Zur Soziologie der Justiz und der richterlichen Entscheidungsfindung
von Sarah Schulz
Was bisher geschah
Die Frage nach den Einflussfaktoren auf richterliches Entscheiden ist so grundlegend wie unbeantwortet. Beeinflusst die politische Präferenz strafgerichtliches Urteilen oder die soziale Herkunft die Rechtsprechung am Sozialgericht? Wer am Ende des Monats schon einmal Pfandflaschen sammeln war, weiß vielleicht besser um soziale Notlagen. Aber urteilt man deshalb auch anders? Sind Richter:innen jemals – mal abgesehen von kurzen Zeiten zwischen Ausbildungsende und Berufsbeginn – arbeitslos gewesen? Haben sie Eltern, deren Rente so knapp ist, dass Pfandsammeln eine Notwendigkeit zum besseren Auskommen ist – wenn es der Körper noch zulässt? Beeinflussen diese Erfahrung dann das Urteilen im Sozialrecht? Auf den ersten Blick möchte man „Ja, sicher“ antworten. So schnell dieser erste Impuls kommt, so schwierig ist jedoch der empirische Nachweis.
Die Erforschung der Soziologie des Gerichtsverfahrens und des Justizpersonals ist seit ihrem Höhepunkt in den 1970er und Mitte der 1980er Jahre nicht mehr ganz en vogue. Nachdem die Forschung vor allem mit Blick auf die Arbeitsgerichtsbarkeit einen eindeutigen Zusammenhang zwischen parteipolitischer Zuordnung und arbeitnehmer:innenfreundlicher Rechtsprechung verneinte, gilt es als Herkulesaufgabe, sich nochmals Fragen wie den eingangs genannten anzunehmen. Dabei ist gerade in Zeiten der gesellschaftlichen und ökonomischen Transformation mit multiplen Krisen ein Blick auf den Rechtsstaat und sein Personal von Belang. Wie entscheidet die Justiz und wie stabil ist sie; wohin entwickelt sich die Demokratie?
In den 1970er Jahren beeinflusste die Konkurrenz der politischen Systeme auch die rechtssoziologische Forschung und ihre theoretischen Prämissen. Hier gab es auch eine marxistische Rechtssoziologie, die mit ihrem bürgerlichen Pendant um Fragen von Gerechtigkeit und Kapitalismus diskutierte. Überraschenderweise sprachen beide von Klassenjustiz, wohingegen es für die Vertreter des letzteren Gesellschaftsverständnisses ein Anliegen war, die Mittelschichtsherkunft der Richter:innen nachzuweisen, um so den Boden für eine Öffnung für andere Schichten vorzubereiten. So ließe sich eine bessere Legitimität der Justiz ermöglichen. Wenn nicht mehr die obere über die untere Schicht urteile, würde in der Bundesrepublik mehr Demokratie gewagt sein.
Klassenjustiz! Skandal!
„Klassenjustiz“ klingt auch heute noch nach Skandal. Dabei ließe sich ganz sachlich auf die soziale Herkunft der Richter:innen und – je nach Gerichtsbarkeit – auf die der Kläger:innen blicken, und nichts anderes müsste zu Protokoll gegeben werden. Mit gewisser Lässigkeit konstatierten im Jahr 1980 Rolf Bender und Rolf Schumacher nach ihrer empirischen Untersuchung von Zivilprozessen zunächst: „Jetzt ist es also anscheinend bewiesen, daß es eine schichtspezifische Benachteiligung der Unterschicht vor Gericht gibt – eine Benachteiligung, die unter dem Reizwort ‚Klassenjustiz‘ besser bekannt ist“ (S. 20). Ein genauerer Blick lohnte sich aber: Sie differenzierten weiter nach Kläger:innen, Beklagten und Rechtsgebiet. Schließlich könnten beispielsweise Mieter:innen öfter in Prozessen unterliegen und zugleich der Unterschicht zuzurechnen sein. Die Benachteiligung bestehe dann aber nicht durch die Klassenjustiz, sondern darin, dass sie keine Hausbesitzer:innen sind.
Eben dies bedeutet aber, dass Justiz und Recht nicht von den gesellschaftlichen Verhältnissen zu trennen sind. Die Justiz mag zwar nicht Ursache, aber Instrument der Festigung gesellschaftlicher Ungleichheit sein. Dies zeigte sodann auch die Bestätigung einer Hypothese der oben benannten Forschung: „Es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, daß die gerichtlichen Aktivitäten gerade dann am geringsten sind, wenn sie am notwendigsten wären: bei Beklagten aus der Unterschicht, die nicht durch einen Anwalt vertreten sind” (S. 40). Die (finanziellen und kulturellen) Barrieren, sich an eine:n Anwält:in zu wenden, könnten in der Unterschicht sehr hoch sein. Genauso wie sich soziale Kompetenz und Bildungshintergrund im Gericht auswirken. Die Schichtzugehörigkeit wirkt sich also auf die Chancengleichheit vor Gericht aus.
Richterliche Aktivität beeinflusst durch soziale Herkunft?
Nun ging es in der Studie um Zivilprozesse. Hier liegt die Verantwortung für die Darlegung von Tatsachen und die Beibringung von Beweismitteln auf Seiten der Kläger:innen, mithin ist eine anwaltliche Vertretung von Vorteil. Im Fokus stand die soziale Herkunft der Prozessparteien, nicht die der Richter:innen. Könnte Letztere aber auch relevant sein? Wie sieht es beispielsweise in den anderen Gerichtsbarkeiten mit Amtsermittlungsgrundsatz aus? Gerade hier ist die richterliche Aktivität zu Klärung von Sachverhalten geboten. Wie sehr können sich Richter:innen in einen Fall hineinknien oder eben nicht? Das Einholen von Sachverständigengutachten (auch die Auswahl der Gutachter:innen), ein nochmaliges Aktenstudium und kritischeres Überprüfen der Bescheide, kreativere Begründungsleistungen und das Hinzuziehen neuester Kommentare, Rechtsprechung und Sekundärliteratur, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – dies alles gehört zur richterlichen Aktivität. Und es kann bewusst oder unbewusst beeinflusst sein durch soziale Herkunft, die auch politische oder moralische Ansprüche nach sich zieht. Sicherlich können auch (Un-)Lust am Arbeiten oder eine mangelhafte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Überlastung der Gerichte, kollegiale Unterstützung und Zusammenarbeit ausschlaggebend sein.
Justiz, Recht, Staat
An dieser Stelle ist es sinnvoll, einen Schritt zurückzutreten bzw. eine Abstraktionsebene höher anzusetzen. Auch hier hilft die Auseinandersetzung mit der früheren rechtssoziologischen Forschung der 1970er Jahre. Die materialistische Rechtssoziologie warf ihren Kolleg:innen vor, das Verhältnis von Recht, Justiz und Staat zu verkennen, weil sie nur auf die Person des Richters schauen würden. Der Richter habe die Schlüsselstellung im Prozess der Rechtsverwirklichung. Der Inhalt des Rechts selbst, seiner Normen wie seiner Rechtsprechung aber seien die Sicherung der Klassenherrschaft. Der einzelne Richter, egal aus welcher Schicht, gehe mehr und mehr in dieser Struktur auf und werde zum Vollstrecker des Klassenrechts.
Dieser antiquiert anmutende Determinismus wirkt zunächst etwas abschreckend. Versteht man das Recht und die Justiz so sehr als Instrumente im kapitalistischen Masterplan, macht man es sich etwas zu leicht. Eine direkte Kausalität zwischen Schicht- bzw. Klassenzugehörigkeit und Urteilen wird es nur selten geben. Da ist zunächst die Entscheidungsfähigkeit des einzelnen Individuums. Menschen handeln unter gegebenen Bedingungen – auch die Richter:innen. Die Bedingungen sind gegeben, aber die Akteur:innen wirken auf diese zurück und sie können sich unter diesen Bedingungen immer noch entscheiden. Und Entscheiden ist nun mal richterliche Tätigkeit. Richter:innen beeinflussen Gesetze durch Anwendung und Auslegung.
Darauf folgt die Einsicht, dass der Staat kein monolithischer Block ist, sondern aus einem verdichteten Verhältnis unterschiedlicher Kräftekonstellationen besteht. Die verschiedenen Apparate des Staates können sich widersprechen. Sind Sozialgerichte möglicherweise ein Korrektiv gegen „fiskalische“ Behördenlogik? Könnte beispielsweise das Sozialgericht Berlin ein Verbündeter von Erwerbslosen gegen die verschiedenen Jobcenter der Stadt gewesen sein? Mit dem politikwissenschaftlichen Blick auf die Gewaltenteilung ließe sich sagen: Der Justizapparat erinnerte den sozialen Verwaltungsapparat an das Gebot zum gesetzmäßigen Handeln. Nicht mehr und nicht weniger.
Behörden- und Justizforschung
Ordnet Forschung die richterliche Aktivität in diesem Austarieren der Staatsapparate untereinander ein, ist es nicht mehr allein der:die Richter:in, sondern auch die Logik seines Apparates und seines Rechtsgebiets, die Entscheidungen beeinflussen. Das Urteilen kann politikwissenschaftlich analysiert werden. Doch auch hier ist Modernisierung der Forschung gefragt. Die rechtssoziologische Forschung hatte für die Justiz der 1960er und 1970er Jahre fast nur vernichtende Urteile übrig. Das abgeschottete Milieu mit starken personellen Kontinuitätslinien zum Nationalsozialismus war für die junge Bundesrepublik aus ihrer Sicht gerade kein Bollwerk der Demokratie. Ähnlich der Forschung zu anderen Behörden und Ministerien aber scheint spätestens mit dem Renteneintritt der alten NS-Garde alles im grünen Bereich – und die Geschichtserzählung endet. Dabei wäre nach den Auswirkungen der personellen Kontinuität auf die institutionellen Strukturen zu fragen. Ebenso politikwissenschaftlich von Belang wären der Prozess der Modernisierung der Justiz und seine Auswirkung auf das Entscheidungsverhalten.
Krisenhafte Gesellschaft. Und die Justiz?
Die einzelnen Untersuchungen, die es gibt, beanstanden zurecht das Desinteresse an der empirischen Justizforschung. Das Vertrauen in die Justiz und die Gerichte ist verhältnismäßig hoch. Doch es ist nicht garantiert. Die jüngsten Debatten um die Rückkehr von AfD-Abgeordneten in ihre früheren Richterämter zeigen die Problematik. Bis hin zur Berliner Richterin Malsack-Winkemann, die im Umfeld des wohl geplanten Umsturzversuches aus dem Reichsbürgermilieu dabei gewesen sein soll und deren Dienstgericht ihre Eignung als Richterin vor bekannt werden der Putschpläne nicht in Frage stellte.
Das Justizpersonal in den Oberlandesgerichten und Staatsanwaltschaften in Niedersachsen aber beispielsweise sieht sich nicht mehr als abgeschottetes staatstragendes Milieu, sondern als gesellschaftliche Kraft der Kohäsion, als moderne pluralistische Justiz. Die materialistische Rechtstheorie und -soziologie muss an dieser Stelle wohl schmunzeln: Nichts anderes konstatiert sie seit jeher für das Recht in der kapitalistischen Gesellschaft. Die gesellschaftlichen Widersprüche können durch Recht und Demokratie prozessierbar gemacht, die vereinzelten Individuen wieder zur Gesellschaft zusammengefügt werden.
Die Gesellschaft aber steht vor neuen Herausforderungen und ist mit multiplen Krisen konfrontiert. Es ist nicht ausgemacht, wie sich die verschiedenen Staatsapparate darin positionieren und wohin das Pendel im Kräftegleichgewicht ausschlägt. Wie verhält sich die Justiz zu sozialen und politischen Fragen? Das Vertrauen scheint groß, aber auch hier wirken die gesellschaftlichen Krisen und Wissenschaft muss diese Veränderungsprozesse im Blick haben.
Dr. Sarah Schulz, Politikwissenschaftlerin
Forschungsschwerpunkte:
Verhältnis von Recht und Politik, wehrhafte Demokratie und freiheitliche demokratische Grundordnung, politische Theorie, Demokratietheorie und soziale Rechte
Leitung der Nachwuchsgruppe „Die Sozialgerichtsforschung und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland“ und Mitglied im Kolleg „Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Institutionen einer gerechten Transformation“ an der Universität Kassel
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admin (26. Januar 2023). Zur Soziologie der Justiz und der richterlichen Entscheidungsfindung. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvzj