Loccum 2.0? Loccum 1.0 ernst nehmen!
von Florian Forster und Luca von Bogdandy
Loccum 2.0
Loccum?! Dieser programmatische Name taucht immer wieder in der Ende Mai 2023 veröffentlichten Studie des iur.reform Bündnis auf. Dabei handelt es sich um eine Umfrage, bei der über einen Zeitraum von sechs Monaten insgesamt 11.842 Teilnehmende zu ihrer Meinung über die Bedingungen der juristischen Ausbildung befragt wurden. Neben Studierenden, die mit etwa 43 % die größte Gruppe der Befragten darstellten, beteiligten sich auch Personen aus Richter-, Staatsanwalt- und Anwaltschaft sowie den juristischen Prüfungsämtern an der Umfrage.1 Über die Einzelergebnisse hinaus war die allgemeine Erkenntnis, die auch medial sowie in den sozialen Netzwerken diskutiert wurde, dass die Mehrheit der Befragten mit der juristischen Ausbildung unzufrieden ist und sie für reformbedürftig hält.
Ausgehend hiervon fordert das iur.reform Bündnis neben einem Sofortprogramm ein Forum, das „Loccum 2.0“ genannt wird und alle Akteure der juristischen Ausbildung an einen Tisch bringen soll. Als historisches Vorbild dient eine Tagung zur Reform der juristischen Ausbildung, die Anfang November 1968 in der Evangelischen Akademie Loccum in Niedersachsen stattfand.
„Loccum“ und „seine“ Forderungen sind Produkte ihres historischen Kontextes und müssen in diesem betrachtet werden. Dennoch steht „Loccum“ für ein grundlegendes Anliegen, das bis heute nichts von seiner Aktualität verloren hat. Wir fordern, die aktuelle Reformdebatte zu erweitern, die sich weitestgehend auf die Änderung des Prüfungssystems beschränkt, und schlagen vor, „Loccum“ nicht nur als Namen in die Debatte einzubringen, sondern ernst zu nehmen: durch eine echte Verknüpfung von Grundlagenfächern mit den dogmatischen Kernfächern in der juristischen Ausbildung. Loccum ernst nehmen, bedeutet für uns, die Ausbildungsreform und die jüngere Debatte um die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft gemeinsam zu betrachten!
Der Blick zurück zeigt die Aktualität der Forderungen. Damit begeben wir uns in den November 1968 nach Loccum…
„Loccum 1.0“
Chronologie der Ereignisse
Damals kamen 140 reformwillige Gäste aus Wissenschaft, Politik, Praxis sowie Studierendenschaft unter dem Tagungstitel „Krise der Juristischen Bildung“ zusammen. Es wird hart in der Sache gestritten, die Stimmung ist aufgeladen. Im Protokoll der Tagung liest man einführend: „Kaum ein Loccumer Gespräch des Jahres 1968 hat bei den Teilnehmern und in der Öffentlichkeit zu so unterschiedlichen Bewertungen geführt wie die Juristentagung im November.“2
Der frisch ernannte Frankfurter Landgerichtspräsident Rudolf Wassermann, neben dem Frankfurter Professor Rudolf Wiethölter eines der Gesichter der politischen Jurisprudenz und Mit-Initiator der Tagung 1968, eröffnete den ersten Abend resigniert: „Es gibt eine Geschichte der Ausbildungsreform, die ganze Bände füllt, aber die Reform selbst findet nicht statt.“3 Diese Kritik richtete sich auch gegen die noch im Frühjahr 1968 veröffentlichten Münchener Beschlüsse des Fakultätentags, die vor allem auf eine bloße Reduzierung des Prüfungsstoffs abzielten. Der Gruppe um Wiethölter und Wassermann ging ein veränderter Prüfungsstoff aber nicht weit genug: „Mit [Wassermanns, LvB, FF] anderen Worten: Können wir es mit systemimmanenter Kritik und den sich daraus ergebenden Minireformen bewenden lassen oder müssen wir radikaler denken, mehr an die Wurzel gehen und uns nicht scheuen, das System selbst in Frage zu stellen?“4 Wiethölter und Wassermann forderten eine neue Gesellschaftsordnung, zu deren Verwirklichung es eines neuen, politischen Juristen5 und eines neuen (Selbst-)Verständnisses der Rechtswissenschaft bedürfe. Diesem Vorhaben standen viele weiterhin skeptisch gegenüber. Deshalb gründete sich auf dieser Tagung ein Arbeitskreis um Wiethölter und Wassermann, um den entsprechenden Reformweg zu beschreiten. Ende Oktober 1969 kam der sogenannte Loccumer Arbeitskreis am selben Ortnochmals zu einer zweiten Tagung zusammen. Diesmal blieb man unter sich.
Klotzen statt Kleckern: Gesellschaftsveränderung statt kleinteiliger Reform
Die Ideen des Arbeitskreises finden sich in der Loccumer Entschließung6, die zum Ende der Tagung 1968 herausgegeben wurde sowie im ausführlichen Memorandum7, das Anfang Oktober 1969 in Frankfurt am Main der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Sie prägen, wenn es um die Reform der juristischen Ausbildung geht, bis heute unser Bild von Loccum.
Der Arbeitskreis empfahl ein zweistufiges Vorgehen: Nach einer Bestandsaufnahme der Probleme und Missstände in der Juristenausbildung sollten in einem zweiten Schritt konkrete Vorschläge und Konzepte für Verbesserungen entwickelt werden, die in der bisherigen Diskussion fehlten.8 Ziel war es, „Leitlinien für eine neue, den Bedürfnissen von Gegenwart und Zukunft gerecht werdende Juristenausbildung“ zu erarbeiten, denn nur so könne eine „wirkliche Erneuerung“ der Juristenausbildung erreicht werden.9 „Kleckereien und Kinkerlitzchen, so formulierte Rudolf Wiethölter, helfen nicht weiter.“10 Um die Ausbildungsdebatte zu verstehen, müssen ihre Forderungen vor dem Hintergrund zweier weiterer Debatten der 1960er Jahre gesehen werden. Die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft wurde vor dem Hintergrund des Aufstiegs der Sozialwissenschaften in Frage gestellt. Zudem rang die Methodenlehre um den Umgang mit Richterrecht und der Bindung des Richters an das Gesetz. Der Diskurs, der aus den Debatten resultierte, kann hier nur an einzelnen Stellen des Memorandums angedeutet werden. Alle drei Debatten standen in einem sich gegenseitig bedingenden Wechselverhältnis.
Um dem Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft zu begegnen, proklamierte der Arbeitskreis eine Abkehr vom „überkommenen Selbstverständnis des Juristen”. (S.12) Gemeint ist damit das Wissenschaftsverständnis der sogenannten Begriffsjurisprudenz11, das Ursache der festgestellten „Wirklichkeitsentfremdung“ sei. (S.15) Ein neues, verändertes Selbstverständnis von Rechtswissenschaft kann nach Auffassung des Arbeitskreises „nur mittels gesellschaftstheoretisch angeleiteter kritischen Reflexion in Zusammenarbeit mit den empirischen Sozial- und Humanwissenschaften“ erreicht werden. (S.14f.) Die Einbeziehung dieser Disziplinen war folglich ein, wenn nicht der Schwerpunkt des Reformvorschlags. Die Richtigkeit juristischer Entscheidungsprozesse sollte fortan mit sozial- und humanwissenschaftlichen, also fachfremden, Methoden geprüft und problematisiert werden. (S.18)
Wenn das Memorandum davon spricht, dass die Studierenden auf die dem Richter „zufallende soziale Gestaltungsaufgabe“ (S.14) vorbereitet werden müssen, so bezog man zugleich Stellung in der Diskussion um Richterrecht. Richter und Rechtsanwendung seien politisch! Der politische Richter bot damit einen Ausweg aus einem Gesetz, das man als veraltet ansah. Nach Wiethölter war klar, dass der politische Richter der „politischen Gesellschaft von heute und morgen […] ihr Recht, also ein politisches Recht“12 geben können. „Rechtsfremde“, d.h. politische, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Erwägungen hätten bei der Rechtsanwendung eine Rolle zu spielen. (S.14f.)
Forderungen
Einige Kritikpunkte des iur.reform-Bündnis heute klangen damals ähnlich. Kritisiert wurden z.B. die überlange Studiendauer, die „mangelnde Effizienz von Vorlesungen, […], die Diskrepanz zwischen Ausbildung und Abschluss, Schülermentalität, Unselbständigkeit […]“. (S.15) Es fehle an der Umsetzung lernpsychologischer Erkenntnisse, das Lernziel sei aufgrund der Ausrichtung auf die beiden Staatsexamina auf die passive Aneignung und Reproduktion des Prüfungsstoffs ausgerichtet. (S.17)
Zentraler Kritikpunkt war jedoch – anders als heute – die Trennung von Theorie und Praxis, die es zu überwinden galt. Die bisherige Ausbildungspraxis konzentriere sich auf Falllösungen, die einer stark formalisierten Tradition oder einer „kaum zu kontrollierenden Billigkeitsjustiz“ entsprächen. (S.16) Demgegenüber plädierte der Loccumer Arbeitskreis für ein integratives Modell von Theorie und Praxis und wollte dies in einer einstufigen fünfjährigen Ausbildung mit einer gewissen Spezialisierung in Form eines Schwerpunktstudiums in einer fortgeschrittenen Ausbildungsphase umsetzen. (S. 18f.) Dieses Ausbildungsmodell sollte dreistufig aufgebaut sein und dem postulierten Ideal der Einheit von Theorie und Praxis entsprechen. In der ersten Stufe, dem ersten Jahr, sollten die sozialwissenschaftlichen Grundlagen gelegt werden, in der zweiten Stufe, zweites und drittes Jahr, die spezifisch rechtswissenschaftlichen. In der letzten Stufe, dem vierten und fünften Jahr, sollte eine „spezifisch rechtswissenschaftliche Spezialisierung“ möglich sein. (S.22f.) Das Wissen solle durch Vorlesungen und kommunikative Lehrveranstaltungen verschiedener Art vermittelt werden, die teils von Praktikern, teils von Hochschullehrern gehalten würden, aber auch die Teilnahme an Sitzungen verschiedener Gesetzgebungsorgane, Besuche bei Gerichten usw. einschließen würde. (S.20f.) Statt einer durch Falllösungen vermittelten Fiktion würden die Studierende so mit der Rechtswirklichkeit konfrontiert. Ziel war es „Theorie und Praxis […] so zu verklammern, dass praktische Demonstrationen und Arbeiten in das Studium einbezogen werden, was permanente Kontakte zwischen den Universitätslehrern und Praktikern erfordert“. (S.20)
In den Augen des Arbeitskreises war nun vor allem „Mut zu Experimenten“13 gefragt. Vom Bundesgesetzgeber wurde eine Experimentierklausel gefordert, um die gemachten Vorschläge in geltendes Recht umsetzen zu können. Die Loccumer Vorschläge brachten neuen Wind in die Reformdebatte; zahlreiche Vorschläge folgten ihnen in kurzer Zeit. Und tatsächlich: Im Juni 1971 beschloss der Bundestag eine Novellierung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Nach § 5b DRiG wurden die Länder nun ermächtigt, Studium und praktische Vorbereitung in einer Ausbildung zusammenzufassen. Die einstufige Juristenausbildung war geboren, wurde an neun Universitäten umgesetzt, überlebte aber nur bis 1984, als die Experimentierklausel aus dem DRiG gestrichen wurde.14
Lehren aus Loccum 1.0 – wirklich Loccum 2.0?
Somit muss man sich vor Augen halten, dass „Loccum“ als Reform der juristischen Ausbildung mehr sein sollte als die punktuelle Veränderung einzelner Missstände im Studium und Referendariat. Vielmehr müsste eine echte Reform eine Neubewertung des Selbstverständnisses von uns Jurist*innen und der Rechtswissenschaft insgesamt beinhalten. Ziel einer reformierten, kritischen und zeitgemäßen Ausbildung muss sein, Jurist*innen auszubilden, die sich der (Wechsel-)Wirkungen des Rechts über die rein juristische Sphäre hinaus auch in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft bewusst sind.
Wenn bei der Präsentation der Studie mehr Wissenschaftlichkeit des Studiums gefordert wird,15 dann entspricht dies den bereits 2012 formulierten Forderungen des Wissenschaftsrats.16 Der Wissenschaftsrat schlägt dazu eine Stärkung der Grundlagenfächer und mehr Interdisziplinarität vor.17 Sound der Vergangenheit? Im Gegensatz dazu lehnen laut iur.reform-Studie fast 47% der Studierenden eine Stärkung der Grundlagenfächer ab.18
Damit steht man vor dem Dilemma, dass die Rechtswissenschaft ohne Grundlagen(-stärkung) nicht wissenschaftlich sein kann, die Grundlagen laut Studie von den Studierenden heute nicht als grundlegend wichtig für den juristischen Ausbildungserfolg anerkannt werden. Ein Grund dafür könnte sein, dass die meisten Studierenden deren Inhalte regelmäßig nur ganz zu Beginn des Studiums kennenlernen – völlig losgelöst von prüfungsrelevanten (dogmatischen) Inhalten. Der Ausweg aus diesem Dilemma liegt in einer engeren Verzahnung der Grundlagen mit den dogmatischen Kernfächern.19 Darunter verstehen wir, die Perspektiven der Grundlagenfächer bei der Behandlung der dogmatischen Fächer endlich ernst zu nehmen. Oder wie Stolleis es ausdrückte: „Die Fächer des geltenden Rechts und die Grundlagenfächer müssen eine Balance dergestalt finden, dass sie weniger Details, die aber in enger Verzahnung miteinander anbieten.“20 Das kann bedeuten zu fragen, woher eine dogmatische Figur kommt, welche historische Funktion und Rationalität sie in sich trägt, oder ob es (bessere) Funktionsäquivalente gibt. Und diese Fragen stellen sich in allen Teildisziplinen, und zwar unmittelbar bei der Behandlung der Figur in der Vorlesung. Im Rahmen des Schwerpunkts können Studierende durch Seminare tiefere Einblicke in die aktuelle Forschung erhalten und zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit angeregt werden, sodass durch die genannte Umstellung des Curriculums der Spezialisierungsgrad der Forschung nicht gefährdet wird.21
Eine Umgestaltung des Lernplans wird aber nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Änderung, die durch eine entsprechende Prüfungspraxis der Justizprüfungsämter flankiert wird. Die Verzahnung hätte drei Auswirkungen: 1) Sie würde die Bedeutung der Grundlagen für das geltende Recht verdeutlichen. 2) Sie würde eine automatische Interdisziplinarität bedingen, da (geltendes) Recht aus anderen Blickwinkeln betrachtet und analysiert werden würde. Und 3) sie würde eine kritische Reflexion der Disziplin und der Rolle als Jurist*in ermöglichen. Auf diese Weise könnte die juristische Ausbildung nicht nur die Befähigung zum Richteramt, sondern auch die Fähigkeit zum aktiven Hinterfragen der juristischen Tätigkeit und ihrer Folgen vermitteln. Lasst uns über Grundlegendes sprechen, nicht nur Prüfungsspezifisches. Womit wir wieder bei Loccum angelangt wären…
Luca von Bogdandy ist Doktorand am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie bei Prof. Dr. Thomas Duve. Sein Forschungsinteresse gilt der europäischen Justizgeschichte und den Prozessen und Mechanismen von Staatswerdung, insbesondere in den italienischen Territorien des 18. Jahrhunderts.
Florian Forster ist Doktorand am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie bei Prof. Dr. Marietta Auer, M.A., LL.M., S.J.D. (Harvard). In seinem Promotionsvorhaben untersucht er die Richterrechtsdebatte im deutschsprachigen Raum im Zeitraum von 1950-1970. Seine Forschungsinteressen sind die jüngere juristische Methoden- wie Wissenschaftsgeschichte.
- Zur Studie (abgerufen am 29.6.23 [↩]
- Pressestelle der Evangelischen Akademie Loccum, Loccumer-Protokolle 25/1968, I. [↩]
- Wassermann, Erziehung zum Establishment?, in: Loccumer-Protokolle 25/1968, 1; ebenfalls abgedruckt in: Wassermann (Hg.), Erziehung zum Establishment, 1969. [↩]
- Wassermann, Erziehung zum Establishment?, in: Loccumer-Protokolle 25/1968, 3. [↩]
- Das im Folgenden genutzte generische Maskulinum folgt den Begrifflichkeiten der Quellen. [↩]
- Loccumer Entschließung des Arbeitskreises für Juristenausbildung vom 4. November 1968; abgedruckt in Wassermann (Hg.), Erziehung zum Establishment, 1969, 88f. [↩]
- Zur Reform der Juristenausbildung, Memorandum des Loccumer Arbeitskreises für Juristenausbildung vom 8. Oktober 1969; abgedruckt in: Loccumer Arbeitskreis (Hg.), Neue Juristenausbildung, 1970, 12-24. Die im Text in Klammern angegebene Stellen beziehen sich auf ebd. [↩]
- Wassermann, Mut zu Experimenten, in: Loccumer Arbeitskreis (Hg.), Neue Juristenausbildung, 1970, 7f. [↩]
- Ebd.,7. [↩]
- Zitiert nach Wassermann, ebd. [↩]
- Zum problematischen Begriff der Begriffsjurisprudenz vgl. nur Haferkamp, „Begriffsjurisprudenz“ (2011), in: Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie, abrufbar unter URL: Begriffsjurisprudenz (29.6.23). [↩]
- Wiethölter, Anforderungen an den Juristen heute, in: Wassermann (Hg.), Erziehung zum Establishment, 1969, 1, 6 (Anm. im Original). [↩]
- Wassermann, Mut zu Experimenten, in: Loccumer Arbeitskreis (Hg.), Neue Juristenausbildung, 1970, 9. [↩]
- Für einen seltenen Augenzeugenbericht vgl. Rückert, Profile der Jurisprudenz in Hannover seit 1974, in: FS Kirchner, 2014, 217, 218ff; vgl. i.Ü. Lührig, Die Diskussion über die Reform der Juristenausbildung von 1945 bis 1995, 1997, 143ff. [↩]
- So Prof. Dauner-Lieb, vgl. die Pressemitteilung NVwZ, Ergebnisse der “iur.reform“ Studie vorgestellt, 24.05.23, URL: Pressemitteilung(02.06.23). [↩]
- Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, 7f. [↩]
- Ebd., 7f., 30ff [↩]
- Die iur.reform Studie, 2023, Annex, A78 (Zur Studie, abgerufen am 29.06.23); Die iur.reform Studie, Executive Summary, 2023, 4. [↩]
- Stolleis, Stärkung der Grundlagen, JZ 2013, 712, 713. [↩]
- Ebd. [↩]
- Vgl. S. Lepsius, Stellung und Bedeutung der Grundlagenfächer im juristischen Studium in Deutschland, in: ZDRW 2016, 206, 234ff. [↩]
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admin (11. Juli 2023). Loccum 2.0? Loccum 1.0 ernst nehmen! Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvzm
Eine Antwort
[…] nicht schweigen. Luca von Bogdandy und Florian Forster nahmen vor fast genau einem Jahr im Beitrag „Loccum 2.0? Loccum 1.0 ernst nehmen!“ eine Vermessung des Bezugsrahmens vor. Eine solche Reform würde weit über Prüfungsspezifisches […]