AfD-Verbotsverfahren – Gedanken über Pluralismus und Demokratie
von Jessika Eichler
Ein Parteiverbotsverfahren ist ein verfassungsrechtlich außergewöhnliches Instrument mit hohen rechtlichen Hürden. Es setzt sich zum Ziel, den (Rechts‑)Staat zu schützen sowie verfassungsfeindlichem Verhalten vorzubeugen oder es zu sanktionieren. Dieser Beitrag untersucht die verfassungsrechtlichen Dimensionen der Prävention und Sanktion am Beispiel der Alternative für Deutschland (AfD) im Hinblick auf die konkreten Gefahren für Demokratie, Pluralismus und Menschenrechte. Wir widmen uns der Frage, inwiefern ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 (2) GG als mögliche rechtliche Reaktion unter Berücksichtigung konkurrierender verfassungsrechtlicher Prinzipien zu sehen ist. Dabei wird sich allgemeinen Demokratieprinzipien wie der Chancengleichheit der Parteien oder dem institutionalisierten Mehrheitsdenken kritisch angenähert, wofür eine andere verfassungsrechtliche Gewichtung oder Relationierung mittels der Menschenwürde sowie damit einhergehenden Gewährleistungspflichten und dem Schutze vor Diskriminierung hervorgehoben wird.
Demokratie und Pluralismus in (verfassungsrechtlichem) Dialog
Paradoxerweise, so würden viele kritische Stimmen mutmaßen, lässt sich gerade im Namen des Pluralismus ein AfD-Verbotsverfahren begründen. Denn häufig wird in gesellschaftlichen Diskursen auf den Parteienpluralismus im Rahmen gesellschaftspolitischer Demokratiedebatten verwiesen. Offenbar wird hier von einem absoluten, unabdingbaren Verständnis der Mehrparteien-Demokratie, insbesondere der „chancengleichen Beteiligung an der politischen Willensbildung“ ausgegangen, ohne Berücksichtigung kollidierender Grundrechte und Kontextualisierung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO), als Schutzgut von Art. 21 (2) GG. Laut verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gehört das Mehrparteiensystem nicht explizit zum „unverzichtbaren Teil“ der fdGO. Ähnliches lässt sich über das Repräsentationsprinzip sagen. In seinem kürzlich verkündeten Urteil zum Finanzierungsausschlussverfahren der NPD/Die Heimat stellt das BVerfG hierzu unmissverständlich fest: „Die Chancengleichheit der Parteien [als Ausfluss des Demokratieprinzips] sei vom Verfassungsgeber nicht als absolut geschütztes Gut konzipiert worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung (…) müsse möglich sein“. Noch deutlicher befindet das BVerfG, dass „das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (…) den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst“. Zudem erklärt das BVerfG „alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt [seien] auf den Willen des Volkes zurückzuführen“ – dem „Grundsatz der Volkssouveränität“ folgend. In der Tat stehen die Menschenwürde und die Menschenrechte im Mittelpunkt der fdGO, ähnlich wie die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot, die zugleich Abbild einer pluralistischen Gesellschaft sind.
“Law & Society Dialektik“ – das Parteifinanzierungsurteil und die Protestkultur
Das kürzlich verkündete Urteil zur Parteienfinanzierung (Die Heimat, vormals NPD) spiegelt eine durch die Frühjahrsproteste von 2024 („Hand-in-Hand-Demos“) getragene Forderung. In dem Verfahren sollte festgestellt werden, ob die Nationaldemokratische Partei Deutschlands gemäß Art. 21 (2) GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen werden könnte. Die Prämisse war, dass jene die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven fdGO anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Das BVerfG versteht hierbei ein solches „darauf Ausgerichtetsein“ gemäß Art. 21 (3) GG unabhängig von einem etwaigen Erfordernis der Potentialität. Dies lässt sich verstehen als „qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“. Könnte das Urteil gelesen werden als eine zeitgenössische und zugleich klassische Manifestierung der Verfassung als ‚living instrument‘? Übersehen würden bei einer solchen Hypothese die Erfolge des 2. NPD-Verbotsverfahrens mit seinen neuen prozeduralen Kriterien, die die Bekämpfung (rechts-)extremistischer Verfassungsfeinde erleichtern sollen. Dazu sei hier angemerkt, dass es sich nicht um ein isoliertes Phänomen der Rechtsprechung handelt, sondern vielmehr die Chance genutzt wird, die Grundrechte als wesentlichen, konstituierenden Bestandteil der fdGO mandatsgemäß zu verteidigen. In anderen Worten nimmt das Verfassungsgericht lediglich seine Rolle als Verfassungshüter wahr. Wie sich beobachten lässt, formierten sich die bundesweiten Proteste erst bei Bekanntwerden der Verwicklung von diversen AfD-Abgeordneten in rassistische und völkisch-nationalistische Abschiebepläne. Offenbar hat diese gesellschaftspolitische Entwicklung Parallelen zu den Deportationspraktiken des Naziregimes. Diese Pläne bildeten den Mittelpunkt des Potsdamer Treffens „Geheimplan gegen Deutschland“ und sind letztendlich als einer der Auslöser der Protestwelle zu sehen. Unterschieden werden sollte zwischen den Organisationsstrukturen der Protestbewegung, namentlich der Umwelt- und Hand-in-Hand-Bündnisse einerseits und aktuellen Belangen wie der plötzlichen Mobilisierung für die Thematik andererseits.
Das Demokratieprinzip – ein Entschlüsselungsversuch
Was stünde einem solchen Parteiverbotsverfahren insbesondere hinsichtlich seiner materiellen Voraussetzungen entgegen? Kann davon ausgegangen werden, dass eine allgemein als menschenrechts- und im besonderen Maße minderheitenfeindliche Parteipolitik einen erforderlichen Schwellenwert von verfassungswidrigen Handlungen nicht überschreitet? Sicherlich lässt sich hier vielmehr eine Normalisierung, sogar Mehrheitsfähigkeit bzw. wachsende Akzeptanz gegenüber menschenverachtenden Zielen und Handlungen der Partei und ihrer Mitglieder beobachten. Ausschlaggebend für die Zögerlichkeit, insbesondere der antragsberechtigen Institutionen, mag ferner ein weit verbreitetes Verständnis des Demokratiebegriffs sein, welches sich an einer absoluten Idee der Chancengleichheit der Parteien und des passiven Wahlrechts orientiert.
Gehen wir für einen Moment auf die Chancengleichheit der Parteien ein, hergeleitet aus dem Demokratieprinzip. Ein allgemeines Demokratieverständnis, begründet durch das Gleichheitsprinzip und den Parteienpluralismus, basiert auf der Chancengleichheit zwischen den Teilnehmenden in der kollektiven Entscheidungsfindung, die als konstituierendes Element des Demokratiegedankens zu verstehen ist. Das Verfassungsgericht unterscheidet hier zwischen den zugrundeliegenden Prinzipien zur gleichberechtigten Mitwirkung aller Bürger:innen und ihren Instrumenten. Bestimmt wurde, dass die Instrumente jener Mitwirkungsmöglichkeiten – namentlich das Mehrparteiensystem, die Chancengleichheit der Parteien, das Recht auf Bildung und die Ausübung der Opposition – gegenüber den Mitwirkungsmöglichkeiten an sich, ohne ihre Ausgestaltung, nachrangig sind. Damit seien Letztere im Falle eines Normenkonfliktes zu priorisieren. In anderen Worten sei es „Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs.1 & 2 GG in seiner die Verfassungsordnung prägenden Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des Demokratieprinzips in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu ‚petrifizieren‘“, d.h. diese in ihrer unveränderlichen Form zu verstehen und zu begrenzen. Folglich gehöre zur „unverbrüchlich garantierten Substanz des Demokratieprinzips nicht, dass jeder der genannten Grundsätze uneingeschränkt und ausnahmslos verwirklicht wird“. Es geht dem Gericht offenbar vorrangig um das Demokratieprinzip in seiner Substanz und die gleichberechtigte Mitwirkung aller Bürger:innen als zu priorisierende Verwirklichung der Chancengleichheit.
Und nun zur Minderheitenthematik
In der Tat entstehen auf Basis des Mehrheitsprinzips die Gefahren der „majority tyranny“ und der „persistent minorities“. Letztere genießen offenbar keinen (minderheitenspezifischen) Zugang zu demokratischen Institutionen der Exekutive und Legislative. Übertragen auf den verfassungsrechtlichen Kontext lassen sich also Fragen der Diskriminierung von Minderheitengruppen und der Chancengleichheit bei der Teilhabe am öffentlichen Leben einerseits mit der Chancengleichheit zwischen politischen Parteien anderseits kontrastieren, wobei das Gericht eine klare Priorisierung vornimmt: wie bereits erwähnt zählt das Mehrparteiensystem „nicht ausdrücklich zum unverzichtbaren Kerngehalt“ der fdGO. Denn die Achtung der Grundrechte definiert maßgeblich die Verfassungskonformität: Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass jegliche stereotypisierende, offen rassistische Haltung einen klaren Verstoß gegen die fdGO darstellt. Insbesondere ist das der Fall bei dem ebenso strafrechtlich pönalisierten Aufruf zur systematischen Diskriminierung von Minderheiten durch die AfD.
Sicherlich lassen sich jene parteispezifischen Diskurse, Handlungsansätze und Ziele weiter kontextualisieren. So scheint es, als hätte das im Dezember 2023 verabschiedete Migrations- und Asylpaket, ebenso die derzeitige Migrationspolitik, eine breite Akzeptanz in den Landesparlamenten. Es finden sich augenscheinlich parlamentarische Mehrheiten auf Bundes- und Landesebene und ebenso in vielen EU-Nachbarstaaten. Menschenrechte sollen verhandelbar und Grundrechtsverletzungen und Eingriffe in die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde normalisiert werden. In der Tat lässt sich ein europaweiter Rechtsruck und damit eine transformierte Sprache und Verschiebung des öffentlichen Diskurses beobachten. So verbreitet sich ein deutliches Sündenbock-Denken, ausgerichtet auf Muslim:innen, Rom:nja, Jüd:innen und Migrationsidentitäten. Die AfD richtet ihr politisches Handeln schon länger nicht mehr auf EU-Skeptizismus aus. Vielmehr geht es um unterschiedliche Krisenkontexte, wie die Pandemie, die Energiekrise, das Steigen der Nahrungsmittelpreise – ein durchaus erprobtes Terrain für rechtes Gedankengut in der deutschen Geschichte. Was Hannah Arendt als Verschwimmen der Grenzen zwischen Gut und Böse im Zeitalter des Totalitarismus bezeichnete, gewinnt wieder an Bedeutung: So erscheint weiten Teilen der Wahlberechtigten die AfD samt ihrer öffentlichen Diskurse vermutlich nicht als dezidiert rechtsextremistisch, auch mit Hinblick auf ihren zunächst lediglich neo-liberalen, antieuropäischen Kurs. Offenbar erfordert es konkrete Kennzeichen (‚sign posting‘) oder Klassifizierungen gesellschaftspolitischer Debatten über den Holocaust, um letztendlich systematische Formen der Diskriminierung auch in der Gesamtgesellschaft wahrzunehmen, als solche zu benennen und zu verurteilen. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche politische Richtung nicht nur eigene institutionelle Gestalt angenommen, sondern politische Wirkungskraft entwickelt hat.
AfD-Bedrohung für den Rechtsstaat, für staatliche Institutionen, für die Gesellschaft
Die AfD ist eine Bedrohung für die Gesellschaft, den Rechtsstaat und staatliche Institutionen. Das kürzlich verkündete BVerfG-Urteil zum Finanzierungsausschluss der NPD/Die Heimat besagt, dass es bei einem qualifizierten und planvollen Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der fdGO oder zur Gefährdung des Bestandes der BRD nicht auf das Erfordernis der Potentialität ankäme. Ausgehend vom Urteil zur Verfassungswidrigkeit der NPD 2017, könnte irrtümlicherweise davon ausgegangen, werden, die NPD hätte nicht zur Genüge zur Beeinträchtigung oder der Beseitigung der fdGO beigetragen. Insofern wurde sie nicht, so könnte argumentiert werden, vom BVerfG verboten. Jedoch fehlten der Partei (bloß) mögliche Aussichten auf Erfolg ihres Handelns. Hinsichtlich der Wahlerfolge der AfD auf Landes- und Bundesebene sowie dem Aufstellen erster Bürgermeister:innen auf lokaler Ebene und auch hinsichtlich der jüngsten Wahlprognosen lässt sich auf eine erhebliche politische Einflussnahme in naher Zukunft schließen. Eine verwandte Rationale betrifft die Gefahr, die von der AfD ausgeht: Es könne nicht von einem ähnlichen Grad der (Rechts-)Radikalität gesprochen werden und damit eine vergleichbare Gefahr für Gesellschaft und staatliche Institutionen entstehen. Daran angelehnt stellt sich die Frage, welcher Schwellenwert zu überschreiten wäre, um letztendlich die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Einer Analyse des zweiten NPD-Verfahrens zufolge – und seiner wesentlichen Beiträge zu einer progressiven Ausgestaltung der Verfahrensvoraussetzungen – müsste eine „hinreichende Intensität einer spürbaren Gefährdung“ bestehen sowie „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“, welche „ein Erreichen der (…) verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität)“.
Mit dem von Correctiv aufgedeckten „Geheimplan gegen Deutschland”, dürften sich nicht nur die menschenfeindlichen Beanstandungen gegen die AfD weiter erhärten. Ebenfalls lässt sich eine enge Zusammenarbeit mit höchst rechtsradikalen Kreisen (und damit verfassungsfeindlichem Gedankengut) aufzeigen. Zudem lassen sich hier Rückschlüsse auf eine „geheime Zielsetzung“ ziehen, welche letztendlich bei der Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der Partei zu berücksichtigen sind. Wie etliche Sozialwissenschaftler:innen beobachten, sucht die AfD nicht lediglich bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen gezielt Anknüpfungspunkte mit identitären Kreisen. Vielmehr fungieren sowohl Partei als auch Anhängerschaft seit ein paar Jahren als Auffangbecken für rechtsradikale Gruppierungen. Damit erweitert sich die in Art. 21 Abs. 2 GG dezidiert genannte Anhängerschaft und umfasst bspw. die Beteiligten am Stürmungsversuch des Bundestages sowie Reichsbürger:innen wegen ihrer Systemumsturzpläne. Ähnliche konkrete Verbindungen lassen sich im Zusammenhang mit rechtem Terror feststellen, insbesondere rechtsradikal-motivierten Anschlägen wie der NSU-Mordserie, dem Lübcke-Mord oder den Hanauer-Morden, obwohl sich diese der Rechtsprechung (bspw. Parteifinanzierungsurteil) zufolge der Partei nicht direkt zurechnen lassen.
Ideologische Orientierung, Polarisierung, Einflussnahme und ihre Institutionalisierung
Allerdings lässt sich eine klare ideologische Einflussnahme in Hinblick auf die Gesamtorientierung der Partei feststellen. In der Tat lassen sich laut BVerfG die Ziele einer Partei – ausschlaggebend nach Art. 21 Abs. 2 GG – auf Basis der ‚Ausrichtung‘ der Partei ermitteln sowie ihrer ‚politischen Anstrebung‘. Diese sind nicht auf schriftlich verlautbare Zielsetzungen wie das Parteiprogramm reduziert, sondern können sich ebenso aus den Reden der führenden Funktionäre wie Björn Höcke ergeben. Gleiches ist möglich bei relevanten Zeitungen und Zeitschriften wie ‚compact‘ oder ‚Die Kehre‘ sowie Pseudo-Wissensautoritäten wie dem Institut für Staatspolitik. Diese informieren die ideologische Ausrichtung der AfD und ihre Handlung bzw. stehen im wechselseitigen Verhältnis zur AfD und ihren Funktionär:innen. Erschwerend kommt eine ‚Formalisierung‘, womöglich ‚Institutionalisierung‘ hinzu, bspw. durch die inzwischen breitflächige Anstellung rechtsradikaler wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen im Bundestag, jedoch ebenso mittels öffentlicher Bekenntnisse zu den Tätigkeiten identitärer Kreise. Denn als ebenso relevant erachtet das BVerfG das ausdrückliche Zueigenmachen des Verhaltens der Anhänger:innen durch die Partei und ebenso inwiefern der politische Wille dieser dabei erkennbar ist. Dies schließt auch Personen ein, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, unabhängig von einer formalen Mitgliedschaft.
Ein besonderes Augenmerk sei auf die ideologische Offenheit der AfD gegenüber den rechtesten Rändern des politischen Spektrums gesetzt – sowohl in ihrer inhaltlichen Ausrichtung als auch in ihren Organisationsstrukturen. Als Auffangbecken für ehemalige NPD-Mitglieder oder Mitglieder der identitären Bewegung entwickelt die Partei somit im rechten politischen Milieu Bindewirkung sowie eine wachsende Wähler:innenschaft. Mit der Verschiebung ihrer ideologischen Ausrichtung lässt sich ebenso ein Wandel unter Anhänger:innen ausmachen, von Euro-Skeptiker:innen und Enttäuschten hin zu rechtsextremistischer Wähler:innen. Bereits 2018 attestierten verschiedene Sozialwissenschaftler:innen der AfD eine Normalisierung von völkisch-nationalistischem Gedankengut. Wie hier vermittelt wird, erfreuen sich bspw. erste ideologische Gruppierungsversuche, wie der rechte Flügel, einer wachsenden Akzeptanz und expliziten Befürwortung durch die Gesamtpartei. Somit ließe sich argumentieren, die AfD bewege sich, nicht nur hin zu einer Umbrella-Partei, sondern einer in ihrer Gesamtheit polarisierten politischen Partei. Nicht zu verwechseln ist das mit der Polarisierung innerhalb des gesamtpolitischen Spektrums. Hier wird vielmehr von einer internen Polarisierung und ihrer Legitimation durch Schlüsselfiguren gesprochen. Mit jener parteiinternen Polarisierung geht die gesellschaftliche Polarisierung aber durchaus einher: So lässt sich bspw. von einer ideologischen Polarisierung sprechen, welche sich an identitätspolitischen Fragen orientiert und vornehmlich in den sozialen Medien zirkuliert. Insofern fungiert die AfD auch als Auffangbecken für eine dezidiert rechte Wähler:innenschaft. Die AfD hat 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung mit ihrer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit gewinnen können, Menschen, die vormals von etablierten Volksparteien integriert und pazifiziert worden waren, nun jedoch bei der AfD nicht nur ein politisches Zuhause gefunden haben, sondern diese von innen weiter radikalisieren können.
Insgesamt lässt sich von einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sprechen, begründet durch eine zunehmende Radikalisierung der AfD und ihrer Anhänger:innenschaft sowie einer Formalisierung und Legitimierung ihrer Organisationsstrukturen. Unserer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen jedoch die systematischen und konstanten Verletzungen der Rechte ethnischer, kultureller, sprachlicher und religiöser Minderheiten durch die AfD, die letztendlich ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung bezeugen.
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jessikaeichler (17. Mai 2024). AfD-Verbotsverfahren – Gedanken über Pluralismus und Demokratie. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/11ok1
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