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Die Aufgabe(n) der Rechtssoziologie

Der Beitrag stammt aus der Zeitschrift für Rechtssoziologie 22 (2001), Heft 2, S. 293-297. Er geht auf die Kritik Theo Rasehorns an der Arbeit der Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie ein. Die Rechtssoziologie hat noch weitere Themen als die Justizsoziologie und sie muss darauf achten, dass empirische Forschung und soziologische Theorie miteinander verknüpft werden.

Zeitschrift für Rechtssoziologie 22 (2001), Heft 2, S. 293-297.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verlages.
Lucius & Lucius, Stuttgart

Die Aufgabe(n) der Rechtssoziologie
Eine Antwort an Theo Rasehorn[1]

Stefan Machura

Summary: The article refers to Theo Rasehorn’s critique of the Section Sociology of Law in the German Sociological Association. Arguably, the topics of sociology of law are much broader than an analyzis of the justice system. Sociology of law should connect empirical research and sociological theory in its efforts.

In seinem Diskussionsbeitrag “Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut! Gesellschafts- und forschungspolitische Anmerkungen” zu diesem Heft hat Theo Rasehorn neben anderen die “jüngere” (eigentlich ja schon die “mittlere”) Generation der deutschen Rechtssoziologen kritisiert, insbesondere den Vorstand der Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie. Folgte man seiner Empfehlung, dass sich die Sektion Rechtssoziologie auf Justizforschung und “Rechtstat­sa­chen­forschung” konzentrieren sollte, dann käme das freilich einer Selbstaufgabe gleich. Denn es ist gerade die Vielfalt der rechtssoziologischen Themen, die die Attraktivität für Neuhinzu­kom­mende ausmacht.

Auch die Justizforschung ist in den letzten Jahren nicht vernachlässigt worden. Wie Rasehorn selbst schreibt, arbeiten die Vereinigung für Rechtssoziologie und die Sektion Rechtssoziologie zusammen. So wird bei der Auswahl von Tagungsthemen berücksichtigt, was die Partnerorganisation gerade plant oder veranstaltet hat. Da die Vereinigung für Rechtssoziologie ihre Inns­brucker Jah­restagung vom 8. bis 9. Mai 1998 unter das Thema “Armer Rechtsstaat” gestellt und dort ausgiebig die Situation der Justiz verhandelt hatte, nahm die Sektion davon Abstand, eine eigene Jahrestagung zur Justizsoziologie zu veranstalten und wandte sich in ihren Tagungen vorerst anderen Themen zu. Es gab eine ganze Reihe von Arbeiten zur Justizsoziologie, etwa die Habi­litationsschrift von Wolfgang Ludwig-Mayerhofer “Das Strafrecht und seine administrative Ratio­na­­li­sie­rung. Kritik der informalen Justiz” (1998) und das Buch von Stephan Wolff und Hermann Müller (1997) über Urteilsbegründungen und Befragungen in Hauptver­hand­lungen, den Band über “Bauschlich­tung in der Praxis” (Boysen, Plett und Haltermann 2000), aber auch Christoph Rennigs (1993) Dissertation über die Entscheidungen von Schöffen und Berufs­richtern oder Regine Drewniaks (1994) Untersuchung über die Urteile von Richterinnen und Richtern. Ich selbst habe mich mit der Justiz befasst (zum Beispiel Machura 2001a). Mir sind laufende, vor dem Abschluss befindliche Projekte zur Justiz­forschung bekannt. Eines ist evident: Gegenüber der älteren Justizforschung mit ihrem Schwerpunkt auf Klassen- und Schichtzugehörigkeiten werden heute andere Perspektiven bevorzugt. Soziodemographische Informationen werden in neueren Untersuchungen eher als Randfaktoren mitgeführt. Die Fixierung auf Klassen und Schichten führte die ältere Justizforschung nämlich in eine Sackgasse. Rudolf Wassermann (1999, 43) urteilte vor kurzem, die Zusammensetzung der Richterschaft verliere “die Reste früherer Exklusivität” und Rüdiger Voigt (1994, 278) merkte an, dass Vorwürfe einer “Klassenjustiz” in der deutschen Öffentlichkeit kaum noch laut werden. Aber nicht nur das, Raymund Werle (1977) und Hubert Rottleuthner (1982) beschrieben, dass organisations- und tätigkeitsbezogene Einflüsse für Richterselbstverständnis und Richterverhalten ausschlaggebender waren als ihr sozialer Hintergrund. Selbst Unterschiede der Sprachniveaus von Richtern und Prozessparteien sind nicht unüberbrückbar, wie es zum Beispiel eine Untersuchung von Hans-Georg Soeffner (1983, 93) zeigt. Die Berufsjuristen müssten sich gegenüber Personen aus der Unterschicht auf eine alltagssprachliche Verständigung einlassen, wie sie ihnen vom Leben außerhalb des Gerichts gewohnt ist. Kai-D. Buss­mann und Christian Lüdemann (1995) fanden in Interviews mit Richtern und Staatsanwälten keine Anzeichen für eine bewusste Benachteiligung sozial statusniederer oder eine Bevorzugung statushöherer Angeklagter. Nach der Forschungslage kann heute nur davon abgeraten werden, sich mit einer Arbeit auf die Klassen- und Schichtzugehörigkeit von Richtern oder Staatsanwälten zu konzentrieren, ohne zumindest auch die formenden Einflüsse des Gerichtsapparats (örtliches “Landrecht”, lokale Justizkultur) oder der Staatsanwaltschaft, der sie angehören, zu berücksichtigen. Geändert hat sich auch der Anspruch, mit dem Rechtssoziologen arbeiten.

Viele Rechts­so­ziologen wenden sich gegen eine “Rechtstatsachenforschung”, die ohne Bezug zur sozio­lo­gischen Theorie und damit meist auch zur Soziologie überhaupt, bleibt. “Rechtstatsachenforschung” droht Soziologie “zur Lieferantin von Fakten” (Karstedt 2000a, 306) zu reduzieren. So schreibt auch Bussmann (2000, 312) über den “unerschütterlichen Anspruch der Rechts­soziologie, sich nicht auf das Maß bloßer Rechtstatsachenforschung reduzieren zu lassen” und Susanne Karstedt (2000b) kritisiert analog einen Großteil der deutschen Kriminologie für seine Isolie­rung von der internationalen sozialwissenschaftlichen Diskussion. Das heißt nun gerade nicht, dass Rechts­tat­sachenforschung oder gar empirische Rechtssoziologie überhaupt abgelehnt werden, sondern dass sie mit theoretischen Fragestellungen verknüpft werden sollten. Diese Verbindung gelingt genau dann am besten, wenn neben den Items, die die “Praxis” interessieren, auch die Items erhoben werden, die für das darüber hinausgehende Interesse wichtig sind. Dafür sollten Rechtssoziologen das Verständnis der Auftraggeber von Forschungsprojekten gewinnen können. Auch Auftraggeber interessieren sich aus dem Bestreben nach wirksamer Politik heraus für die sozialen “Wirkungsmechanismen”. Dafür braucht man theoretische Konzepte. Die Kosten angewandter Forschung sprechen geradezu dafür, dass den Auftraggebern auch die Möglichkeiten einer Übertragung und Generalisierung der Ergebnisse eröffnet werden.

Wogegen Rechtssoziologen, gleich ob von Haus aus Juristen oder Soziologen, sich wenden müssen, ist ein rigides Muster “Juristen fragen – Soziologen antworten” für die Kooperation. Denn gerade in der Herrschaft über Fragen liegt auch die Herrschaft über Themen und über Interpretationen begründet. Letztlich sollte doch das ganze Fach Rechtssoziologie davon profitieren, dass Soziologen gleichberechtigt mitwirken und dass sie nicht nach dem Motto “der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen” fortgesandt werden, wenn es um die Interpretation und (auch fach-)öffentliche Repräsentation der Forschungsergebnisse geht.

Die Justiz- und Gerichtsbü­rokratien (oder Politiker) sind nicht immer für wissenschaftliche Expertisen zugänglich. Selbst die von ihnen ausgesuchten Gutachter werden manchmal nicht ernst genommen, sei es, dass man sie auf ein Ergebnis hin lenkt, das man genau so haben möchte, sei es, dass ihre Berichte ignoriert werden. Rasehorn scheint auch eine “Steuerbarkeit” der Apparate vorauszusetzen, die nur bei glücklichen Umständen gegeben ist. Er selbst erwähnt in seinem Artikel die Beharrungskraft der Justiz gegenüber Reformen. Wenn die Rechtssoziologie oft wenig messbaren Einfluss auf die Rechts- und insbesondere die Justizpolitik hat, dann teilt sie dieses Schicksal wohl mit den allermeisten wissenschaftlichen Disziplinen. Über den untergründigen Einfluss der Sozialwis­senschaften darf spekuliert werden.

Rechtssoziologen publizieren auch heute in juristischen und rechtsnahen “Praktikerzeitschriften”. So schrieb Klaus F. Röhl (1998) für die Deutsche Rich­­ter­zeitung den Auf­satz “Vom Gerichtsmanagement zur Selbstver­waltung der Justiz”, Walther Gottwald (1996, 1999) behandelte in der Beilage des Betriebs-Beraters und in Betrifft Justiz das Konflikt­management. Ich selbst veröffentlichte in der Verwaltungsrundschau, aber auch – in den Spuren Rasehorns (1990a, 1990b) sozusagen – in der Zeitschrift des Bundesverbandes ehren­amtlicher Richterinnen und Richter. Dies nur beispielhaft für die schwer überschaubare Zahl der Veröffentlichungen von Sektions­mit­gliedern in “Praktiker­zeit­schriften”, zum Beispiel auch aus dem Bereich der Kriminologie.

Möglicherweise ist es für Rechtssoziologen heute doch schwerer als in den Siebzigerjahren, in den Medien Gehör zu finden. Die Macht des Fernsehens ist nicht nur gewachsen, selbst die öffentlich-rechtlichen Sender sind weithin “boulevardisiert” worden. Das heißt gerade für Themen wie Recht, Justiz und insbesondere Kriminalität, dass strukturelle Analysen, soziologisches und juristisches Zusammenhangswissen kaum gefragt sind, und durch sensationelle Einzelerscheinungen und “Aggressionsthemen” verdrängt werden. Das hindert Rechtssoziologen nicht daran, einem Radiosender ein Interview zu geben oder an einer Diskussionssendung teilzunehmen. Die Wirkung wird allerdings aus den genannten Gründen kaum messbar sein. Jedoch geht es nicht nur darum, sich in der Medienlandschaft Gehör zu verschaffen, sondern diese selbst zum Thema der Rechtssoziologie zu machen.

Mit dem Tagungsthema “Recht im Film” wandte sich die Sektionstagung vom 14. bis 16. Juni 2001 diesem Medienumfeld des Rechts zu. Seit den Acht­zigerjahren steigt die Zahl der Veröf­fent­li­chungen gerade zu diesem Thema sprungartig an (Auswahlbibliographie: Machura und Robson 2001) – nachdem Lawrence Friedman durch seinen Aufsatz im Yale Law Journal (1989) das Eis gebrochen und das Thema etabliert hatte. Das Echo auf die Tagungsankündigung war positiv (ein Teilnehmer befand sogar: “Endlich eine Veranstaltung, die sich vom Einerlei der soziologischen Tagungen abhebt.”). Im übrigen werden in den USA, England und Deutschland bereits Lehrveranstaltun­gen über “Recht im Film” angeboten. Dieses innovative Lehr­konzept – Filmanalyse und Vermitt­lung des juristi­schen und soziologischen Hintergrunds kombiniert – findet bei Studierenden Zuspruch. (Das auch als Hinweis darauf, dass die universitäre Lehre der Rechtssoziologie nicht etwa brach liegt. Die meisten Jurafakultäten und auch einige Soziologiefakultäten bieten Rechtssoziologie an.)

Dass nur wenige Personen an der Sektions­­mitgliederversammlung auf dem Kölner Soziologiekongress teilgenommen haben, war bei anderen Sektionen auch nicht wesentlich anders. Es hat schon mit der Atmosphäre der Soziologentage zu tun, mit dem dichtgedrängten, ungeheuer vielfältigen Programm, das viele dazu verführt, die eher “admini­stra­tiven” Termine zugunsten der inhaltlichen zu versäumen. – Im übrigen ist die Sektion Rechts­soziologie eine der mitgliederstärksten der DGS, und sie kann sich mit ihrem Tagungs- und Serviceangebot im Kreise der Sektionen durchaus sehen lassen.

All dies zeigt, dass die Rechtssoziologie durchaus lebendiger ist, als es Rasehorns Beitrag erkennen lässt. Sie hat die Chance genutzt, eine Vielzahl an Forschungsfeldern zu erschließen und damit sind mehr Interessierte gewonnen worden, als es bei einer einseitigen thematischen Konzentration möglich gewesen wäre. Hindernisse liegen vor allem bei der noch immer unbefriedigenden – und vielerorts gefährdeten – institutionellen Verankerung in Fakultäten und Instituten.

 

Literatur

Boysen, Uwe und Konstanze Plett, unter Mitarbeit von Britta Haltermann (2000). Bau­schlich­tung in der Praxis. Düsseldorf: Werner-Verlag.

Bussmann, Kai-D. (2000). Besprechung von Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.). Soziologie des Rechts. Festschrift für Erhard Blankenburg, in: Kriminologisches Journal, 32, S. 311-313.

Bussmann, Kai-D. und Christian Lüdemann (1995). Klassenjustiz oder Verfahrensö­ko­nomie? Pfaf­fenweiler: Centaurus.

Drewniak, Regine (1994). Strafrichterinnen als Hoff­nungsträge­rinnen? Stuttgart: Enke.

Friedman, Lawrence (1989). Law, Lawyers and Popular Culture. Yale Law Journal, 98, S. 1579-1606.

Gottwald, Walther (1996). Rechtspflege als Konfliktmanagement. Betrifft Justiz, Nr. 47, S. 312-319.

Gottwald, Walther (1999). Konfliktbehandlungslehre an Hochschulen. Mediation & Recht, Beilage zu Heft 27/1999 des Betriebs-Berater, 54, S. 21-28.

Karstedt, Susanne (2000a). Besprechung von Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.). Soziologie des Rechts. Festschrift für Erhard Blankenburg, in: Kritische Justiz, 33, S. 305-310.

Karstedt, Susanne (2000b). Standortprobleme: Kriminalsoziologie in Deutschland. Soziolo­gi­sche Revue, 23, S. 141-152.

Ludwig-Mayerhofer, Wolfgang (1998). Das Strafrecht und seine administrative Ratio­na­­li­sie­rung. Kritik der informalen Justiz. Frankfurt am Main: Cam­pus.

Machura, Stefan (2000). Eine Kultur der Kooperation zwischen Schöffen und Berufsrichtern. Richter ohne Robe, 12, S. 111-116.

Machura, Stefan (2001a). Fairness und Legitimität. Baden-Baden: Nomos.

Machura, Stefan (2001b). Privatisierung kommunaler Einrichtungen: Ideen und Interessen. Verwal­tungs­­rund­schau, 47, S. 1-5.

Machura, Stefan (2001c). Von der Problemlösung zur Problemverschiebung: Privatisierung kommunaler Einrich­tun­gen. Verwal­tungs­­rund­schau, 47, S. 79-83.

Machura, Stefan und Peter Robson (2001). Law and Film: Introduction. In: dies. (Hg.), Law and Film, Oxford: Blackwell, S. 1-8.

Rasehorn, Theo (1990a). Die Kompetenz des Schöffen in der Praxis. Richter ohne Robe, 2, S. 47-49.

Rasehorn, Theo (1990b). Schöffen und Justizstruktur. Richter ohne Robe, 2, S. 7-8.

Rennig, Christoph (1993). Die Entscheidungsfindung durch Schöffen und Berufsrichter in recht­li­cher und psychologi­scher Sicht. Empirische, rechts­dogmatische und psycholo­gisch-theoreti­sche Untersuchungen zur Laienbe­teiligung an der Strafgerichtsbarkeit. Marburg: N. G. Elwert.

Röhl, Klaus F. (1998). Vom Gerichtsmanagement zur Selbstver­waltung der Justiz. Deutsche Rich­­ter­zeitung, 76, S. 241-250.

Rottleuthner, Hubert (1982). Abschied von der Justizforschung? Zeit­schrift für Rechts­so­zio­lo­gie, 3, S. 82-119.

Soeffner, Hans-Georg (1983). Ursachen von Kommunikationsstö­rungen vor Gericht. In Jür­gen Wassermann und Jürgen Petersen (Hg.), Recht und Sprache, Heidelberg: Muller, Juri­sti­scher Verlag, S. 73-97.

Voigt, Rüdiger (1994). Justiz und Politik. In Everhard Holtmann (Hg.), Politik-Lexikon, 2. Auf­lage, München: Oldenbourg, S. 276-279.

Werle, Raymund (1977). Justizorganisation und Selbstverständ­nis der Rich­ter, Kronberg/Ts.: Athe­näum.

Wassermann, Rudolf (1999). Bürgermitwirkung an der Rechtsprechung. In Hasso Lieber und Ursula Sens (Hg.), Ehrenamtliche Richter – Demo­kra­tie oder Dekoration am Richter­tisch? Wiesbaden: Kommunal- und Schulverlag, S. 38-46.

Wolff, Stephan und Hermann Müller (1997). Kompetente Skepsis. Eine konver­sations­ana­ly­ti­sche Untersuchung zur Glaubwürdig­keit in Strafver­fahren. Opladen: Westdeutscher Ver­lag.

 


[1]    Der Verfasser dankt Susanne Karstedt und Konstanze Plett für Anregungen und Hinweise. Die Verantwort­lichkeit liegt ausschließlich bei ihm.

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (3. Juni 2001). Die Aufgabe(n) der Rechtssoziologie. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvu0


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