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Kinder- und Jugendhilfe für geflüchtete Menschen: Zu den Zugangsbarrieren für begleitete Kinder und ihre Familien im Asylverfahren

Foto: pressfoto

von Pauline Endres de Oliveira

Ein Großteil der geflüchteten Menschen weltweit und in Deutschland sind Kinder und Jugendliche, also Personen unter 18 Jahren. Dennoch zeichnet sich das Asylrecht durch eine strukturelle „Unsichtbarkeit der Rechte des Kindes“ aus. Es mangelt an kindespezifischen Regelungen, vor allem für begleitete Kinder, also jene, die gemeinsam mit mindestens einer sorgeberechtigten Person nach Deutschland einreisen. Dieser Beitrag nimmt die Rechtsstellung begleiteter Kinder im Asylverfahren in den Blick und zeigt auf, inwiefern insbesondere die Unterbringungssituation zu praktischen Hürden beim Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Sozialgesetzbuch, SGB VIII) führt. Eine bessere Rechtsstellung von begleiteten Kindern und ihren Familien im Asylaufnahmeverfahren würde zu einem Abbau dieser Zugangsbarrieren beitragen.

Kinder sind besonders schutzbedürftig und bedürfen daher besonderer Rechte und Garantien. Auf internationaler Ebene sind in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) grundlegende Rechte des Kindes verankert. Danach hat jedes Kind etwa das Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 2 und 22 UN-KRK), das Recht auf individuelle Entwicklung (Art. 6 UN-KRK), das Recht auf Partizipation und Berücksichtigung des Willens des Kindes in allen Angelegenheiten, die es betreffen (Art. 12 UN-KRK), das Recht auf Privatsphäre (Art. 16 UN-KRK) und ein gewaltfreies Leben (Art. 19 UN-KRK), das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit (Art. 24 UN-KRK), einen angemessenen Lebensstandard (Art. 27 UN-KRK), sowie Zugang zu Bildung (Art. 28 UN-KRK), Spiel und Freizeit (Art. 31 UN-KRK). Allen voran steht schließlich die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Maßnahmen (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK). Auf europarechtlicher Ebene sind die Rechte des Kindes primärrechtlich in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankert (Art. 24 EU-GRCh). In Deutschland ist der Schutz der Familie verfassungsrechtlich garantiert (Art. 6 GG). In der rechtspolitischen Debatte wird zudem über ein eigenes Kindergrundrecht diskutiert, welches nach einem Gesetzesentwurf von Januar 2021 durch eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 GG eingeführt werden soll. 

Trotz der bedeutenden rechtlichen Anerkennung der Rechte des Kindes werden diese kaum im deutschen Asylrecht berücksichtigt. Es mangelt insbesondere an kindgerechten Informationen im Asylverfahren und kindgerechten Aufnahmebedingungen. Auch auf europäischer Ebene bestehen rechtliche Defizite, insbesondere im Rahmen der aktuellen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Geflüchtete Kinder finden sich in einem auf Erwachsene ausgerichteten Verfahren wieder. Je nach Unterbringungssituation werden kindespezifische Rechte nicht gewahrt oder der Zugang zu grundlegenden Rechten erschwert.

Zu den Defiziten in der Unterbringung begleiteter Kinder im deutschen Asylverfahren

Asylsuchende werden nach ihrer Ankunft in Deutschland in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Aufnahmeeinrichtungen sind Sammelunterkünfte, deren Standards je nach Art und Standort stark variieren. Aufnahmeeinrichtungen müssen nicht nachweisen, dass sie geeignete Lebensräume für Kinder bieten. Eine Ausnahme besteht für unbegleitete Minderjährige. Da sie ohne sorgeberechtigte Begleitperson in Deutschland sind, gibt es einen klaren Handlungsauftrag des Jugendamtes für eine kindgerechte Unterbringung und das Kindeswohl unbegleiteter Minderjähriger zu sorgen. Daher werden sie vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen (vgl. § 42a SGB VIII) und in gesonderten Einrichtungen untergebracht, die eine Betriebserlaubnis erfordern (§ 45 SGB VIII), deren Erteilung die Wahrung des Kindeswohls voraussetzt.

Begleitete Kinder hingegen unterstehen der Verantwortung ihrer Eltern oder sonstiger Sorgeberechtigter, mit denen sie gemeinsam in regulären Asylaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Familien mit minderjährigen Kindern (einschließlich volljähriger, lediger Geschwister) sollen für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden (§ 47 Abs. 1 AsylG). Das ist zwar eine kürzere Wohnverpflichtung als sie für andere Asylsuchende gilt, die bis zu 18 Monate oder sogar länger verpflichtet werden können, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. Dieser Zeitraum, der in der Praxis auch länger ausfallen kann, ist im Hinblick auf die Zustände, die in vielen Aufnahmeeinrichtungen herrschen, viel zu lang. Denn Aufnahmeeinrichtungen sind „kein Ort für Kinder“.

Zwar schreibt § 44 Abs. 2a AsylG vor, dass die Länder „geeignete Maßnahmen treffen“ sollen, „um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Abs. 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.“ Kinder werden hier jedoch nicht explizit erwähnt. Im Asylgesetz fehlen konkrete gesetzliche Standards, die an den besonderen Bedarfen begleiteter Kinder ausgerichtet sind. So herrschen in zahlreiche Aufnahmeeinrichtungen, in denen auch Familien mit Kindern untergebracht sind, Zustände, die nicht im Einklang mit den Rechten des Kindes auf Schutz vor Gewalt, Wahrung der Privatsphäre und eine kindgerechte Entwicklung stehen: Einrichtungen sind überfüllt, verfügen nur über wenig Rückzugsmöglichkeiten, Zimmer sind nicht abschließbar, Privatsphäre wird zusätzlich durch häufige Zimmerkontrollen eingeschränkt, Kinder haben weder ausreichend Raum zu spielen noch sich in Sicherheit und Würde zu entfalten. Teilweise herrschen schlechte hygienische Bedingungen, Bewohner:innen erfahren Gewalt, fürchten um eine jederzeitige Abschiebung, oder erleben wie andere Bewohner:innen abgeschoben werden. So werden zahlreiche physische und psychische Grundbedürfnisse von Kindern durch die Wohnbedingungen gefährdet. Im Falle bereits bestehender Traumatisierung oder besonderen Bedarfen kann der Zugang zu Unterstützungsangeboten durch eine dezentrale Lage der Aufnahmeeinrichtungen und der damit einhergehenden sozialen Isolation der Bewohner:innen  erschwert sein. Schließlich fehlt es vielfach auch an standardisierten Maßnahmen zur Identifizierung besonderer Bedarfe, sowie an Schutzkonzepten, einschließlich individueller Beschwerdemechanismen und unabhängigem Monitoring.

Zu den Hürden beim Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe

Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Kindes sind sogenannte Anker-Zentren, die vorsehen das Asylverfahren durch eine räumliche Bündelung von Aufnahme, Asylverfahren und Rückführung zu beschleunigen, besonders problematisch. Denn die Art und der Standort der Unterbringung bestimmt auch den praktischen Zugang zu Regelsystemen, wie der Kindertagespflege, Schule und schließlich dem Gesundheitssystem. So kann je nach Standort der Zugang zu grundlegenden Rechten erschwert oder unmöglich sein, wie der Zugang zu Bildung und sozialer Teilhabe. Obwohl alle Kinder im schulpflichtigen Alter unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland der Schulpflichtunterliegen und in der Regel auch einen Anspruch auf einen Schulplatz haben, werden viele Kinder im Asylverfahren über längere Zeiträume nicht beschult. Schließlich bestehen auch der Zugangsbarrieren zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle geflüchteten Kinder haben, unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, einen Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, solange sie sich nicht nur vorrübergehend in Deutschland aufhalten. Dazu gehören vor allem die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII). Es fehlt jedoch an strukturellen Kooperationen zwischen Betreiber:innen von Aufnahmeeinrichtungen, der Asylsozialberatung und Jugendämtern. Familien, die im Asylverfahren sind, kennen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oftmals nicht oder wissen nicht, wie sie individuelle Bedarfe geltend machen können. Dabei sind viele Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, wie die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gerade für geflüchtete Familien mit Kindern besonders wertvoll. Je nach Situation ist der Familienalltag von großen Herausforderungen geprägt, wie von der Bewältigung traumatischer Fluchterfahrungen, der Trennung von Familienmitgliedern, der aufenthaltsrechtlichen Unsicherheit, finanziellen Sorgen und Sprachbarrieren. Doch die Unterbringungssituation kann dazu führen, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und ihre Familien schlecht oder gar nicht erreichen. So wird das Jugendamt oftmals nicht auf die Bedarfe geflüchteter Kinder und ihrer Familien aufmerksam, sondern erst in akuten Fällen von Kindeswohlgefährdung tätig. Die Zugangsbarrieren zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können nur bedingt durch Rechtsberatung oder auch eine verbesserte Kooperation von Aufnahmeeinrichtungen und Jugendämtern abgebaut werden. Die Kinder- und Jugendhilfe hat weder die Verantwortung noch die Möglichkeit bestehende Defizite im Asylaufnahmeverfahren allein durch praktische Maßnahmen aufzufangen.

Das Asylaufnahmesystem bedarf einer kinderrechtlichen Reform

Um die Rechte des Kindes im Asylverfahren zu wahren und praktische Hürden beim Zugang zu grundlegenden Rechten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe abzubauen, bedarf es einer kinderrechtlichen Reform des Asylaufnahmesystems. Dazu müssen die Rechte des Kindes stärker im Asylgesetz verankert werden. Kinder sollten in § 44 Abs. 2a AsylG explizit erwähnt werden, um ihre besondere Rechtsstellung auch im Asylverfahren sichtbarer zu machen. Aufnahmeeinrichtungen, in denen auch Kinder untergebracht werden, sollten einem Betriebserlaubniserfordernis unterliegen, wie sie nach § 45 SGB VIII auch für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Vor allem aber sollte der Aufenthalt von Kindern in einer Aufnahmeeinrichtung auf ein absolutes Minimum begrenzt sein. Gesetzlich ließe sich ein solches Gebot durch eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer, beispielsweise auf vier Wochen, also eine Änderung von § 47 Abs. 1 AsylG verankern. Bis zu einer solchen Gesetzesänderung wird sogar für einen gesetzlichen Anspruch auf Entlassung aus einer Aufnahmeeinrichtungen argumentiert, wenn die Rechte des Kindes in dieser nicht gewahrt werden. Das ist wichtig, aber auch hierfür bedarf es in der Praxis Zugang zu Rechtsberatung und Vertretung. Um den Zugang zum Recht nicht dem Zufall zu überlassen, bedarf es einer kinderrechtlichen Perspektive aller Akteure im Asylverfahren, allen voran aber einem kinderrechtlichen Fokus der Gesetzgebung.

Dr. Pauline Endres de Oliveira ist promovierte Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
admin (2. Mai 2023). Kinder- und Jugendhilfe für geflüchtete Menschen: Zu den Zugangsbarrieren für begleitete Kinder und ihre Familien im Asylverfahren. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvzl


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