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Kann es eine Kritische Systemtheorie geben? Zur Frage der rechtssoziologischen Differenzierungstheorie

von Linda Nell[1]

In der gegenwärtigen Rechtsforschung ist schon auf der Ebene der begrifflichen Grundlagen die Einheit des modernen Rechts fraglich geworden. Kann von einem modernen Recht im Singular überhaupt gesprochen werden? Wie weit greift die Idee einer vielfach beschworenen Auflösung eines etatistischen Rechtsmodells,[2] eines Rechts ohne Staat‘?[3] Was ist die Einheit des Rechts und worin besteht seine Autonomie, wenn im weltgesellschaftlichen Zusammenhang mehrere unterschiedliche Formen des Rechts koexistieren und konkurrieren?

Dass die Einheit des Rechts fraglich geworden ist, belegen u.a. auch die zahlreichen, von der Luhmann‘schen Systemtheorie inspirierten Versuche, das Phänomen des neuen Rechtspluralismus konzeptuell zu begreifen (Teubner, Amstutz, Fischer-Lescano, Viellechner, et al.). Gerade Luhmanns Rechtsbegriff hat in der rechtssoziologischen Theorie markante Spuren hinterlassen. Die rechtssoziologische Neuauflage der klassischen Systemtheorie folgt einem gesellschaftstheoretischen Verständnis des Rechts. Man hält sich bis heute weitgehend an das Differenzierungskonzept der klassisch systemtheoretischen Vorlage und weicht nicht vom Primat der funktionalen Differenzierung der Gesellschaft ab. Die sog. „Kritische Systemtheorie“ (Amstutz; Fischer-Lescano 2013)[4] übernimmt den Topos von der Autonomie und dem Eigensinn des Rechts als Funktionssystem, spricht von „Autopoiesis“ und meint damit weitgehend die Autonomie des positiven Rechts. Die theoretische Rechtssoziologie bezieht aus den klassisch systemtheoretischen Grundlagen Luhmanns oftmals auch empirische Anknüpfungspunkte für die weitere Beobachtung und Beschreibung von staatlichen wie nicht-staatlichen Rechtsordnungen in der Weltgesellschaft. (System-)Theorien des Weltrechts widmen sich dann den vielgestaltigen und aus normativer Hinsicht nicht immer unumstrittenen Phänomenen des ‚Neuen Rechtspluralismus‘, der sich als ein unüberschaubares Geflecht aus heterogenen Normordnungen präsentiert. Das derzeit wohl dominanteste Rechtsgebiet, das standardisierende Wirkungen entfaltet (etwa Teubner 1996),[5] ist die lex mercatoria, die transnationale Ordnung der Weltmärkte, die mit ihren institutionalisierten Schiedsgerichten inter- und transnationale Streitbeilegungsfragen behandelt. Zuweilen wird der Begriff der lex mercatoria aber auch als „Sammelbegriff für das faktisch einheitliche Weltrecht“ jeglicher Provenienz benutzt (Behrens 2002: 36).[6] Gerichtsähnliche Institutionen der transnationalen Ordnung der Weltmärkte sind hoch kontrovers diskutierte Kandidaten, wenn es darum geht, ein noch autonomes Recht von schon überbordenden Machtphänomenen zu unterscheiden, die nur noch in eine Art rechtliche Normativität gehüllt sind. Von anderer Kategorie ist das sog. soft law und „Recht ohne Rechtsdurchsetzung“ – einem „nachgiebige[n][…], aber dennoch nicht schwache[m] Recht“ (Teubner 1996: 282). Das bedeutet, dass sich globales Recht zunehmend ohne Seitenblicke auf seine Durchsetzbarkeit reproduziert. Dazu zählen transnationale Schiedsgerichtssprüche und neue Formen der Streitbeilegung.

Die systemtheoretische Einschätzung steht systematisch und notwendig im Gegensatz zum Paradigma der normativen Integration der Gesellschaft durch das Recht. Merkwürdigerweise aber lebt die derzeitige theoretische Rechtssoziologie von einer eigentümlichen Verklammerung dieser beiden gegensätzlicher Positionen. Sie hat sich jüngst in einer Art ‚normativer‘ oder gar „Kritischer Systemtheorie“ (vgl. Amstutz; Fischer-Lescano 2013) zugespitzt. Mit dieser besonderen Ausrichtung der rechtstheoretischen Forschung wird nicht selten auch vom „normative turn“ in der Systemtheorie gesprochen.[7] Diese Ansätze gehen (trotz der Rede von funktionaler Differenzierung) noch von der normativen Integration der Gesellschaft durch das Recht aus. Diese Zusammenführung ist bei genauerer Prüfung auf innere Konsistenz jedoch problematisch, da sie die mit-behauptete polykontexturale Lage des Rechts in der Weltgesellschaft quasi sehenden Auges, wieder verfehlt. Offenbar sehen sich Rechtstheorien, die sich auf die Systemtheorie berufen, dazu genötigt, eine normativistische (fallweise auch ‚kritische‘) Sicht auf das funktional differenzierte Recht wiedereinzuführen, auch wenn es system- und differenzierungstheoretische Vorentscheidungen eigentlich nicht erlauben.

Warum überhaupt Systemtheorie?

Niklas Luhmanns Beschreibung des Rechtssystems ist vergleichsweise nah am Selbstverständnis der kontinentaleuropäischen Rechtswissenschaften: Dahinter steckt Hans Kelsens normativer Rechtspositivismus: „Der Geltungsgrund einer Norm kann nur die Geltung einer anderen Norm sein“ (Kelsen 2002: 24).[8] Durch die größtmögliche Tautologisierung des Rechtsbegriffs, die von der Grundnorm ausgeht, bringt schon Kelsen den Sinn eines von allen externen Rechtsquellen und entsprechenden Geltungsableitungen, von Tradition, Moral und Religion unabhängig gewordenen Rechts zum Ausdruck. Das eine ist also die streng immanente Selbstbegründung der Rechtsgeltung. Das andere, ebenso wichtig, die Referenzlosigkeit der Rechtstatsache. Ein rechtliches Faktum ‚existiert‘ nur im Recht, in der rechtlichen Kommunikation. Und nur das erlaubt die homogen abstrakte Subsumtionslogik von Konditionalprogrammen, durch die sich normativ ambivalente Tatbestände generalisiert regeln lassen.

Nur Luhmann kann die Intensität der Differenzierung von Recht und Moral und der Selbstbegründung des Rechts im Konzept der Autopoiesis noch steigern. Modernes Recht ist für Luhmann wie für Kelsen positives Recht. Umstritten ist ‚nur‘, ob man geltendes Recht wie Kelsen, normativ begründen oder wie Luhmann faktisch beschreiben soll. Darin unterscheiden sich Kelsens Rechts- und Luhmanns Gesellschaftstheorie.

Zur Ergänzungsbedürftigkeit der klassischen Systemtheorie

Eine solche rein funktionalistisch gedeutete Analyse des Rechts wird von den Herausforderungen des globalen Rechtspluralismus hart auf die Probe gestellt. Die Unzulänglichkeiten der klassisch systemtheoretischen Beschreibung des Rechts lassen sich in drei Aspekte unterteilen (genauer: Nell 2020: 137 ff.).

Erstens zeigt die Luhmann‘sche Systemtheorie des Rechts bei genauerem Hinsehen, dass sie – entgegen allen erklärten Absichten – keineswegs den eingeforderten Abstand zum methodologischen Nationalismus einhält. Das Recht der Gesellschaft, welches Luhmann beschreibt, ist noch immer ein nationalstaatlich gedecktes Recht, das auf eine auf Dauer gestellte strukturelle Kopplung mit der Politik, welche ebenfalls vorwiegend auf nationaler Ebene operiert, angewiesen ist. Die vielgestaltigen Phänomene des globalen Rechtspluralismus scheinen zweitens nicht mehr hinreichend vom Auflösungsvermögen der klassisch Luhmann’schen Systemtheorie erfasst werden zu können. Die klassisch Luhmann‘sche Systemtheorie leistet keine vollständige Ausdeutung des Rechts im Sinne einer Vielzahl der möglichen phänomenalen Erscheinungsweisen des global gewordenen Rechtspluralismus. Dieser Mangel in der Beschreibungskapazität der Systemtheorie kann als eine Folge aus dem versteckten methodologischen Nationalismus verstanden werden, der sich eher noch auf klassische Rechtsphänomene (etwa Gerichtszentriertheit) beschränkt. Drittens, schließlich, leidet die Erfassung der spezifischen rechtlichen Normativität unter der funktionalistischen bzw. kognitivistischen Umdeutung. Das Recht ist für Luhmann nur deshalb die „Grundlage allen Vertrauens“, weil es bestimmte Erwartungen stärkt und andere nicht. Dass alleine in dieser Geltungszuschreibung bereits das (systemisch formatierte) Generalmotiv zur Rechtstreue hinterlegt sein soll, ist nicht nur für Jurist_innen eine zu dürftige Beschreibung. Ausgeblendet ist, mit anderen Worten, das universalistische Motiv verallgemeinerungsfähiger Interessen. Habermas spricht deshalb auch von der narzisstischen Marginalisierung rechtlicher Normativität (Habermas 1992: 72).[9] All diese Mängel verführen (oder nötigen gar) jene jüngeren rechtspluralistischen Positionen, die an der Systemtheorie orientiert sind, umso mehr zur Wiedereinführung einer normativistischen Sicht auf das Recht – bei gleichzeitiger Beibehaltung systemtheoretischer Prämissen.

Voreilige Verbindungen von normativer und funktionaler Analyse

Die jüngere systemtheoretische Rechtssoziologie hält zum einen die scheinbar grenzenlose Ausformung einer noch systemtheoretischen Beschreibung von einer Vielzahl von Rechtsphänomenen für möglich. Die Ausweitung des Systembegriffs und des funktionalistischen Korsetts für eine heterogene Vielzahl normativer Ordnungen hat u.a. zur Folge, dass das vielfach beschworene Phänomen des weltgesellschaftlichen Rechts nur noch rein deskriptiv an einer Liste positiv bestimmbarer Größen abgelesen wird. Nicht nur sind Systeme jetzt ubiquitär, es treten nun auch noch weitere „gesellschaftliche Akteure“ hinzu. Diese Ungenauigkeit öffnet zwar das Korsett der Homologzeichnung der Funktionssysteme (Recht ist eben vielgestaltig), eröffnet aber auch eine außer Kontrolle geratene Unschärfe dessen, was Recht ist.[10] Der Begriff der rechtlichen Autopoiesis wird ausgedehnt und sogar gradualisiert (Teubner 1987).[11] Der Systembegriff wird mit anderen Worten zugunsten einer umfassenderen Bearbeitungskapazität für empirische Sachverhalte ausgeweitet, um nun endlich dezidiert vom ‚globalen‘ Recht sprechen zu können (vgl. Habermas 1992: 76).

Zum anderen wird die normativistische Sicht wieder in die eigentlich funktionalistisch angelegte Analyse eingeführt. Teubner beispielsweise hebt nicht nur stärker und offensiver Systemverflechtungen („Responsivität“, „Konnektivität“ und „Interferenzen“) hervor, sondern legt auch nahe, dass das Recht die dabei auftretenden Konflikte zufriedenstellend regulieren könne:

„Eine ‚systemtheoretische Rekonstruktion der vielfältigen Verflechtungen von Politik und Wirtschaft und deren Rückwirkungen auf das Rechtssystem‘ […] steht erst in den Anfängen. Schon die Frage, welches die relevanten Einheiten sind, zwischen denen rechtlich zu regulierende Systemkonflikte bestehen, ist auch aus systemtheoretischer Sicht nicht schnell und glatt zu beantworten“ (Teubner 1989: 132f., Hvg.L.N.).

Damit werden aber Tür und Tor für eine normativistische Verkennung der Lage und faktischen Koordinationsleistung des Rechts geöffnet. Wie wir von Luhmann wissen, ist die Funktion des Rechts aber keinesfalls mit der Leistung der Konfliktregelung, die auch andere Funktionssysteme bereitstellen können, zu vermengen (Luhmann 1995).[12] Schon gar nicht muss das Recht bei Konflikten zwischen anderen Funktionssystemen eigens einspringen und vermitteln. Nur das Recht legt durch Selbstbezug fest, was rechtmäßig als Recht gilt (ebd.).

Einschlägig zeigt sich der paradigmatische Widerstreit zwischen funktionaler und normativer Analyse des Rechts auch im Begriff der Konstitutionalisierung: Verfassungsprobleme wie etwa Menschenrechtsverletzungen durch multinationale Unternehmen, Korruption im Medizin- und Wissenschaftsbetrieb, die Bedrohung der Meinungsfreiheit und Eingriffe in die Privatsphäre gelangen zunehmend in die Hände ‚privater‘ Sektoren der Weltgesellschaft. Laut Teubner könne man sich in der Durchsetzung von Freiheitsansprüchen (darunter auch der Menschenrechte) nicht einzig und alleine auf die Selbstregulierung der gesellschaftlichen Teilbereiche verlassen. Es müssen auch Mechanismen der Fremdbeschränkung hinzutreten, indem rechtliche Strukturprämissen für eine dezentralisierte Integration der Gesellschaft bereitgestellt werden (Teubner 1982: 27). Auch andere Vertreter_innen des normativ-systemtheoretischen Ansatzes im Anschluss an Teubner wollen eine über die Verfassungsfunktion abgestützte „Stabilisierung normativer Widerständigkeit in praxi“ (Fischer-Lescano 2013: 35) gewährleistet wissen. Sie bezeichnen die „Instaurierung weltgesellschaftlicher Selbstbestimmungsverhältnisse“ als das Kernanliegen (ebd.). Dass aber das Recht gesellschaftliche Konflikte in quaestiones iuris übersetzt, ist keine normative Pflicht des Rechts und muss auch nicht erneut erst eigens normativ als „Responsivitätspflicht“ (ebd. 33) eingefordert werden. Die innere Dynamik der modernen Rechtsentwicklung, die dem Recht als System zwar Autonomie einräumt, soll in hohem Grade mit externen Sozialstrukturen wie etwa sozialwissenschaftlichem Wissen, partizipatorischen Mechanismen oder der Politik kompatibel sein. Das Recht wird konzipiert als die eierlegende Wollmilchsau.[13] Unklar bleibt, welche Seite über die Adäquanz der Verarbeitung von „Umweltinteressen“ entscheidet: Ist es die Autonomie des Rechts als systemisch ausdifferenzierte Selektionsordnung (dann bleiben Rechtstatsachen aber weiterhin rein rechtsimmanent und ohne Umweltkontakt) oder wird Sozialadäquanz hergestellt, indem „Umweltinteressen“ in das Recht hineintransportiert werden, sodass dann umgekehrt aber die Autonomie des Rechts in Frage steht (weil die System/Umwelt-Differenz repräsentationalistisch aufgehoben wird)? Konzeptionelle Ungenauigkeiten wie diese haben Folgen für die adäquate Einschätzung der Lage des Rechts in der modernen Gesellschaft angesichts der Herausforderung des globalen Rechtspluralismus.[14]

All dies sind Versionen einer steuerungs-über-optimistischen Neuauflage einer Theorie der normativen Integration der Gesellschaft, die mit der polykontexturalen Theorieanlage Luhmanns eigentlich nicht vereinbar sind.

Nicht erst seit dem Aufkommen der „Kritischen Systemtheorie“ (2013), sondern schon in den früheren Arbeiten Teubners zum „heterarchischen Weltrecht“ gehen funktionale und normative Analysen des Rechts eine problematische Verbindung ein. Dann fällt einerseits die Analyse des Rechts der Weltgesellschaft dem Anspruch nach systemtheoretisch aus und es ist die Rede vom gesellschaftsweit geltenden Primat der funktionalen Differenzierung. Andererseits wird an entsprechenden Theoriestellen ein lineares Übertragungsverhältnis zwischen unterschiedlichen normativen Horizonten (und anderen gesellschaftlichen Teilbereichen) behauptet, welches schließlich die rechtstheoretische Gesamtausdeutung des globalen Rechts zu einem normativen Optimismus verleitet. Ein solcher Optimismus ist mit den Prämissen der funktionalen Differenzierung längst nicht mehr vereinbar.

Mit Bezug auf das reflexive Recht bezeichnet es Teubner insofern ganz offensiv als eine „zentrale[…] Frage, wie denn eine Integration der Gesellschaft noch möglich [sei] unter Bedingungen extremer funktionaler Differenzierung“ und er stellt die Frage, „welche Rolle Recht denn […] als integrativer Mechanismus [spiele]“ (Teubner 1982: 46).

Die einzig konsequente Antwort auf Teubners erste Frage müsste gemäß der Theorie funktionaler Differenzierung lauten: Gar nicht, denn der gesamtgesellschaftlich integrative Mechanismus des Rechts geht unter dem Primat der funktionalen Differenzierung zunächst einmal vollständig verloren. Darin besteht ja gerade die Radikalisierung der Durkheim‘schen Form sozialer Differenzierung durch Luhmann.[15] Das ambivalente Bild vom ‚minimal normativen‘ und zugleich ‚fragmentierten Weltrechts‘ erinnert indes noch an Durkheims normative Integration unter Bedingungen der organischen Solidarität der Gesellschaft. Die normative Integration des Rechts als Teilordnung der Gesellschaft ist als normative Integration der Gesamtgesellschaft allerdings missverstanden.

Der Systemtheorie werden normative Ansprüche einmontiert, die aber grundlegend theoriefremd bleiben. Die eine Seite wird additiv durch die andere Seite ergänzt, anstatt die Zusammenhänge grundlagentheoretisch zu entfalten. Zu einer konsistenten Theoriealternative gelangt man auf dem Wege einer „Theorie der multiplen Differenzierung“ (siehe: Renn 2006, 2014).[16] Was indes noch immer fehlt, ist die Ausarbeitung der normativen Infrastruktur des Rechts selbst (dazu: Nell 2020).

Und doch sieht es ganz so aus, als könne das Anliegen eine funktionale mit einer normativen Analyse zu verbinden, nicht ganz vom Tisch gewischt werden: Auch wenn die klassische Systemtheorie die Spezifika der rechtlichen Normativität nur unzureichend beschreibt, setzt sie nicht nur unhintergehbare Theoriestandards, sondern behält über weite Strecken auch eine gewisse Plausibilität, wenn es um die Beschreibung der Funktionsweise des abstrakten, autonom und autopoietisch operierenden Rechts geht.

Das Anliegen, zwei eigentlich unvereinbare Perspektiven aufeinander zu beziehen (nicht unbedingt: zu vermischen), bleibt also aktuell. Die Problemstellung ist, wie Luhmann sagen würde, kontinuierbar. Man kann an dem maßgebend ambivalenten Forschungsprogramm einer normativistischen Systemtheorie vor allem „ablesen, was zu leisten wäre“, nicht unbedingt, „wie es zu leisten ist“ (Luhmann 1988: 20).[17]

Linda Nell ist Soziologin. Sie arbeitet, nach Studium der Soziologie, Philosophie, Kulturgeographie und Ethnologie in München und Erlangen und nach der Promotion in Bielefeld als Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Koordinatorin der Graduate School of Sociology in Münster. Neben der soziologischen Theorie, vor allem Phänomenologie, Systemtheorie, Differenzierungs- und Handlungstheorie, arbeitet sie im Feld der Rechtssoziologie, der Wissenssoziologie und der Soziologie der Reproduktionsmedizin mit methodischem Schwerpunkt auf hermeneutische Verfahren der Sinnrekonstruktion.

 

[1] Basiert auf einem Vortrag: Nell, L. (2021) an der Universität Innsbruck, Institut für Theorie und Zukunft des Rechts, Kolloquium Matthias Kettemann,

https://www.uibk.ac.at/zukunftsrecht/veranstaltungsarchiv/innsbrucker-theoriekolloquium-index.html.de,

vgl. auch: Nell, L. (2020): Die multiple Differenzierung des Rechts. Eine pragmatistisch-gesellschaftstheoretische Perspektive auf den globalen Rechtspluralismus. Weilerswist: Velbrück. Rezensiert im Blog zur Rechtssoziologie und Rechtstheorie von Röhl, K.: https://www.rsozblog.de/her-masters-strong-voice-linda-nell-die-multiple-differenzierung-des-rechts/

[2] https://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/daten/pdf/Roehl%20-%20Die%20Aufloesung%20des%20Rechts.pdf

[3]https://www.campus.de/search/Stefan%20Kadelbach;%20Klaus%20G%C3%BCnther%20%28Hg.%29:%20Recht%20ohne%20Staat%3F%20Zur%20Normativit%C3%A4t%20nichtstaatlicher%20Rechtsetzung.%20.html

[4] Amstutz, M.; A. Fischer-Lescano (Hg.) (2013): Kritische Systemtheorie. Zur Evolution einer normativen Theorie. Bielefeld: Transcript.

[5] Teubner, G. (1996): »Globale Bukowina: Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus«, in: Rechtshistorisches Journal 15, S. 255-290.

[6] Behrens, P: (2002): »Kommentar«, in: Claus Ott, Hans-Bernd Schäfer (Hg.): Vereinheitlichung und Diversität des Zivilrechts in transnationalen Wirtschaftsräumen: Beiträge zum VIII. Travemünder Symposium zur ökonomischen Analyse des Rechts. Tübingen: Mohr Siebeck, S. 32-38.

[7] Francot-Timmermans, L.; E. Christodoulidis (2011): The Normative Turn in Teubner’s Systems Theory of Law, Netherlands Journal of Legal Philosophy, 3, pp. 187-190.

Vgl. auch fachübergreifend: Möller, K.; J. Siri (2016): Systemtheorie und Gesellschaftskritik. Perspektiven der Kritischen Systemtheorie, Transcript Verlag, Bielefeld 2016.

Scherr, A. (Hg.): Systemtheorie und Differenzierungstheorie als Kritik. Perspektiven in Anschluss an Niklas Luhmann. Weinheim: Beltz Juventa; 2015.

Osrecki, F. (2015). Kritischer Funktionalismus: Über die Grenzen und Möglichkeiten einer kritischen Systemtheorie, Soziale Systeme, 20 (2).

Weißmann, M. (2015): Niklas Luhmann als Kritiker des Postulats der Werturteilsfreiheit. Zum soziologisch disziplinierten Möglichkeitssinn systemtheoretischer Kritik. Soziale Systeme, 20(2), 280-308.

[8] Kelsen, H. (2008): Reine Rechtslehre. Studienausgabe der 1. Auflage 1934, Hg.v. Matthias Jestaedt. Tübingen: Mohr.

[9] Habermas, J. (1992): Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats. Frankfurt/Main: Suhrkamp.

[10]Vgl. Röhl: https://www.rsozblog.de/begriffssoziologie/; vgl. auch Raiser 2009: 145.

[11] Teubner, G. (1987): Episodenverknüpfung. Zur Steigerung von Selbstreferenz im Recht, in: Baecker u.a.
(Hg.), Theorie als Passion. Niklas Luhmann zum 60. Geburtstag, Frankfurt: Suhrkamp. S. 423ff.

[12] Luhmann, N. (1995): Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt/Main: Suhrkamp.

[13] Eine Steigerung der responsiven Adäquanzbereitschaft des Rechts besteht darin, dass die Responsivitätsthematik noch einmal abstrahiert und als ‚entscheidbar‘ ausgegeben wird. Viellechner spricht von der Möglichkeit einer fortschreitenden „Einrichtung von Responsivität“ (Viellechner, L. (2013): »Das Recht der Weltgesellschaft: Systemtheoretische Beschreibung und Kritik«, in: Marc Amstutz; Andreas Fischer-Lescano (Hg.): Kritische Systemtheorie. Zur Evolution einer normativen Theorie. Bielefeld: Transcript, S. 229). So soll etwa die Herausbildung einer „global community of courts“ (Slaughter zit. in: ebd.) mittels eines neuartigen Kollisionsrechts ‚sichergestellt‘ werden können.

[14] Man kann beispielweise die lex mercatoria in der klassisch Luhmann´schen Optik in Form einer strukturellen Kopplung zwischen Systemen einer normativ neutral ‚beobachten‘ und als eine Form eines ›wirtschaftsnahen‹ Rechts einsortieren, streng gesehen, aber nicht auch noch als moralisch fragwürdig kritisieren. Entscheidende Phänomene des Rechtspluralismus lassen sich nur in Kombination mit einer entsprechenden Handlungstheorie begreifen lassen und erfordern die Berücksichtigung auch andersartiger Grenzziehungen jenseits der reinen Systeme/Umwelt-Differenz(vgl. auch Vesting, T. (2011): Die Medien des Rechts: Sprache. Weilerswist: Velbrück, S. 34). Das moderne Recht ›wirkt‹ auf vielen Bahnen: vor allem die ‚entgegenkommende Rechtskultur‘ sorgt für die jeweilige normative Wiederaufladung (bzw. fallweise auch für die Entladung) des funktional ausdifferenzierten Rechts als Funktionssystem (Nell 2020). Teubner selbst formuliert diesen Zusammenhang (allerdings gesellschaftstheoretisch unspezifisch!) lediglich als eine „diffuse, doch enge […] Abhängigkeit [des Rechts] von ihrem jeweiligen spezialisierten gesellschaftlichen Gebiet“ (Teubner 1996: 263). Aber erst die Einbettung rechtssoziologischer Fragen in eine hinreichend komplexe Theorie der modernen Gesellschaft ist in der Lage, Teubners These zur teilweise ›korrupten‹ lex mercatoria genauer zu fassen und weitere, empirisch sensible Unterscheidungen zu treffen.

[15] Es gibt nach Luhmann keine gemeinsame Grundlage gesellschaftlicher Normen, die für alle Subsysteme, wenn auch auf noch so hochgeneralisierter Ebene gilt, vgl. Luhmann 1988a: 19ff.

[16] Renn, J. (2006): Übersetzungsverhältnisse – Perspektiven einer pragmatistischen Gesellschaftstheorie. Weilerswist: Velbrück. https://www.velbrueck.de/Joachim-Renn.html

Ders. (2014): Performative Kultur und multiple Differenzierung: Soziologische Übersetzungen I. Bielefeld: Transcript.https://www.transcript-verlag.de/978-3-8376-2469-4/performative-kultur-und-multiple-differenzierung/

[17] Luhmann, N. (1988): »Arbeitsteilung und Moral: Durkheims Theorie«, in: Niklas Luhmann: Durkheim, Emile. Über soziale Arbeitsteilung. Studie über die Organisation höherer Gesellschaften. Mit e. Einl. Arbeitsteilung und Moral: Durkheims Theorie. Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 19-41.


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admin (7. September 2022). Kann es eine Kritische Systemtheorie geben? Zur Frage der rechtssoziologischen Differenzierungstheorie. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvzh


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