogischen Zwecken angewandt werden dürfen.
Zudem scheint es geboten, die Haus- und Schulordnungen, die immerhin aus der Schule heraus erarbeitet werden (§ 76 Abs. 2 Nr. 9 SchulG BE) einem Prüfungsvorbehalt zu unterstellen. Ausgestaltet werden könnte ein solcher Vorbehalt durch die Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Ordnung bei der Senatsverwaltung für Bildung. Diese Empfehlung berücksichtigt die schulgesetzlich zugesicherte Autonomie der Schule (vgl. § 7 Abs. 2 SchulG BE). Doch Autonomie kann zum einen nur auf dem Boden des Grundgesetzes gewährt werden und setzt zum anderen ein Mindestmaß an Rechtskenntnissen der Beteiligten oder aber entsprechende Hinweise der Verwaltung voraus. Eine weitere Empfehlung stellt deshalb auf die Bereitstellung einer Muster-Hausordnung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde ab.
Schlussfolgerungen
Abseits der Ergebnisse hat das gemeinsame Projekt insbesondere zweierlei gezeigt: Die Rechtswissenschaft erschöpft sich nicht in der Darstellung von Dogmatik. Die Einbeziehung von Empirie ermöglicht es, Divergenzen zwischen Recht und Wirklichkeit aufzudecken und dadurch gleichzeitig einen Evaluationsprozess anzustoßen, der es dem Gesetzgeber erlaubt – wo nötig – nachzusteuern. Gleichzeitig zeigt sich der Reiz der interdisziplinären Zusammenarbeit. Einzelfragen der verschiedenen Disziplinen bieten gerade im Kontext der Schule die Möglichkeit für eine gemeinsame Behandlung, die vor allem in Hinblick auf die verschiedenen Methodenansätze für jede:n Beteiligte:n eine Bereicherung darstellen kann.
Dr. Joshua Moir ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Postdoc) der Forschungsgruppe der Präsidentin am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) sowie Rechtsreferendar am Kammergericht. Seine Dissertation “Der Schulfrieden als Schranke der Religionsfreiheit” erscheint im Herbst 2022 bei Mohr Siebeck.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
admin (22. Juni 2022). Divergenz von Recht und Rechtspraxis am Beispiel der Religionsfreiheit von Schüler:innen – Ergebnisse einer nicht-repräsentativen Studie zu Religion und Glauben muslimischer Schüler:innen an Berliner Schulen (2019-2021). Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvzc
Lieber Herr Moir,
diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Sichtbarkeit verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.
Viele Grüße,
Ulrike Stockhausen (Community Management)